Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder
                            (Vom 29. Oktober 1997)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage der Staatswirtschaftskommission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Dieses  Gesetz  regelt  die  Entschädigung  der  nebenamtlichen  Richter,  Erzie-  hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder, die nicht nach  dem Personal- und Besoldungsgesetz besoldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gleichstellung
                            Begriffe wie Richter und Erziehungsräte beziehen sich in gleicher Weise auf  Männer und Frauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2 Taggeld
                            1   Für Sitzungen wird ein Taggeld von Fr. 300.- für den ganzen und von Fr. 200.-  für den halben Tag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sitzungen gleichgestellt sind Augenscheine, Einvernahmen und Verhandlun-  gen mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 Vorbereitungsentschädigungen
                            1    Für  die  Sitzungsvorbereitung,  insbesondere  das  Aktenstudium,  werden  die  nebenamtlichen Richter und die Mitglieder von ausserparlamentarischen Kom-  missionen, die Sachverfügungen oder Sachentscheide erlassen, mit Fr. 50.- pro  Stunde entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Fachreferate,  die  von  nebenamtlichen  Richtern,  Erziehungsräten  und  Kommissionsmitgliedern angefordert und in der Regel schriftlich erstattet wer-  den, beträgt die Entschädigung Fr. 100.- pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 Ersatz von Reisekosten
                            1   Für Reisen an den Sitzungsort werden grundsätzlich die Kosten der öffentli-  chen Verkehrsmittel 1. Klasse ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirt-  schaftlich, werden die nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserpar-  lamentarischen Kommissionsmitglieder für die Benützung ihres Privatfahrzeu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.-  für den ganzen und Fr. 35.- für den halben Sitzungstag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die auswärtige Unterkunft werden die belegten Kosten der Übernachtung  ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Änderung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des  Staatspersonals vom 20. November 1968  6   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2
                            2   Der Regierungsrat setzt die Besoldungen der übrigen Präsidenten, Vizepräsi-  denten und Einzelrichter kantonaler Gerichte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                §20
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9
                            1  Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-230 mit Änderung vom 28. März 2007 (GS 21-117b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 140.510.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Aufgehoben am 17. Dezember 2013.