Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in Buus
                            Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in  Buus  Vom 1. April 1980 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord  -  nung vom 30. April 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Heimatschutz, be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Naturschutzgebiete nordöstlich vom Hof Stockacher im Gebiet  Seematten-Holl, Buus, Teile der Parzelle Nr. FR 22.10 (ca. 60 a) und Parzelle  Nr. FR 216.136 a. 4 (ca. 5 a), im Eigentum der Einwohnergemeinde Buus, wer  -  den in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen  Weiterentwicklung von Flora und Fauna sowie der Kalktuffkaskade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen,  insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie  das Fangen, Stören, Töten und Aussetzen von Tieren, die nicht jagdbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen  mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem  Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche  und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Be  -  willigung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veränderungen in den Schutzgebieten dürfen nur mit dem Einverständnis  und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem Natur- und Vogelschutzverein  Buus. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben nötigenfalls durch Gemeindear  -  beiter ausführen lassen oder diese Pflichten anderweitig delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 22.641, SGS 790.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagd- und Fischpachtverträge der Gemeinde Buus bleiben wie bis anhin  in Kraft und erfahren durch die Unterschutzstellung der beiden Gebiete keine  Einschränkung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1980  01.04.1980  Erlass  Erstfassung  GS 27.460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.04.1980  01.04.1980  Erstfassung  GS 27.460
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.460