Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            SRSZ 1.2.20  20  1  (Vom 13. Dezember 2002/14. September 2007  )  2  Präambel  In Anbetracht dessen,  -  dass  soziale  Einrichtungen  Kindern,  Jugendlichen  und  Erwachsenen  mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehe  n sollen,  -  dass  die  hierfür  nötige  Angebotsoffenheit  nur  spielen  kann,  wenn  die  Ko  s-  tenübernahme  zwischen  den  Kantonen  auf  der  Grundlage  einheitlicher  B  e-  rechnungsmethoden gesichert ist,  -  dass  eine  enge  interkantonale  Zusammenarbeit  im  Bereiche  der  sozia  len  Einrichtungen anzustreben ist,  beschliessen die Kantone,  gestützt  auf  den  Vorschlag  der  Konferenz  der  kantonalen  Sozialdirektoren  (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz  -  und Polize  i-  dire  k  torinnen  und  -  direktoren  (KKJPD)  und  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Gesun  d  heitsdirektorinnen und  -  direktoren (GDK),  folgende Vereinbarung:  I. Grundlagen  I.I Zweck  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  bezweckt,  die  Aufnahme  von  Personen  mit  besonderen  Be-  treuungs  -  und  Förderungsbedürfnissen  in  geeigneten  Einrichtungen  ausse  r  halb  ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie  tauschen  insbesondere  Informationen  über  Massnahmen,  Erfahrungen  sowie  Ergebnisse  aus,  sti  mmen  ihre  Angebote  an  Einrichtungen  aufeinander  ab  und  fördern die Qual  i  tät derselben.  I.II Geltungsbereich  Art. 2  3  Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A  Stationäre  Einrichtungen,  die  gestützt  auf  eidgenössisches  oder  kantonales  Recht  Personen  bis  zum  volle  n  deten  20.  Altersjahr,  längstens  jedo  ch  bis  nach Abschluss der Erstausbildung beher  bergen, sofern sie vor Erreichen der  Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Fall  von  Massnahmen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  das  Jugendstraf-  recht  liegt  die  Alters  grenze  unabhängig  vom  Eintrittsalter  beim  v  ollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Altersjahr.
                            B  Einrichtungen  für  erwachsene,  invalide  Personen  oder  Ei  nheiten  solcher  Einrichtungen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Institutionen  zur  Förd  e-  rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):  a)  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeit  s-  plätzen invalide Personen beschäftigen, di  e unter üblichen Bedingungen  keine Erwerbstätigkeit ausüben können;  b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Pe  r-  sonen;  c)  Tagesstätten,  in  denen  invalide  Personen  Gemeinschaft  pflegen  und  an  Freizeit  -  und Beschäftigungsprogrammen  teilnehmen können.  Einheiten  von  Einrichtungen,  welche  die  gleichen  Leistungen  wie  die  Ei  n-  richtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt.  C  Stationäre Therapie  -  und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.  D  Einrichtungen der exte  rnen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen  für  Unterricht,  Beratung  und  Unterstützung  inklusive  i  n-  tegrativer  Sonderschulung  sowie  für  die  Tagesbetreuung,  sofern  diese  Leistung von der Einrichtung erbracht wird;  b)  Früherziehungsdienste  für  Kinder  mit  Behinderun  gen  und  von  Behind  e-  rung bedrohte Kinder;  c)  Pädagogisch  -  therapeutische  Dienste  für  Logopädie  oder  Psychomoto-  ri  k  therapie,  sofern  diese  Leistungen  nicht  innerhalb  des  Regelschulan-  geb  o  tes e  r  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskonferenz  (VK)  kann  die  Vereinbaru  ng  unter  Vorbehalt  der  Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.  Art. 3  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen,  die  einem  Konkordat  über  den  Vollzug  von  Strafen  und  Mas  s-  nahmen  (Straf  -  und  Massnahmenvollzugskonkordate)  unterstellt  sind,  fallen  nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen  für  Betagte,  sowie  medizinisch  geleitete  Einrichtungen  fallen  nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten  von  Einrichtungen  g  emäss  Absatz  2  mit  eigener  Rechnung  und  Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vorausse  t-  zu  n  gen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur  beruflichen Eingliederung im Sinne der  Bestimmungen des Bundesgesetzes über  die Invalidenversicherung erbringen.  I.III Begriffe  Art. 4  Die  folgenden  Begriffe  werden  im  Rahmen  der  IVSE  aufgrund  der  nachstehe  n-  den Definitionen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  20  3  a)  Vereinbarungskonferenz (VK)  Die Versammlung all jener  Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE be  i-  getreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.  b)  Vorstand der VK  Der  Vorstand  VK  entspricht  den  Vorstandsmitgliedern  SODK,  soweit  deren  Kanton der IVSE beigetreten ist.  c)  Vereinbarungskanton  Der  Vereinbarun  gskanton  ist  derjenige  Kanton,  der  mindestens  einem  B  e-  reich der IVSE beigetreten ist.  d)  Wohnkanton  Der  Wohnkanton  ist  derjenige  Kanton,  in  dem  die  Person,  welche  die  Lei  s-  tungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.  e)  Standortkanton  Standort  kanton  ist  der  Kanton,  in  dem  die  Einrichtung  ihren  Standort  hat.  Wird  die  unternehmerische  und  finanzielle  Herrschaft  über  die  Einrichtung  in  einem  anderen  Kanton  ausgeübt,  so  kann  dieser  als  Standortkanton  ve  r-  einbart werden.  f)  Einrichtung  Die  Einricht  ung  ist  eine  Struktur,  die  als  juristische  oder  natürliche  Person  Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.  g)  Richtlinie  Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE  dar. Sie wird  durch den Vorstand VK erlassen.  I.IV Nacht  rägliche Wohnsitznahme und Aufenthalt  Art. 5  4  Besondere Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b b  e-  wirkt  keine  Änderung  der  bisherigen  Zuständigkeit  für  das  Leisten  der  Koste  n-  übernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in  einer  Einrichtung  gemäss  Artikel  2  Absatz  1  Bereich  A  ihren  zivilrechtlichen  Woh  nsitz am Standort der Einrichtung, ist  der Kanton des letzten von den Eltern  oder  eines  Elternteils  abgeleiteten  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  das  Leisten  der Kostenübernahmegarantie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Vergütun  gen  von  Leistungen  der  externen  Sonderschulung  hat  derjenige  Kanton  die  Kostenübernahmegarantie  zu  leisten,  in  dem  sich  der  Schüler  oder  die Schülerin aufhält.  II. Organisation  II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe  Art. 6  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SODK ist s  olange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  arbeitet  dabei  mit  den  weiteren  im  Bereich  der  sozialen  Einrichtungen  zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz  der  kantonalen  Finanzdirektoren  zusammen.  Zu  den  weiteren  zuständigen  Fachd  i-  rektorenkonfere  n  zen gehören:  -  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  -  die Konferenz der kantonalen Justiz  -  und Polizeidirektorinnen und  -  dire  ktoren  (KKJPD),  -  die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -  direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr  gestützt  auf  die  Art.  8  Bst.  a  und  9  Bst.  g  und  h  der  IVSE  zu  fällen  den  En  t-  scheide.  Art. 7  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe der IVSE sind:  a)  die VK,  b)  der Vorstand VK,  c)  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  d)  die Regionalkonferenzen,  e)  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen:  a)  Rechtsgü  ltige Beschlüsse und  Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte  der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechti  g-  ten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a.  b)  Bei  Abstimmungen  entscheidet  das  Mehr  der  abgegebenen  gültigen  Sti  m-  men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident  mit Stichentscheid.  c)  Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zur Konstituierun  g und Tätigkeit der Organe.  Art. 8  VK  Die VK ist zuständig für:  a)  die  Ausdehnung  der  IVSE  auf  weitere  Bereiche  sozialer  Einrichtungen  g  e-  mäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittels  -  mehrheit;  b)  den  Erlass  eines  Reglement  es  zur  Konstituierung  und  Tätigkeit  der  Organe  gemäss Art. 7 Abs. 3.  Art. 9  Vorstand VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37,  b)  die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschl  uss an  das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Ve  r-  einb  a  rungskantone gemäss Art. 39,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  20  5  c)  die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40,  d)  die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE,  e  )  die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3,  f)  die  Verweigerung  der  Aufnahme  oder  Streichung  einer  Einrichtung  von  der  Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweiz  e-  rischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  g)  den Erlass folgender Richtlinien:  -  zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21,  -  zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30,  -  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2,  -  zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2,  h)  die Verabschi  edung von Empfehlungen,  i)  die  Abstimmung  der  Angebote  zwischen  den  Regionen  und  deren  period  i-  sche Erörterung mit ihnen,  k)  alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident o  der die Präsidentin  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften  der IVSE mit beratender Stimme teil.  II.II  Verbindungsstellen  Art. 10  Bezeichnung  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.  Art. 11  Zuständi  gkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  das Einholen der Kostenübernahmegarantie,  b)  die  Entgegennahme  und  Bearbeitung  von  Gesuchen  um  Kostenübernahm  e-  garantie und den Entscheid über dieselben,  c)  die  Koordination  der  Information  und  der  Ge  schäftsbearbeitung  mit  Verwa  l-  tungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons,  d)  den  Informationsaustausch  und  die  Geschäftsbearbeitung  mit  Verbindung  s-  stellen anderer Vereinbarungskantone,  e)  die Führung eines Registers über die e  rteilten Kostenübernahmegarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.  II.III Regionalkonferenzen  Art. 12  Zusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Wes  t-  schweiz/Tessin  , Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Verbindungsstelle  gehört  einer  Regionalkonferenz  an.  Sie  kann  weiteren  Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.  Art. 13  Zuständigkei  t  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)  die  Wahl  von  zwei  Vertretern  beziehungsweise  Vertreterinnen  als  Mitglieder  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  b)  die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im  Rahmen der Region,  c)  den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weite  r-  leitung  derselben  an  die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE,  d)  Anträge  an  die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE,  insbesonde  re in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung  von der Liste der Einrichtungen.  II.IV  Schweizerische  Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  Art. 14  Zusammensetzung  Die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE  besteht  aus  je  zwei  Vertretern  oder  Vertreterinnen  der  Regionalkonferenzen.  Der  Konferenzsekretär  oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit ber  a-  tender Stimme teil.  Art. 15  Zuständigkeit  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zu  ständig für:  a)  die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes  VK gemäss Art. 9 Bst. e  –  h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf A  n-  trag einer Regionalkonferenz erfolgen;  b)  den Austausch von Informationen im Sinne von Art  . 1 Abs. 2;  c)  die Instruktion der Verbindungsstellen.  II.V Rechnungsprüfungskommission  Art. 16  Die  Rechnungsprüfungskommission  der  SODK  revidiert  die  Jahresrechnung  der  IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  20  7  II.VI Geschäftsführung  Art. 17  Sekretar  iat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Zentralsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Sozial  -  direktoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zustä  n-  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  besorgt  auch  die  Sekretariate  der  Schweizerischen  Konferenz  der  Verbi  n-  dungsstell  en sowie in der Regel von Ad  -  hoc  -  Fachgruppen.  Art. 18  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, we  r-  den von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Soziald  i-  rektoren  stellt  den  Vereinbarungskantonen  hierfür  Rechnung  und  sorgt  für  das  Inkasso.  III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie  III.I Grundsatz  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Ko  s-  tenübernahmegarantie die Leistun  gsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu  garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zahlungspflichtigen  Stellen  und  Personen  des  Wohnkantons  schulden  der  Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.  III.II Leistungsabgeltung  Art. 2  0  Definition Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leistungsabgeltung  berechnet  sich  aus  dem  anrechenbaren  Nettoaufwand  abzüglich  der  Bau  -  und  Betriebsbeiträge  des  Bundes.  Der  verbleibende  Betrag  wird  auf  die  Person  pro  Verrechnungseinheit  umgerechnet.  Davon  werden  di  e  individuellen Leistungen der Sozialversicherungen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  anrechenbare  Nettoaufwand  ergibt  sich  aus  dem  anrechenbaren  Aufwand  abzüglich des anrechenbaren Ertrages.  Art. 21  Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als anrechenbarer Aufwand  gelten die für die Leistung erforderlichen Personal  -  und Sach  -  inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  anrechenbarer  Ertrag  gelten  Einnahmen  aus  dem  Leistungsbereich  inkl.  Kapitalerträge  sowie  freiwillige  Zuwendungen,  soweit  diese  für  den  Betrieb  b  e-  stimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 22  Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Höhe  der  Beiträge  der  Unterhaltspflichtigen  im  Rahmen  der  IVSE  en  t-  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für  eine Person in  einf  a  chen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  Unterhaltspflichtigen  nicht  geleistete  Beiträge  können  der  Sozialhilfe  belastet werden.  Art. 23  Methode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leistungsabgeltung  kann  sowohl  durch  Methode  D  (Defizitdeckung)  als  auch Methode P (Pauschalen)  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  zwischen  dem  Standortkanton  und  seiner  Einrichtung  keine  Abm  a-  chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vereinbarungskantone  streben  den  Übergang  von  der  Methode  D  zur  M  e-  thode  P  an.  Der  Vorstand  VK  förde  rt  diesen  Prozess  im  Rahmen  von  Art.  1  Abs.  2.  Art. 24  Verrechnungseinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a gelten  die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungsein  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für  Leistungen  von  Tagesstätten  gemäss  Art.  2  Abs.  1  Bereich  B  gilt  der  Aufenthaltstag  als  Verrechnungseinheit.  Der  Vorstand  VK  erlässt  eine  Richtlinie  zur Definition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb  der Einrichtung erbracht  werden  sowie  für  Leistungen  von  Sonderschuleinrichtungen  gemäss  Art.  2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts  -  , Therapie  -  oder Beratungsstunde als  Verrec  h  nungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Methode  P  kann  von  den  Verrechnungseinhe  iten  gemäss  Absätzen  1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.  Art. 25  Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und  Personen  monatlich  Rechnung  stellen.  Die  Rechnungen  sind  innert  30  Tagen  nach Eingang zu bezah  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben  nach  Ablauf  der  Zahlungsfrist  die  Überweisungen  der  Zahlungspflich  -  tigen  aus,  mahnt  die  Einrichtung  schriftlich.  Zehn  Tage  nach  Eintreffen  der  Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnk  anton Hilfe.  III.III  Kostenübernahmegarantie  Art. 26  Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor  dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Koste  n-  übernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  20  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Gesuch  um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlic  h-  keit  nicht  vor  Beginn  der  Unterbringung  oder  des  Eintritts  der  Person  in  die  Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.  Art. 27  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kostenübernahmegaran  tie  kann  befristet  und  mit  Auflagen  versehen  sein.  Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Koste  n-  übernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete  Kostenübernahmegarantien  können  mit  einer  Frist  von  sechs  Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuc  he  um  eine  Kostenübernahmegarantie  zugunsten  von  erwachsenen  Pe  r-  sonen erfordern deren Einwilligung.  III  .IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B  Art. 28  Kostenbeteiligung; Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für erwachsene, invalide Personen gemäss Ar  t. 2 Abs. 1 Bereich B lit.  b und c  gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Koste  n-  übernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich  B lit. b und c trä  gt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig  aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Berechnung  der  Kostenbeteiligung  erfolgt  nach  den  im  Wohnkanton  ge  l-  tenden Regeln.  Art. 29  Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kostenbeteiligung  wird  von  der  Einrichtung  bei  der  Person  oder  deren  gesetzlichen  Vertretung  auf  Grund  der  Kostenübernahmegarantie  des  Wohnka  n-  tons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt  nach  Abzug  der  Kostenbeteiligung  von  der  Leistungsabgeltung  ein  ungedeckter  Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.  III.  V Regeln für den Bereich C  Art. 30  Für  das  Verfahren  im  Bereich  C  kann  der  Vorstand  VK  eine  spezielle  Richtlinie  erlassen.  IV. Einrichtungen  IV.I Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 31  Bezeichnen d  er Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Standortkanton  bezeichnet  die  Einrichtungen  in  seiner  Zuständigkeit,  welche  er  der  IVSE  zu  unterstellen  beabsichtigt,  teilt  sie  im  Sinne  des  Art.  2  Abs.  1  den  entsprechenden  Bereichen  zu,  bezeichnet  die  von  der  Einrichtung  angewan  dte  Methode  der  Leistungsabgeltung  gemäss  Art.  23  und  meldet  diese  Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen  nicht  alle  Abteilungen  einer  Einrichtung  unter  die  IVSE,  so  bezeichnet  der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVS  E Anwe  n-  dung finden soll.  Art. 32  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Zentralsekretariat  der  SODK  führt  eine  Liste  der  Einrichtungen  bezi  e-  hungsweise  derjenigen  Abteilungen,  welche  der  IVSE  unterstellt  sind.  Es  führt  die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden  der Lei  s-  tungsabgeltung g  e  mäss Art. 23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekret  a-  riat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.  IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit  Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerkantone gewährleist  en in den dieser Vereinbarung unterstellten Ei  n-  richtungen  einen  therapeutisch,  pädagogisch  und  wirtschaftlich  einwandfreien  Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.  IV.III Kostenrechnung  Art. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Standortka  ntone  sorgen  dafür,  dass  die  ihnen  unterstellten  Einrichtungen  eine Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  V. Rechtsschutz und  Streitbeilegung  Art. 35  Streitbeilegung  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeit  en aus der IVSE durch Verhan  d-  lungen  oder  Vermittlung  beizulegen.  Sie  befolgen  hierbei  die  Vorschriften  der  Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Rahmenvereinbarung für die interkanton  a-  le   Zusammena  r  beit   mit   Lastenausgleich   (Rahmenvereinbarung,   IRV)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 2005.
                            SRSZ 1.2.20  20  11  Art. 35  bis  Sitz  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.  Art. 35  ter  Anwendbares  Recht  Es gilt das Recht des Sitzkantons.  VI. Schluss  -  und Übergangsbestimmungen  VI.I  Beitritt  zur IVSE  Art. 36  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Vorstan  d  SODK  gibt  die  vorliegende  Vereinbarung  zum  Beitritt  frei  und  führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten  können  die  Kantone  der  Schweiz  sowie  das  Fürstentum  Liechte  n-  stein.  Art. 37  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  kann  auf  Beginn  eines  jeden  Quartals  e  r-  klärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  schriftliche  Beitrittserklärung  muss  dem  Zentralsekretariat  der  SODK  z  u-  handen  des  Vorstandes  VK  mindestens  30  Tage  vor  dem  Beitrittstermin  zug  e-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  der  Beitrittserklärung  wird  angegeben,  für  welche  Bereiche  gemäss  Art.  2  der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der  IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.  VI.II  Kündigung  der IVSE  Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigung der IVSE ist dem Zent  ralsekretariat SODK zu Handen des Vo  r-  standes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Austritt  wird  auf  das  Ende  des  dem  Kündigungsschreiben  folgenden  K  a-  lenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vo  r der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.  VI.III  Inkrafttreten  der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald  in  drei  Regionen  mindestens  je  zwei  Kantone  mindestens  zwei  Bere  i-  chen  beigetreten  sind,  bestellt die  SODK  die  Organe.  Der  Vorstand  VK  legt  a  n-  schliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten  5  fest und orientiert die Kantone  und das Fürste  n  tum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu  erfolgen.  Art  .  39  bis  6  Inkrafttreten der Teilrevision vom 23.  November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Teilrevision  vom  23.  November  2018  ist  ab  ihrem  Inkrafttreten  auf  alle  bestehenden und neuen Platzierungen anwen  d  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK  legt das Dat  um des Inkrafttretens fest  .  VI.IV Aufhebung der IVSE  Art. 40  IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  S  obald  das  Quorum  gemäss  Art.  39  Abs.  1  unterschritten  wird,  ist  die  IVSE  aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vorstand  VK  meldet  die  Unterschreitung  des  Quorums  an  die  SODK.  Die  SODK  legt  den  Zeitpunkt  für  die  Aufhebung  fest  und  teilt  ihn  den  Kantonen  sowie dem Fürstentum Li  echtenstein mit.  Art. 41  Kostenübernahmegarantien  Vor  der  Aufhebung  der  IVSE  erteilte  Kostenübernahmegarantien  behalten  ihre  Gültigkeit.  VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE  Art. 42  Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der  IHV behalten für Vereinbarungskantone die  Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  bestehende  Kostenübernahmegarantien,  bei  denen  sich  die  Leistungsa  b-  geltung  infolge  des  Wegfalls  der  Beiträge  der  IV  verändert,  müssen  dem  Wo  h  n-  kanton  bis  zum  31.  März  2008  neue  Gesuche  unterbreitet  werden.  Dies  gilt  auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine  Ko  s  tenübernahmegarantien  geleistet  wurden,  sofern  sich  die  Berechnung  der  Leistungsabgeltung verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  20  13  A  rt. 43  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Liste  der  Heime  und  Einrichtungen  gemäss  Art.  8  der  IHV  wird  für  die  Beitrittskantone  in  die  Liste  der  Einrichtungen  gemäss  Art.  31  und  32  IVSE  überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  reichen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  dem  Beitritt i  hre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einric  h-  tungen dem Sekretariat der SODK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Anhang  Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt  (in der Reihenfolge der Beschlüsse)  Stand 1. Januar 2008:  Kanton:  Beschluss vom:  Beitritt per:  Bereiche:  BS  20.05.2003  01.01.2006  A, B, D  AG  04.11.2003  01.01.2006  A, D  BE  10.12.2003  01.01.2006  A, B, C, D  UR  16.12.2003  01.01.2006  A, B  GL  14.01.2004  01.01.2006  A, B, D  FR  10.02.2004  01.01.2006  A, B, C, D  BL  23.  03.2004  01.01.2006  A, B, D  SO  24.08.2004  01.01.2006  A, B, C, D  LU  07.09.2004  01.01.2006  A, B, C, D  OW  19.10.2004  01.01.2006  A, B, D  SZ  7  30.11.2004  01.01.2006  A, B, D  NE  22.12.2004  01.01.2006  A, B, C, D  VD  19.01.2005  01.01.2006  A, B, C, D  TI  05.04.2005  01  .01.2006  A, B, C, D  UR  31.05.2005  01.01.2006  D  VS  22.06.2005  01.01.2006  A, B, C, D  SG  16.08.2005  01.01.2006  A, B  NW  18.10.2005  01.01.2006  A, B, D  JU  26.10.2005  01.01.2006  A, B, C, D  FL  02.12.2005  01.01.2006  B  SZ  8  20.09.2006  01.01.2007  C  AI  26.09.2006  01.0  1.2007  A, B  ZG  24.10.2006  01.01.2007  A, B, C, D  AG  08.11.2006  01.01.2007  B  SG  13.02.2007  01.01.2008  D  TG  20.08.2007  01.01.2008  A, B, D  SH  17.09.2007  01.01.2008  B, C  AR  29.10.2007  01.01.2008  A, B, C, D  ZH  14.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D  GE  20.11.2007  01.0  1.2008  A, B, C, D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 21  -  56 mit Anpassung  en  vom 14. September 2007 (Abl 2008 1890)  und vom 23.  N  ovem-  ber 2018  (A  bl 2019  2219  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  vorliegende  Text  wurde  von  der  Vereinbarungskonferenz  am  14.  September  2007  in  La  u  sanne  genehm  igt  und  dem  Bund,  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesund-  heitsd  i  rektorinnen und  –  direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz  -  und Polizeidirek-  t  o  rinnen  und  –  direktoren  (KKJPD),  der  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektorinnen  und  –  direktoren (EDK) sowie  der  Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht  .  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 740 vom 1. Juli 2008  den  A  npas-  sungen  vom  14.  S  eptember  2007  und  mit  B  eschluss  Nr.  618  vom  10.  S  eptember  2019  den  A  npassungen vom 23.  N  ovember 2018  zug  e  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  20  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  A  bs. 1  B  st.  A  in der  F  assung vom 23.  N  o  vember  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  A  bs. 1  bis  neu eingefügt am 23.  No  v  e  m  ber 20  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Vorstand  der  Vereinbarungskonferenz hat an seiner  Sitzung vom 22.  September 2005  das  Inkrafttreten  der  IVSE  per  1.  Januar  2006  festgelegt  (Abl  2006  132).  Mit  Zustimmung  der  Vereinbarungskonferenz treten die Anpassung vom 14. September 2007 per 1. Januar 2008  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 1900)  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  N  eu eingefügt am 23.  N  ovember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat  des Kantons  Schwyz hat  mit Beschluss Nr.  1634 vom  30. November  2004  den Beitritt zu den Bereichen A, B und D beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der  Kantonsrat  des  Kantons  Schwyz  hat  mit  B  e  schluss  vom  20.  September  2006  den  Beitritt  zum Bereich C beschlossen.