Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
                            (Vom    26. J  uni 20   01)  Der R  egierungsra  t des Kant  ons Schw  yz,  gestützt auf Ar  t. 3 59,   359a und  360 des Schweizeris  chen Obli  gati  onenre   chts  2  sowie § 1 Zi  ff. 4 des Einf  ührungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationen-  recht,  3  beschlie  sst den folgenden Normalarbeit  svertr   ag für Ar  beitnehmer in der Land-  wi rtscha   ft:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bes timmungen
§ 1 Personenbezeichnungen
                            Im  Normalarbeit  sver  trag  enthalt  ene  Pers  one nbezeic  hnung   en  b  ezi ehen  sich  in  gleiche   r Weise auf Frauen und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gelt ungsbereich
                            1  Der Normalarbeit  sver  trag findet Anwendung auf Ar  beit  sver  hältni   sse von Arbeit-  nehmern, die voll- oder teilzeitlich in einem landwi  rts chaft  lichen Bet  rieb oder  Haushal  t im Kanton Schw  yz besc   häftigt si  nd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Lehrve  rtr agsverhältnis  beschäftigt  en Arbeitn  ehm  er blei   ben   das   Lehr-  ve rtragsrecht und das Berufsb  ildu ngsrech  t vor  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wirk ung
                            1  Die Bestimmungen des Normalarbeit  sver  trages    gelt  en  unmi  ttelbar für die ihm  unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nicht schriftlich etwas anderes verein-  ba rt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die zwingenden Besti  mmungen des Bundesre  chtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Da uer und Beendigung des Arbeit sver hältnisses
§ 4 Probezeit
                            Der erste Mona  t des Arbeitsverhältnisses gilt als Pro  bez  eit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beendigung
                            1  Das u   nbe fristete Arbeitsverhältnis  kann von  beiden Ver  tragspa   rtei en wie folgt  aufgelös  t werden:  a)  während der Probezei  t jederze  it mi  t eine  r Kü  ndi gungsfrist v  on sieben T  agen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ende eines Monats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im zweiten bis fünften Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Mona-  ten auf das Ende eines Monats;  d)  ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf  das Ende eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Arbeitseinsatz, Aus - und Weiterbildung
§ 6 Arbeitseinsatz
                            Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäss einz  u-  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aus - und Weiterbildung
                            Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus  -  und Weiterbildung sol  l im Ra  h-  men des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Arbeits - und Freizeit, Ferien und Urlaub
§ 8 Arbeitszeit
                            1  Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 55 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertragsparteien können saisonal begründete höhere Arbeitszeiten vereinba-  ren, sofern die Höchstarbeitszeiten im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ruhezeit und Pausen
                            1   Dem Arbeitnehmer ist täglich eine ununterbrochene Ruhezeit  von mindestens  zehn Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeit ist während den üblichen Essenszeiten zu unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Arbeitspausen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Viertelstunde bei einer Arbeitszeit von vier bis sechs Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine halbe Stunde bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Überzeit
                            1  Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbare Überzeitarbeit zu leisten.  Sie ist mit Freizeit von mindestens gleich langer Dauer auszugleichen oder im  Einverständnis  mit  dem  Arbeitnehmer  mit  dem  Normallohn  samt  einem  Z  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ende jedes Monats abzurechnen. Werden sie nicht inne  rt Jahresfrist ab dem  Abr echung   szeit  punkt kompensie  rt  oder    aus bezah  lt, verwirkt der Anspr  uch auf  ihren Ausgleich ode  r ihre Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Freizeit
                            1  Der Arbeitnehmer hat pro Monat Anspruch  auf se   chs   freie Tage. In  der R  egel  sollen mindestens zwei Ta  ge au  f einen So  nntag   f allen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertr  ags      parteien haben bei der Beanspr  uchung und Gewähru  ng von Freizeit  ihre gegenseitigen Bedürfni  sse a  ngeme   ssen zu berü  cksi  chtig  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ferien
                            1  Der Ferienanspruch be  träg t min  destens vier W  ochen pro Kalenderj  ahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche Personen bis zum vo  llendet   en  20. Altersj  ahr   und Perso  nen nach  dem vollendeten  50. A   ltersjahr haben Anspruch auf f  ünf Woc  hen Ferien pro  Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ein angebrochenes Kalenderj  ahr   beim Ein- oder Aus  tri tt   wird der Ferienan-  spr uch im Verhältnis zur Dauer des Arbeit  sverhältnisses im  betre  ffe nden Kalen-  derjah   r berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbe  itgeber  besti  mmt den  Zeitpunkt  der   Ferien u  nd nimmt  dabei    auf die  Wüns che des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Intere  ssen sei-  nes Betriebes ode  r Haushaltes verein  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Urlaub
                            Der Arbeitnehme  r hat bei   f olgen  den Ereigni  ssen Anspru  ch auf b  ezahlte Freizeit:  a)  zwei  Tage: Eigene Heirat; Nieder  kun ft   der Ehegat  tin   des Ar   beitnehmers; Tod  des Ehega  tten, von Verwandten in auf- und absteigender Linie; Wechsel der  ei genen Wo  hnung.  b)  einen T  ag: Taufe eines Kindes,  Tod v  on Ge   schwistern, Schwiegereltern oder  Schwagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Lohn
§ 14 Art und Höhe
                            1  Der Arbeitgeber hat dem Arbeit  nehmer  den L  ohn zu ent  richten,  der verabredet  oder üb  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn so  ll dem Aufgaben  berei  ch, dem Ausbildu  ngssta   nd und den Fähigkei-  ten   des   Arbeitnehmers entsprec  hen. Er ist jäh  rlich wenigst  ens einmal zu über-  prüfen und de  r Leist   ung, den Dienstj  ahren sowie de  r Teuerung anzu  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebt der Arbeitnehmer in Haus  gemeins  chaft mit  dem Ar  beitge   ber, bil    den Ver-  pfl egung    und Unterkun  ft einen Teil  des   Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fam ilien-  und  Kinderzulagen  dürfen  bei  der   Festsetzung  des  Lohnes  nicht  berücksichtigt wer  den und si  nd  ohne Abzüge  auszuricht  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft im Haushalt  des Arbeitgebers, so gilt dies auch während Ferien, Freizeit und Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Verpflegung während Ferien, Freizeit und Urlaub nicht beansprucht  wird, ist an ihrer Stelle eine Entschädigung zu entrichten, welche sich nach dem  Bewertungsatz für Verpflegung in der AHV-  Gesetzgebung  4   bemisst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auszahlung oder Rückbehalt des Lohnes
                            1  Der Lohn samt Sozialzulagen sowie die Entschädigung für Verpflegung und  Unterkunft sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgeber kann als Sicherheit für seine Forderungen aus dem Arbeitsver-  hältnis einen Zehntel des Monatslohnes zurückbehalten (Art. 323a OR). In den  Fällen, in denen eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet werden  mussten, kann zusätzlich ein der Höhe dieser Auslagen entsprechender Betrag  zurückbehalten werden. Im Ganzen darf aber höchstens ein Viertel eines M  o-  natslohnes einbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reisekosten z  urückbehal  -  tene Lohn ist nach den Vorschriften über die Kaution (Art. 330 OR) zu verwal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
                            1  Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit,  Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes  ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat er nach Ablauf der  Probezeit folgenden Lohnfortzahlungsanspruch:  a)  im ersten und zweiten Dienstjahr  für einen Monat  b)  vom dritten bis fünften Dienstjahr  für zwei Monate  c)  vom sechsten bis zehnten Dienstjahr  für drei Monate  d)  ab dem elften Dienstjahr  für vier Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber  den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die im Lohnanspruch enthaltene Verpflegung nicht beansprucht, ist sie  als  Entschädigung  nach  dem  Bewertungssatz  für  Verpflegung  in  der  AHV-  Gesetzgebung auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnersatzleistung (Taggeld, EO  -Entschädigung usw.) eines Dritten steht  im Umfang der erbrachten Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Arbeitsbedingungen für Jugendliche, schwangere Frauen und stillende
                            Mü  tter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anwendung des Arbeitsgesetzes des Bundes den Müttern gelten die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ar -
§ 19 Unfallversicherung
                            1  Der Arbeitn  ehmer ist  gemä  ss  dem Bundesgesetz über die Unfallversicher  ung  (UVG)  6   gegen Berufs-  und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheit  en zu versi-  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfä  lle und -krankheit  en trägt  der Arbe  itgebe   r, jene fü  r die Nichtberufsunfa  llversi   cheru  ng der Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Krankenversicherung
                            1  Die obligatorische Grundversicher  ung richtet si  ch nach dem Bun  desgesetz  über  die Krankenversicherung (KVG).  7   Die Bean  tragung ei  ner staatlic  hen Verb  illig ung  der Gr   undversicherungsprämie ist S  ache des Ar  beitn  ehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeit  geber hat dafür zu sorgen, da  ss der Arbeit  nehmer ei  ne Taggeldversi-  cherung absch  lie sst, welc  he  80 % des  Lohnes ab dem 31. Kran  khe itst ag deck  t.  Die Parteien wählen gemein  sam d   en Versic  herer aus. Erfolgt kei  ne Verständi-  gung, obli  egt   die Wahl dem Arbeit  geber. Die Prämi  en gehen je zur Hälfte zu  Lasten der Pa  rtei en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feh lt  eine  Tag  geldversic  herung  oder  ein  gleichwerti  ger  L  ohn ausfa  llversiche-  rung ssc hutz, hat der Arbeit  geber    ab dem 31. Kr  ankheitstag für ein Jahr mindes-  tens   80 % des Lohnes zu entrichten, soweit  keine Lohnfo  rtzahl   ungspflicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 besteht.
VIII. Beruf liche Vorsorge und Ab gangs entschädi gung
§ 21 Beru fliche Vorsorge
                            1  Der Arbeitgeber hat den Arbeit  nehmer gemä  ss  dem B   unde  sgesetz über die  beruf  liche Vorsorge   ( BVG)  8  zu versic  hern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versicherungsbei  trag des Arbeit  gebers mu  ss mindestens dem Be  itrag des  Arbeitnehmers entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abgang sentschädigung
                            1  Endet das Arbe  itsverhältnis einer mi  ndest   ens 50-jährigen Person m  it  20 oder  mehr Di  enstj  ahren auf dem glei  chen Be  tri eb, ist fol  gende Abg  angsentschädi-  gung au  szurichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis 25    Diens  tja     hre  zwei Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 bis 30    Dienstjahre  dre  i Monatsl  öhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 bis 35    Dienstjahre  vie  r Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 bis 40    Diens  tjahre  fün  f Mo  natslö   hne  übe r 40     Diens  tjahre  sechs Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die A  rti kel 3  39b f   f.  OR über die Vorau  ssetzu   ngen, die Höhe und die Fä  lligkeit  der Abgangsentschädigung sowie  über deren Reduktion im Be  trag   der Ersatzleis-  tung ei   ner Vorsorgeeinrichtung gelt  en si  nngemä  ss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 9 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
                            Die Schweizerische Zivilprozessordnung  10   ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abgabe des Normalarbeitsvertrages
                            Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein  Exemplar des Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht  nach Inkrafttreten einer Änderung des Normalarbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufhebung eines Erlasses
                            Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vom 25. Sep-  tember 1984  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            Der Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.  12   Er wir   d im Amtsblatt  veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 20   -117 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22  -131l).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 217.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 831  .10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 822.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 832.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 17   -505.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Änderung vom 7. Dezember 2010 ist am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) in Kraft getreten.