Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz  Vom 15. Dezember 1992 (Stand 28. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet «Sulzgrube», Teil der Parzelle Nr. 1025 in Muttenz, wird entspre  -  chend dem beiliegenden Plan 1: 5000 (Anhang) als Objekt von regionaler Be  -  deutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 6,3 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung des vielfältigen Vegetationsmosaiks, bestehend aus standort  -  gemässen  Waldgesellschaften  sowie  Trocken-  und  Pionierstandorten  samt deren Tiergemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung des ehemaligen Steinbruches als Lebensraum  seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Rep  -  tilien, Schmetterlingen, Orchideen und Gefranstem Enzian;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung des Gebietes als Refugialstandort und Ausbrei  -  tungszentrum für bedrohte Arten von Magerwiesen und Pionierstand  -  orten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schaffung von störungsfreien Teilflächen für Vögel und andere Wildtiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung verschiedener Stadien der Vegetationsentwick  -  lung sowie von extensiv genutzten Waldflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele  widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie nicht den Schutzzielen dienende  Terrainveränderungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in  Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verlassen der markierten Wege, Betreten mit Hunden sowie Reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Befahren mit Motorrädern und Mountain Bikes sowie Klettern und Absei  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören, Sam  -  meln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Verwenden von chemischen Hilfsmitteln zur Schädlingsbekämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit  Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke  gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na  -  turschutzfachstelle einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht und Pflege obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit  dem Kantonsforstamt sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einverständnis mit der Grundeigentümerin können Pflege und Aufsicht  auch geeigneten Dritten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pflege und Unterhalt richten sich nach dem bestehenden Pflegekonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für Pflege und Aufsicht gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.1992  01.02.1993  Erlass  Erstfassung  GS 31.155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 2024.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 2, lit. g.  eingefügt  GS 2024.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2024  28.09.2024  § 3 Abs. 3  eingefügt  GS 2024.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.12.1992  01.02.1993  Erstfassung  GS 31.155
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, lit. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, lit. g. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.155