Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
                            (Vom 26. August 1987)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundst  ü-  cken durch Personen im Ausland v  om 16. Dezember 1983 (BewG),  3   nach Ei  n-  sicht einer Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Behörden
§ 1 Zuständigkeit
Art. 15 BewG
                            Zuständig sind:  a)   das vom Regierungsrat bezeichnete Departement als Bewilligungsbehörde,  b)   das Grundbuchinspektorat   als beschwerdeberechtigte Behörde,  c)   der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Bewilligungsgründe und Einschränkungen
§ 2 Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe
Art. 9 BewG
                            Der Erwerb eines Grundstückes wird einer natürlichen Person bewilligt:  a)   als  Hauptwohnung  am  Ort  ihres  rechtmässigen  und  tatsächlichen  Wohnsi  t-  zes, solange dieser andauert,  b)   als  Ferienwohnung  oder  als  Wohneinheit  in  einem  Apparthotel  in  einem  Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fremdenverkehrsorte
Art. 9 Abs. 3 BewG
                            1    Als  Fremdenverkehrsorte  gelten  Gemeinden  oder  Ortsteile,  welche  die  Voraus-  setzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bestimmt  diese  Orte  alle  drei  Jahre  nach  Anhören  der  G  e-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Weitergehende Beschränkungen
Art. 13 BewG
                            1   Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss  der  Stimmberechtigten  den  Erwerb  von  Ferienwohnungen  und  von  Wohneinhei-  ten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der kantonalen Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Verfahren
§ 5 Verteilung des kantonalen Kontingents
Art. 11 BewG
                            Der Regierungsrat verteilt jährlich das kantonale Kontingent auf die Fremdenver-  kehrsorte. Er berücksichtigt dabei die erwünschte touristische Entwicklung sowie  den Anteil an ausländischem Grundeigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfall von Grundsatzbewilligungen
Art. 12 BewV
                            Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer verfällt nach Ablauf v  on fünf  Jahren.  Diese  Frist  kann  ausnahmsweise  und  aus  wichtigen  Gründen  erstreckt  werden,  wenn  der  Empfänger  der  Grundsatzbewilligung  vor  Ablauf  der  Frist  darum nachsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Statistik
Art. 20 BewV
                            1    Die  Grundbuchverwalter  teilen  der  Bewilligungsbehörde  unverzüglich  alle  Ei  n-  tragungen  nach  Art.  20  Abs.  1  der  Verordnung  über  den  Erwerb  von  Grund-  stücken durch Personen im Ausland (BewV)  5   mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligungsbehörde meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebühren
                            Für jede Verfügung ist eine  Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Vollzugsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Erwerb  von  Grundstücken  durch Personen im Ausland vom 20. November 1984  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bun-  desrat  8    am  1.  Januar  1988  in  Kraft.  9   Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17  -679   mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97)   und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25  -10e  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  18.  Oktober  1987  mit  15  929  Ja  gegen  10  963  Nein (Abl 1987 1015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 211.412.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 211.412,411.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 17  -523.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift, Abs. 1  , 2   und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Okt  o-  ber 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getr  eten.