Geschäftsreglement der Synode
                            IV A/21/2  Geschäftsreglement der Synode  Vom 9. November 1995 (Stand 6. Juni 2024)  (Beschlossen an der Synode vom 9.  November 1995)  Präambel  Dient   einander   als   gute   Verwalter   der   vielfältigen   Gnade   Gottes,   jedes   mit  der Gabe, die es empfangen hat. (1. Petrus 4, Vers 10)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einberufung
                            1  Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal im Jahr. Die Einbe  -  rufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode in Ab  -  sprache mit dem kantonalen Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserordentliche   Synoden   und   Gesprächssynoden   können   einberufen  werden auf Beschluss der Synode, des Büros, des kantonalen Kirchenrates,  auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der  Synode oder von zwei örtlichen Kirchenbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einberufung   einer   Synode   hat   zusammen   mit   der   Geschäftsordnung  mindestens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ordentlichen Synoden beginnen mit einem Gottesdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zeitpunkt und Tagungsort
                            1  Zeitpunkt und Ort der Synoden werden in Absprache mit dem kantonalen  Kirchenrat vom Büro der Synode festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentlichen Synoden finden im Landratssaal in Glarus statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Konstituierung
                            1  Die erste Synode einer neuen Amtsperiode wird vom Dekan oder der Deka  -  nin eröffnet und bis zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gelübde, Einsetzungsfeier
                            1  Nach   den   konstituierenden   Geschäften   leisten   die   Mitglieder   der   Synode  das   Amtsgelübde.   Dieses   wird   auch   von   Synodalen,   die   während   einer  Amtsperiode in das Amt gewählt werden, jeweils an der nächsten ordentli  -  chen Synode geleistet.  SBE VI/2 160  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder des kantonalen Kirchenrates und des Synodebüros werden nach  ihrer Wahl in einem liturgischen Akt durch den Präsidenten oder die Präsi  -  dentin der Synode, beziehungsweise durch den Dekan oder die Dekanin in  ihr Amt eingesetzt und in Pflicht genommen. Die Verhandlungen der Synode  werden dazu unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Beschlussfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsenz wird festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an allen Sitzungen der Synode  teilzunehmen. Entschuldigungen sind dem Präsidium vor der Sitzung schrift  -  lich bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Oeffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus   wichtigen   Gründen   kann   die   Synode   geheime   Verhandlungen   be  -  schliessen. Der Entscheid darüber hat unter Ausschluss der Oeffentlichkeit  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            *   Ausserordentliche Situationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   ausserordentlichen   Situationen   entscheidet   das   Büro   der   Synode,   wie  diese   durchgeführt   wird.   Es   kann   insbesondere   briefliche   Abstimmungen  oder Wahlen anordnen sowie beschliessen, die Synode ganz oder teilweise  auf elektronischem Weg durchzuführen.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Büro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin,  dem   Vizepräsidenten   oder   der   Vizepräsidentin   sowie   dem   Aktuar   oder   der  Aktuarin. Dem Büro werden aus der Mitte der Synode zwei Stimmenzähler  oder Stimmenzählerinnen beigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Synode nach aussen, stellt  die Verbindung zum kantonalen Kirchenrat her und leitet die Geschäfte der  Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsi  -  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *  1)  Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Büro der Synode bereitet die Wahlgeschäfte der Synode vor. Es kann  den kantonalen Kirchenrat anhören, Fachpersonen beiziehen und Auskünfte  von Dritten einholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsprüfungskommission (GPK)
                            1  Die Wahl und die Tätigkeit der GPK vollziehen sich gemäss den Artikeln  54  und 55 der Kirchenverfassung (KV)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zeitlich befristete Kommissionen
                            1  Zur   Vorberatung   von   Geschäften   von   besonderer   Tragweite   werden   von  der Synode zeitlich befristete Kommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Büro   der   Synode   setzt   die   Mitgliederzahl   der   von   der   Synode   be  -  schlossenen Kommissionen fest und bestimmt ihre Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Kirchenrat delegiert in die zeitlich befristeten Kommissionen  mindestens eines seiner Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommissionen können bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ueber die Sitzungen der Kommissionen ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariat
                            1  Der Sekretär oder die Sekretärin der Landeskirche führt das Protokoll der  Synode  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Sekretariatsarbeiten  kann  das  Synodalpräsidium  nach  Absprache  mit  dem Präsidium des kantonalen Kirchenrates das Sekretariat der Landeskir  -  che in Anspruch nehmen  4  )  .  *  3. Gegenstand der Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeines
                            1  Die   Synode   behandelt   die   ihr   durch   Kirchenverfassung   und   Kirchenord  -  nung  5  )   übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trägt die Verantwortung für die Ordnung der Landeskirche und übt die  Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geschäftsordnung
                            1  Die Geschäftsordnung wird vom Büro der Synode in Absprache mit dem  kantonalen   Kirchenrat   erstellt   und   durch   das   Sekretariat   der   Landeskirche  rechtzeitig allen Synodalen zugestellt.  2)  GS  IV  A/1/4  3)  Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde  4)  Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde  5)  GS  IV  A/21/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den einzelnen Geschäften erarbeiten der kantonale Kirchenrat und al  -  lenfalls Kommissionen der Synode schriftliche Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Motion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit einer Motion kann ein Mitglied der Synode oder eine synodale Kommis  -  sion  verlangen,  dass  der  kantonale  Kirchenrat  der  Synode  ein  bestimmtes  Geschäft, für das sie zuständig ist, zum Beschluss vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Motion kann in Form einer allgemeinen Anregung oder in Form eines  ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Motion muss mit einer kurzen schriftlichen Begründung dem Präsidium  der Synode eingereicht werden. Dieses leitet sie unverzüglich an den kanto  -  nalen Kirchenrat weiter, der Text und Begründung allen Synodalen zustellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Motion ist an der nächsten Synode zu begründen. Der kantonale Kir  -  chenrat nimmt spätestens an der darauffolgenden Synode Stellung. Nimmt  er die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenan  -  trag gestellt, gilt die Motion als überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn   sich   der   kantonale   Kirchenrat   oder   ein   Synodemitglied   gegen   eine  Ueberweisung ausspricht, so ist damit die Diskussion über das Geschäft er  -  öffnet. Nach deren Abschluss entscheidet die Synode, ob die Motion über  -  wiesen oder abgelehnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Postulat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit einem Postulat beauftragt ein Mitglied der Synode den kantonalen Kir  -  chenrat zur Prüfung und Berichterstattung betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorlage   eines   Entwurfs   auf   Ebene   Verfassung,   Kirchenordnung  oder Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ergreifen   von   weiteren   Massnahmen   in   einer   die   Landeskirche  betreffenden Frage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Vorgehen   bei   der   Einreichung   und   Behandlung   von   Postulaten   ent  -  spricht den Bestimmungen bei den Motionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Interpellation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit einer Interpellation kann ein Mitglied der Synode vom kantonalen Kir  -  chenrat Auskunft verlangen über jede Angelegenheit, die in den Aufgaben  -  kreis der Landeskirche fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interpellation muss dem Präsidium der Synode schriftlich vor der Syno  -  de eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Kirchenrat kann die Beantwortung der Interpellation auf eine  spätere Sitzung der Synode verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der Beantwortung durch den kantonalen Kirchenrat erklärt das ent  -  sprechende Mitglied der Synode, ob es von der Antwort befriedigt sei. Eine  Diskussion findet nur statt, wenn die Synode eine solche beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Resolutionen
                            1  Resolutionen   sind   Erklärungen   der   Synode   an   die   Oeffentlichkeit,   an   be  -  stimmte Gruppen oder Behörden zu bestimmten Fragen oder Geschehnis  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Resolutionstexte können Mitglieder der Synode schriftlich vor der Sitzung  dem Präsidium zur Behandlung durch die Synode unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Resolutionstext wird den Mitgliedern der Synode bekanntgegeben. Ei  -  ne Diskussion findet nur statt, wenn die Resolution bekämpft wird oder text  -  liche Änderungen vorgeschlagen werden. Änderungen des Entwurfs können  auch   ohne   Zustimmung   des   Antragstellers   oder   der   Antragstellerin   be  -  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   das   Zustandekommen   einer   Resolution   bedarf   es   einer   Zweidrittels  -  mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Petitionen
                            1  Petitionen sind Gesuche und Begehren, die von aussen an die Synode ge  -  richtet   werden.   Sie   sind   dem   Präsidium   der   Synode   zuhanden   des   Büros  einzureichen und durch dieses dem kantonalen Kirchenrat bekanntzugeben.  Das   Büro   und   der   kantonale   Kirchenrat   berichten   der   Synode   in   einer  gemeinsamen Stellungnahme.  4. Verhandlungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beratung
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin der Synode stellt die Geschäftsordnung  zur Diskussion und legt die Geschäfte in der von der Synode genehmigten  Reihenfolge vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Sachgeschäften erhält zunächst ein Mitglied des kantonalen Kirchenra  -  tes oder der vorberatenden Kommission das Wort. Vorbehalten bleiben die  Bestimmungen bei Motionen, Postulaten und Interpellationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Diskussion
                            1  Wer die Diskussion benützen will, hat sich beim Präsidenten oder bei der  Präsidentin zu melden. Die Erteilung des Wortes erfolgt in der Reihenfolge  der Anmeldungen, wobei jedoch jenen der Vorrang eingeräumt wird, welche  über den Gegenstand der Beratung noch nicht gesprochen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Ausnahme  der  Mitglieder  des  kantonalen  Kirchenrates  und  der  Kom  -  missionen,   welche   ein   Sachgeschäft   vertreten,   sowie   des   Antragstellers  oder   der   Antragstellerin   einer   Motion   soll   kein   Synodale   mehr   als   zweimal  zur gleichen Sache sprechen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Ermahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin hat jene Redner oder Rednerinnen, wel  -  che sich zu sehr vom Gegenstand der Beratung entfernen, zu mahnen. Im  Wiederholungsfalle kann das Wort entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Eintretensdebatte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu Beginn der Behandlung eines Sachgeschäftes ist über die Eintretensfra  -  ge zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht eine Vorlage aus wenigen Artikeln, kann unmittelbar mit der Detail  -  beratung begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Detailberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist Eintreten beschlossen, folgt die artikelweise Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Synode   kann   auf   Antrag   des   Präsidenten   oder   der   Präsidentin   be  -  schliessen, die Vorlage abschnittweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungsanträge,   die   zur   Abstimmung   kommen,   sind   in   der   Regel   vom  antragstellenden Synodalen schriftlich formuliert einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Rückweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann die  Synode die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an den kantonalen Kirchen  -  rat oder an die entsprechende Kommission zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Ordnungsantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Ablauf der Verhandlungen  und das Abstimmungsprozedere, insbesondere auf Abschluss der Beratung  eines Geschäftes oder der Sitzung beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnungsanträge können während der Beratung jederzeit gestellt werden  und müssen umgehend behandelt und erledigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Rückkommensantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rückkommensanträge sind am Schluss der Detailberatung eines Geschäf  -  tes bzw. vor der Gesamtabstimmung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Wiedererwägungsantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wiedererwägungsanträge   schlagen   vor,   eine   bereits   beschlossene   Sache  wieder neu aufzugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident oder die Präsidentin eine kurze  Übersicht über die Anträge und stellt das Abstimmungsprozedere vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stimmabgabe   geschieht   durch   Handaufheben.   Ein   Viertel   der   anwe  -  senden   Synodalen   können   geheime   Abstimmung   oder   Abstimmung   durch  Namensaufruf verlangen. Wird mit Namensaufruf abgestimmt, ist im Proto  -  koll die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unbestrittene Anträge erklärt der Präsident oder die Präsidentin ohne Ab  -  stimmung   als   angenommen.   Bei   offensichtlichen   Mehrheiten   kann   auf   das  Zählen der Stimmen verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident oder die Präsidentin der Synode stimmt bei den Abstimmun  -  gen nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anstelle   der   Stimmabgabe   durch   Handaufheben   werden   die   Stimmen   in  der Regel elektronisch ausgezählt. Bei offenen Abstimmungen wird das Ab  -  stimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Synode angezeigt. Bei ge  -  heimen  Abstimmungen  wird  das  Ergebnis  lediglich  als  Summe  dargestellt.  Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wahlen
                            1  Sämtliche Wahlen, die gemäss Artikel  44 KV der Synode übertragen sind,  erfolgen durch das offene Handmehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Viertel der anwesenden Synodalen kann geheime Abstimmung verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Stimmenthaltung, Ausstand
                            1  Mitglieder der Synode, welche vom Ausgang von Geschäften oder Wahlen  unmittelbar betroffen sind, haben sich der Stimmabgabe zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode kann auch auf Ausstand beschliessen. Die zum Ausstand ver  -  pflichteten Mitglieder dürfen zu Beginn an der Beratung teilnehmen, haben  aber   nach   Aufforderung   durch   den   Präsidenten   oder   die   Präsidentin   an  -  schliessend den Sitzungsraum zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall zum Ausstand verpflichtet sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wer   an   einem   Geschäft   als   Gesuchsteller   oder   Vertragspartner  persönlich interessiert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wer   in   einer   von   der   Synode   vorzunehmenden   Wahl   für   ein   Voll-  oder Teilzeitamt kandidiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei   Besoldungsangelegenheiten   jene   Mitglieder   der   Synode,   die  voll- oder teilzeitamtlich in einem kirchlichen Dienstverhältnis ste  -  hen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2  5. Gesprächssynoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  Sinn und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesprächssynoden dienen der Besprechung und Vertiefung grundsätz  -  licher Themen, die eine kirchliche Besinnung erfordern, sowie der Vorberei  -  tung synodaler Beschlüsse und Stellungnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesprächssynoden fassen keine verbindlichen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Vorbereitung, Durchführung und Verarbeitung von Gesprächssynoden  wird jeweils durch das Büro der Synode in Absprache mit dem kantonalen  Kirchenrat   eine   Kommission   eingesetzt.   Die   Kommission   kann   bei   Bedarf  aussenstehende Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Eingeladene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu Gesprächssynoden werden auch die Mitglieder der örtlichen Kirchenrä  -  te, und je nach Gesprächsthema, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  ter,   Mitglieder   kantonalkirchlicher   Kommissionen   sowie   Vertreter   anderer  Organisationen eingeladen. Fachleute können beigezogen werden.  6. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Protokoll der Synode hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name des Präsidenten oder der Präsidentin, des Aktuars oder der  Aktuarin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tagungsort, Sitzungsdatum und Sitzungsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Feststellung der Präsenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen, die Anträge und An  -  tragsteller, sowie die Beschlüsse über alle Anträge mit Angabe der  Stimmenzahl, sofern diese ermittelt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds bei Abstimmung mit Na  -  mensaufruf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Ergebnisse von Wahlen und die Namen der Gewählten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   Verhandlungen   auf   Tonträger   aufgenommen,   dienen   diese   aus  -  schliesslich als Hilfsmittel zur Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Protokoll   wird   vom   Synodalbüro,   das   um   die   beiden   Stimmenzähler  oder Stimmenzählerinnen erweitert ist, innerhalb von vier Wochen nach der  Synode genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einsicht wird das Protokoll im Sekretariat der Evangelisch-Reformier  -  ten Landeskirche aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einsprachen von Mitgliedern der Synode oder des kantonalen Kirchenrates  sind   dem   erweiterten   Büro   innert   30  Tagen   nach   der   Genehmigung   vorzu  -  bringen und von diesem zu entscheiden. Einsprachen dürfen sich nur auf Irr  -  tümer oder auf inhaltsverfälschende Wiedergaben und Auslassungen bezie  -  hen.  7. Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Synodalen ist Sache der Kirchgemeinden. Für Be  -  auftragte der Kantonalkirche und eingeladene Fachleute erfolgt die Entschä  -  digung durch den kantonalen Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitzungen des Büros und von Kommissionen der Synode werden gemäss  Reglement der Kantonalkirche entschädigt.  8. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Geschäftsreglement ersetzt die «Geschäftsordnung für die evange  -  lische   Synode   des   Kantons   Glarus»   vom   18.  November   1930   und   tritt   auf  den 1. Januar 1996 in Kraft.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  28.05.2015  28.05.2015  Art. 7 Abs. 3  geändert  SBE 2024 31  28.05.2015  28.05.2015  Art. 7 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2024 31  28.05.2015  28.05.2015  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2024 31  28.05.2015  28.05.2015  Art. 10 Abs. 2  eingefügt  SBE 2024 31  03.06.2021  03.06.2021  Art. 6a  eingefügt  SBE 2021 22  16.11.2023  16.11.2023  Art. 7 Abs. 5  eingefügt  SBE 2024 32  06.06.2024  06.06.2024  Art. 27 Abs. 5  eingefügt  SBE 2024 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 6a  03.06.2021  03.06.2021  eingefügt  SBE 2021 22  Art. 7 Abs. 3  28.05.2015  28.05.2015  geändert  SBE 2024 31  Art. 7 Abs. 4  28.05.2015  28.05.2015  aufgehoben  SBE 2024 31  Art. 7 Abs. 5  16.11.2023  16.11.2023  eingefügt  SBE 2024 32  Art. 10 Abs. 1  28.05.2015  28.05.2015  geändert  SBE 2024 31  Art. 10 Abs. 2  28.05.2015  28.05.2015  eingefügt  SBE 2024 31  Art. 27 Abs. 5  06.06.2024  06.06.2024  eingefügt  SBE 2024 33  11