Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher Brunnmatt in Bubendorf
                            Regierungsratsverordnung über den Naturschutzweiher  Brunnmatt in Bubendorf  Vom 18. September 1979 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord  -  nung   vom   30.   April   1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     betreffend   den   Natur-   und   Heimatschutz,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Der   Naturschutzweiher   Brunnmatt,   Parzelle   1156,   Bubendorf,   im   Eigentum  der Einwohnergemeinde Bubendorf, wird in das Inventar der geschützten Na  -  turdenkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Das Schutzziel ist die Erhaltung und ungefährdete natürliche Entwicklung von  Flora und Fauna des Weihers und seiner Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Veränderungen Im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schutzmassnahmen
                            1  Das Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen, das Stören, Fangen,  Töten und Aussetzen von Tieren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen  mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten.  Als Ausnahme von diesem  Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche  und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Be  -  willigung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unterhalt, Pflege und Aufsicht
                            1  Unterhalt, Pflege und Aufsicht obliegen der vom Natur- und Vogelschutzver  -  ein  Bubendorf  eingesetzten  Weiherkommission.  In  dieser  Kommission  ist  der  Bund für Naturschutz Baselland durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 22.641, SGS 790.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1979  18.09.1979  Erlass  Erstfassung  GS 27.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 4 Abs. 2  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.09.1979  18.09.1979  Erstfassung  GS 27.165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.165