Archivgesetz
                            (Vom  18. November 2015)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Das Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Sicherung,  Ordnung  und  dauerhafte  Archivierung  von  Unterlagen  der  öffentlichen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Zugang zu Archivgut  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Präsentation von  national bedeutendem Archivgut  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Archivierung  dient   insbesondere:  a)   der Nachvollziehbarkeit des staatlichen  Handelns der öffentlichen Organe;  b)   der kontinuierlichen und wirksamen Verwaltungsführung;  c)   der  dauerhaften,  zuverlässigen  und  authentischen  Überlieferung  von  Unter-  lagen;  d)   der  Wissenschaft  , Forschung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler  Erla  sse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  öffentliche Organe: Behörden  und  Verwaltungsstellen  von  Kanton,   Bezirken  ,  Gemeinden  und  deren  Anstalten,   von  Zweckverbände  n sowie von  Korporati  o-  nen  und von weiteren  Organisationen und Personen des öffentlichen und pr  i-  vaten  Rechts,  soweit  sie  mit  der  Erfüllung  öffentlicher    Aufgaben  betraut  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Archive:  Institutionen  zur  Archivierung  der  Unterlagen  von  öffentlichen  Organen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterlagen:  Amtliche  und  nicht  amtliche  Dokumente  sowie  Systeme  mit  aufgezeichneten  Informationen,  unabhängig  vom  Datenträger,  sowie  alle  Hilfsmittel  und  ergänzenden  Daten,  die  für  das  Verständnis  der  Informati  o-  nen und deren Nutzung nötig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Archivwürdi  gkeit:  Archivwürdig  sind  Unterlagen,  welche  für  die  öffentlichen  Organe  sowie für die Öffentlichkeit und namentlich die Geschichtsforschung  von dauerndem Wert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Archivgut:  Unterlagen,  die  das  Archiv  als  archivwürdig  bewertet  und  zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archivgut  öffentlicher  Organe  für  rechtliche,  administrative,  kulturelle  und  wissenschaftliche Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Schwyz  er Kantonalbank,  die Ausgleichskasse Schwyz  , die IV-  Stell  e Schwyz  und  die  Familienausgleichskasse  Schwyz  fallen  nicht  unter  öffentliche  Organe  im Sinne dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
§ 3 Archiv organisation
1. Staatsarchiv
                            1  Der  Kanton  führt  das  Staatsarchiv.  Es  ist  das  oberste  Fachorgan  des  Kantons  für  die  Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  hat  neben  den  Archivaufgaben  noch  insbesondere  folgende  Zuständigkeit  s-  bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es  berät die öffentlichen Organe  und die anderen  Archive;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es  übt  die  fachli  che  Aufsicht  über  die  anderen  Archive  aus  un  d  kann  fach-  technische Weisungen erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es  wirkt an der Erforschung des Archivgutes und entsprechenden Veröffentl  i-  chungen  mit  und  pflegt  insbesondere  die  Kantons  -  und  Ortsgeschichte,  so-  weit personelle und sachliche Mittel dafür bereitgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Andere Archive
                            1   Bezirke,  Gemeinden  und  die  weiteren  öffentlichen  Organe  haben  eigene  oder  gemeinsame Archive zu führen.   Sie regeln die Organisation ihrer Archive selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Archiv  e  können  unter  Beachtung  von  §  20  des  Gesetzes  über  die  Öffent-  lichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (  ÖDSG)  2   Unter-  lagen  durch  Dritte  archivieren  oder  auswerten  lassen.  Das  Staatsarchiv  ist  vor-  gängig beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3. Aufgaben der Archive
                            1  Die Archive haben insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie  beraten  das  öffentliche  Organ  bei  d  er  Verwaltung  von  Unterlagen  sowie  bei der Vorbereitung der Ablieferung der Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie  bewerten  und  übernehmen  vom  öffentlichen  Organ  die  archivwürdigen  Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie  können  archivwürdige  Unterlagen  anderer  Herkunft,  insbesondere  von  Privaten,  übernehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie stellen die Archivierung sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie gewähren Auskunft über die Einsicht in Archivgut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie wirken an der Auswertung seiner Bestände mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  bietet  für  die  Aufgaben  der  elektronischen  Archivierung  eine  A  r-  chivlösung  an,  die  allen  öf  fentlichen  Organen  zur  Verfügung  steht.  Für  die  B  e-  nützung  der  Archiv  lösung  werden  von  den  beteiligten  öffentlichen  Organen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundlagen
                            1  Die öffentlichen Organe sind für eine  sorgfältige Aktenführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Unterlagen  der  öffentlichen  Organe  werden  soweit  gesammelt,  geordnet  und  aufbewahrt,  dass  die  wesentlichen  Abläufe  und  die  Ergebnisse  staatlichen  Handelns nachvollzogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  öffentlichen  Organe  sorgen  dafür,  dass  in  ihren  Organisationseinheiten  Registraturen und Ablagen  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anbietepflicht
                            Die   öffentliche  n Organe   bieten  die Unterlagen, die sie   zur Erfüllung ihrer   Aufga-  ben  nicht  mehr  benötigen,  dem  zuständigen  Archiv  zur  Bewertung  der  Archi  v-  würdigkeit und zur Übernahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewertung
                            Das  zuständige  Archiv  bewertet  die  Unterlagen  und  entscheidet  nach  Anhörung  des öffentlichen Organs   über die Archivwürdigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ablieferung
                            1  Die    öffentlichen  Organe  bereiten  die  abzuliefernden  Unterlagen  auf  ,  erstellen  die Ablieferungsverzeichnisse  und liefern sie dem zuständigen Archiv ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Ablieferung    der  archivwürdigen  Unterlagen  der  Gerichte    und  Strafver-  folgungsbehörden  sind  mit  dem  zuständigen    Archiv  besondere  Vereinbarungen  zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 0 Archivierung
                            1  Das  zuständige  Archiv  ordnet  und  erschliesst  die  archivwürdigen  Unterlagen  mit den erforderlichen Archivplänen und Findmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  für  die  dauerhafte  Erhaltung  des  A  rchivguts  besorgt  und  gewährlei  stet  die  Authentizität   und Integrität des Archivguts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Authentizität  und  Integrität  der  analogen  und  digitalen  Unterlagen  ist  mit  angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 Rücknahme und Vernichtung
                            1  Die  öffentlichen    Organ  e  nehmen  die  vom  zuständigen  Archiv  als  nicht  archi  v-  würdig bewerteten Unterlagen  zurück und vernichten sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  gewährleisten,  dass  solche  Unterlagen  mit  Personendaten  oder  vertraul  i-  chen Inhalten sicher   vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten  bleiben  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  weitere  Aufbewahrung von Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Archivgut  ist  sofern möglich  in Kulturgüterschutzräumen unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  dies  nicht  möglich  ist,  ist  das  Archivgut  in  trockenen,  gut  belüftbaren,  möglichst  vor  Feuer  -, Wassereinbrüchen  und  vor  Diebstahl   gesicherten  Räumen  unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Archivgut anderer Herkunft
                            1  Die  Archive  können  archivwürdige  Unterlagen  nicht  öffentlicher    Herkunft  ent-  gegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese unterl  iegen den Bestimmungen über das staatliche Archivgut, sofern mit  den Deponenten, Donatoren oder Verkäufern nichts anderes vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Eigentumsverhältnisse
                            1  Das   staatliche  Archivgut  ist  unveräusserliches Eigentum der öffentlichen Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
§ 1 5 Schutz fristen
                            1  Das  Archivgut  unterliegt  unbesehen  seinem  Standort    einer  Schutzfrist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Jahren. Massgebend ist das Jahr des Abschlusses eines Dossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine  Schutzfrist  en  gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss § 5 ÖDSG  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht gemäss § 24 ÖDSG  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für  das  Bearbeiten  von  Personendaten  für  nicht  personenbezogene  Zwecke  gemäss   § 19 ÖDSG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei  Unterlagen, die vor der Ablieferung der Öffentlichkeit zugänglich waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Archivgut der Gerichte ab 1848 und der Strafverfolgungsbehörden gilt  eine  generelle  Schutzfrist  .  Ausnahmen  sind  durch  das  zuständige  Gericht  ,  das  Kantonsgericht  oder die zus  tändige Strafverfolgungsbehörde zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 Änderung der Schutzfrist
                            1  Die  abliefernde  Stelle  kann  die  Schutzfrist  auf  50  Jahre  festlegen,  wenn  das  öffentliche  Interesse  oder  besonders  schutzwürdige  Interessen  betroffener  Per-  sonen  es  erfordern.  Sie  kann  die  Schutzfrist  um  20  Jahre  verlängern,  wenn  ein  überwiegendes schützenswertes Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schutzfrist  en können durch die abliefernde Stelle f  ür ganze Bestände oder  einzelne Aktenstücke verkürzt werden, wenn das Archivgut   zu wissenschaft  lichen  oder schützenswerten persönlichen Zwecken benötigt wird und sichergestellt ist,  dass schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere  kann  die  Schutzfrist   für  Unterlagen  über  Amtsträger  oder  Pers  o-  nen  der  Zeitgeschichte  unter  Berücksichtigung  ihrer  schutzwürdigen  Belange  verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfrist   für die Öffentlichkeit frei zugäng-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die abliefernde Stelle kann ihr Archivgut jederzeit benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere  öffentliche  Organe  dürfen  das  Archivgut  während  der  Schutzfrist  mit  Zustimmung der abliefernden oder der ihr vorgesetzten Stelle benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 Beschränkung des Einsichtsrechts
                            Die  zuständigen  Archive  können  die  Einsichtnahme  einschränken,  aufschieben  oder verweigern, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Erhalt des Archivguts durch die Benützung schwerwiegend gefährdet ist  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Aufwand für das Archiv unverhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gebühren
                            1  Die Einsichtnahme in Archivgut ist in der Regel unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Zustimmungsverfahren  zur  Einsicht    in  Archivgut  der  Gerichte  und  der  Strafverfolgungsbehörden  ist kostenpflichtig  (§ 1  5 Abs. 3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  bezeichnet  für  das  Staatsarchiv  die  gebührenpflichtige  Nutzung  des  Archivguts  und  legt  die  Gebührenansät  ze  fest.  Die  öffentlichen  Organe können für ihre Archive Gebührenreglemente erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 0 Präsentation von national bedeutendem Archivgut
                            Die  Bundesbriefe  von  1291  bis  1513,  die  Freiheitsbriefe  der  Schwyzer  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1240,    bedeutende  gemeineidgenössische  Dokumente  und  Landes  -  und  Kriegs-  fahnen des Standes  Schwyz  werden  im Bundesbriefmuseum ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 Ausleihe von Archivgut
                            1  Grundsätzlich erfolgt keine Ausleihe von Archivgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Archiv  kann  befristete  Ausnahmen  für  Amtsstellen,  Archive,  Bibliotheken,  Museen  bewilligen,    sofern  die  Sicherheit  gewährleistet  ist  und  es  sich nicht um schutzwürdige personenbezogene Daten handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausleihe  besonders  bedeutender  Archivalien  und  Sammlungsobjekte  der  Archive  muss durch die zuständige Exekutivbehörde  bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Verfahrens - und Schlussbestimmungen
§ 2 2 Verfahrensrecht
                            Verfahren  und  Rechtsschutz  richten  sich  nach  dem  Verwaltungsrechtspflegeg  e-  setz  3   und  dem  Justizgesetz  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)  Gesetz  über  die  Öffentlichkeit  der  Verwaltung  und  den  Datenschutz    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Mai 2007
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 und 2
                            1  Personendaten,  die  von  den  öffentlichen  Organen  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  nicht  mehr  benöti  gt  werden,  sind  unter  Vorbehalt  gesetzlicher  Löschungspflich-  ten aufzubewahren, soweit erforderlich zu anonymisieren, zu archivieren oder zu  vernichten.  Abs. 2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gesetz  über  die  Organisation  der  Gemeinden  und  Bezirke  vom  29.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2
                            2   Der  Kanton  erlässt  nähere  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Referendum, Vollzug, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt  und  bestimmt  den  Zei  t-  punkt des Inkrafttretens.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -57.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 140.410  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 234.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 231.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 140.410  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 152.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   1. April 2016 (Abl 2016 563)  .