Kantonale Ausweisverordnung
                            (Vom   11. Mai 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  der  Art.  4  Abs.  1,  4a  Abs.  1  und  5  Abs.  1  des  Ausweisgesetzes  (AwG) vom 22. Juni 2001  2   sowie von Art. 9 der Ausweisverordnung (VAwG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. September 2002,
                            3  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 Zuständigkeiten
                            1  Das Amt für Migration (Passbüro) ist zuständig für die Ausstellung von Pässen  und Identitätskarten (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 AwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Identitätskarten  ohne  Chip  können  bei  der  Wohnsitzgemeinde  oder  beim  Amt  beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Identitätskarte ohne Chip zusammen mit einem Pass beantragt, ist für  beide Ausweise beim Amt Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 Antrag
                            1  Zwecks  Einreichung  des  Antrages  auf  Ausstellung  eines  Ausweises  hat  die  antragstellende Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  pers  önlich beim Amt vorzusprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Personendaten vorgängig mittels Internet oder Telefon zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt fertigt digitale Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien in digitaler  Form oder Papierform werden nicht angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine  Identitätskarte  ohne Chip  bei der Wohnsitzgemeinde beantragt,   muss  die  antragstellende  Person  persönlich  bei  der  Wohnsitzgemeinde  vorsprechen.  Sie hat eine Passfotografie in Papierform mitzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 7 Datenbearbeitung
                            Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e AwG ist die Kantonspol  i-  zei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 8 Verlust
                            1   Der Verlust eines Ausweises ist umgehend bei der Kantonspolizei anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  durch  den  Verlust  ungültig  gewordene  Ausweis  darf  nicht  zurückerstattet  werden. Das Amt macht ihn unbrauchbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entzug
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stellt  die  Kantonspolizei  oder  eine  andere  Behörde  das  Vorliegen  eines  Ent-  zugsgrundes  nach  Art.  7  AwG  fest,  stellt  sie  den  Ausweis  sicher  und  überweist  ihn dem Amt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9 Gebühren
                            1  Die Gebühren richten sich nach der VAwG (Anhang 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleiben-  de  Gebührenertrag  für  die  bei  der  Wohnsitzgemeinde  beantragten  Identitätskar-  ten fällt zu 60%   an die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 10
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  über  die  Ausstellung  von  Aus  weisschriften  vom  2.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsam  mlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt rückwirkend auf den 1. März 2010 in  Kraft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22  -101   mit Änderung  en vom 7. Februar 2012 (GS 23  -25)  , vom 26. April 201  6 (GS 24  -65  )  und vom 21. August 2018 (GS 25  -28)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 143.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 143.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 7. Februar   2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 und 3 neu eingefügt a  m 7. Februar 2012  ; Abs. 2 in der Fassung vom 21. August 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2016  ; Abs. 3 in der Fassung vom 21. August 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 26. April 2016, bisherige §§ 4, 5, 6, 7 und 8   werden zu §§ 5, 6, 7, 8 und 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 7. Februar 2012 (Abs. 2 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben am 7. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 14  -279  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Abl  2010  1139.  Änderung  en  vom  7.  Februar  2012  am  1.  März    2012  (Abl  2012  372),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Apri l 2016 am 26. April 2016 (Abl 2016 1042) und vom 21. August 2018 am 1. Oktober
                            2018 (Abl 2018 1970)  in Kraft getr  eten.