Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            SRSZ 1.2.2024  1  Finanzierung  der  ärztlichen  Weiterbildung  und  deren  Ausgleich  unter  den  Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung,   WFV)  1  (Vom  20. November 2014)  In Erwägung dass,  die  Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss;  die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren;  demgemäss  auch  die  Spitäler  mit  anerkannten  Weiterbildungsstätten  von  den  Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebenden unterschiedliche  Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind;  beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin-  nen und -  direktoren (GDK):  Art. 1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vereinbarung  legt  den  Mindestbeitrag  fest,  mit  dem  sich  die  Standortkan-  tone  an  den  Kosten  der  Spitäler  für  die  erteilte  strukturierte  Weiterbildung  von  Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen K  ostenaufwands der Kan-  tone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.  Art. 2  Beiträge der Standortkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Wei-  terbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr.  15  000.  --   aus, sofern  die betreffende  Ärztin/der  betreffende  Arzt  im  Zeitpunkt  der  Erlangung  des  Universitätszulas-  sungsausweises  ihren/seinen  Wohnsitz  in  einem  der  Vereinbarung  beigetretenen  Kantone hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige  höhere  Beiträge  der  Standortkantone  oder  Beiträge  der  Standortkan-  tone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszu-  lassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen  Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Standortkantone  überprüf  en,  ob  die  Weiterbildungsstätten  ihrer  Spitäler  über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsord-  nung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst,  wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens  zehn  Prozent  gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis  Dezember 2010=100).   Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsregle-  ment regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit  Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3  Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung  Die  Anzahl  der  Ärztinnen  und  Ärzt  e  (Vollzeitäquivalente),  für  die  den  Spitälern  Beiträge  gewährt  werden,  richtet  sich  nach  der  Erhebung  des  Bundesamtes  für  Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und auf-  grund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e  .  Art. 4  Standortkanton  Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.  Art. 5  Berechnung des Ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf -Beitrages eines jeden Vereinbarungs-
                            kantons mit seiner Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit
                            den gemittelten Werten;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton
                            als Ausgleich z  u zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausgleich erfolgt jährlich.  Art. 6  Versammlung der Vereinbaru  ngskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskan-  tone (Versammlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Versammlung hat folgende Aufgaben:  a)  Wahl des Vorsitzes;  b)  Erlass eines Geschäftsreglements;  c)  Bezeichnung der Geschäftsstelle;  d)  Anpassungen des   Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;  e)  Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;  f)  Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;  g)  jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse ge-  mäss Abs. 2 Bst.   d bis f   gelten ab dem folgenden Jahr.  Art. 7  Vollzugskosten  Die  Vollzugskosten  dieser  Vereinbarung  werden  von  den  Vereinbarungskantonen  nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2024  3  Art. 8  Streitbeilegung  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das  im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenaus-  gleich  vom  24.  Juni  2005  (  IRV  )  2    geregelte  Streitbeilegungsverfahren  anzuwen-  den.  Art. 9  Beitritt  Der Beitrit  t zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.  Art. 10  Inkrafttreten  Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  mindestens  18  Kantone  beigetreten  sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  Art. 11  Austritt und Beendigung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen  und  durch  Erklärung  gegenüber  der  GDK  austreten.  Der  Austritt  wird  mit  dem  Ende  des  auf  die  Erklärung  folgenden  Kalenderjahres  wirksam  und  beendet  die  Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt kann frühestens auf das Ende des  fünften  Jahres seit Inkrafttreten  der Vereinbarung erklärt werden.  Art. 12  Geltungsdauer  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anhang  Tabelle der beim Beitritt aller Kantone als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu bezie-  henden Beiträge:  Netto  -  Betrag gemäss Datengrundlagen 2020 (CHF)  -  1  512.05  -  915.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  645.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  166.15  -  2  830.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  952.58  -  1  092.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  398.40  -  473.07  -  497.47  -  911.75  -  142.42  -  051.97  -  493.12  -  195.48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  354.99  -  019.77  -  1  089.44  -  2  230.70  -  1  326.45  -  1  207.33  -  306.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  563.39  -  1  400.84  -  1  795.27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  702.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 26  -99a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 180.110.1.