Beschluss über die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen
                            über die Anwendung der Bundesverordnung  über den Schutz vor Störfällen  vom 01.03.2023 (Stand 01.04.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 23 Absatz 1 der Bundesverordnung über den Schutz  vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (StFV);  eingesehen die Artikel 16, 17 und 57 des Umweltschutzgesetzes vom 18.  November 2010 (USG);  eingesehen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung  von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 (GB  -  BAL);  auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements und des für  die Wirtschaft zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung für den Schutz  vor Störfällen sind:  a)  das für Sozialwesen zuständige Departement (nachstehend: das De  -  partement);  b)  die   Dienststelle   für   Arbeitnehmerschutz   und   Arbeitsverhältnisse   im  Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des kantonalen Arbeitsge  -  setzes (nachstehend: die Dienststelle);  c)  die Kommission für den Schutz vor Störfällen (KStF);  d)  das kantonale Führungsorgan (KFO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement ist Vollzugsbehörde gemäss Artikel 8 StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet nach Vormeinung der Dienststelle und der KStF.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststelle ist Vollzugsbehörde der Artikel 1 Absatz 3, 5, 6, 11, 11a  und 16 StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde  übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die KStF  setzt sich aus Vertretern der Dienststellen für Umweltschutz, für  Arbeitnehmerschutz, für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, der zivilen  Sicherheit und Militär, der Kantonspolizei, für Naturgefahren, der kantonalen  Walliser Rettungsorganisation, sowie verwaltungsexternen Experten zusam  -  men. Der Staatsrat  ernennt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kom  -  mission für die Dauer von 4 Jahren. Sie sind wiederwählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den 3 Vertretern der Dienststelle übernimmt eine das Präsidium. Diese  Dienststelle führt auch das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben:  a)  sie vollzieht die Artikel 7 und 15 der StFV;  b)  sie sorgt dafür, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen  den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden;  c)  sie gewährleistet, dass die in ihr vertretenen Dienststellen den Erfor  -  dernissen der StFV Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Warnungs- und Alarmorgan wird mit den in den Artikeln 12  und 13 vorgesehenen Aufgaben betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   besonderen   und   ausserordentlichen   Lagen   stellen   die   zuständigen  kantonalen und kommunalen Behörden durch ihre jeweiligen Führungsorga  -  ne die allgemeine Koordination, den Einsatz und die Notfallmassnahmen im  Sinne des GBBAL sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsatzstrategie ist im kantonalen Konzept für den Einsatz bei chemi  -  schen, biologischen oder nuklearen Ereignissen (COPAC) beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemäss Anhang 1 dieses Beschlusses regelt die KomABC-VS die Kompe  -  tenzen und periodischen Übungen der Betriebe gemäss Artikel 3 und 14  StFV und dessen Anhang 2.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsmassnahmen der StFV werden wenn möglich koordiniert mit  dem Baubewilligungsverfahren (gemäss Baugesetz), dem Genehmigungs-  bzw. Homologationsverfahren der Sondernutzungspläne, dem Konzessions  -  verfahren oder den  anderen im Anhang  zum Ausführungsreglement  zur  UVPV enthaltenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andernfalls entscheiden die in Artikel 1 dieses Beschlusses bezeichneten  Behörden in einem Einspracheentscheid (Art. 34a bis 34f VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen ist das VVRG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für alle durch Drittpersonen veranlassten Entscheide oder Leistungen für  welche Kosten, Auslagen und Gebühren zu entrichten sind, ist das Gesetz  betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Ver  -  waltungsbehörden (GTar) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  01.04.2023  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2023-026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.03.2023  01.04.2023  Erstfassung  RO/AGS 2023-026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  zu  Artikel  5  Absatz  4  des  Beschlusses  über  die  Anwendung   der   Bundesverordnung   über   den   Schutz   vor  Störfällen  (  Stand vom  0  1.04.  2023  )  Zuständigkeiten  und  Organisation  von  Übungen  der  Betriebe  StFV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziel und Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 1 Ziel un d Anwendungsbereich
                            1  Betriebe  ,  die  in  den  Geltungsbereich  der  Bundesverordnung  über  den Schutz vor Störfällen (StFV) fallen, sind verpflichtet, über ausrei-  chende  Einsatzmittel  zur  Bewältigung  von  Störfällen  zu  verfügen,  einen  Einsatzplan  zu  erstellen,  die  sen  mit  den  öffentlichen  Einsatz-  kräften  abzustimmen  um  r  egelmässige  Übungen  auf  der  Grundlage  dieses Plans durchzuführen (Art. 3 StFV und Anhang 2.2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die f  olgenden Bestimmungen regeln eine einheitliche  Strategie zur  Umsetzung  der  oben  genannten  Massnahm  e  und  deren  Überwa-  chung  im  gesamten Kantonsgebiet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dies gilt für alle Betriebe, welche der StFV unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 2 Kategorien von Betrieben
                            1  Jeder  Betrieb  1  ,  der  der  StFV  unterliegt,  weist  im  Zusammenhang  mit  seiner  Tätigkeit  ein  al  lgemeines  Schadenpotential  auf.  Es  wird  durch  den  Störfallwert  (SfFW  )  gek  ennzeichnet,  den  der  Betrieb  bei  der  im  Rahmen  der  Erstellung  seines  Kurzberichts  durchgeführten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein  Industriestandort,  an  dem  mehrere  Betri  ebe  zusammengefasst  sind,  kann  als  ein einziger Betrieb im Sinne dieses Beschlusses gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung  ermittelt.  Wenn  der  StFW  0,3  (10  Tote  ausserhalb  des  Betriebsareals  )  übersch  reitet,  wird  der  Betrieb  nach  Überprüfung  durch  die  Dienststelle  für  Arbeitneh  merschutz  und  Arbeitsverhältnis-  se  (im  Folgenden:  die  Dienststelle)  von  dieser  angewiesen,  eine  Ri-  sikoa  nalyse  durchzuführen  und  schliesslich  die erforderlichen Mass-  nahmen  zu  ergre  ifen,  um  das  Risiko  so  weit  wie  möglich  zu  verrin-  gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Informationen sind wichtig  :  a)  die  StFW  werden für Anlagen oder Teile der Anlagen ermi  ttelt, die  der StFV unterstehen  ;  b)  die  StFW  berücksichtigen   die   Gefahr   für   die   Bevölkerung  und/oder die Um  welt;  c)  die Prüfung der Kurzber  ichte wird von der Dienststelle,  die für die  Überwachung  der  StFV  für  stationäre  Standorte  zuständig  ist  ,  durchgeführt  ;  d)  die Risikostudien werden von der Dienststelle geprüft und von der  kantonalen  Kommission  für  die  Verhütung  von  Störfällen  (KStF)  validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der Grundlage dieser Definitionen werden vom Kanton Katego-  rien  festgelegt,  die  sich  nach  dem  Gefahrenpotent  ial  der  Betriebe  richten.  Das  Kriterium  zur  Festlegung  dieser  Kategorien  basiert  auf  den folgenden  StFW  :  a)  Kat  e  gorie  1:  Betriebe die Anlagen oder  Teile von Anlagen mit ei-  nem  StFW  unter 0.1 (Bevölkerungsrisiko) betreiben und/oder eine  Gefahr für die Umwelt darstellen;  b)  Kate  gorie  2:  Betriebe die Anlagen oder  Teile von Anlagen mit ei-  nem  StFW  zwischen 0.1 und 0.3  (Bev  ölkerungsrisiko) betreiben;  c)  Kate  gorie  3:  Betriebe die Anlagen oder  Teile von Anlagen mit ei-  nem  StFW  über 0.3 (Bevölkerungsris  iko) betreiben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 3 Gefahrenstufe (GS )
                            1  Die  Gefahrenstufen  werden  in  Bezug  auf  das  Ausmass  des  Scha-  dens definiert. Es wird  unterschieden zwischen:  a)  GS  1:  Auswirkungen  die  auf  das  Betriebsgelände  beschränkt  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  GS  2:  Auswirkungen   die  ausserhalb   des   Betriebsgeländes  sichtbar  sind,  aber  keine  direkten  Folgen  für  die  Bevölkerung  haben;  c)  GS  3:  Auswirkungen die über das Betriebsgel  ände hinausgehen  und direkte Folgen für die Bevölkerung haben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Häufigkeit von Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 4 Kategorie 1 (StFW < 0 , 1 und/oder Umweltschäden )
                            1  Betriebe   m  it   einem   geringen   Schadenspotent  ial   müssen  auf  Rechtsgrundlage  der  StFV die Häufigkeit der Übung  en festlegen und  diese  über  die  Dienststelle  der  kantonalen  ABC  -  Kommission  (nach-  folgend KomABC) zur Validierung melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 5 Katego rie 2 (0 , 1 < StFW < 0 , 3)
                            1  Betriebe   mit   einem   mittleren   Scha  denspotent  ial   müssen  auf  Rechtsgrundlage  der StFV die Häufi  gkeit der Übungen festlegen und  diese über die Dienststelle der KomABC zur Validierung melden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 6 Kategorie 3 (StFW > 0 , 3)
                            1  Betriebe  mit  einem  hohen  Schadenspotent  ial  müssen  folgende  Massnahmen ergreifen:  a)  Übung  GS  3,  Typ  Stab  ,  alle  2  bis  3  Jahre  ,  für  jeden  Betrieb  (  Ziel:  Aufrechterhaltung  der  Kenntnisse  zwischen  den  internen  und ex-  ternen  Beteiligten  u  nd der Kompetenzen in der  Stabsführung);  b)  Übung GS  3,  Typ Einsatz  (Massstab  1:1),  alle 5 Jahre,  ein Betrieb  auf  Kantonsebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (  Ziel:  integriertes  und  koordiniertes  Training  der öffentlichen Einsatzkräfte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Stabsübungen  können die öffentlichen Einsatzkräfte auf Anfra-  ge ihre Aufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beispiel : Wenn es im Kanton vier Betriebe der Kategorie 3 gibt, muss jeder Betrieb  alle 20 Jahre eine Übung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übungen: Kompetenzen und Organisation der Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 7 Allgemeines
                            1  Die Dienststelle legt d  ie Kategorien der Betriebe fest  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mehrjährige Übungsplanung wird von der KomABC auf der  Grundlage der kantonalen Führungsunterstützungsdaten (KADAS)  auf dem neuesten Stand gehalten,  entsprechend  :  a)  den  Meldungen  der  Betriebe  der  Kategorien  1  und  2  an  di  e  Dienststelle  ;  b)  dem Auftrag der  Dienst  stelle  für  die Betriebe der Kategorie 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 8 Kategorie 1
                            1  Die Dienststelle  überwacht  durch  periodische Inspektionen  den  Be-  reitschaft  szustand  der  Betriebe  bei  Unfällen  (Art.  3  StFV,  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  interne  n  Übungen  werde  n  in  Zusammenarbeit  mit  den  kom-  munalen Einsatzdiensten durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Bericht über die interne Übung ist der Dienststelle zuzustellen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Übungsbericht  wird  der  K  omABC  zur  Kenntnisnahme  übermit-  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 9 Kategorie 2
                            1  Die  KomA  BC  mit  Hilfe  einer  Expertengruppe  beauftragt  einen  ex-  ternen Experten mit der Evaluation der Übungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese internen Übungen werden mit den kommunalen Einsatzdiens-  ten koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (nachfolgend KABS)  koordiniert  den  Kontakt  zwischen  der  Gemeinde,  dem  Betrieb  und  dem externen Experten für die Durchführung der Übungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  beauftragte  Experte  erstellt  einen  Übungsbericht  und  übergibt  ihn  der KomABC.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf der Grundlage dieses Berichts legt die KomABC die  Massna  h-  men  fest,  die  notwendig  sind,  um  den  Betrieb  auf  Störfälle  vorzube-  reiten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Dienststelle  schreibt  dem  Betrieb  die  oben  genannten  Mass-  nahmen vor und sorgt für deren Umsetzung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 10 Kategorie 3
                            1  In festgelegten Zeitabständen oder  bei erkanntem  Risiko erteilt die  Dienststelle der KomABC mindestens 18 Monate vor Ablauf der Frist  den Auftrag, mit dem betroffenen Betrieb eine Übung  durchzuführen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KomABC koordiniert  mit dem betroffenen Betrieb die  allgemei-  nen  Ziele  zur  Aufrechterhaltung  der  ABC  -  Abwehrbereitschaft  des  betroffenen Betriebes und der öffentlichen Einsatzkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Übung:  a)  stellt  der  Betrieb  die  Koordination  und  den  Einsatz  der  Partner  und  der internen  Mittel  sicher;  b)  stellt  das  KA  B  S  als  Mitglied  der  KomABC  die  Koordination  der  kantonalen  Partner  des Bevölkerungsschutzes sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am  Ende  der  Übung  legt  das  KA  B  S  der  KomABC  einen  Bericht  über  die  Koordination  der  Führung  zwischen  den  Partnern  vor.  Auf  der  Grundlage  dieses  Berichts  legt  di  e  KomABC  die  notwendigen  Massnahmen     zur     Weiterentwicklung     der     kantonalen     ABC  -  Abwehrbereitschaft  sowie  die  Massnahmen  im  Verantwortungsbe-  reich des Betriebs fest  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Dienststelle  bestätigt  die  korrekte  Durchführung  der  Übung,  schreibt den Betrieben die Ma  ssnahmen vor und sorgt für deren Um-  setzung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 11 Kosten
                            1  Jede  beteiligte  kantonale Instanz trägt ihre eigenen Kosten, die sich  aus der Teilnahme an der Übung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für  den Einsatz von Experten bei der Beobachtung von  Übungen von Be  trieben der Kategorie 2 trägt der betroffene Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  betroffene  Betrieb  trägt  die  Kosten  für  den Einsatz von Feuer-  wehrleuten mit Spezialkenntnissen sowie von ABC  -  Stützpunkten (Öl-  bekämpfung, Eisenbahnspezialisten usw.)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kosten  für  den  Einsat  z  des  Dekontamination  scontainers  (und  des  Personals  der  ABC  -  Stützpunkte:  Maschinisten)  werden  getra-  gen  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch den bet  roffenen Betrieb  ;  b)  durch das Amt für Zivilschutz, wenn der Einsatz der Dekontamina-  tionseinheit  in  der  Übung  nicht  gerechtfertigt  ist,  aber  vom  Zivil-  schutz  zu  Ausbildungszwecken gewünscht wird (sofern dies aus-  se  rhalb  der  Nutzungsquoten  des  Kantonalen  Amts  für  Feuerwe-  sen [nachfolgend  KAF  ]  geschieht).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 12 Prinzip und Zuständigkeitsbereiche
                            Ausführung  Fachspezialist  Führung  Projektleiter  Steuerung  Auftraggeber  StFV Unternehmen  Dienstelle für  Arbeitnehmerschutz  (  DAA  )  Dienststelle für  Verbraucherschutz und  Veterinärwesen  (  DVV  )  Kantonales Amt für  Feuerwesen  (  KAF  )  Kantonales Amt für  Kantonspolizei  (  KAPO  )  Kantonales Amt für  Bevölkerungsschutz  (  KABS  )  Dienststelle für Umwelt  (  DUW  )  KomABC  MITARBEIT  BEREITET VOR und  FÜHRT AUS  KOORDINIERT und  DEFINIERT  Kantonale Walliser  Rettungsorganisation  (  KWRO  )