Bildungsgesetz
                            Bildungsgesetz  Vom 6. Juni 2002 (Stand 1. April 2023)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundlegende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen des  Kantons und der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält ausserdem Bestimmungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die berufliche Grundbildung, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  öffentliche Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersön  -  lichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung unterstellt sind, soweit der Regierungsrat sie diesem Gesetz unter  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziel
                            1  Die Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen  in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkei  -  ten altersgemäss fördert und von ihnen Leistungsbereitschaft fordert. Das Bil  -  dungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen  Tradition verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angebotenen Bildungswege sind gleichwertig. Die Schulen, Lehrbetriebe  Berufslernenden das für ihr Leben nötige Wissen und stärken ihr Selbstvertrau  -  en. Sie achten dabei ihre geschlechtliche und kulturelle Identität und geben ih  -  nen Werte weiter, die sie zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber  den Menschen und der Umwelt befähigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen, Schüler und Berufslernende tragen ihrem Alter entsprechend  zum Erfolg ihrer Ausbildung bei. Sie respektieren die Regeln der Schule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 22. September 2002 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer  Kinder. Sie fördern deren Leistungsbereitschaft und unterstützen die Arbeit der  Schulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer und anderen Ausbildenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Behörden fördern die interkommunale und interkantonale Zusammenar  -  beit im Bildungswesen und tragen zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung  der in ihrer Obhut stehenden Schulen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schulen und ihre Behörden sowie die Dienststellen der Bildungs-, Kultur-  und Sportdirektion beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der geschlech  -  terdifferenzierten Pädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie sorgen für einen diskriminierungsfreien Schulbetrieb und Umgang aller  Schulbeteiligten untereinander.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Öffentliche Schulen sind Schulen, die von den Einwohnergemeinden oder  vom Kanton getragen oder im Auftrage des Kantons geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschule umfasst den Kindergarten, die Primarschule und die Sekun  -  darschule sowie die darin enthaltenen Angebote der Speziellen Förderung und  der Sonderschulung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im interkantonalen Vergleich werden für die Schulstufen folgende Begriffe  verwendet:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Der Kindergarten und die Primarschule werden als Primarstufe bezeich  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Die Angebote, die im Anschluss an die Sekundarschule I den Übertritt in  die berufliche Grundbildung erleichtern (Brückenangebote), die berufliche  Grundbildung, die Fachmittelschule und das Gymnasium bilden die Se  -  kundarstufe  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Die  Universität,  die Fachhochschule,  die Höhere Fachschule und die  anderen Angebote der höheren Berufsbildung bilden zusammen die Terti  -  ärstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Erwachsenenbildung wird als Quartärstufe bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Brückenangebote sind schulische und duale Angebote, die im Anschluss an  die Sekundarstufe  I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Die Berufsintegration umfasst Angebote, die eine nachhaltige Integration in  eine berufliche Erstausbildung unterstützen, wenn eine solche nicht erreicht  wird oder wurde oder ernsthaft gefährdet ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehrbetriebe sind Betriebe, in denen Berufslernende parallel zur Ausbildung  an der Berufsfachschule und in den Überbetrieblichen Kursen eine berufliche  Grundbildung absolvieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Privatschulen sind Schulen, die privatrechtlich getragen werden und gleich  -  wertige Bildung wie an der öffentlichen Volksschule anbieten.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weitere Leistungserbringende im Bildungsbereich sind Bildungsinstitutionen  in privater oder öffentlicher Trägerschaft sowie Anbieter von individuellem Un  -  terricht in speziellen Einzelsituationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bildungsanspruch
                            1  Jedes Kind hat bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine  seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede und jeder Erwachsene hat Anspruch auf die Nutzung eines nach Fähig  -  keiten, Neigungen und Alter differenzierten Bildungsangebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ih  -  nen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen haben Anspruch auf  Gesundheitsförderung und Suchtprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Datenbearbeitung und Datenweitergabe
                            1  Über Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte werden  personenbezogene Daten erhoben, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Rahmen des Bildungsauftrags zur Organisation und Administration er  -  forderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Promotion der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unterstützung des Lernerfolgs  erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Daten   werden   von   unterrichtenden   Personen,   Personen   mit   einem  pädagogisch-therapeutischen Auftrag, Personen mit einem administrativ-orga  -  nisatorischen Auftrag, den Schuldiensten sowie von Personen mit einem Auf  -  trag im Bereich der Berufsintegration erhoben und bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler  sind zur Mitwirkung bei der Datenerhebung verpflichtet. Sie haben ein Daten  -  einsichtsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler  sind über die Datenweitergabe durch die Stelle, welche die Daten zur Erfüllung  des gesetzlichen Auftrages der empfangenden Stelle weitergibt, zu informie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b * Spezielle Bestimmungen zur Datenweitergabe
                            1  Bei einem Wechsel der Klasse oder einem Schulstufenwechsel in der Volks  -  schule haben die Mitglieder des Klassenkonvents der übernehmenden Klasse  Zugang zu den für die Leistungsentwicklung und die Erreichung der Bildungs  -  ziele erforderlichen Daten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Fachpersonen der Schulorganisation haben Zugang zu den für  die Förderplanung erforderlichen Daten und sind berechtigt, ihre Datenerhe  -  bungen in die Förderplanung einfliessen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Planung von Massnahmen zur Unterstützung des Zugangs und des  Durchlaufens der Sekundarstufe  II ist die Weitergabe der notwendigen Daten  von Schülerinnen und Schülern an die beteiligten Fachpersonen nur im Einver  -  ständnis mit den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen  und Schülern möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4c * Datenarchivierung und -löschung
                            1  Die Datenarchivierung und Datenlöschung richtet sich grundsätzlich nach den  Bestimmungen zur Archivierung und zum Datenschutz. Vorbehalten bleiben  abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Massnahmen zur Integration
                            1  Die Integration der ausländischen sowie fremdsprachigen Schülerinnen und  Schüler in die öffentlichen Schulen wird durch gezielte Massnahmen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Schulleitung ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang  mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler der kantonalen  Ausländerbehörde zu melden, wenn die zumutbaren pädagogischen Bemü  -  hungen erfolglos geblieben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Schulen ermöglichen ihren fremdsprachigen Schülerinnen  und Schülern den Besuch von Kursen zur Vermittlung der heimatlichen Spra  -  che und Kultur. Sie stellen den nötigen Schulraum unentgeltlich zur Verfügung.  Der Kursbesuch hat in der Regel ausserhalb der regulären Unterrichtszeit der  Schülerinnen   und   Schüler   zu   erfolgen.   Über   Ausnahmen   entscheidet   die  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur, welche in den  Räumen der öffentlichen Schulen durchgeführt werden, bedürfen der Bewilli  -  gung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Integrative Schulung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf werden vor  -  zugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwick  -  lungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksich  -  tigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b * Nachteilsausgleich
                            1  Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung  oder Behinderung benachteiligt sind, haben Anspruch auf Nachteilsausgleich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernstörung, Sprachstörung oder  Behinderung muss durch eine vom  Kanton bezeichnete Fachstelle festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bildungsangebot
                            1  Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Kindergarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Primarschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Sekundarschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bis  *  die Brückenangebote;  c  ter  .  *  die Berufsintegration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   berufliche   Grundbildung   in   Berufsfachschulen,   Lehrbetrieben   und  Überbetrieblichen Kursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  die Fachmittelschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Gymnasium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Spezielle Förderung bis zur Beendigung der Sekundarstufe  I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Sonderschulung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Tertiärstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Bildungsangebot   wird   ergänzt   durch   die   Schuldienste   und   die  heilpädagogische Früherziehung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Schulpflicht
                            1  Die Schulpflicht beginnt mit dem 1.  Schuljahr der Primarstufe, d. h. mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kindergartenjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dauert in der Regel 11 Jahre und endet mit dem Volksschulabschluss. Sie  kann sich durch das individuelle Durchlaufen der Volksschule entsprechend  verkürzen oder verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Volksschulabschluss
                            1  Der Volksschulabschluss beinhaltet mindestens die Erfüllung der grundlegen  -  den Anforderungen am Ende der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt die Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler an eine weiter  -  führende Ausbildung im Rahmen einer Berufsausbildung oder einer weiterfüh  -  renden Schule sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Volksschulabschluss wird zertifiziert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schülerinnen und Schüler, welche die grundlegenden Anforderungen für  den Abschluss der Volksschule nicht erreichen, kann der Regierungsrat Aus  -  nahmen zum Volksschulabschluss vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sieht der Regierungsrat Ausnahmen vor, sind alternative Angebote, die zur  Anschlussfähigkeit oder einer anderweitigen sozialen oder beruflichen Integra  -  tion der Schülerinnen und Schüler führen, vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Stufenlehrpläne Volksschule
                            1  Die   Stufenlehrpläne   der   Primarstufe   und   der   Sekundarstufe  I   enthalten  Stoffinhalte, Themen und Kompetenzbeschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sekundarstufe I sind sie nach Jahreszielen und Anforderungsniveaus  differenziert und abgestimmt auf die Inhalte und Anforderungen der beruflichen  Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität, der Fachmittelschule und des  Gymnasiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lehrplan für die Sprachenfächer weist eine ausgewogene Förderung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fertigkeiten Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen sowie einen schrittwei  -  sen Aufbau von Grammatik, Grundwortschatz und Orthografie auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c * Lehrmittel Volksschule
                            1  Obligatorische Lehrmittel sind unterrichtsleitende Lehrmittel. Gleichzeitig kön  -  nen andere empfohlene fakultative Lehrmittel im Unterricht eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausserkantonaler Schulbesuch
                            1  Der Besuch ausserkantonaler staatlicher oder staatlich anerkannter Schulen  steht grundsätzlich frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine finanzielle Leistung der Trägerschaft, ausgenommen Leistungen ge  -  mäss §  100  Abs.  2, damit verbunden, muss der ausserkantonale Schulbesuch  durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unentgeltlichkeit
                            1  Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler sind an den öffentli  -  chen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unentgeltlich:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sonderschulung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Selbstzahlende an Privatschulen sind Massnahmen der Integrativen  Sonderschulung, Logopädie und Psychomotorik unentgeltlich.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler bzw. Erwachsenen  sind folgende Schuldienste unentgeltlich:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die schulpsychologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Abklä  -  rungen und Beratungen bis zur Beendigung der Sekundarstufe  II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Berufs- und Studienberatung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  der Schulsozialdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung und  ihren Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die im Kanton wohnenden Kinder sind die Leistungen der heilpädagogi  -  schen Früherziehung unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  4 Das Nähere regelt die Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kostenbeiträge
                            1  Für folgende Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsangebote und Unterrichts  -  mittel können die Einwohnergemeinden und der Kanton Kostenbeiträge erhe  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Veranstaltungen der Schulen ausserhalb des Unterrichts;  a  bis  .  *  den Besuch besonderer Programme ausserhalb des Unterrichts im Rah  -  men von Disziplinarmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Unterricht und die Miete von Instrumenten an der Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Betreuung und Verpflegung ausserhalb des Unterrichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Lehrmittel ab der Sekundarstufe II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Ausbildungen und Kursangebote in der Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenbeiträge für den Unterricht an den Musikschulen dürfen 1/3 der ef  -  fektiven Kosten nicht überschreiten und sind so auszugestalten, dass der Mu  -  sikunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung legt die in der Zuständigkeit des Kantons stehenden Kosten  -  beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Klassengrössen
                            1  Die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben  bei der Klassenbildung folgende Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhal  -  ten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kindergarten: Richtzahl 21, Höchstzahl 24;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Primarschule: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sekundarschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anforderungsniveau A: Höchstzahl 20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anforderungsniveau E und P: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kleinklassen / Einführungsklassen: Richtzahl 10, Höchstzahl 13;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Berufsfachschule: Richtzahl 22;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Gymnasium und Fachmittelschule: Richtzahl 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Kindergarten sowie in der Primar- und Sekundarschule wird ab dem 6.  fremdsprachigen Kind in einer Klasse dieses und jedes weitere fremdsprachige  Kind doppelt gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Einwohnergemeinde kann selbstständig eine Kindergarten- und eine  Primarklasse führen, wenn diese mindestens 8 Schülerinnen und Schüler auf  -  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kindergarten und in der Primarschule können Mehrjahrgangsklassen ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Im Kindergarten, in der Primar- und der Sekundarschule kann eine beste  -  hende Klasse nur aufgelöst werden, wenn sie in der Regelklasse weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 und in der Kleinklasse weniger als 6  Schülerinnen und Schüler aufweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unterrichtszeiten
                            1  Der Unterricht des Kindergartens und der Primarschule findet von Montag bis  Freitag statt und erfolgt am Vormittag im Rahmen von Blockzeiten. Der Unter  -  richt am Nachmittag darf 3  Lektionen nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Sekundarschule umfasst der vormittägliche Unterricht von Montag bis  Freitag mindestens 4  Lektionen. Der Unterricht am Nachmittag darf 4  Lektio  -  nen nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Trägerschaft der öffentlichen Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des Kindergartens und seiner Speziellen Förderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  der Primarschule und ihrer Speziellen Förderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  der Musikschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  des Schulsozialdienstes auf der Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kanton
                            1  Der Kanton ist Träger:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Sekundarschule und ihrer Speziellen Förderung;  a  bis  .  *  der Brückenangebote;  a  ter  .  *  der Berufsintegration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  der Berufsfachschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  der Fachmittelschule;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  des Gymnasiums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Sonderschulung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Erwachsenenbildung, sofern der Kanton Aufgaben des Bundes aus  -  führt oder selber Ausbildungen anbietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  der kantonalen Schuldienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  der heilpädagogischen Früherziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufgaben der Trägerschaft
                            1  Die Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw.  als Schulträger folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie legen das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie regeln die Wahl der Schulräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schulein  -  richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie kommen für das Schulmaterial auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie   tragen   die   Lohnkosten   aller   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der  Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitar  -  beiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit  an. Sie haben diesbezüglich alle 3  Jahre eine Bedarfsabklärung durchzu  -  führen. Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Sie stellen ihren Schülerinnen und Schülern Bibliotheken oder Mediothe  -  ken zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zusammenlegung und Übertragung von Aufgaben
                            1  Die Einwohnergemeinden können ihre Schulen und den Schulsozialdienst auf  der Primarstufe mit anderen Einwohnergemeinden führen. Sie können Teile ih  -  res Unterrichtsangebots an der Musikschule Privatschulen übertragen, sofern  diese die an die öffentliche Musikschule gestellten Anforderungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Schulen zusammen mit anderen Kantonen führen. Er kann  Teile seines Bildungsangebots Privatschulen oder weiteren Leistungserbrin  -  genden im Bildungsbereich übertragen, sofern diese die an die öffentlichen  Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die   Einwohnergemeinden   können   ihre   Schulsozialdienste   anderen  Einwohnergemeinden, dem Kanton oder Privaten übertragen, und der Kanton  kann  seine  Schulsozialdienste Einwohnergemeinden oder  Privaten  übertra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Der Kanton kann die heilpädagogische Früherziehung weiteren Leistungser  -  bringenden übertragen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Übertragung der vom Kanton getragenen Angebote ist die Bildungs-,  Kultur- und Sportdirektion zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton koordiniert seine Aufgaben im Rahmen der Interkantonalen Ver  -  einbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit
                            1  Das Bildungsangebot von öffentlichen Schulen und Bildungsinstitutionen mit  eigener Rechtspersönlichkeit umfasst die Universität und die Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetriebli -
                            chen Kursen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der praktische Teil der beruflichen Grundbildung in den Lehrbetrieben und  Überbetrieblichen Kursen richtet sich nach den bundesrechtlichen und kanto  -  nalen Bestimmungen sowie dem Lehrvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Privatschulen, private Schulung
                            1  Die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundar  -  stufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht bedür  -  fen einer Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten  Anforderungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während  der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdi  -  rektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Gefährdungsmeldungen
                            1  Personen, die in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis an Privatschulen  tätig sind, sind zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie  in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten von Schülerinnen und Schülern,  die   in   ihrem   Wohl   gefährdet   sind   und   für   deren   Schutz   ein   behördliches  Einschreiten erforderlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Abs.  1 werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Christlicher Religionsunterricht
                            1  Der   christliche   Religionsunterricht   wird   durch   die   Landeskirchen   und   die  anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des  Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schularten, Ausbildungen und Schuldienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ziel
                            1  Der Kindergarten bereitet die Kinder auf den Eintritt in die Primarschule vor.  Er hilft ihnen, Teil einer grösseren Lern- und Sozialgruppe zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Eintritt und Dauer
                            1  Kinder, die bis zum 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Be  -  ginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kindergarten umfasst 2  Jahresstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schulort
                            1  Der Kindergarten wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons  betreut, hat es Anspruch auf den Kindergartenbesuch in dieser Gemeinde, so  -  fern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss §  2 des Ge  -  setzes vom 21.  Mai  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  über die familienergänzende Kinderbetreuung zur  Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse  bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und  Beruf dient.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem  Kindergartenbesuch in einer andern als der Wohngemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemein  -  de, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 2016.076,  SGS  852  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ziel
                            1  Die Primarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine schulische  Grundausbildung und bereitet sie auf den Besuch der Sekundarschule vor. Sie  fördert die Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstständigkeit ihrer Schüle  -  rinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Angebot und Dauer *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die  Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der  Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primar  -  schule um 1  Jahr vorverlegt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Kindern, deren Schulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Ge  -  such der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des  Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primarschule anstelle von  Massnahmen der Speziellen Förderung um 1  Jahr hinausgeschoben wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Primarschule umfasst 6  Jahresstufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Schulort
                            1  Die Primarschule wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons  betreut, hat es Anspruch auf den Besuch der Primarschule in dieser Gemein  -  de, sofern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss §  2  des Gesetzes vom 21.  Mai  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  über die familienergänzende Kinderbetreu  -  ung zur Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen  Klasse bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie  und Beruf dient.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem  Schulbesuch in einer andern als der Wohngemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemein  -  de, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 2016.076,  SGS  852  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Sekundarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Ziel
                            1  Die Sekundarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine niveau-  spezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung  oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähig  -  keit und ihr Verantwortungsbewusstsein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Angebot und Dauer
                            1  Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  das Anforderungsniveau A, welches durch besondere Massnahmen auf  eine berufliche Grundbildung vorbereitet und mit integrierter Berufswahl  -  vorbereitung geführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  das Anforderungsniveau E, welches zu einer beruflichen Grundbildung  mit oder ohne Berufsmaturität und zur Fachmittelschule führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Anforderungsniveau P, welches den Eintritt in das Gymnasium er  -  möglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit anderen Kantonen über  die Führung einzelner Anforderungsniveaus der Sekundarschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Der Unterricht in den Anforderungsniveaus A, E und P erfolgt in den Promo  -  tionsfächern grundsätzlich in getrennten Leistungszügen. Davon ausgenom  -  men ist das Promotionsfach Sport. Weitere Ausnahmen sind bei der Bildung  der Wahlpflichtkurse möglich, wenn der Unterricht gemäss den niveaudifferen  -  zierten Anforderungen des Stufenlehrplans gewährleistet ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Sekundarschule ein Ab  -  schlusszertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den einzelnen An  -  forderungsniveaus Auskunft gibt. Das Nähere regelt die Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sekundarschule umfasst 3 Jahresstufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An den Sekundarschulen werden die Fächer Geschichte, Geographie, Phy  -  sik, Biologie, Chemie, Hauswirtschaft und Wirtschaft als Einzelfächer unterrich  -  tet und benotet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Schulkreise
                            1  Sekundarschule fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Schulort
                            1  Die Sekundarschule wird in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde be  -  sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 37.174,  SGS  642.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und  Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzel  -  ne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3a Brückenangebote  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Ziel
                            1  Die Brückenangebote unterstützen Schülerinnen und Schüler im Anschluss  an die Sekundarstufe  I beim Übertritt in die berufliche Grundbildung, wenn die  -  se trotz allen Bemühungen keine Berufsausbildung beginnen oder in eine wei  -  terführende Schule übertreten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30b * Angebot und Dauer
                            1  Die   Brückenangebote   umfassen   schulische   und   duale   Angebote   für   den  Dienstleistungssektor, den kaufmännischen Bereich, das Gewerbe, die Indus  -  trie, den Gesundheitsbereich und die Hauswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Brückenangebot dauert in der Regel 1  Jahr. Angebote für fremdsprachige  Lernende können bis zu 2  Jahren dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann in der Regel nur 1  Brückenangebot besucht werden. In begründeten  Fällen kann ein 2.  Brückenangebot bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Aufnahme und die Verlängerung entscheidet die Bildungs-, Kultur-  und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3b Berufsintegration  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30c * Ziel
                            1  Die Berufsintegration unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene im An  -  schluss an die Sekundarstufe I bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs,  die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  keine Anschlusslösung in eine berufliche Grundbildung gefunden haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aus einem Bildungsangebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine berufliche Grundbildung absolvieren, deren Fortbestand aufgrund  von Mehrfachproblematiken gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30d * Angebot und Dauer
                            1  Die Angebote der Berufsintegration umfassen Anlauf- und Aufnahmestelle,  Abklärung, berufsintegrative Beratung und Begleitung, Mentoring, Case Mana  -  gement Berufsbildung und Schulung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angebote der Berufsintegration sind unterjährig zugänglich und dauern  entsprechend dem individuellen Bedarf, jedoch bis maximal zur Vollendung  des 25.  Altersjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angebote der Berufsintegration sind subsidiär zu den Leistungen der In  -  validenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zugang zur Anlauf- und Aufnahmestelle ist jederzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über die Aufnahme und Dauer bei den weiteren Angeboten entscheidet die  Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kanto  -  nalen Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Berufliche Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * Ziel
                            1  Die Berufsfachschulen, die Lehrbetriebe und die Überbetrieblichen Kurse füh  -  ren die Berufslernenden zu einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung  sowie zur Fachhochschulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vermitteln die zur Ausübung eines Berufes nötigen Kenntnisse und Fertig  -  keiten, fördern die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung und stärken die  Teamfähigkeit und Sozialkompetenz der Berufslernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützen im Rahmen der Nachholbildung Erwachsene beim Erwerb  von Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Berufsfachschule,   Lehrbetriebe   und   Überbetriebliche   Kurse   stimmen   ihre  Ausbildungsaktivitäten aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet den regelmässigen  Austausch der an der Grundbildung beteiligten Bildungspartner in Berufen mit  Schulort im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1 Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufgaben und Angebot
                            1  Die Aufgaben der Berufsfachschule richten sich nach den Vorschriften des  Bundes und des Kantons über die Berufsbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot der Berufsfachschule umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufs  -  maturität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ganztagesschulen, die zum Abschluss der beruflichen Grundbildung oder  zur Berufsmaturität führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Teilzeitprogramme, die zur Berufsmaturität führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  berufliche Grundschulen und Lehrwerkstätten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  berufsvorbereitende Angebote, die den Übertritt von der Sekundarschule  in die berufliche Grundbildung erleichtern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Kurse/Lehrgänge der Nachholbildung und der höheren Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  bis  *  berufsorientierte Weiterbildungsangebote im Auftrag des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Förderung der Berufsbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Schulort
                            1  Der Landrat legt die Schulorte der vom Kanton geführten Berufsfachschulen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufslernenden mit einem Lehrvertrag besuchen die ihnen zugewiesene  Berufsfachschule innerhalb oder ausserhalb des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2 Ausbildung in Lehrbetrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Aufgabe
                            1  Die Lehrbetriebe vermitteln den Berufslernenden die für die Ausübung eines  Berufes notwendigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und unterstüt  -  zen sie im Erreichen ihrer Ausbildungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Betriebliche Voraussetzungen
                            1  Betriebe, die eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten vom Kanton die  dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Vorausset  -  zungen erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammen  -  schliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann den Besuch von Fort- und Wei  -  terbildungskursen   für   Ausbildungsverantwortliche   in   Lehrbetrieben   obligato  -  risch erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * Lehrvertrag
                            1  Vor   Beginn   der   beruflichen   Grundbildung  schliessen  die  Berufslernenden  bzw. ihre Erziehungsberechtigten und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab,  welcher von der zuständigen Stelle des Kantons zu genehmigen ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner können für Berufslernende  mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit die vom  Bund vorgegebene Ausbildungszeit im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschu  -  le im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle  des Kantons verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3 Ausbildung in Überbetrieblichen Kursen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a * Aufgabe
                            1  Die Überbetrieblichen Kurse vermitteln den Berufslernenden in Ergänzung  zur Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die für die Aus  -  übung eines Berufes notwendigen praktischen Basisfertigkeiten und -kenntnis  -  se und unterstützen sie beim Erreichen ihrer Ausbildungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Fachmittelschule  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * Ziel
                            1  Die Fachmittelschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine vertiefte  Allgemeinbildung und bereitet sie mit berufsfeldorientiertem Unterricht für Aus  -  bildungen an Höheren Fachschulen und für Studien an Fachhochschulen vor.  Sie fördert durch besonders geeignete Unterrichtsformen die Kreativität sowie  die Sozial- und Methodenkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * Angebot und Dauer
                            1  Die Fachmittelschule führt zu den folgenden 2  Abschlussausweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Fachmittelschulausweis nach 3 Jahresstufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Fachmaturitätsausweis in der 4. Jahresstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportli  -  chen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit an der Fachmittelschule ver  -  längert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * Schulort
                            1  Der Landrat legt die Schulorte fest. Die Fachmittelschule kann zusammen mit  einer anderen Schule der Sekundarstufe  II geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Ausbildungs  -  profile an den einzelnen Fachmittelschulen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   ein   Lehrgang   innerhalb   des   Kantons   an   verschiedenen   Schulorten  angeboten, so werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel derjenigen  Fachmittelschule zugeteilt, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Gymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Ziel
                            1  Das Gymnasium führt die Schülerinnen und Schüler auf wissenschaftlicher  Grundlage zur Hochschulreife. Es entwickelt ihre Fähigkeit zu selbständigem  und vernetztem Denken und ihre Sozialkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Angebot und Dauer
                            1  Die Lehrpläne und Stundentafeln der Gymnasien richten sich nach den Be  -  stimmungen des Bundes über die Maturitäts-Anerkennung und nach den ent  -  sprechenden interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Maturitäts  -  profile an den einzelnen Gymnasien geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildung am Gymnasium umfasst 4  Jahresstufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportli  -  chen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Schulort
                            1  Der Landrat legt die Schulorte des Gymnasiums fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel jenem Gymnasium zuge  -  wiesen, das ihrem Wohnort am nächsten liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Spezielle Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Ziel
                            1  Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen  Begabung, einer Lernbeeinträchtigung, einem Lernrückstand oder besonderen  sozialen bzw. emotionalen Lernbedürfnissen, ihre Fähigkeiten so weit als mög  -  lich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Angebot an der Volksschule *
                            1  Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Integrative Spezielle Förderung (ISF) mit oder ohne individuelle Lern  -  ziele für Schülerinnen und Schüler:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  mit speziellen schulischen sozialen und emotionalen Lernbedürfnis  -  sen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathemati  -  schen Bereich;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leis  -  tungsfähigkeit;  a  bis  .  *  die 2-jährige Einführungsklasse, die anstelle der 1.  Primarschulklasse mit  ISF für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen angeboten werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Kleinklasse ab der 2.  Primarschulklasse sowie auf dem Anforderungs  -  niveau  A der Sekundarschule, sofern die Angebote gemäss Bst.  a nicht  ausreichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Logopädie für die Sprachentwicklung und Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Deutsch als Zweitsprache oder, wo nötig, Fremdsprachenintegrations  -  klasse für ausländische bzw. fremdsprachige Schülerinnen und Schüler  mit Förderbedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  das Förderangebot Französisch für Schülerinnen und Schüler, die infolge  der Wohnsitznahme aus einem Kanton mit Englisch als 1.  Fremdsprache  über ungenügende Französischkenntnisse verfügen oder die aus dem  Ausland mit ungenügenden Französischkenntnissen zugezogen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Logopädie kann im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen  bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Inanspruchnahme und Zuweisung *
                            1  Die Aufnahme einer Integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lern  -  zielen, der Beschulung in einer Kleinklasse, der Logopädie oder einer Privat  -  schule setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fach  -  stelle voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abklärung erfolgt in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsbe  -  rechtigten. Verweigern diese die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und  Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen, wenn  sonst die Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers bzw. das  schulische Umfeld dadurch wesentlich beeinträchtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Aufnahme der Angebote der Speziellen Förderung entscheidet vor  -  behältlich von §  46 die Schulleitung. In der Regel erfolgt die Zuweisung im Ein  -  verständnis mit den Erziehungsberechtigten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Zuweisung zu den Angeboten der Speziellen Förderung mit vorheriger  Abklärung sowie in die Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Beschwerden gegen Verfügungen gemäss den Abs.  2 und 3  bis   haben keine  aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung legt für die Angebote der Speziellen Förderung Lektionen-  Pools und Platzzahlen im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in  Anlehnung   an   kantonale   Referenzrahmen   fest.   Diese   werden   regelmässig  überprüft.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Die Gemeinden sind im Rahmen der Lektionen-Pools und einer bedarfsge  -  rechten Versorgung frei in der Zuweisung von Mitteln für die Angebote der  Speziellen Förderung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangebo -
                            ten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen  Förderung   einer   Privatschule   oder   weiteren   Leistungserbringenden   im   Bil  -  dungsbereich übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förde  -  rung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnerge  -  meinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privat  -  schule oder bei einem weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich er  -  teilt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton be  -  stimmten Fachstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder ei  -  nes Schülers des Kindergartens oder der Primarschule nimmt die Bildungs-,  Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Förderung von besonders sportbegabten Jugendlichen können Sportklas  -  sen geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Angebot und die Aufnahmebedingungen regelt die Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * Ziel
                            1  Die Sonderschulung vermittelt Schülerinnen und Schülern mit einer Behinde  -  rung eine ihrem besonderen Bildungsbedarf angepasste integrative oder sepa  -  rative Schulung, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung und eine möglichst  selbstständige Lebensführung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ziele der Sonderschulung gelten auch für Schülerinnen und Schüler ohne  Behinderung, die in einer stationären Einrichtung beschult werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Angebot
                            1  Das Angebot der Sonderschulung umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  den Unterricht an Sonderschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Unterricht in teil- oder ganzstationären Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Massnahmen der Integrativen Sonderschulung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Therapien der Sonderschulung, insbesondere die Psychomotorik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die ausserschulische Betreuung und Verpflegung in Tageseinrichtungen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  den notwendigen Transport für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund  ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort und Schule bzw. Therapie  nicht selbständig bewältigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Therapien der Sonderschulung können im Sinne einer Früherfassung von  Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere Angebote einrichten und Ausbildungen für Schüle  -  rinnen und Schüler mit einer Behinderung finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Inanspruchnahme und Zuweisung *
                            1  Die Inanspruchnahme einer Sonderschulung setzt eine Abklärung durch eine  vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus, für die Unterbringung und Beschu  -  lung in einer stationären Einrichtung zudem eine entsprechende kindesschutz  -  rechtliche Anordnung oder eine soziale Indikation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Abklärung erfolgt in der Regel auf Anmeldung der Erziehungsberechtig  -  ten. Reichen die Angebote der Speziellen Förderung der Volksschulen nach  -  weislich nicht aus und verweigern die Erziehungsberechtigten die Abklärung,  kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine  Abklärung anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion prüft die empfohlene Sonderschu  -  lung auf die Möglichkeit der integrativen Umsetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über die Aufnahme der Sonderschulung unter Berücksichti  -  gung der Empfehlung der abklärenden Fachstelle, der Stellungnahme der Er  -  ziehungsberechtigten und der Stellungnahme der Schulleitung am zuständigen  Schulort bei einer möglichen Integrativen Sonderschulung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Erziehungsberechtigten sind über den Abklärungs- und Entscheidungs  -  prozess zu informieren und haben daran aktiv mitzuwirken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Kann   eine   Integrative   Sonderschulung   gemäss   §  5a   in   der   öffentlichen  Schule  nicht   weitergeführt   werden,   beantragt   die   Schulleitung   bei   der   Bil  -  dungs-, Kultur- und Sportdirektion den Abbruch. Diese entscheidet nach Anhö  -  rung der Erziehungsberechtigten über den Abbruch und die Anschlusslösung  oder die Weiterführung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quater  Beschwerden gegen Verfügungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirekti  -  on betreffend die Nichtweiterführung der Integrativen Sonderschulung haben  keine aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Verordnung legt für die Angebote der Sonderschulung Platzzahlen und  bei den Therapien Lektionen-Pools im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und  Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8a Heilpädagogische Früherziehung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49a * Ziel
                            1  Heilpädagogische Früherziehung unterstützt Kinder ab Geburt bis zum Schu  -  leintritt, wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder ge  -  fährdet ist, oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unter  -  stützung nicht werden folgen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49b * Angebot
                            1  Die heilpädagogische Früherziehung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den notwendigen Transport für Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung  oder der familiären Situation den Weg zwischen Wohnort und Förderung  nicht bewältigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49c * Inanspruchnahme und Zuweisung
                            1  Die Inanspruchnahme einer Förderung sowie des Transports setzt eine fach  -  spezifische Abklärung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion entscheidet über die Aufnahme der  Förderung und des Transports auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung legt für die Angebote der heilpädagogischen Früherziehung  einen Ressourcen-Pool im Verhältnis zur Anzahl Kinder im Alter von 0 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jahren mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9 Musikschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Ziel
                            1  Die Musikschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine musikalische  Ausbildung und hilft ihnen, eine ganzheitliche Persönlichkeit und ein kulturelles  Bewusstsein zu entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Angebot und Dauer
                            1  Die Ausbildung an der Musikschule ist freiwillig. Die Einwohnergemeinden  sind verpflichtet, sie bis zum Abschluss der Sekundarstufe II anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt zusammen mit den Gemeinden das Mindestangebot  des Unterrichts an den Musikschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10 Tertiärstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * Ziel
                            1  Die Universität pflegt in Lehre und Forschung die Gesamtheit der Wissen  -  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und andere Angebote der Hö  -  heren Berufsbildung vermitteln eine praxisbezogene und wissenschaftlich ab  -  gestützte, erweiterte Berufsausbildung. Die Fachhochschule betreibt ausser  -  dem angewandte Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tertiärstufe fördert im Rahmen dieser Aufgaben das kreative und fach  -  übergreifende Denken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton hat auf der Tertiärstufe folgende Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Er sichert den Studierenden den Zugang zur tertiären Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis  *  Er kann Höhere Fachschulen und andere Angebote der höheren Berufs  -  bildung führen oder Dritte mit deren Führung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ter  *  Er kann Kostenbeiträge an Ausbildungsgänge leisten, die zu anerkannten  Abschlüssen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Ba  -  sel-Stadt und Solothurn die Fachhochschule Nordwestschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Kanton Basel-Stadt  die Universität Basel in gemeinsamer Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Er bildet auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau,  Basel-Stadt und Solothurn Lehrerinnen und Lehrer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere Hochschul- und Fachhochschulverträge abschlies  -  sen und selber zusätzliche Fachhochschulen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53a * Akkreditierung sowie Bezeichnungs- und Titelschutz im Hoch -
                            schulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Institutionen des Hochschulbereichs, die über einen Standort oder einen Sitz  im Kanton Basel-Landschaft verfügen, müssen gemäss Bundesgesetzgebung  akkreditiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bezeichnungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011
                            5  )  über die Förde  -  rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe  -  reich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) sowie insbe  -  sondere die folgenden, namentlich genannten und davon abgeleiteten Be  -  zeichnungen in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hochschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  414.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Akademie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Technikum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezeichnung Akademie wird ohne Akkreditierung zugelassen, wenn aus  einer Ergänzung klar hervorgeht, dass es sich bei der so bezeichneten Instituti  -  on eindeutig nicht um eine Einrichtung handelt, an der akademische Grade er  -  worben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Titel der Absolventinnen und Absolventen von Institutionen des Hoch  -  schulbereichs gemäss Abs.  2 sind geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53b * Strafbestimmungen
                            1  Wer ohne Akkreditierung gemäss §  53a  Abs.  1 als Bildungsanbieter für eine  Institution oder eine Aktivität eine Bezeichnung gemäss §  53a  Abs.  2 verwen  -  det, wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit Busse bis zu CHF 200‘000.– bei Vorsatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit Busse bis zu CHF 100‘000.– bei Fahrlässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ohne Akkreditierung gemäss §  53a  Abs.  1 als Bildungsanbieter einen  Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit  Busse bis zu CHF  100‘000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht bestraft gemäss Abs.  1 und 2 wird, wer bis spätestens 1  Jahr nach In  -  krafttreten dieses Paragrafen ein Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesge  -  setzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt wor  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11 Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Ziel
                            1  Die mit der Erwachsenenbildung befassten Schulen und Institutionen fördern  das lebenslange Lernen der Menschen und helfen ihnen, persönliche und  berufliche Veränderungsprozesse zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Aufgaben des Kantons
                            1  Dem Kanton obliegen in der Erwachsenenbildung koordinierende und subsi  -  diäre Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Ausbildungsprojekte finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an Institutionen auf dem Gebiet  der Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.12 Schuldienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Ziel
                            1  Die Schuldienste unterstützen und beraten Schülerinnen und Schüler, Erzie  -  hungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Angebot
                            1  Das Angebot der kantonalen Schuldienste umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die schulpsychologische und kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung  und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die Beratung von Er  -  ziehungsberechtigten in Bezug auf ihre Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Schulsozialdienst ab der Sekundarschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Berufs- und Studienberatung von Schülerinnen und Schülern und Er  -  wachsenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Fortbildung, Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer  der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung so  -  wie ihrer Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Einwohnergemeinden können auf der Primarstufe einen Schulsozial  -  dienst führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Organisation
                            1  Die Schulen sind teilautonome, geleitete Organisationen. Sie sind verantwort  -  lich für das Erreichen der Bildungsziele und für die Einhaltung der Vorgaben  des Bundes, des Kantons und der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gestalten ihre Aufgabe innerhalb des Schulprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie geben sich eine Haus- und Absenzenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Schulprogramm
                            1  Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungs  -  auftrag erfüllen wollen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulprogramm gibt insbesondere Auskunft über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Massnahmen zur Integration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die interne Evaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen und in der  Berufsbildung mit allen beteiligten Bildungspartnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulprogramm wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat ge  -  nehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  bis   Schuladministrationslösung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a * Umfang und Ziel
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreibt zur Planung und Verwaltung  der unterrichtsbezogenen Organisation der einzelnen Schulen im Rahmen der  kantonalen Vorgaben für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Land  -  schaft  die  auf  Informationstechnologie  gestützte Schuladministrationslösung  (SAL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SAL bezieht Stammdaten aus dem kantonalen Personenregister sowie  aus  dem  Personalinformationssystem  gemäss §  10b  des  Personalgesetzes  vom 25. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  , die der eindeutigen Identifikation einer Person die  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anschluss der Schulen in kantonaler Trägerschaft an die SAL erfolgt auf  der Grundlage von Weisungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegen  -  über den Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59b * Aufgabe
                            1  Aufgaben der SAL sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die zentrale Verwaltung der Personendaten von Schülerinnen und Schü  -  lern,   von   Erziehungsberechtigten,   von   unterrichtenden   Personen,   von  Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag und von weite  -  ren Personen mit einem schulbezogenen Auftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die terminliche, räumliche, personelle Schulorganisation und die Unter  -  stützung bei finanziellen Planungsvorgängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Administration von Leistungserhebungen und Leistungsbeurteilungen  von Schülerinnen und Schülern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die gruppenspezifische Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 32.1008,  SGS  150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Ablage von für die Administration von Einzelpersonen notwendigen  Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Aufbereitung von Daten für die finanzielle und organisatorische Bil  -  dungssteuerung und für statistische Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59c * Grundsätze der Datenbearbeitung
                            1  Für die eindeutige Identifikation von in der SAL registrierten Personen wird  die Versichertennummer gemäss Art.  50c des Bundesgesetzes vom 20.  De  -  zember  1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Einhaltung der Vorgaben des Informations- und Datenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  sowie der Fachweisungen und der jeweiligen Zugriffsberechtigungen können  von der bearbeitenden Stelle abrufbare Daten zur Erfüllung des Berufsauftrags  auch ausserhalb der SAL auf Medien abgespeichert werden, die durch ent  -  sprechende kantonale Benutzungsreglemente freigegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59d * Bearbeitung
                            1  Die berechtigten Stellen dürfen diejenigen Daten in der SAL abfragen oder  sich systematisch melden lassen bzw. selber bearbeiten, für deren Bearbei  -  tung die Voraussetzungen von §  9 des Informations- und Datenschutzgeset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als berechtigte Stellen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schulleitungen, Schulsekretariate, Lehrpersonen sowie Personen mit ei  -  nem pädagogisch-therapeutischen Auftrag der Volksschulen, der Gymna  -  sien und der Berufsfachschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schulräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Amt für Volksschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Dienststelle Gymnasien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Statistische Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler haben Zugriff auf die in der SAL vorhandenen eige  -  -  count ihrer Kinder zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Abfrageberechtigung im Einzel  -  nen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 37.1165,  SGS  162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 37.1165,  SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Durchführung und Zuständigkeiten
                            1  Die öffentlichen Schulen unterziehen sich regelmässig sowohl einer internen  als auch einer externen Evaluation. Für alle Schülerinnen und Schüler be  -  stimmter Schuljahre werden Leistungsmessungen durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die   im   Rahmen   der   Qualitätssicherung   bearbeiteten   Informationen   sind  nicht öffentlich zugänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat ist für die Durchführung der internen Evaluation verantwortlich  und gewährleistet die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung  der externen Evaluation der öffentlichen Schulen und der Privatschulen, wel  -  che der Aufsicht des Kantons unterstellt sind oder im Auftrag der Trägerschaft  Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Sie zieht aussenstehende Expertinnen  und Experten bei und kann Evaluationsaufträge an Dritte erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Umsetzung der aus der externen Evaluation resultierenden Massnahmen  wird für das kantonale Bildungswesen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdi  -  rektion gewährleistet, für die einzelne Schule durch deren Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung  der Leistungsmessungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4ter  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt mit einer aussagekräftigen  Berichterstattung zu den Massnahmen der Qualitätssicherung die Information  der politischen Instanzen, Behörden und Öffentlichkeit im Hinblick auf die Qua  -  litätsentwicklung des Bildungswesens sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Interne Evaluation
                            1  Die Schulen sind frei in der Wahl der Evaluationsmethode. Sie legen im  Schulprogramm die Kriterien fest, nach denen sie ihre Arbeit selber evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des  Schulrats aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Externe Evaluation
                            1  Die externe Evaluation vermittelt der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  Steuerungswissen. Den Schulen gibt sie Aufschluss darüber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wie ihre Arbeit in pädagogisch-fachlicher, personeller, organisatorischer  und anderer Hinsicht beurteilt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wo   im   Vergleich   zu   anderen   Schulen   innerhalb   und   ausserhalb   des  Kantons ihre Stärken und Schwächen liegen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch welche Massnahmen die Qualität ihrer Arbeit gezielt verbessert  werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ob die vorgegebenen Lernziele erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht über die externe Evaluation richtet sich an den Schulrat und an  die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62a * Bildungsmonitoring
                            1  Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regel  -  mässig im Rahmen eines Bildungsmonitoring über das gesamte schweizeri  -  sche Bildungssystem gemäss Art.  10 der Interkantonalen Vereinbarung über  die Harmonisierung der obligatorischen Schule evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62b * Leistungsmessungen
                            1  Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leistungs  -  stand der Schülerinnen und Schüler. Sie werden zur Leistungsbeurteilung ver  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse der Leistungsmessungen vermitteln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Wissen über die Wirksamkeit  des Bildungssystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Schulen Angaben für die interne und externe Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Schulbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.1 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Rechte, Mitsprache
                            1  Die Schülerinnen und Schüler:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erhalten einen alters-, stufen- und geschlechtergerechten Unterricht, der  in zeitgemässen Lehr- und Lernformen vermittelt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und  ihrer geschlechtlichen Identität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erhalten von ihren Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung Aus  -  kunft über sie betreffende Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nehmen an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildun  -  gen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Volksschule kann den Schülerinnen und Schülern in Sach- und Organi  -  sationsfragen ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Ab der Sekundarstufe II  besitzen sie in diesen Fragen ein Mitspracherecht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Schülerinnen und Schüler auf der Sekundarstufe  II haben über ihre Ver  -  tretung im Schulrat ein Mitwirkungsrecht bei der Anstellung von Mitgliedern der  Schulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Pflichten
                            1  Die Schülerinnen und Schüler:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungspro  -  zess mitverantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen-  und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die Werte einer freiheitli  -  chen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und be  -  gründen allfällige Abwesenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehör  -  den ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Beratung und Beurteilung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrerinnen und Lehrer im  Bildungsprozess beraten und ihre Leistungen werden regelmässig beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratung und Beurteilung unterstützt ihre Lern- und Persönlichkeitsent  -  wicklung und dient als Entscheidungsgrundlage für den Übertritt in nachfolgen  -  de Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2 Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Definition
                            1  Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, die für die Betreu  -  ung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Rechte
                            1  Die Erziehungsberechtigten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über ihre Kinder betreffende Fragen und die Arbeit in deren Klassen und  Schulen regelmässig informiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbe  -  zogen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von den für ihre Kinder zuständigen Lehrerinnen und Lehrern und der  Schulleitung auf ihr Verlangen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Mitsprache
                            1  Die Erziehungsberechtigten können von den Klassenlehrerinnen und Klas  -  senlehrern ihrer Kinder die Durchführung von Elternabenden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Recht, von der Schulleitung und vom Schulrat ihrer Kinder  angehört zu werden und an diese Gremien Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisationen der Erziehungsberechtigten können zu wichtigen Fragen und  Erlassen im Bildungswesen zuhanden der zuständigen Behörde Stellung neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Pflichten
                            1  Die Erziehungsberechtigten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schule ihrer Kinder  zusammen und suchen bei hängigen Fragen den direkten Kontakt mit ih  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule unter Be  -  rücksichtigung der Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und soli  -  darischen Gesellschaft einzuhalten und den Unterricht sowie die Schul  -  veranstaltungen lückenlos zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nach  -  kommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu CHF  5'000.–  bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.3 Lehrerinnen und Lehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Rechte
                            1  Die Lehrerinnen und Lehrer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sind bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der Lehrpläne und des  Schulprogramms frei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Privatsphäre und  ihrer beruflichen Fähigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  werden von der Schulleitung und dem Schulrat in ihrer Arbeit unterstützt  und auf ihr Verlangen angehört;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  erhalten über sie persönlich betreffende Vorkommnisse von der Schullei  -  tung direkt Mitteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  bestimmen unter Einhaltung der finanziellen Vorgaben selbst, welche un  -  terrichtsleitenden bzw. empfohlenen fakultativen Lehrmittel aus der kanto  -  nalen Lehrmittelliste sie im Unterricht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Pflichten
                            1  Die Lehrerinnen und Lehrer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Lehrpläne  und des Schulprogramms;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beraten die Schülerinnen und Schüler und beurteilen deren Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wirken während der unterrichtsfreien Arbeitszeit an gemeinsamen Aufga  -  ben der Schule und im Bildungswesen mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  beziehen die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten  in ihre Schularbeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann Lehrerinnen und Lehrer jährlich bis zu 2 Wochen zur  Fortbildung während der Schulferien verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Fortbildungsprogramme obliga  -  torisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Beratung und Beurteilung
                            1  Die Lehrerinnen und Lehrer werden durch die Schulleitung beraten. Im Rah  -  men  von  Unterrichtsbesuchen  und Mitarbeiterinnen-  und  Mitarbeitergesprä  -  chen beurteilt die Schulleitung ihre Leistungen regelmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrerinnen und Lehrer, deren berufliche Eignung in Zweifel gezogen  wird, können die Vorwürfe durch eine kantonale Fachstelle abklären lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Anstellungsvoraussetzungen
                            1  Voraussetzung für eine unbefristete Anstellung als Lehrerin oder Lehrer ist  der für die Schulart erforderliche Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Konvente
                            1  Die Lehrerinnen und Lehrer eines Schulhauses, einer Schule oder eines  Schulkreises, die in der gleichen Schulart unterrichten oder der gleichen Schul  -  organisation angehören, bilden einen Lehrerinnen- und Lehrerkonvent.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat folgende Aufgaben und Rechte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er berät und unterstützt die Schulleitung in pädagogischen und organisa  -  torischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er beteiligt sich an der Ausarbeitung des Schulprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule und des Bildungswesens Stel  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Er kann der Schulleitung Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Er hat über seine Vertretung im Schulrat ein Mitwirkungsrecht bei der An  -  stellung von Mitgliedern der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrerinnen und Lehrer, die eine Klasse oder einzelne Schülerinnen und  Schüler derselben unterrichten, bilden einen Klassenkonvent, in welchem über  die Leistungsbeurteilung und Beförderungen sowie über Fragen der Klassen  -  gemeinschaft beraten und entschieden wird. Weitere unterstützende Fachper  -  sonen können beigezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Konferenzen, Kantonalkonferenz
                            1  Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Konferenz, welche von  der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion an der Lösung von Bildungsaufgaben  ihrer Schulart beteiligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenzen der einzelnen Schularten sind im Vorstand der Amtlichen  Kantonalkonferenz vertreten, welcher die Arbeit der Konferenzen koordiniert  und zu allen kantonalen Erlassen im Bildungswesen Stellung nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Leitung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.1 Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Anstellung, Zusammensetzung
                            1  Die Mitglieder der Schulleitung werden durch den Schulrat angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht die Schulleitung aus mehreren Mitgliedern, sollen in ihr nach Möglich  -  keit beide Geschlechter vertreten sein. Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens 1  Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstel  -  lung an der Schule erforderliche Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Aufgaben
                            1  Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und  administrativer Hinsicht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie sorgt für die Verbindung von Schule und Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie berät und beaufsichtigt die Lehrerinnen und Lehrer und beurteilt ihre  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie nimmt die befristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor und  beantragt dem Schulrat die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und  Lehrern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie gewährleistet die schulinterne Fortbildung der Lehrerinnen und Leh  -  rer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer  sowie von Klassenkonventen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sie erarbeitet das Schulprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Sie sorgt für die Umsetzung der Ergebnisse der internen und externen  Evaluation sowie – im Falle der Berufsfachschulen – der Massnahmen im  Zusammenhang mit der lernortübergreifenden Qualitätssicherung und -  entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Sie trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Sie wirkt bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Schulleitung übernimmt Aufgaben im Bereich der familienergänzenden  Kinderbetreuung, sofern die Gemeinde diese Aufgaben ganz oder teilweise an  die Schule delegiert. Die Gemeinde muss dabei die zusätzlichen Aufgaben der  Schulleitung, die Ressourcierung sowie die Unterstellung derselben regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Beratung und Beurteilung
                            1  Die Schulleitung wird durch den Schulrat beraten. Die Leistungen der Schul  -  leitungsmitglieder werden durch den Schulrat regelmässig im Rahmen von Mit  -  arbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Beurteilung des Unterrichts von Schulleitungsmitgliedern zieht er Fach  -  personen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.2 Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Wahl
                            1  Die Wahl der Schulräte der Volksschule (ohne Werkjahr) und der Musikschu  -  le richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden bestimmen,  ob  für ihre  Schulen je  ein eigener  Schulrat oder für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulrat gewählt wird.  Führen   mehrere   Einwohnergemeinden   eine   Schule   gemeinsam,   bilden   sie  einen Kreisschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl der Schulräte des Werkjahres und der Schulen der Sekundarstufe II  erfolgt durch den Regierungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehrerinnen und Lehrer können nicht in den Schulrat der Schule, an der sie  unterrichten, gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Mitgliederzahl, Konstituierung
                            1  Die Einwohnergemeinden legen für die von ihnen getragenen Schulen die  Mitgliederzahl der Schulräte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   die   Schulräte   des   Kindergartens   und   der   Primarschule   delegiert   der  Gemeinderat der Trägergemeinde ein Mitglied aus seiner Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Mitgliederzahl der Schulräte der Sekundarschule  (ohne Werkjahr) vor jeder Neuwahl für jeden Schulkreis fest, wobei die einzel  -  nen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Dem Schul  -  ort steht ein Vorwegmandat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitgliederzahl der Schulräte des Werkjahres und der Schulen der Sekun  -  darstufe II legt die Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulräte konstituieren sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Vertretungen mit beratender Stimme
                            1  Dem Schulrat gehören mit beratender Stimme an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Vertretung des Lehrerinnen und Lehrerkonvents;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ab der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wahlverfahren für die Vertretung der Schülerinnen und Schüler der Se  -  kundarstufe II bestimmt der Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Aufgaben
                            1  Der Schulrat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er bringt die Anliegen der Erziehungsberechtigten und der Trägerschaft in  die Schule ein und vermittelt die Anliegen der Schule gegenüber der Trä  -  gerschaft und der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er ist Anstellungsbehörde der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er nimmt auf Antrag der Schulleitung die unbefristete Anstellung von Leh  -  rerinnen und Lehrern vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Er genehmigt das Schulprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Er gewährleistet die Umsetzung der Evaluationsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Er kann eine Anzahl von Tagen festlegen, an denen Schülerinnen und  Schüler ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Schulleitung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
                            1  Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte der öffentlichen Schulen  des Kantons und der Einwohnergemeinden bilden eine Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz nimmt gegenüber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu  wichtigen Erlassen und Anliegen im Bildungswesen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kantonale Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrats
                            1  Der Bildungsrat setzt sich aus 12 Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag  des Regierungsrats gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vor  -  steher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der  Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder  als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisatio  -  nen des Kantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Abs.  2 genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungs  -  rat zuhanden des Landrats für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschlä  -  ge zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bildungsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 * Aufgaben des Bildungsrats
                            1  Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II fol  -  gende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er nimmt zuhanden des Regierungsrats oder der Bildungs-, Kultur- und  Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen  Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evalua  -  tionen im Bildungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grund  -  schulen und Lehrwerkstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Er wählt 9–11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren  der beruflichen Grundbildung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Er ist für die kantonalen Aufgaben im Rahmen der Festlegung der Bil  -  dungsstandards und der Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumen  -  te zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 * Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grund -
                            bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung hat  folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie beaufsichtigt die Lehrabschlussprüfungen und andere durch Verord  -  nung vorgesehene Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie wählt Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie behandelt Beschwerden gegen Ergebnisse von Lehrabschlussprüfun  -  gen und anderen durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie leitet, koordiniert und beaufsichtigt das Bildungswesen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie   sichert   die   Ausbildungsqualität   der   vom   Kanton   und   von   den  Einwohnergemeinden getragenen und von ihm bewilligten nichtstaatli  -  chen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie stimmt das Bildungswesen des Kantons mit anderen Kantonen, dem  Bund und dem benachbarten Ausland ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie legt Anfang und Ende des Schuljahres sowie die Schulferien und die  schulfreien Tage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie   kann   Fortbildungsprogramme   für   Lehrerinnen   und   Lehrer   aller  Schularten obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie  ist   zuständig  für   alle   gesetzlich  nicht  zugeordneten   Aufgaben  im  kantonalen Bildungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er beschliesst Schulversuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er regelt die wöchentliche Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler  an den Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er ist im Bildungswesen zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen  ohne verfassungsändernden oder gesetzeswesentlichen Inhalt ermäch  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Er schliesst Verwaltungsvereinbarungen ab.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Er kann Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die  Berufsbildung unterstellt sind, ganz oder teilweise den Bestimmungen  dieses Gesetzes unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Er erlässt die Verordnungen über die einzelnen Schularten und über die  Beurteilung, die Beförderung und die Übertritte der Schülerinnen und  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Landrat
                            1  Der Landrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt  und Gliederung des kantonalen Bildungssystems oder den bisherigen Bil  -  dungsauftrag einzelner Schularten grundlegend verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er beschliesst, ob vom Regierungsrat veranlasste Schulversuche in eine  definitive Regelung überführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er nimmt aufgrund eines diesbezüglichen Berichts des Regierungsrats  alle 4  Jahre zur Qualität der öffentlichen Schulen im Kanton Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Er legt die Schulkreise und die Schulstandorte der Sekundarschule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Er legt die Schulorte der vom Kanton geführten Schulen der Sekundarstu  -  fe II fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Disziplinar- und Beschwerdewesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Ordnungswidriges Verhalten von Schülerinnen und Schülern
                            1  Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder ver  -  stossen sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ordnung und Disziplin, ergreifen  die Lehrerinnen und Lehrer, bei schweren Verstössen die Schulleitung, Mass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die  in schwerer Weise gegen Ordnung und Disziplin verstossen haben, aus der  Schule ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulrat hört die Erziehungsberechtigten und die Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde an, wenn er den Ausschluss von Schülerinnen und Schü  -  lern erwägt. Der Ausschluss hebt die Schulpflicht nicht auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Beschwerden
                            1  Gegen Verfügungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Klassenkonventen  kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Schulleitung Beschwerde er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 37.0174,  SGS  642.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröff  -  nung beim Schulrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen und Entscheide der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  und des Schulrats kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungs  -  rat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Disziplinarmassnahme gegen eine Schülerin oder einen Schüler  verfügt, so haben weder der Lauf der Beschwerdefrist noch die Einreichung ei  -  ner Beschwerde aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Beschwerdeinstanz  ordne diese Wirkung aus wichtigen Gründen ausdrücklich an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schullasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Löhne des Schulpersonals
                            1  Die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schu  -  len des Kantons und der Einwohnergemeinden gehen zulasten der Träger  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Lehrmittel, Schulmaterialien, Unterrichtshilfen
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der vom Bildungsrat beschlossenen Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaft übernimmt  bis  zum Abschluss  der  Sekundarstufe  II die  Kosten der übrigen Lehrmittel sowie von Schulmaterialien und Unterrichtshil  -  fen, soweit diese nicht den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und  Schülern überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der beruflichen Grundbildung wird die Übernahme dieser Kosten im Lehr  -  vertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Fortbildung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirek  -  tion   angeordnete   Fortbildung   der   Lehrerinnen   und   Lehrer   der   öffentlichen  Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaft trägt die Kosten für die von den Schulleitungen angeordnete  Fortbildung und kann Beiträge an die freiwillige Fortbildung der Lehrerinnen  und Lehrer und des nicht unterrichtenden Schulpersonals leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Sonderschulung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, soweit diese nicht durch  Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme der Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen richtet sich  nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Übrige Kosten
                            1  Die übrigen Schulkosten gehen zulasten der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Beiträge des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Beiträge an Einwohnergemeinden
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann ausserordentliche Beiträge an Schulversuche leisten, wel  -  che in Schulen von Einwohnergemeinden durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97a * Beiträge zur Erfüllung des Bildungsauftrags
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge an Dritte zur Erfüllung und  Vertiefung einzelner Aspekte des Bildungsauftrags leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 * Beiträge an die Berufsbildung
                            1  Der Kanton leistet Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an die Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, welche sich  nach der Beitragsgewährung des Bundes richten; vorbehalten bleiben  Vereinbarungen mit Firmen und privatrechtlichen Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an die Prüfungskosten bei Zwischen- und Lehrabschlussprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  an die Kosten von Überbetrieblichen Kursen durch um 100  % erhöhte  Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantona  -  len Berufsfachschulvereinbarung vom 22.  Juni  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    definierten Ansät  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an die Kosten für die Erstellung und den baulichen Unterhalt von Kurs  -  zentren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwick  -  lung der Ausbildung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 36.0854,  SGS  681.22  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann weitere Beiträge an Firmen und privatrechtliche Organisatio  -  nen ausrichten für die Führung von berufsvorbereitenden Angeboten, Lehr  -  werkstätten, beruflichen Grundschulen, Lehrlingsheimen, an Fort- und Weiter  -  bildungsveranstaltungen, an Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur  Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung sowie an interkantonale Einrich  -  tungen und Veranstaltungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Beiträge an Sonderschulbauten
                            1  Der   Kanton   kann   Beiträge   an   die   Schulbaukosten   von   nichtstaatlichen  Sonderschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Beiträge zum Besuch von Privatschulen
                            1  Der Kanton kann beim Besuch von Privatschulen Beiträge an das Schulgeld  zugunsten der Erziehungsberechtigten ausrichten, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zwischen Kanton und Schule ein entsprechender Vertrag mit Leistungs  -  auftrag besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die von Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volks  -  schulen gewählte Schule über eine Betriebsbewilligung des Standortkan  -  tons verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten gemäss Abs.  1  Bst.  b gewährt der  Kanton für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Land  -  schaft einen jährlichen Beitrag an die Kosten zum Besuch einer Privatschule in  der Höhe von maximal CHF  2'500.–. Die Gewährung erfolgt stufenweise und  ist an Einkommen und Vermögen geknüpft. Der Regierungsrat kann die Beiträ  -  ge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat kann zum Erhalt einer für den gesamten Bildungssektor wichti  -  gen Privatschule zeitlich begrenzte Beiträge in Form von zinslosen Darlehen  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Schulbauten und -anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Aufgaben der Trägerschaft
                            1  Die Schulbauten und -anlagen der öffentlichen Schulen des Kantons und der  Einwohnergemeinden stehen in der Regel im Eigentum der Trägerschaft. Sie  werden von dieser erstellt, finanziert und unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Einwohnergemeinden stimmen sich in Schulraumfragen  gegenseitig ab und stellen einander freien Schulraum gegen angemessenes  Entgelt zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 * Miete von Schulanlagen
                            1  Benötigen der Kanton oder die Gemeinden zusätzlichen Schulraum, können  sie freien Schulraum des jeweilig anderen Schulträgers mieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mietverhältnisse sind in der Regel unbefristet und werden schriftlich ab  -  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102a * Mietzins
                            1  Für die Berechnung des Mietzinses von Schulraum sind folgende Faktoren  anzuwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei vollzeitlicher Nutzung: Mietwert, Belegungsquotient und Zustandsquo  -  tient;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei teilzeitlicher Nutzung: Mietwert, Mietflächenquotient, Belegungsquoti  -  ent, Raumqualitätsfaktor sowie Zustandsquotient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch nach 5 Jahren, erfolgt eine An  -  passung an die Teuerung im Umfang von 80  % des veränderten Landesinde  -  xes für Konsumentenpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Korrektur des Zustandsquotienten erfolgt bei Vertragsverlängerung, spä  -  testens jedoch alle 5  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berechnung des Mietzinses für Aussensportanlagen erfolgt pauschal auf  der Basis eines Drittels der jährlichen Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102b *
                            Ausserschulische Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton verlangt von den Gemeinden für ausserschulische Nutzungen der  Schulanlagen eine nicht kostendeckende Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt die Modalitäten, die Gebührenhöhe sowie die Ausnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102c * Bewirtschaftung
                            1  Der Kanton kann den Standortgemeinden die Bewirtschaftung der Sekundar  -  schulanlagen mit einer Leistungsvereinbarung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102d * Erwerb von Schulbauten
                            1  Der Begriff Schulbauten umfasst die Sachwertkategorien Land, Gebäude,  Umgebung, Betriebseinrichtung und Betriebsinventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Erwerb von Schulbauten zu Eigentum sowie bei der Entflechtung der  Eigentumsverhältnisse gehen Land, Gebäude und Umgebung in das Eigentum  einer Hand über.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Kanton von einer Gemeinde oder eine Gemeinde vom Kanton eine  Schulbaute erworben und wird diese nicht mehr für öffentliche Zwecke benö  -  tigt,   besteht   gegenseitig   ein   zeitlich   unbefristetes   Rückkaufsrecht.   Der   Er  -  werbspreis richtet sich nach § 102e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102e * Berechnungsgrundlagen für den Erwerbspreis
                            1  Zur Wertermittlung der Sachwertkategorien gelangen folgende Grundsätze  zur Anwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Wert des Landes ergibt sich aus den Erstehungskosten bestehend  aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungs  -  kosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Wert eines Gebäudes ergibt sich aus dem Neuwert und den An  -  schlussgebühren abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen  Altersentwertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Der Wert der Umgebung ergibt sich aus den ursprünglichen Erstellungs  -  kosten, allfälligen Anschlussgebühren und dem Zinseszins abzüglich all  -  fälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Der Wert von Betriebseinrichtungen ergibt sich aus den Anschaffungs  -  kosten für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Al  -  tersentwertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Der Wert des Betriebsinventars ergibt sich aus den Anschaffungskosten  der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand abzüg  -  lich der ordentlichen Altersentwertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Änderungen bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Änderung des Personalgesetzes
                            1  des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                            1  Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )   wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 32.1008,  SGS  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 34.666
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 29.677,  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  GS 34.666  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Änderung des Gemeindegesetzes
                            1  Das   Gesetz   über   die   Organisation   und   die   Verwaltung   der   Gemeinden  (Gemeindegesetz) vom 28.  Mai  1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Aufhebung von Gesetzen
                            1  Es werden folgende Gesetze aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schulgesetz vom 26. April 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gesetz über die Berufsbildung vom 10. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gesetz über die Beteiligung an der Universität Basel vom 19. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Dekret zum Schulgesetz vom 3. Dezember 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.1 Allgemeines  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 * Schulpflicht
                            1  Für Schülerinnen und Schüler, welche vor der Einführung der neuen 6.  Pri  -  marschulklasse bereits den Kindergarten, die Primarschule oder die Sekundar  -  schule besuchen, dauert die Schulpflicht 10  Jahre und endet in der Regel mit  dem Abschluss der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107a * Verschiebung des Eintrittsalters Primarschule Kindergarten ge -
                            mäss § 22 Abs.  1 Bildungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten von §  22  Abs.  1 und erlässt  Vorschriften über die gestaffelte Verschiebung des Stichtages für die Einschu  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107b * Einführung des 6. Primarschuljahres
                            1  Die Einführung des 6.  Primarschuljahres setzt mit dem Schuljahr 2015/16 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107c * Einführung der 3-jährigen Sekundarschule
                            1  Die   Einführung   der   3-jährigen   Sekundarschule   setzt   mit   dem   Schul  -  jahr  2016/17 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  GS 24.293,  SGS  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  GS 34.666
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  GS 27.169, SGS 640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  GS 29.124, SGS 681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  GS 26.112, SGS 664
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  GS 27.245, SGS 640.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Klassengrössen
                            1  Klassen, welche schon in den Schuljahren vor Inkrafttreten des Bildungsge  -  setzes bestanden haben, können bis zu ihrer ordentlichen Auflösung gemäss  den Richt- und Höchstzahlen von §  22 des Schulgesetzes vom 26.  April 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  weitergeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Unterrichtszeiten
                            1  Die Einführung umfassender Blockzeiten im Kindergarten und in der Primar  -  schule hat innert 3  Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwohnergemeinden, welche für ihren Kindergarten oder ihre Primarschule  von §  12  Abs.  1 abweichende Unterrichtszeiten festlegen wollen, haben innert  der gleichen Frist das dafür gemäss §  12  Abs.  3 erforderliche Gemeinderegle  -  ment zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109a * Spezielle Förderung an der Volksschule, Sonderschulung und
                            heilpädagogische Früherziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massnahmen der Speziellen Förderung gemäss §§  44–46 und Massnahmen  der   Sonderschulung   gemäss   §§  48   und   49   sowie   Massnahmen   der  heilpädagogischen Früherziehung, die vor Inkrafttreten der Änderung dieses  Gesetzes vom 11.  Juni  2020  verfügt worden sind, behalten für die vorgesehe  -  ne Dauer ihre Gültigkeit, höchstens aber für 2  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Überprüfungen und erneuten Abklärungen zu laufenden Verfügungen ge  -  mäss Abs.  1 kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2020 zum Tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Geset  -  zes vom 11.  Juni  2020 hängig sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes  in der Fassung vom 1.  August  2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 * ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung setzt mit dem Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/15 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Schulräte
                            1  Die bisherigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen werden mit Inkraft  -  treten des Bildungsgesetzes zu Schulräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  GS 27.169  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nächste 4-jährige Amtsperiode der Schulräte der kantonalen Schulen und  der   kommunalen   Schulen   beginnt   am   1.  August  2024.   Sofern   sich   die  Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell ohne Schulrat entscheidet, endet  die Amtsperiode der Schulräte mit Inkrafttreten des neuen Führungsmodells.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bisherigen Sekundarschulpflegen sind nach Inkrafttreten des Bildungsge  -  setzes als Schulräte für die aus den bisherigen Real- und Sekundarschulen  neu gebildeten Sekundarschulen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gemäss Schulgesetz vom 26. April 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )   ausschliesslich für Realschu  -  len zuständigen Schulpflegen werden mit Inkrafttreten des Bildungsgesetzes  aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111b * Schulführung der kommunalen Schulen gemäss Änderung des
                            Bildungsgesetzes vom 15.  September  2022 [LRV  2021/568]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden müssen den Entscheid der Gemeindeversammlung  über das künftige Führungsmodell der Primarstufe gemäss §  185b Gemeinde  -  gesetz bis spätestens am 31. Juli 2025 mit den gegebenenfalls notwendigen  Erlassanpassungen umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Bildungsrat
                            1  Die Amtszeit des Erziehungsrats und des Berufsbildungsrats läuft am 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die 1. Amtsperiode des Bildungsrats beginnt am 1.  August 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.2 Schulbauten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112a * Übergang des Eigentums an den Schulbauten von Gesetzes
                            wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzen, Unterhalt, Kosten und Gefahr der nachfolgend aufgeführten Schul  -  bauten gehen am 1.  August  2011 von den Standortgemeinden an den Kanton  über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aesch, Schulanlage Neumatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Allschwil, Schulanlagen Letten und Breite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Arlesheim, Schulanlage Gerenmatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Binningen, Schulanlage Spiegelfeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Birsfelden, Schulanlage Rheinpark;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Frenkendorf, Schulanlagen Mühleacker und Halde-Neufeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Gelterkinden, Schulanlage Hofmatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Laufen, Schulanlage Brislachstrasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Liestal, Schulanlagen Burg und Frenkenbündten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  GS 27.169  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Münchenstein, Schulanlage Lärchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Muttenz, Schulanlagen Hinterzweien und Gründen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Oberdorf, Schulanlage Dorfmatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Oberwil, Schulanlage Hüslimatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Pratteln, Schulanlage Fröschmatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Reinach, Schulanlagen Bachmatten und Lochacker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Reigoldswil; Schulanlage Paul-Suter Weg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Sissach, Schulanlage Tannenbrunnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  Therwil, Schulanlagen Känelmatt I und II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  Zwingen, Schulanlage Friedhofstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten der Übernahme werden vom Regierungsrat nach Durchfüh  -  rung von Verhandlungen mit den Standortgemeinden per Verfügung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht eine Einigung zwischen Kanton und Standortgemeinde, erlässt der  Regierungsrat die Verfügungen bis am 31. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann nicht oder nicht rechtzeitig vor dem 31. August 2011 eine Einigung er  -  reicht werden, erlässt der Regierungsrat die Verfügung bis spätestens am 15.  Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112b * Verfügung
                            1  Die Verfügung regelt insbesondere den Gegenstand und den Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der verfügte Preis wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung  zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die rechtskräftige Verfügung ist der Rechtstitel für die grundbuchliche Umset  -  zung der neuen Rechtsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112c * Erwerbspreis
                            1  Der Erwerbspreis richtet sich nach den in §§  102d und 102e festgelegten  Grundsätzen und Berechnungsgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eigentumsentflechtungen von Schulbauten, für welche der Kanton in der  Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, werden bei der Wertermittlung einer  -  seits   Unterhaltsrückstände   durch   eine   ausserordentliche   Altersentwertung,  andererseits Unterhaltsvorsprünge durch entsprechende Gutschrift in ange  -  messener Höhe berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112d * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.3 Annuität  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112e * Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der Annuitäten erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7  Mona  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.4 Unterhaltsbeiträge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112f * ...
§ 112g * ...
§ 112h * ...
§ 112i * Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge erfolgt letztmals am 31.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 für 7  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112k * ...
                            7.3.5 Miete  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112l * ...
§ 112m * Auszahlung
                            1  Die Auszahlung des bisherigen Mietzinses erfolgt letztmals am 31.  Juli 2011  für 7  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112n * ...
                            7.3.6 Rückerstattung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112o * ...
§ 112p * Rückerstattung der Einwohnergemeinden
                            1  Die bisherige Rückerstattung wird letztmals am 31.  Juli 2011 für 7  Monate fäl  -  lig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112q * ...
                            7.3.7 Beiträge des Kantons  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112r * Beiträge zum Besuch von Privatschulen
                            1  Für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton, die bereits vor dem  Schuljahr  2017/18 durch die Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öf  -  fentlichen Volksschulen gewählte Privatschulen besuchen, gewährt der Kanton  längstens für die Schuljahre  2017/18 und 2018/19 Beiträge an den Besuch der  Privatschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag in der Höhe von CHF  die Privatschule über eine Betriebsbewilligung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Inkrafttreten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  1. August 2003.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2002  01.08.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2005  § 53 Abs. 1  geändert  GS 35.852
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2005  01.08.2003  Titel 7.3.1  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2005  01.08.2003  Titel 7.3.3  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2005  01.08.2003  Titel 7.3.4  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2005  01.08.2003  Titel 7.3.5  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2005  01.08.2003  Titel 7.3.6  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2005  01.08.2003  Titel 7.4  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2006  01.01.2007  § 53 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 36.88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2010  § 28 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 37.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2010  § 110  aufgehoben  GS 37.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2008  01.01.2008  § 91 Abs. 4  eingefügt  GS 36.555
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  01.08.2008  § 28 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 36.729
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  01.08.2008  § 37  totalrevidiert  GS 36.729
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  01.08.2008  § 38  totalrevidiert  GS 36.729
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  01.08.2008  § 39  totalrevidiert  GS 36.729
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 2 Abs. 2  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 2 Abs. 2  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 2 Abs. 3  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 3 Abs. 3, lit. c.  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 3 Abs. 4  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 6 Abs. 1  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 18  totalrevidiert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 28 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 31  totalrevidiert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 32 Abs. 1  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 32 Abs. 2, lit. e.  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 32 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 32 Abs. 2, lit. f.  bis  eingefügt  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 33 Abs. 2  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 34  totalrevidiert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 35 Abs. 1  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 35 Abs. 2  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 35 Abs. 3  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 36  totalrevidiert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  Titel 2.4.3  eingefügt  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 36a  eingefügt  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 52  totalrevidiert  GS 36.848  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 53 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 53 Abs. 1, lit. a.  bis  eingefügt  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 53 Abs. 1, lit. a.  ter  eingefügt  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 59 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 77 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 85  totalrevidiert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 86  totalrevidiert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.01.2008  § 98  totalrevidiert  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  01.08.2009  § 100 Abs. 2  geändert  GS 36.873
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.08.2010  § 3 Abs. 3, lit. b.  geändert  GS 37.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.08.2010  § 6 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 37.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.08.2010  § 14 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 37.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.08.2010  Titel 2.5  geändert  GS 37.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.08.2010  § 37 Abs. 2  geändert  GS 37.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.08.2010  § 38 Abs. 2  geändert  GS 37.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  01.08.2010  § 39 Abs. 1  geändert  GS 37.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 29  totalrevidiert  GS 37.173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  01.08.2010  § 89 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 37.173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 41 Abs. 3  geändert  GS 2014.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 110a  eingefügt  GS 2014.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 7a  eingefügt  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 12 Abs. 3  aufgehoben  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 16 Abs. 4  eingefügt  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 25 Abs. 4  geändert  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 28 Abs. 3  geändert  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 44 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 44 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 62a  eingefügt  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 85 Abs. 1, lit. j.  eingefügt  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 107b  eingefügt  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.08.2014  § 107c  eingefügt  GS 2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2011  § 5a  totalrevidiert  GS 37.297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2011  § 47  totalrevidiert  GS 37.297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2011  § 48 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 37.297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2011  § 48 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 37.297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 3 Abs. 2  geändert  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 3 Abs. 3  geändert  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 3 Abs. 3, lit. a.  geändert  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 7  totalrevidiert  GS 37.628  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 22 Abs. 1  geändert  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 22 Abs. 2  aufgehoben  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 22 Abs. 3  aufgehoben  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 25  Titel geändert  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 25 Abs. 1  aufgehoben  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 107  totalrevidiert  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2012  § 107a  eingefügt  GS 37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2013  § 60 Abs. 1  geändert  GS 38.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2013  § 60 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 38.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2013  § 60 Abs. 4  bis  geändert  GS 38.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2013  § 60 Abs. 4  ter  eingefügt  GS 38.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  01.01.2013  § 62b  eingefügt  GS 38.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 102  totalrevidiert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 102a  eingefügt  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 102b  eingefügt  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 102c  eingefügt  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 102d  eingefügt  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 102e  eingefügt  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  Titel 7.3.2  geändert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112a  totalrevidiert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112b  totalrevidiert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112c  totalrevidiert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112d  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112e  totalrevidiert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112f  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112g  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112h  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112i  totalrevidiert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112k  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112l  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112m  totalrevidiert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112n  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112o  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112p  totalrevidiert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.08.2011  § 112q  aufgehoben  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 97 Abs. 1  aufgehoben  GS 37.759
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  01.01.2012  § 97 Abs. 2  aufgehoben  GS 37.759
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 19a  eingefügt  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 45 Abs. 2  geändert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 90 Abs. 3  geändert  wg. GS 37.893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2012  01.08.2013  § 11 Abs. 1  geändert  GS 38.33  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2012  01.08.2013  § 11 Abs. 4  bis  eingefügt  GS 38.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.01.2017  § 23 Abs. 2  geändert  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.01.2017  § 23 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.01.2017  § 26 Abs. 2  geändert  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.01.2017  § 26 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.01.2017  § 77 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.01.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2015  01.08.2015  § 98 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2015.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2015  01.08.2015  § 98 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 2015.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2015  01.08.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2015.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2015  01.08.2016  § 28 Abs. 4  eingefügt  GS 2016.044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2015  01.08.2016  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2016.044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2015  01.08.2016  § 63 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2015.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2015  01.08.2016  § 74 Abs. 2, lit. e.  geändert  GS 2015.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2015  01.08.2016  § 77 Abs. 1, lit. i.  geändert  GS 2015.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2015  01.08.2016  § 77 Abs. 1, lit. j.  eingefügt  GS 2015.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2015  01.08.2016  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2015.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2016  01.08.2016  § 3 Abs. 3  bis  eingefügt  GS 2016.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2016  01.08.2016  § 6 Abs. 1, lit. c.  bis  geändert  GS 2016.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2016  01.08.2016  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2016.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  § 4a  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  § 4b  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  § 4c  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  Titel 3.1  bis  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  § 59a  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  § 59b  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  § 59c  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  § 59d  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  01.08.2016  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2017  01.08.2017  § 100 Abs. 2  geändert  GS 2017.066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2017  01.08.2017  Titel 7.3.7  eingefügt  GS 2017.066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2017  01.08.2017  § 112r  eingefügt  GS 2017.066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2017  01.08.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  01.08.2018  § 7b  eingefügt  GS 2018.054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  01.08.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 9 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 13 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 13 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 13 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 14 Abs. 1, lit. g.  geändert  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 16 Abs. 1  geändert  GS 2018.053  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 16 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 16 Abs. 3  geändert  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  § 57 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.08.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.08.2018  § 2 Abs. 7  eingefügt  GS 2018.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.08.2018  § 5 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2018.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.08.2018  § 10 Abs. 1, lit. a  bis  .  eingefügt  GS 2018.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.08.2018  § 64 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2018.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.08.2018  § 69 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2018.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  01.08.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  01.10.2019  § 98 Abs. 3  geändert  GS 2019.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  01.10.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 3  ter  eingefügt  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2019  01.08.2020  § 6 Abs. 1, lit. c  ter  .  eingefügt  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2019  01.08.2020  § 14 Abs. 1, lit. a  ter  .  eingefügt  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2019  01.08.2020  Titel 2.3b  eingefügt  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2019  01.08.2020  § 30c  eingefügt  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2019  01.08.2020  § 30d  eingefügt  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2019  01.08.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2019  01.01.2021  § 28 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 2020.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2019  01.01.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2020.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 3 Abs. 3  bis  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 6 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 6 Abs. 1, lit. g.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 9 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 9 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 11 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 14 Abs. 1, lit. a  bis  .  eingefügt  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 14 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 14 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 14 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  Titel 2.3a  eingefügt  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 30a  eingefügt  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 30b  eingefügt  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  Titel 2.5  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 37 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 38 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 39 Abs. 1  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 59 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2019.034  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  § 89 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  01.08.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.05.2020  § 7b Abs. 3  eingefügt  GS 2020.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.05.2020  § 7c  eingefügt  GS 2020.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.05.2020  § 70 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2020.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.05.2020  § 70 Abs. 1, lit. e.  eingefügt  GS 2020.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.05.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2020.035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2019  01.02.2020  § 53a  eingefügt  GS 2020.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2019  01.02.2020  § 53b  eingefügt  GS 2020.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2019  01.02.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2020.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.12.2020  § 97a  eingefügt  GS 2020.086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.12.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2020.086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 3 Abs. 5  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 3 Abs. 6  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 5a Abs. 1  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 5b  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 9 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 9 Abs. 3  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 9 Abs. 4  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 14 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 14 Abs. 1, lit. g.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 14 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 16 Abs. 2  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 16 Abs. 2  ter  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 25 Abs. 2  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 25 Abs. 3  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 28 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 43 Abs. 1  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44  Titel geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. a., 1.  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. a., 2.  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. a., 3.  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. a  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 44 Abs. 2  geändert  GS 2021.057  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 45  Titel geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 45 Abs. 1  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 45 Abs. 2  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 45 Abs. 3  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 45 Abs. 3  bis  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 45 Abs. 3  ter  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 45 Abs. 4  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 45 Abs. 4  bis  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 46  Titel geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 46 Abs. 1  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 46 Abs. 2  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 46 Abs. 4  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 46 Abs. 5  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 47 Abs. 1  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 47 Abs. 2  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 48 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 48 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 48 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 48 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49  Titel geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 1  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 2  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 2  ter  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 2  quater  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 3  aufgehoben  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49 Abs. 3  bis  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  Titel 2.8a  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49a  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49b  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 49c  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 59 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 74 Abs. 3  geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  § 109a  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.08.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.04.2023  § 111 Abs. 2  geändert  GS 2023.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.04.2023  § 111b  eingefügt  GS 2023.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.04.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.018  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.06.2002  01.08.2003  Erstfassung  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 3 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 7 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 3 Abs. 2 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3, lit. a. 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3, lit. b. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 3 Abs. 3, lit. c. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 3 Abs. 3 bis
                            28.01.2016  01.08.2016  eingefügt  GS 2016.002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 bis 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 3 Abs. 3 ter 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 3 Abs. 4 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 3 Abs. 5 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 3 Abs. 6 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 4a 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 4b 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 4c 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 5 Abs. 1 bis 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 5a 17.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.297
§ 5a Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 5b 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 6 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 6 Abs. 1, lit. c. bis 28.01.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.002
§ 6 Abs. 1, lit. c ter
                            .  31.01.2019  01.08.2020  eingefügt  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, lit. e. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 6 Abs. 1, lit. e. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 6 Abs. 1, lit. g. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 6 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 7 17.06.2010 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.628
§ 7a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 7b 13.12.2017 01.08.2018 eingefügt GS 2018.054
§ 7b Abs. 3 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
§ 7c 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
§ 9 Abs. 1 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 1, lit. a. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 1 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 2, lit. a. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 2, lit. c. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 9 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 9 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 10 Abs. 1, lit. a bis . 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 11 Abs. 1 20.09.2012 01.08.2013 geändert GS 38.33
§ 11 Abs. 1, lit. f. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 11 Abs. 4 bis 20.09.2012 01.08.2013 eingefügt GS 38.34
§ 12 Abs. 1 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 12 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 aufgehoben GS 2014.069
§ 13 Abs. 1, lit. b. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 13 Abs. 1, lit. c. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 13 Abs. 1, lit. d. 19.04.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.053
§ 14 Abs. 1, lit. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 14 Abs. 1, lit. a bis . 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, lit. a ter . 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 14 Abs. 1, lit. b. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, lit. c. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 14 Abs. 1, lit. c. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, lit. d. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, lit. g. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 14 Abs. 1, lit. g. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 14 Abs. 1, lit. h. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 16 Abs. 1 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 16 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 16 Abs. 2 bis
                            19.04.2018  01.08.2018  eingefügt  GS 2018.053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 16 Abs. 3 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 16 Abs. 4 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 18 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 19a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.893
§ 22 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 22 Abs. 2 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
§ 22 Abs. 3 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
§ 23 Abs. 2 21.05.2015 01.01.2017 geändert GS 2016.076
§ 23 Abs. 2 bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 25 17.06.2010 01.01.2012 Titel geändert GS 37.628
§ 25 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
§ 25 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 25 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 26 Abs. 2 21.05.2015 01.01.2017 geändert GS 2016.076
§ 26 Abs. 2 bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 28 Abs. 1, lit. a. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 28 Abs. 1, lit. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 28 Abs. 1, lit. b. 21.02.2008 01.08.2008 geändert GS 36.729
§ 28 Abs. 1 bis 21.06.2007 01.01.2010 eingefügt GS 37.7
§ 28 Abs. 1 ter 28.02.2019 01.01.2021 eingefügt GS 2020.114
§ 28 Abs. 2 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 28 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 28 Abs. 4 24.09.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2016.044
§ 29 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.173
                            Titel 2.3a  21.03.2019  01.08.2020  eingefügt  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
§ 30b 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
                            Titel 2.3b  31.01.2019  01.08.2020  eingefügt  GS 2019.032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30c 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 30d 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 31 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 32 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, lit. e. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, lit. f. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, lit. f. bis 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 33 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 34 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 35 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 35 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 35 Abs. 3 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 36 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
                            Titel 2.4.3  11.09.2008  01.01.2008  eingefügt  GS 36.848
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
                            Titel 2.5  09.12.2009  01.08.2010  geändert  GS 37.52  Titel 2.5  21.03.2019  01.08.2020  geändert  GS 2019.034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
§ 37 Abs. 2 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 37 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 aufgehoben GS 2019.034
§ 38 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
§ 38 Abs. 2 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 38 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 aufgehoben GS 2019.034
§ 39 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
§ 39 Abs. 1 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 41 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.068
§ 43 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a., 1. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a., 2. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a., 3. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a bis . 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. b. 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 44 Abs. 1, lit. b. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. c. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. d. 11.06.2020 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. e. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. f. 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 44 Abs. 1, lit. f. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 45 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 3 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 45 Abs. 3 ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 45 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 4 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 46 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 46 Abs. 5 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 47 17.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.297
§ 47 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 47 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, lit. a. 17.06.2010 01.01.2011 geändert GS 37.297
§ 48 Abs. 1, lit. c. 17.06.2010 01.01.2011 geändert GS 37.297
§ 48 Abs. 1, lit. c. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, lit. d. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, lit. f. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 49 Abs. 1 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 1 ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 quater 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.057
§ 49 Abs. 3 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
                            Titel 2.8a  11.06.2020  01.08.2021  eingefügt  GS 2021.057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49a 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49b 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49c 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 52 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 53 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2005 geändert GS 35.852
§ 53 Abs. 1, lit. a. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 53 Abs. 1, lit. a. bis 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 53 Abs. 1, lit. a. ter 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 53 Abs. 1, lit. c. 13.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.88
§ 53a 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.002
§ 53b 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.002
§ 57 Abs. 1 bis 19.04.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.053
§ 59 Abs. 2, lit. b. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 59 Abs. 2, lit. b. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 59 Abs. 2, lit. f. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
                            Titel 3.1  bis  30.06.2016  01.08.2016  eingefügt  GS 2016.049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59b 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59c 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59d 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 60 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2013 geändert GS 38.31
§ 60 Abs. 1 bis 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
§ 60 Abs. 4 bis 17.06.2010 01.01.2013 geändert GS 38.31
§ 60 Abs. 4 ter 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
§ 62a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 62b 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
§ 63 Abs. 2 bis 05.11.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2015.064
§ 64 Abs. 1, lit. b. 17.05.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.055
§ 69 Abs. 1, lit. d. 17.05.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.055
§ 70 Abs. 1, lit. d. 27.06.2019 01.05.2020 geändert GS 2020.035
§ 70 Abs. 1, lit. e. 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Abs. 2, lit. e. 05.11.2015 01.08.2016 geändert GS 2015.064
§ 74 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 77 Abs. 1, lit. h. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 77 Abs. 1, lit. i. 05.11.2015 01.08.2016 geändert GS 2015.064
§ 77 Abs. 1, lit. j. 05.11.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2015.064
§ 77 Abs. 1 bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 85 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 85 Abs. 1, lit. j. 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 86 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 89 Abs. 1, lit. d. 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.173
§ 89 Abs. 1, lit. e. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 90 Abs. 3 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 91 Abs. 4 10.01.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.555
§ 97 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.759
§ 97 Abs. 2 22.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.759
§ 97a 11.06.2020 01.12.2020 eingefügt GS 2020.086
§ 98 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 98 Abs. 1, lit. c. 25.06.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.056
§ 98 Abs. 1, lit. d. 25.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.056
§ 98 Abs. 3 13.12.2018 01.10.2019 geändert GS 2019.015
§ 100 Abs. 2 11.09.2008 01.08.2009 geändert GS 36.873
§ 100 Abs. 2 06.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.066
§ 102 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 102a 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102b 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102c 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102d 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102e 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
                            Titel 7.3.1  14.12.2005  01.08.2003  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 17.06.2010 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.628
§ 107a 17.06.2010 01.01.2012 eingefügt GS 37.628
§ 107b 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 107c 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 109a 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 110 21.06.2007 01.01.2010 aufgehoben GS 37.7
§ 110a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.068
§ 111 Abs. 2 15.09.2022 01.04.2023 geändert GS 2023.018
§ 111b 15.09.2022 01.04.2023 eingefügt GS 2023.018
                            Titel 7.3.2  10.02.2011  01.08.2011  geändert  GS 37.505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112a 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112b 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112c 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112d 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
                            Titel 7.3.3  14.12.2005  01.08.2003  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112e 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
                            Titel 7.3.4  14.12.2005  01.08.2003  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112f 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112g 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112h 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112i 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112k 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
                            Titel 7.3.5  14.12.2005  01.08.2003  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112l 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112m 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112n 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
                            Titel 7.3.6  14.12.2005  01.08.2003  eingefügt  GS 35.901
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112o 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112p 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112q 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
                            Titel 7.3.7  06.04.2017  01.08.2017  eingefügt  GS 2017.066
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112r 06.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.066
                            Titel 7.4  14.12.2005  01.08.2003  eingefügt  GS 35.901  Anhang 1  21.05.2015  01.01.2017  Inhalt geändert  GS 2016.076  Anhang 1  25.06.2015  01.08.2015  Inhalt geändert  GS 2015.056  Anhang 1  24.09.2015  01.08.2016  Inhalt geändert  GS 2016.044  Anhang 1  05.11.2015  01.08.2016  Inhalt geändert  GS 2015.064  Anhang 1  28.01.2016  01.08.2016  Inhalt geändert  GS 2016.002  Anhang 1  30.06.2016  01.08.2016  Inhalt geändert  GS 2016.049  Anhang 1  06.04.2017  01.08.2017  Inhalt geändert  GS 2017.066  Anhang 1  13.12.2017  01.08.2018  Inhalt geändert  GS 2018.054  Anhang 1  19.04.2018  01.08.2018  Inhalt geändert  GS 2018.053  Anhang 1  17.05.2018  01.08.2018  Inhalt geändert  GS 2018.055  Anhang 1  13.12.2018  01.10.2019  Inhalt geändert  GS 2019.015  Anhang 1  31.01.2019  01.08.2020  Inhalt geändert  GS 2019.032  Anhang 1  28.02.2019  01.01.2021  Inhalt geändert  GS 2020.114  Anhang 1  21.03.2019  01.08.2020  Inhalt geändert  GS 2019.034  Anhang 1  27.06.2019  01.05.2020  Inhalt geändert  GS 2020.035  Anhang 1  31.10.2019  01.02.2020  Inhalt geändert  GS 2020.002  Anhang 1  11.06.2020  01.12.2020  Inhalt geändert  GS 2020.086  Anhang 1  11.06.2020  01.08.2021  Inhalt geändert  GS 2021.057  Anhang 1  15.09.2022  01.04.2023  Inhalt geändert  GS 2023.018  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0637
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/3  Erlasstitel  Bildungsgesetz  SGS  -  Nr.  640  GS  -  Nr.  34.637  Erlassdatum  06.06.  2002  (  2001/105  // 2001/105a  , Neue Bildungsgesetzgebung  )  In Kraft seit  01.08.  2003  >  Übersicht Gesetzessammlung  des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:   Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -  Nr.  In Kraft seit  Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  2023.01  8  01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021/568  ,  Variable Führungsstrukturen für  die kommunalen Schulen  §§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b  SGS 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  2023.016  01.08.2024  2021/567  ,  Klare Führungsstrukturen für die  kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität  und Aufsicht im Bildungswesen  BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  2020.086  01.12.2020  2020/123  , Beiträge an Dritte für Erfüllung Bil-  dungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  2021.057  01.08.2021  2019/139  ,  Bildungsqualität Volksschule  –  A  n-  gebote Spezielle Förderung / Sonderschu-  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2019  2020.003  01.02.2020  2019  /  509  ,  Akkreditierung  / Bezeichnungs  -  /  Ti-  telschutz im Hochschulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  2020.035  01.05.2020  2019  /  166  , Umsetzung «  Stopp dem Verheizen  v  on Schüler/  -  innen: Ausstieg Passepartout»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2019  2019.034  01.08.2020  2018/  813  , Neupositionierung Brückenange-  bot  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2019  2020.114  01.01.2021  2018/809  ,  Nichtformulierte Volksinitiative «Ni-  veaugetrennter Unterricht in Promotionsfä-  chern»; Ablehnung und Gegenvorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2019  2019.032  01.08.2020  2018  /  810  ,  Überführung  BWB/CMBB  in Regel-  betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  2019.015  01.10.2019  2018  /  204  , Wirtschaftsförderungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2018  2018.055  01.08.2018  2017  /  251  , Meldepflicht bei Integrationspro  ble-  men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  2018.053  01.08.2018  2017  /  297  , Schulsozialarbeit  Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  2018.054  01.08.2018  2017/  270  , Gegenvorschlag Initiative  «  Ja zu  Lehrplänen mit klar definierten Stoffinhalten  und Themen»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2017  2017.066  01.08.2017  2016/  252  , Streichung Pauschalbeiträge Pri-  vatschulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2016  2016.049  01.08.2016  2016  /  064  , Einführung SAL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2016  2016.002  01.08.2016  2015/284  , Umsetzung «Bildungsqualität auch  für schulisch Schwächere»  - Brückenange-  bote im Bildungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2015  2015.0  64  01.08.2016  2015/113  , Motion  2010/383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2015  2016.044  01.08.2016  2015/  246  , Parl. Initiative  2014/161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2015  2015.056  01.08.2015  2015/037  , Motion  2009/167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  2016.076  01.01.2017  2014/271  , FEB  -  Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2012  38.3  4  01.08.2013  2012/203  , Motion  2010/338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2012  38.33  01.08.2013  2012/202  ,  Senkung Höchstzahlen  aufgrund  diverser Vorstösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  37.893  01.01.2013  2011/295  , Revision EG ZGB, Kindes  -  und Er-  wachsenenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2011  37.749  01.01.2012  2011/047  ,  Gemeindefusion  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  37.505  01.08.2011  2010/317  ,  Übernahme Sek  -  schulbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2010  2014.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009/351  , Harmonisierung Bildungswesen  (Konkordat Sonderpädagogik, HarmoS  -Kon-  kordat, Bildungsraum Nordwestschweiz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2010  37.173  01.08.2010  2009/181  , Festlegung  Sekundarschulkreise  /  -  standorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2009  37.52  01.08.2010  2009/210  , neuer Name DMS 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  36.873  01.08.2009  2008/100  , Initiative «Ja, Bildungsvielfalt für  alle» mit Gegenvorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2008  36.848  01.01.2008  2007/292  , Anpassung an Berufsbildungsge-  setz des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2008  36.729  01.08.2008  2007/217  , Eingliederung DMS 2, Umwand-  lung DMS 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2008  36.555  01.01.2008  2007/154  , Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  37.7  01.01.2010  2007/079  , Sekundarschulen im Laufental,  Be-  stätigung  SO: Dez.  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2006  36.88  01.01.2007  2006/179  , gemeinsame Trägerschaft Univer-  sität Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.1  2.2005  35.901  01.08.2003  2005/172  , Übergangslösung Sek.bauten/  -  an-  lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  35.852  01.01.2005  2004/284  , Staatsvertrag FHNW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  34.1134  01.08.2003  2003/086  , Neuorganisation Sek.schulen