Gesetz über Beiträge an Schulanlagen
                            (Vom 26. November 1986)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            Der  Kanton  fördert  die  Erstellung  von  zweckmässigen  Schulanlagen  für  die  Volksschule durch Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriff der Schulanlagen
                            1   Als Schulanlagen gelten die dem Volksschulunterricht dienenden Räume und  Nebenräume,  Pausen-  und  SpieIpIätze  sowie die den örtlichen Bedürfnissen  angemessenen Bauten und Anlagen für den zeitgemässen Turn- und Sportunter-  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht zu den Schulanlagen zählen Lehrer- und Abwartwohnungen sowie Bau-  ten und Anlagen, die nicht schulischen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Kantonsbeiträge
§ 3 2 Beitragssatz
                            1  Der Kanton leistet ordentliche Beiträge von 20 Prozent an die subventionsbe-  rechtigten Kosten:  a) des Neu- und Erweiterungsbaus von Schulanlagen;  b) der  Umnutzung  von  Räumen,  die  nicht  schulischen  Zwecken  dienen,  zu  Schulanlagen;  c) von baulichen Massnahmen an Schulanlagen infolge kantonaler Vorgaben in  schulbetrieblicher oder pädagogischer Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden mit Anspruch auf Strukturzuschläge im Finanzausgleich erhalten  einen Zuschlag von 30 Prozent  zum ordentlichen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Kosten von baulichen Massnahmen zur Instandhaltung und Instandset-  zung werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 Subventionsberechtigte Kosten
                            Der Regierungsrat legt die beitragsberechtigten Kosten unter Berücksichtigung  der Teuerung pauschal fest. Einbezogen werden die Kosten von Projektierung,  Bau und Erstausstattung, die mit der Erstellung einer einfachen, zweckmässi-  gen Schulanlage verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonsbeiträge werden den Bezirken und Gemeinden sowie Organisationen,  denen öffentliche Aufgaben im Schulwesen übertragen worden sind, ausgerich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beteiligen sich Bezirke oder Gemeinden an den Baukosten privater Anlagen,  um diese für schulische Bedürfnisse mitbenützen zu können, richtet der Kanton  den Bezirken oder Gemeinden einen Beitrag von höchstens 20 Prozent ihres  Baukostenanteils  aus,  sofern  das  Benützungsrecht  grundbuchlich  dauerhaft  gesichert und eine Zweckentfremdung ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gewährung von Beiträgen kann an die Bedingung geknüpft werden, dass  die subventionierten Bauten oder Anlagen auch Nachbargemeinden gegen an-  gemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Wo die Schülerzahl oder die  Art der Schule es erfordern, kann die Subventionierung ferner von der zentralen  Schulführung  in  einer  Gemeinde  oder  von  der  gemeinsamen  Führung  durch  mehrere Gemeinden abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 Verweigerung, Kürzung und Rückerstattung von Beiträgen
                            1  An Schulanlagen, für die das Bedürfnis nicht nachgewiesen ist oder die den  Vorschriften des Regierungsrates über den Bau und die Ausstattung von Schul-  anlagen nicht entsprechen, werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können gekürzt werden, wenn das Verfahren zur Beitragsgewährung,  die Vorschriften über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen oder die  Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge sind unter Berücksichtigung einer Amortisationsdauer von 20 Jahren  zurückzuerstatten,  wenn  subventionierte  Schulanlagen  zweckentfremdet  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6 Ausserschulische Benützung
                            1  Schulanlagen,  an deren Erstellung der Kanton Beiträge geleistet hat, sind  ausserhalb des Unterrichts dem Jugend- und Erwachsenensport, für Kurse der  Lehrerweiterbildung sowie für die Erwachsenenbildung zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulträger erstellen ein Benützungsreglement. Vom Kanton durchgeführ-  te Kurse und die Lehrerweiterbildungskurse sind unentgeltlich aufzunehmen, es
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Beitragsverfahren
§ 9 7 Verfahrensschritte
                            Das  zuständige  Departement  erlässt  Richtlinien  über  das  Verfahren  und  die  Ausrichtung von Baubeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 8 Beitragszusicherung
§ 12 10
IV. Schlu ssbestimmungen
§ 13 11
§ 14 12
2013.
                            Über  gangsbestimmung zur  Änderung vom 17. April 2013  Vor  dem  Inkra  fttreten  dieses  Erla  sses  zu  gesiche  rte  Kantonsbei  träge  werden  nach den bisheri  gen Bestimmungen  und beitragsber  echtigten Kosten aus  gerich-  tet.  Refere  ndum,  Publikation  , Inkra  fttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dies  es Gesetz  unter  liegt dem Refere  ndum  gemä  ss  §§  34 ode  r 35 de  r Kantons-  ve  rfa  ssung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsbla  tt verö  ffent  licht  und n  ach Inkra  fttreten in die Geset  zsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der R  egier  ungsrat bestimmt den Zeit  punkt des Inkra  fttretens.  13   Er ist mit dem  Vo  llzug b  eau  ftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 17-  617 mit Ä  nde  rungen vom  27. Oktober  1993 (GS 18-  358), vom 7. Fe  bruar  2001  (Finanz-  ausgleichs  gesetz, Abl  2001  281), vom  17. A  pril  2013 (GS 23-  76)  und vom  17. Dezember  2013  (RRB A  npa  ssung an neue Ka  nton  sve  rfa  ssung  , GS 23-  97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs  . 2 in der Fa  ssung vom 7  . Fe  bruar  2001  ; Abs  . 1   und 3 in der Fa  ssung vom  17.  April  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Übersc  hri   ft  in  der  Fa  ssung  vom  27.  Oktober  1993;  Abs.  1  in  der  Fa  ssung  vom,  Abs.  2  und  3  aufgehoben am  17.  April  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   A ufgehoben am  27.  Oktober  1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Übersc  hri   ft   und Abs  . 1, 2, 3 in der Fa  ssung vom  17.  April  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs  . 1   und 2 in der Fa  ssung vom  17.  April  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Übersc  hri   ft   und Abs  . 1 in der Fa  ssung vom  17.  April  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Übersc  hri   ft   und Abs  . 1 in der Fa  ssung vom  17.  April  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   A ufgehoben am  17.  April  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Aufgehoben am  17.  April  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  Übersc  hri   ft   und Abs  . 1 in der Fa  ssung vom   17. Dezember 2013;  Abs  . 2 a  ufgehoben am  17.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Übersc  hri   ft,  Abs  . 1   und 2 in der Fa  ssung vom  17.  Dezember  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ja nuar 1987 (GS 17- 620); Ä nde rungen vom 27. Oktober 1993 am 1. Ja nuar 1994 (Abl
                            1993  1585), vom 7. Fe  bruar  2001 am 1. Ja  nuar  2002 (Abl  2001  970), vom  17. A  pril  2013 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 2013 (Abl 2013 1922) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Ja nuar 2014 (Abl 2013
                            2974) in Kra  ft   getreten.