Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen
                            Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet  Herzogenmatt in Binningen  Vom 17. Februar 1981 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord  -  nung vom 30. April 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Heimatschutz, be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Naturschutzgebiet Herzogenmatt, Binningen, Parzellen 997 (21997  m²)  und 998 (10717  m²), Eigentum der Gemeinde Binningen, wird in das Inventar  der geschützen Naturdenkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen  Weiterentwicklung von Flora und Fauna in den verschiedenartigen Biotopen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen,  insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie  das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen  mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem  Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche  und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Be  -  willigung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Stiftung Naturschutzgebiet Herzo  -  genmatt. Für Pflege und Nutzung des Waldareals ist der Gemeindeförster im  Einvernehmen mit dem Stiftungsrat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 22.641, SGS 790.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.658
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.1981  17.02.1981  Erlass  Erstfassung  GS 27.658
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.658
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.02.1981  17.02.1981  Erstfassung  GS 27.658
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.658