Archivverordnung
                            (Vom 8. März 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §  24  Abs. 3 des Archivgesetzes   (ArchG  ) vom  18. November 2015,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Grundsätze der Archivierung
§ 1 Nachvollziehbarkeit des staatlichen Handelns
                            1  Die  öffentlichen  Organe  stellen  sicher,  dass  ihre  Geschäftstätigkeit  aufgrund  ihrer Unterlagen jederzeit überprüft und nachvollzogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  bewahren  deshalb  vollständige  und  authentische  Unterlagen  gemäss  den  Grundsätzen der Archivierung (  §§ 6 -   11 ArchG)   unbefristet  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Archivwürdigkeit
                            1  Unterlagen sind archivwürdig, wenn sie von dauerndem Wert sind für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Wahrung der Interessen der öffentlichen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Wahrung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwaltungstätigkeit, Gesetzgebung und Rechtsprechung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten und Organisation der Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Wissenschaft, Forschung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind Unterlagen nicht archivwürdig, können sie nach einer Aufbewahrungsfrist  von  20  Jahren  vernichtet  werden,  sofern  sie  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  nicht  mehr  benötigt  werden  und  keine  besonderen  gesetzlichen  Best  immungen  dage-  gen sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Registraturpläne und Zwischenarchive
                            1  Registraturpläne  bestimmen  die  Systematik  der  Aktenablage.  Zwischenarchive  sind physische Aufbewahrungsorte für Unterlagen vor ihrer Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Organe erstellen Registraturpläne für ihre Ablagen und führen  diese nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   bezeichnen hierfür eine verantwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben des Staatsarchivs
                            1  Das   Staatsarchiv erfüllt die Aufgaben gemäss Archivgesetz  . Zusätzlich hat es  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  archiv  technische  Weisungen zu dies  er Verordnung zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Merkblätter zuhanden der öffentlichen Organe zur Verfügung zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  kantonale  Sammlung der Altertümer zu verwalten, zu dokumentieren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine  archäologische  Fundortkartei  zu  führen  und  die  organisatorischen  und  administrativen  Belange  von  archäologischen  Untersuchungen  sicherzustel-  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Kulturgüterschutz in fachlichen Belangen zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Benutzer    seiner  Bestände  im  Rahmen  seiner  Möglichkeiten  in  ihren  Forschungen zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Staatsarchiv  erlässt  in  Absprache  mit  dem  Amt  für  Informatik  Weisungen  für die elektronische Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Archivgut des Kantons
§ 5 Anbietepflicht
                            1  Archivwürdige  Unterlagen  müssen  dem  Staatsarchiv  angeboten  werden,  wenn  sie  zur  Aufgabenerfüllung  nicht    mehr  ständig  benötigt  werden,  spätestens  je-  doch  20 Jahre nach dem Abschluss des Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ablieferungsbedingungen  der  analogen  wie  auch  der  digit  alen  Unterlagen  werden mit einer Vereinbarung  zwischen dem Staatsarchiv und der abliefernden  Stelle   geregelt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewertung durch das Staatsarchiv
                            1  Die  öffentlichen  Organe  des  Kantons    bezeichnen  die  Unterlagen,  die  sie  ge-  mäss  §  2  Bst.  d    ArchG    als  archivwürdig  erachten  und  bereiten  sie  organisat  o-  risch  und  konservatorisch  so  auf,  dass  ihre  Archivwürdigkeit  ohne  zusätzlichen  Aufwand bewertet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv bewertet die Unterlagen und entscheidet über ihre Archivwür-  digkei  t nach  Anhörung des abliefernden öffentlichen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Staatsarchiv  entscheidet,  ob  Unterlagen  in  analoger  ,  in  elektronischer  Form   oder in beiden Formen  archiviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ablieferung
                            1  Die  Staatskanzlei  ist  zur    Ablieferung  der  archivwürdigen  Unterlagen  des  Kan-  tonsrat  es und des Regierungsrat  es verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente, Ämter  , Dienststellen  und Anstalten sind zur Ablieferung der  archivwürdigen Unterlagen aus ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gerichte und Strafverfolgungsbehörden liefern die archivwürdigen Unterl  a-  gen gemäss besonderer Vereinbarung mit dem Staatsarchiv ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unterlagen aus elektronischen Systemen
                            1  Bereits  bei  der  Planung  neuer  elektronischer  Systeme  sind  das    Staatsarchiv  und  das  Amt  für  Informatik  bezüglich  Archivierungsfragen  in  angemessener  Form  beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archivwürdigkeit geprüft werden müssen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufga-  ben  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektronische  Unterlagen  sind  nach  ihrer  Ablieferung  an  das  Staatsarchiv  in  den  Systemen  des  zuständigen  öffentlichen  Organs    zu  löschen.  Eine  Löschung  zu einem späteren Zeitpunkt ist  nach Absprache mit dem Staatsarchiv zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Überführung der Unterlagen
                            1  Die  öffentlichen  Organe  des  Kantons  sind  für  die  Überführung  der  Unterlagen  ins  Staatsarchiv  verantwortlich.  Die  Überführung  der  Unterlagen  erfolgt  nach  Absprache der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen sind dem Staatsarchiv  so  anzubieten, dass sie jederzeit gelesen  und erschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den  abzuliefernden  Unterlagen  ist  ein  Verzeichnis  der  Unterlagen  beizulegen,  das folgende Informationen enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Inhaltsbeschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hinweis auf Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Laufzeiten serieller Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Umfang  und  Volumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übernahmeprotokoll
                            Das Staatsarchiv erstellt ein  Übernahmeprotokoll der   abgelieferten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Archivierung von elektronischen Unterlagen
                            1  Das  Staatsarchiv  ist  für  die  Bereitstellung  eines    zentralen  Speicher  s  sowie  eines   Verzeichnissystem  s für die Archivierung von elektronischen Unterlagen  der  öffentlichen Organe des Kantons   verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Standort  des  zentralen  Speichers  wird  in  Absprache  mit  dem  Amt  für  I  n-  formatik bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Öffentlichkeit und Nutzung des kantonalen Archivguts
§ 1 2 Einsichtsrecht
                            1  Die  Bestände  des  Staatsarchivs  stehen  der  Öffentlichkeit  unter  Vorbehalt  von  §§ 1 Abs. 3 und 15-  18 ArchG  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Staatsarchiv  kann  anstelle  von  O  riginalen  Kopien  (z.B.  Mikrofilm)  oder  Digitalisate  zur Verfügung stellen, wenn es zum Schutz des Archivguts nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Zugang über Internet
                            Das Staatsarchiv kann  unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmun-  gen  elektronische  Findmittel,  Transkriptionen,  Bilder    und  Fotos  im  Internet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Staatsarchiv  kann  die  Einsichtnahme  beschränken  oder  verweigern,  wenn  das  betroffene  Archivgut  wegen  seines  Alters  oder    seiner  Beschaffenheit  nicht  oder nur unter besonderen Schutzmassnahmen vorgelegt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einsichtnahme  in  Archivgut  kann  wegen  unverhäl  tnismässigen  Aufwands  verweigert  werden,  namentlich  wenn  die  personellen  Ressourcen  nicht  ausrei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nutzungs reglement
                            1  Das Staatsarchiv regelt die  Benützung seiner Bestände in einem R  eglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Widerhandlungen  gegen  das  Reglement  oder  bei  Nichteinhalten  von  Wei-  sungen des Personals des Staatsarchivs kann die Amtsleitung Personen von der  weiteren Nutzung ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Archivgut der Bezirke, Gemeinden und weiteren öffentlichen Organe
§ 16 Geltungsbereich
                            1  Die  Bestimmungen von §§  1-3, 5  -6, 12-  15  und 19 gelten sinngemäss auch für  die Archive der Bezir  ke und Gemeinden sowie der   weiteren  öffentlichen  Organe  gemäss § 2 Bst. a ArchG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezirks-    und  Gemeinderäte  sowie  die  zuständigen  Stellen  der  weiteren  öffentlichen Organe regeln die Führung ihrer Archive näher  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Urkundspersonen  gemäss    §  10  EGzZGB  3    unterstehen  nicht  der  Aufsicht  und  dem Weisungsrecht des Staatsarchivs  . Für sie gilt die Spezialgesetzgebung und  die Aufsicht obliegt dem Kantonsgericht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mitwirkung des Staatsarchivs
                            1  Das  Staatsarchiv  berät  die  Bezirke,  Gemeinden  und  die  weiteren  öffentlichen  Organe  in  allen  Archivfragen  und  stellt  die  notwendigen  Hilfsmittel  zur  Verf  ü-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Staatsarchiv  sind  Archivreglemente,  Archivpläne  und  Inventare  zuzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Staatsarchiv  nimmt  die  fachliche  A  ufsicht    in  der  Regel  im  Rahmen  der  Kommunaluntersuche  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Elektronische Archivierung im Staatsarchiv
                            Für die Benützung der kantonalen Archivlösung zur elektronischen Archivierung  erlässt das Staatsarchiv in Absprache  mit dem Amt für Informatik Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 9 Archivgut Dritter
                            1  Vor  der  Eröffnung  eines  Depots  muss  zwischen  dem  zuständigen  Archiv    und  dem Deponenten ein Vertrag abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Archiv    erstellt  ein  Übernahmeprotokoll  über  die  abgelieferten  Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Bundesbriefmuseum
§ 20 Aufgaben des Bundesbriefmuseums
                            1  Das  Archivgut    gemäss  §  20  ArchG  wird  dauernd  im  Bundesbriefmuseum  der  Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Bundesbriefmuseum  hat  seinen  Charakter  als  Dokumentationsstätte  der  Entwicklung  der  Eidgenossenschaft  und  als  Zeugnis  des  historischen  Verständ-  nisses  seiner  Gründungszeit  zu  bewahren.  Es  ist  von  nationaler  Bedeutung  und  dient als Empfangsort offizieller Besuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Dauerausstellung,  mit Wechselausstellungen sowie geeigneten Inform  a-  tionsmitteln und -  angeboten,   insbesondere auch für Schulen,   ist das Verständnis  für  die  Fr  ühzeit  der  Eidgenossenschaft  und  die  ältere  schweizerische  Verfas-  sungsgeschichte zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Organisation
                            1  Die  Museumsleitung  ist  für  die  Dauerausstellung,  Sonderausstellungen  sowie  die  Sicherstellung  der  Besucherbetreuung  und  der  Angebote  im  Museum    ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Kultur erlässt eine Hausordnung. Die Öffnungszeiten des Bundes-  briefmuseums müssen den Usanzen nationaler Museen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Behandlung des Ausstellungsgutes
                            1  Die  Aufbewahrung  und  Darstellung  des  national  bedeutenden  Ausstellungsgu-  tes  hat  fachgerecht  zu  erfolgen.  Dazu  können  bei  Bedarf  externe  Fachleute  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Ausleihe  einzelner  Exponate  kann  nur  ausnahmsweise  und  mit  Bewill  i-  gung des Regierungsrates vorgenommen werden.  VII  . Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Verordnung  über  das  Archivwesen  des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1994  4   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   tritt am 1. April  2016 in Kraft  .  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS  24  -64.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ   140.610  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 210.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 18  -435  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abl 2016 568.