Kantonaler Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
                            (Vom 20. August 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  359  des  Schweizerischen  Obligationenrechts  (OR)  2    sowie  §  1  Ziff. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht  3  ,  erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1    Dieser  Normalarbeitsvertrag  (NAV)  findet  Anwendung  auf  Voll-  und  Teilzeitar  -  beitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern, die ausschliesslich oder überwiegend  hauswirtschaftliche  Arbeiten  im  Kanton  Schwyz  verrichten,  und  ihren  Arbeitge  -  bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eingeschlossen sind namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Au-pairs und Volontäre;  b)   Arbeitnehmer, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre  Arbeit im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, wobei Jugendliche  unter 18 Jahren nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
                            1   Dieser NAV gilt nicht für:  a)   landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterste  -  hen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anerkannte Haushaltslehrverhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die öffentlich-rechtlich angestellt sind;  d)   die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungs  -  verordnung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten  Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, kommt dieser NAV lediglich für die  im AVE GAV nicht geregelten Punkte zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wirkung
                            1    Der  NAV  gilt  unmittelbar  für  die  ihm  unterstellten  Arbeitsverhältnisse,  soweit  Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einzelne Bestimmungen schriftlich nicht etwas  anderes vereinbart haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit dieser NAV keine Regelung enthält und die Parteien keine Vereinbarung  getroffen haben, gelten die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsvertrag  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Arbeitszeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit durch:  a)   aktive Arbeitszeit, während der er die zu betreuende Person unterstützt oder  ihr Gesellschaft leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Präsenzzeit, während der er sich im Haushalt oder in den Räumen der zu be  -  treuenden  Person  aufhält  und  sich  der  betreuenden  Person  zur  Verfügung  halten muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt;  c)   Rufbereitschaft, während der er ausserhalb des Hauses jederzeit gewährleis  -  ten muss, erreichbar zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zeit für gemeinsame Essen, für Aktivitäten mit der zu betreuenden Person  und für den Weg vom Ort der Rufbereitschaft an den effektiven Arbeitsort gilt als  aktive Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist nicht zulässig, einen Arbeitnehmer, der zur Erfüllung der Arbeitsleistung  im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit und Rufbereit  -  schaft anzustellen. Für neun Stunden geleistete Arbeit müssen mindestens vier  Stunden als aktive Arbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wöchentliche Arbeitszeit
                            1   Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit zählt nur die aktive Arbeits  -  zeit, ohne Präsenzzeit, Rufbereitschaft und Pausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 45 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende, begründete Über  -  zeit, darf elf Stunden pro Woche nicht überschreiten und nicht mehr als 260  Stun  -  den pro Kalenderjahr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Nachtruhe
                            Zwischen 23  Uhr und 6 Uhr besteht Nachtruhe. In dieser Zeit wird keine aktive  Arbeitszeit geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pausen
                            1   Als Pause gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer das Haus verlassen kann,  der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und keine Rufbereitschaft  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Stunden Pause pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Freizeit
                            b) Wöchentliche Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Während  der  Freizeit  darf  der  Arbeitnehmer  das  Haus  verlassen,  steht  der  zu  betreuenden  Person  nicht  zur  Verfügung  und  leistet  keine  Rufbereitschaft.  Die  Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freien Tag. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht ver  -  schoben oder zusammengelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  ganze  freie  Tag  beinhaltet  keine  Verpflichtung  zur  Arbeitsbereitschaft  am  Abend und soll, wenn möglich, am Sonntag gewährt werden. Ist es nicht möglich,  den ganzen freien Tag regelmässig am Sonntag zu gewähren, ist ein anderer Wo  -  chentag als wöchentlicher Ruhetag zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Zusätzliche Freizeit
                            1   Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht  auf einen Sonntag fällt, hat er Anspruch auf einen zusätzlichen freien Halbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Arbeitnehmer sind die üblichen freien Stunden und nach erfolgter Kündi  -  gung,  die  für  das  Aufsuchen  einer  anderen  Arbeitsstelle  erforderliche  Zeit,  zu  gewähren. Er hat insbesondere Anspruch auf folgende bezahlte Freitage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Todesfall im eigenen Haushalt  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Todesfall in der Familie  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Eigene Trauung oder Eintragung der Partnerschaft  2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Trauung oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Wohnungswechsel  1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ferien
                            1   Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen,  dem  Arbeitnehmer  bis  zum  vollendeten  20.  Altersjahr  wenigstens  fünf  Wochen  Ferien zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Arbeitnehmer,  die  das  50.  Altersjahr  zurückgelegt  haben,  haben  nach  fünf  Dienstjahren Anspruch auf fünf Wochen Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zeit, in welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder  in den Ferien befindet, gilt ohne besondere Abmachung nicht als Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Entlöhnung
§ 11 Lohn für aktive Arbeitszeit
                            1   Für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit gelten die im NAV Hauswirtschaft Bund  festgelegten Mindestansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist ein Nachtzeitzuschlag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  aktive  Arbeitsstunden,  welche  die  wöchentliche  Höchstarbeitszeit  über  -  schreiten, ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft
                            Solange der Bund keine verbindlichen Mindestansätze festlegt, ist der Arbeitneh  -  mer für die Präsenzzeit und die Rufbereitschaft am Tag wie während der Nacht  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Stundenlohns, mindestens Fr. 5.-- pro Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei durchschnittlich 13 bis 30  Einsätzen während der Nachtruhe während eines  Monats, zu 35 Prozent des Stundenlohns, mindestens Fr. 7.-- pro Stunde;  c)   bei durchschnittlich mehr als 30  Einsätzen während der Nachtruhe während  eines  Monats,  zu  50  Prozent  des  Stundenlohns,  mindestens  Fr.  10.--  pro  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abzüge für Naturallohn
                            Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können  maximal die in Art.  11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi  -  cherung  6   festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sozialversicherungen
                            Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind grundsätzlich den Schwei  -  zer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflichtig. Die geschuldeten So  -  zialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
                            1   Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit entsteht, sofern das Arbeitsverhält  -  nis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen  ist.  Sie  ist  unabhängig  von  der  vereinbarten  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  ab  Beginn des Arbeitsverhältnisses geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lohnfortzahlungspflicht dauert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im ersten Dienstjahr  3 Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im zweiten Dienstjahr  8 Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  pro weiteres Dienstjahr  eine zusätzliche Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die Art. 324a und 324b OR  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Fürsorge- und Dokumentationspflichten
§ 16 Gesundheitsschutz und Beschäftigung bei Mutterschaft
                            Betreffend den Gesundheitsschutz und die Beschäftigung bei Mutterschaft sind  die Art. 6, 35, 35a und 36a ArG  8  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Unterkunft und Verpflegung
                            1   Arbeitnehmer, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person  wohnen, haben Anspruch auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine gesunde und ausreichende Verpflegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Einzelzimmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitbenützung der sanitären Einrichtungen und der Waschküche;  d)   unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, sofern die zu betreuende Per  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dazu die Küche und die Küchenutensilien mitbenützen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Einzelzimmer muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  abschliessbar sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den hygienischen Anforderungen entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  geheizt und belüftet sein;  e)   ausreichend gross und möbliert sein, um insbesondere die Präsenzzeit und die  Freizeit darin verbringen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Dokumentationspflichten
                            1   Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer vor dem Abschluss des Arbeitsver  -  trages ein Exemplar dieses NAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass er oder der Arbeitnehmer in der Arbeitszeit  -  dokumentation  die  geleisteten  aktiven  Arbeitsstunden  und  Präsenzzeiten,  die  Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeits  -  stunden  in  der  Nacht  und  die  Überstunden  festhält.  Dieses  Dokument  ist  wö  -  chentlich durch alle Vertragsparteien zu visieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Arbeitgeber erstellt monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung und händigt  diese innerhalb von sieben Arbeitstagen dem Arbeitnehmer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 19 Kündigung
                            1   Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne  Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden.  Die Art. 335 ff. OR  9   sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das an  -  getretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abgangsentschädigung
                            1    Endet  das  Arbeitsverhältnis  eines  mindestens  50  Jahre  alten  Arbeitnehmers  nach  20  oder  mehr  Dienstjahren,  so  hat  ihm  der  Arbeitgeber  eine  Abgangsent  -  schädigung in Höhe von mindestens sechs Monatslöhnen zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer Personalfürsor  -  geeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
§ 21 Aufhebung eines Erlasses
                            Der  Normalarbeitsvertrag  für  hauswirtschaftliche  Arbeitnehmer  vom  5.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1   Der NAV tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 25-60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  S R S Z    217.110 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR   832.112.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR   220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR   831.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR   220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR   822.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR   220.