Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebiete in Bretzwil
                            Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebiete in  Bretzwil  Vom 18. September 1979 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord  -  nung   vom   30.   April   1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     betreffend   den   Natur-   und   Heimatschutz,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiete
                            1  Die folgenden Naturschutzgebiete in Bretzwil werden in das Inventar der ge  -  schützten Naturdenkmäler aufgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Häxeplätz, Kataster Nr. G 1, ca. 1 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde  Bretzwil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Binzenberg, Kataster Nr. F 110, ca. 4 ha, im Eigentum der Bürgergemein  -  de Bretzwil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Balsberggrube, Kataster Nr. F 101, ca. 2 ha, im Eigentum der Bürgerge  -  meinde Bretzwil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ruine Ramstein, Kataster Nr. E 7, ca. 3 ha, im Eigentum von Dr. E. Rein  -  hart, 4532 Feldbrunnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Riedberg-Südhang, Kataster Nr. C 138, ca. 8 ha, im Eigentum der Bür  -  gergemeinde Bretzwil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Krachen, Kataster Nr. C 138 und E 6, ca. 2 ha, im Eigentum der Bürger  -  gemeinde Bretzwil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Aemmenegg,   Kataster   Nr.   C   144,   ca.   3   ha,   im   Eigentum   der   Bürgerge  -  meinde Bretzwil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Chleini Weid, Kataster Nr. C 139, ca. 18 ha, im Eigentum der Bürgerge  -  meinde Bretzwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Das Schutzziel ist für alle Gebiete die Erhaltung des gegenwärtigen Zustan  -  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Schutzmassnahmen können im Einvernehmen mit dem Eigentümer und dem  Amt für Naturschutz und Denkmalpflege getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 22.641, SGS 790.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   das   Schutzziel   beeinträchtigenden   Massnahmen   sind   zu   unterlassen,  insbesondere   die   unbesonnene   Verwendung   von   chemischen   Schädlingsbe  -  kämpfungsmitteln und Kunstdüngern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen  mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem  Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche  und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Be  -  willigung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Unterhalt, Pflege und Aufsicht
                            1  Unterhalt, Pflege und Aufsicht obliegen dem Eigentümer, der jedoch die er  -  wachsenden Aufgaben delegieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nutzung
                            1  Die herkömmliche Nutzung bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Jagd und Vogelschutz
                            1  Die   eidgenössischen   und   kantonalen   Erlasse   über   Jagd   und   Vogelschutz  bleiben in den geschützten Gebieten weiterhin ohne Einschränkungen in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1979  18.09.1979  Erlass  Erstfassung  GS 27.166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.1998  01.08.1998  § 1 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 33.202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 3  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.09.1979  18.09.1979  Erstfassung  GS 27.166
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, lit. b. 16.06.1998 01.08.1998 aufgehoben GS 33.202
§ 3 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.166