Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg
                            (Vom 25. Juni 1992)  Der  Kantonsrat des Kantons Schwyz  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            Der Kanton Schwyz fördert den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungs-  weg, indem er Kantonseinwohnern den B  esuch von geeigneten Kursen erleich-  tert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vereinbarungen
                            Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen und öffentlichen oder priv  a-  ten Institutionen Vereinbarungen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2 Schlussbestimmungen
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18-  226   mit Änderungen vom 17. D  ezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23   -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 1    und   2 in der Fassung vom 17. Dezember 201  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   1. September 1992 (Abl 1992 1042)  ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014  (Abl 2013 2974) in Kraft getreten  .