Verordnung über die direkten Steuern
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 StG
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                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 5 StG
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                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Art. 10 Abs. 1 StG
                            1  Eine Ehe, die weder geschieden noch gerichtlich getrennt ist, gilt grund  sätzlich als ungetrennt. Tatsächlich getrennt ist die Ehe nur, wenn der  gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei  Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und  eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den anderen nur  noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Art. 10 Abs. 3 StG
                            1  Zum Erwerbseinkommen gehört ausser dem Arbeitseinkommen und Lehr  lingslohn auch das an deren Stelle getretene Ersatzeinkommen des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Minderjährige Steuerpflichtige haben auf die Abzüge gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 StG Anspruch. Dem Inhaber der elterlichen Sorge stehen diese beim  Minderjährigen berücksichtigten Abzüge nicht mehr zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Art. 11 Abs. 1 StG
                            1  Die Erbfolge ist ungewiss, wenn die Erben nicht eindeutig festgestellt wer  den können oder die einzelnen Anteile (nicht die Zuweisungen) bestritten  sind und dieser Zustand auf unabsehbare Dauer hinaus anhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Art. 11 Abs. 2 StG
                            1  Art.  11 Abs.  2 StG findet sinngemäss Anwendung auf alle schweizerischen  Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Art. 14 Abs. 1 und 1a StG *
                            1  Die Gesamtsteuer ist der Steuerbetrag, der für die Zeit geschuldet ist, wäh  rend der die Steuerfaktoren der Ehegatten zusammengerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung haftet  jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 Art. 18 StG
                            1  Zum unselbständigen Erwerbseinkommen gehören auch die Leistungen im  Sinne von Art.  334 und 334  bis   ZGB (sogenannte Lidlöhne).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 StG
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                Art. 20 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 StG
                            -  -  -  -  Tagen schriftlich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 StG
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                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Art. 23 Abs. 2 und 3 StG *
                            1  Eine Reduktion des Eigenmietwertes infolge Mindernutzung wird gewährt  nach dem Wegzug oder Tod von Familienangehörigen, die lange Zeit im  Eigenheim des Pflichtigen gewohnt haben, oder bei Gebrechlichkeit, welche  die Nutzung bestimmter Wohnräume verhindert, wenn diese Räume unver  mietbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wegleitung zur Steuererklärung regelt die Einzelheiten und das Verfah  ren zur Geltendmachung des Mindernutzens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem steuerpflichtigen Vermögen bis Fr.  500'000.00 darf der Eigen  mietwert im Sinne von Art.  23 Abs.  2 StG höchstens einen Drittel der Barein  künfte betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Art. 25 lit. f StG
                            1  Die Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher  oder tatsächlicher Trennung für sich sowie die unter ihrer elterlichen Sorge  stehenden Kinder erhalten, gelten in dem Steuerjahr als zugeflossen, in wel  chem sie tatsächlich ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkommen steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimentenbevor  schussung gemäss Art.  42a des Einführungsgesetzes zum ZGB, sofern sie  an die Stelle von geschuldeten Alimenten treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Art. 26 lit. d StG *
                            1  Werden Prämien an Versicherungen als Gewinnungskosten anerkannt, so  gelten die entsprechenden Leistungen dieser Versicherungen, soweit sie  nicht reine Kosten ersetzen, als steuerbares Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Art. 28 StG
                            1  Vorbehältlich abweichender Regelungen in den nachstehenden Bestim  mungen werden die Berufskosten nach der im Bemessungsjahr gültigen  Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufskosten der unselbstän  digen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer festgesetzt. Die dort im  Anhang festgesetzten Pauschalabzüge sind in der Wegleitung zur Steuerer  klärung abzudrucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Abzug ist gegebenenfalls für jeden Ehegatten zulässig. Der Lohn  ausweis, den ein Ehegatte im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des andern  Ehegatten von diesem erhält, begründet keine Abzugsberechtigung im Sin  ne von Art.  28 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 30 StG
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                Art. 33 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 StG
                            2 kann die steuerpflichtige Person für jede Lie  -  -  -  mietwertes bei einem Alter des  Jahren am Ende der Steuerperiode  -  mietwertes bei einem Alter des  Jahren am Ende der Steuerperiode  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90'000.00 übersteigt, können nur die tatsächlichen Kosten ab  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 lit. a StG
                            3'000.00 in Abzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * ...
§ 25 Art. 35 Abs. 1 lit. e StG
                            1  Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge müssen  die Voraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verordnung des Bundesrates  über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor  geformen vom 13.  November 1985 (BVV 3) umschrieben sind. Die gebunde  ne Selbstvorsorge im Sinne von Art.  82 BVG kann den Berechtigten nur an  wartschaftliche Ansprüche vermitteln, über die sie vor Eintritt des Vorsorge  falles grundsätzlich nicht verfügen können. Das Vertragsmodell muss von  der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigt worden sein und von der  Vorsorgeeinrichtung oder Bankstiftung als «gebundene Vorsorgepolice»  bzw. «gebundene Vorsorgevereinbarung» bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beiträge für die 3.  Säule dürfen nicht übersteigen:  a)  jährlich 8% des oberen Grenzbetrages nach Art.  8 Abs.  1 BVG, wenn  der Pflichtige bereits einer Vorsorgeeinrichtung nach Art.  80 BVG  (2.  Säule) angehört  b)  jährlich 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber 40% des obe  ren Grenzbetrages nach Art.  8 Abs.  1 BVG, wenn der Pflichtige kei  ner Vorsorgeeinrichtung nach Art.  80 BVG (2.  Säule) angehört
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine aner  kannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich geltend ma  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Art. 35 Abs. 1 lit. g StG
                            1  Übernimmt der Arbeitgeber die vollumfängliche Beitragsleistung für die  Vorsorge des Arbeitnehmers, so kann dieser seine übrigen Versicherungs  beiträge nur gemäss Art.  35 Abs.  1 lit.  g ohne Erhöhung geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * ...
§ 28 * Art. 35 Abs. 1 lit. l StG
                            1  Nicht als Zuwendungen gelten Mitgliederbeiträge und mitgliederbeitrags  ähnliche Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 lit. p StG
                            500.00 geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 lit. c StG
                            37 Abs.  1 lit.  c StG gelten solche, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 StG
                            40 fallende Kapitalleistungen, die den Steuerpflichti  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs.  1 StG anzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 1 lit. c StG
                            -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erwähnten Liste festgelegt sind.  -  -  *  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Art. 50 StG
                            1  Die Personalsteuer ist auch zu entrichten, wenn kein Einkommen oder Ver  mögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Ehegatten getrennt veranlagt, sind beide personalsteuerpflich  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Art. 51 StG
                            1  Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in  der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte. Hat die  Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden, sind die  während dieses Teils erzielten Einkünfte massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeinen Abzüge nach Art.  35 StG sowie die Sozialabzüge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
                            3  Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regel  mässig fliessenden Einkünfte auf 12  Monate umgerechnet; die Umrechnung  erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Ein  künfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang  herangezogen und mit dem auf 12  Monate umgerechneten Einkommen zu  sammengezählt. Die Art.  39 und 40 StG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Art. 52 StG
                            1  Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem  Ergebnis des oder der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjah  re/s. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei  neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das  daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12  Monate um  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Um  fang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkom  mens herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des  Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger  Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen  Gewinne für die Satzbestimmung auf 12  Monate umgerechnet; die Umrech  nung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die  Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuer  pflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf  grund des Geschäftsjahres auf 12  Monate umgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  -  -  -  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 1 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Art. 62 Abs. 1 lit. d StG
                            1  Als Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art.  80 BVG  (2.  Säule) gelten solche, welche die Rechte und Pflichten aller von ihr Be  günstigten statutarisch oder reglementarisch nach den Grundsätzen der  Planmässigkeit und der kollektiven Solidarität festsetzen. Sondervereinba  rungen mit einzelnen Arbeitnehmenden dürfen nicht getroffen werden. Sieht  die Vorsorgeeinrichtung vor, dass ihre Organe Unterstützungsleistungen an  in Not geratene Arbeitnehmende nach Ermessen erbringen können, dürfen  diese Leistungen gegenüber der eigentlichen beruflichen Vorsorge nur von  untergeordneter Bedeutung sein. Personen, die massgeblich an der Stifter  firma beteiligt sind, dürfen keine Leistungen nach Ermessen zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * Art. 62 Abs. 1 lit. f StG
                            1  Ausländische juristische Personen, die lediglich einen formellen Sitz ohne  eigentliche Tätigkeit in der Schweiz begründen, um ihre Gönner in den Ge  nuss des Steuerabzuges nach Art.  35 Abs.  1 lit.  l und 66 Abs.  1 lit.  c zu brin  gen, erfüllen die Voraussetzungen von Art.  62 Abs.  1 lit.  f StG nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Art. 73 StG
                            1  Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmit  glieder, die statutarisch und für jede Mitgliederkategorie festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Art. 76 StG
                            1  Juristische Personen, die Anspruch auf die Ermässigung (Beteiligungsab  zug) erheben, haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt  sind. Als Beweismittel gelten insbesondere die Statuten, die Bilanzen und  Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Unterlagen über die Beteiligung und  deren Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45–45a * ...
§ 46 Art. 90 StG
                            1  Bemessungsgrundlage ist das Kapital nach Gewinnverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei über- oder unterjähriger Steuerpflicht bestimmt sich die Höhe der Mini  malsteuer auf Liegenschaften analog der Kapitalsteuer nach der entspre  chenden Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 StG
                            -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  ff. StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 und 96 ff. StG
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemeinden ein  schliesslich der Kirchgemeinden im Verhältnis des Kantonssteuerfusses  zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung für Bund,  Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Gemeinden werden quartalsweise Teilzahlungen zu Lasten ihres  Steueranteils vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Art. 94 StG
                            1  Es besteht ein Steuertarif mit und einer ohne Kirchensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen des Zivilstandes (Heirat, Verwitwung, Scheidung, Trennung),  der Kinderzahl oder der Kirchenzugehörigkeit sind erstmals in der folgenden  Lohnperiode zu berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wohnortswechsel der Quellensteuerpflichtigen sind mit Beginn der folgen  den Lohnperiode in der Abrechnung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten von sogenann  ten Expatriates bei der direkten Bundessteuer findet auch auf die Quellen  steuerveranlagung entsprechend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49a * Art. 94a Abs. 1 und Art. 106d Abs. 1 StG
                            1  Übersteigt die Quellensteuer auf Naturalleistungen oder Trinkgeldern die  der steuerpflichtigen Person ausbezahlten oder gutgeschriebenen Entschä  digungen, so hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leis  tung den Mehrbetrag bei der steuerpflichtigen Person einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den  Steuerabzug vorgenommen und den Steuerbetrag der Kantonalen Steuer  verwaltung überwiesen, ergibt sich jedoch in der Folge, dass die Besteue  rung ganz oder teilweise aufzuheben ist, so zahlt die Kantonale Steuerver  waltung den zuviel bezahlten Steuerbetrag dem Steuerpflichtigen zurück  oder schreibt ihm den Steuerbetrag gut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a Abs. 3 und Art. 106d Abs. 2 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a Abs. 4 und Art. 106d Abs. 3 und 4 StG
                            -  Tagen  -  -  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 bis Art. 102 StG
                            98 bis 102 StG werden mit der Auszah  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 StG
                            98 bis 102 StG erfolgt ohne Anwendung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über die Kirchensteuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54–59 * ...
                            1.5 Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Art. 112 lit. c StG
                            1  Entschädigungen für Minderzuteilungen und Aufgelder sind steuerbar. Sie  werden nicht besteuert, wenn sie weniger als Fr.  5'000.00 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 * ...
§ 62 Art. 113 Abs. 3 StG
                            1  Wird die Voraussetzung der Reinvestition bzw. Ersatzbeschaffung nur für  einen Teil des Erlöses erfüllt, so zerfällt der beim Veräusserungsgeschäft er  zielte Gewinn in einen steuerpflichtigen und in einen steueraufgeschobenen  Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde ein Steueraufschub nach altem Recht gewährt, so ist er nachträg  lich beim Ersatzobjekt im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Art. 114 Abs. 1 StG
                            1  Veräussern mehrere Miteigentümer ihre Eigentumsquoten gesamthaft, ist  die Gesamtheit der Miteigentümer Steuersubjekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 * ...
§ 65 Art. 115 StG
                            1  Das formale Rechtsgeschäft bildet die Grundlage der Gewinnermittlung.  Veräussert eine steuerpflichtige Person mehrere Grundstücke an eine einzi  ge Person oder Unternehmung, so bildet der Gesamtgewinn die Grundlage  für die Steuerberechnung. Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung kann  vom formalen Rechtsgeschäft abgewichen werden, wenn feststeht, dass aus  Gründen der Steuereinsparung mehrere Verträge mit der gleichen Person  abgeschlossen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 sind die in Art.  113 Abs.  3 festge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 4 StG
Art. 122 StG
                            -  -  -  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuer- und Liegenschaftskataster der Gemeinden bilden die Informati  onsbasis für die Tätigkeit der Steuerbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Einwohnergemeinde besteht ein Steuerkataster, in den sämtliche  steuerpflichtigen Personen mit ihren Steuerfaktoren einzutragen sind. Die  Grundstücke werden in den Steuerkataster der Gemeinde, in deren Gemar  kung sie gelegen sind, sowie in denjenigen des Wohnortes jener Personen,  welche Eigentum oder Nutzniessung daran haben, eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Steuerkataster umfasst:  a)  eine Stammkarte mit den notwendigen Angaben über die steuer  pflichtige Person  b)  die ausgefüllten Steuererklärungen samt Beilagen  c)  die Kopien der vorläufigen Rechnung, Veranlagungsmitteilung und  Schlussrechnung  d)  den Liegenschaftenkataster  e)  die Mitteilungen des Amtes für Grundstückschätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 *
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung liefert sämtliche für das Steuerwesen er  forderlichen Drucksachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldung der Angehörigen der Gemeindesteuerverwaltung sowie die  übrigen aus dem Steuerwesen entstehenden Kosten fallen zu Lasten der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73–74 * ...
§ 75 * Art. 127 StG
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung führt eine vom Finanzdepartement zu ge  nehmigende Liste jener Institutionen, denen aufgrund des öffentlichen Inter  esses durch die Kantonale Steuerverwaltung oder die Gemeindesteuerver  waltung Auskunft aus den Steuerakten erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 StG
                            -  -  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 *
                            1  Das Planungs- und Naturschutzamt meldet der Kantonalen Steuerverwal  tung jährlich, wem und in welcher Höhe Zusatzverbilligungsbeiträge gemäss  der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförderung ausgerichtet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80a *
                            1  Die zuständigen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden  melden der Kantonalen Steuerverwaltung jährlich, wem und in welcher Höhe  Beiträge ausgerichtet wurden für Massnahmen, die der effizienten Energie  nutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien und der Nutzung von Umge  bungs-, Erd- und Abwärme dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80b *
                            1  Die Meldepflicht gemäss §§  78  ff. kann durch eine gleichwertige Zugriffs  möglichkeit auf eine elektronische Datenbank sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Art. 138 Abs. 3 StG
                            1  Erste Unterbrechungshandlung ist die Einleitung der Veranlagung durch  Aufforderung der steuerpflichtigen Person zur Einreichung ihrer Steuererklä  rung. Weitere Unterbrechungshandlungen sind insbesondere die Zustellung  der vorläufigen Steuerrechnung und die schriftliche Einforderung von zusätz  lichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81a * Art. 139a StG
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche Eingaben der steuer  pflichtigen Personen an die Steuerbehörden in elektronischer Form erfolgen  und welche Dokumente von den Steuerbehörden den steuerpflichtigen Per  sonen in elektronischer Form zugestellt werden können; sie legt zudem den  Kreis der steuerpflichtigen Personen fest, die an den elektronischen Verfah  ren teilnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerbehörden können ausnahmsweise auch steuerpflichtigen Perso  nen, die sich mit der elektronischen Zustellung einverstanden erklärt haben,  Dokumente in Papierform zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Integrität der übermittelten Daten  gemäss dem Stand der Technik in angemessener Weise sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139a Abs. 1 und 2 StG
                            -  -  -  -  -  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139a Abs. 3 StG
                            -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Abs. 1 lit. a StG
                            -  *  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Art. 143 Abs. 2 StG
                            1  Eine vereinfachte Deklaration können Personen einreichen, die Landwirt  schaftsbetriebe bis zu 8  ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaften  und deren Spezialbetriebszweig sich beschränkt auf:  a)  60  Schweinemastplätze oder 10  Mutterschweine und 500  Legehen  nen oder  b)  einen Hektar Pflanzenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen ihre Aufzeichnungspflicht, wenn sie Einnahmen und Ausgaben  lückenlos nachführen und die entsprechenden Hilfsblätter gemäss besonde  rer Wegleitung ausfüllen und diese der Steuererklärung beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Art. 150 StG
                            1  Die Einsprache ist bei der Amtsstelle einzureichen, von der die Zustellung  ausgegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Art. 153 StG
                            1  Wer eine Einsprache erhebt, hat Anspruch darauf, von der für die Veranla  gung zuständigen Person persönlich angehört zu werden. Das Begehren ist  in der Einsprache zu stellen und kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine persönliche Anhörung durch die Kantonale Steuerkommission findet  nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 * Art. 154 StG
                            1  Ist die Einsprache durch die Kantonale Steuerkommission zu entscheiden,  nehmen die beteiligte Gemeindesteuerverwaltung und die Kantonale Steuer  verwaltung schriftlich zu den Einwendungen Stellung und stellen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Art. 155 StG
                            1  Der Regierungsrat setzt die Höhe der Entschädigung der verwaltungsunab  hängigen Mitglieder der Kantonalen Steuerkommission fest. Der Spesensatz  richtet sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton  Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Abs. 2 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 StG
                            Tage verflossen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 StG
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 StG
Art. 171 StG
                            -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Art. 172 Abs. 2 StG
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung ist Steuerbezugsstelle für alle Steuern,  welche von den Gemeindesteuerverwaltungen nicht bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle, die den Bezug der Kantons-  und Gemeindesteuern der natürlichen Personen besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Steuerbezugsstelle   der   Gemeindesteuerverwaltung   erhebt   die  Kantonssteuern nach Massgabe der der Gemeinde zustehenden einfachen  Gemeindesteuern. Die Personalsteuer wird von der Wohnortsgemeinde der  steuerpflichtigen Person erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbezugsstellen ziehen die Kantons- und Gemeindesteuern je  weils zusammen ein und teilen die Eingänge im Verhältnis der beiden Steu  ern zueinander auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Steuereingänge wird Buch geführt. Die Kantonssteuereingänge  der natürlichen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalender  monats an die Staatskasse abzuliefern. Die Gemeindesteuereingänge der  juristischen Personen sind je auf Ende des darauf folgenden Kalendermo  nats an die Gemeindekassen abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei nicht rechtzeitiger Ablieferung ist die Entschädigung für den Steuerein  zug angemessen zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonale Steuerverwaltung beaufsichtigt den Bezug der Kantonssteu  ern und erlässt die allgemeinen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Art. 175 Abs. 2 StG
                            1  Als Verfalltag (mittlerer Verfall) für periodische Steuern gilt der letzte Tag  des neunten Monates der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht (infolge Zuzug aus dem Ausland oder  beim Tod des Ehegatten) nach dem letzten Tag des sechsten Monates der  Steuerperiode, gilt der letzte Tag der Steuerperiode als Verfalltag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verlegt eine steuerpflichtige Person während der Steuerperiode ihren  Wohnsitz in einen anderen Kanton, werden auf allen Zahlungen, die sie auf  grund einer vorläufigen Steuerrechnung für diese Steuerperiode geleistet  hat, bis zu deren Rückzahlung Ausgleichszinsen zu ihren Gunsten berech  net.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 2 StG
                            -  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 StG
                            *  -  -  *  Ta  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 StG
                            30.00 wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Abs. 1 StG
                            -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Art. 181 StG
                            1  Begehren um Stundung sind spätestens bis zur Fälligkeit des Steuerbetra  ges bei der Steuerbezugsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein bewilligter Zahlungsaufschub befreit nicht von der Pflicht, Verzugszin  sen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Art. 187 StG *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebehörde leitet ihren Antrag zusammen mit dem Erlassge  such, den Veranlagungsakten sowie Angaben über Teilzahlungen, Zah  lungsaufforderungen, Stundungsbewilligungen und Betreibungshandlungen  an die Kantonale Steuerverwaltung weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105a * ...
§ 106 Art. 187 Abs. 3 StG *
                            1  Die Steuerbehörde erlässt in eigener Kompetenz Kantonssteuern der na  türlichen Personen bis Fr.  500.00 pro Jahr; hiervon ausgenommen sind  Steuern aus Liquidationsgewinnen sowie Nachsteuern und Bussen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kopie der Verfügung ist der Kantonalen Steuerverwaltung zuzustel  len, die diese sammelt und periodisch an das Finanzdepartement weiterlei  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106a * Art. 187 StG
                            1  Die Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag, zu einem ausser  gerichtlichen Nachlassvertrag und zu einer einvernehmlichen privaten Schul  denbereinigung sowie der Rückkauf von Verlustscheinen erfolgen durch die  Steuerbezugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor ihrer Zustimmung zum Nachlassvertrag oder zur privaten Schuldenbe  reinigung sowie beim Rückkauf unter dem Nominalwert holt die Steuerbe  zugsstelle der Gemeinde die Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.00 je ein  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 StG
                            -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189a StG
                            -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192a StG
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 * Art. 195 StG
                            1  Die Steuerausscheidung für Selbständigerwerbende und juristische Perso  nen hat die Kantonale Steuerverwaltung, für Unselbständigerwerbende in  der Regel die Gemeindesteuerverwaltung der Wohngemeinde vorzuneh  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 * Art. 195 StG
                            1  Für landwirtschaftliche Betriebe wird in der Regel keine Steuerausschei  dung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 * Art. 195 StG
                            1  Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit der steuerpflichti  gen Person und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungs  vereinbarungen treffen. Die Ausscheidungsvereinbarungen sind schriftlich  vorzunehmen und bedürfen der Zustimmung der Kantonalen Steuerverwal  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Meinungsverschiedenheiten über Steuerausscheidungen bei Unselb  ständigerwerbenden entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheidung der Kantonalen Steuerverwaltung über die Steueraus  scheidung kann schriftlich und begründet innert 30  Tagen von der Eröffnung  an gerechnet durch die Gemeindesteuerverwaltung beim Regierungsrat  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 * Art. 196 StG
                            1  Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zuviel bezahlte Steu  ern an die neue Wohngemeinde weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 * Art. 198 StG
                            1  Der Gemeindesteuerfuss oder die Gemeindesteuerfüsse finden, mit Aus  nahme der Steuern gemäss Art.  50 Abs.  1 und Art.  98 bis 102 StG, für alle  nach diesem Gesetz erhobenen Gemeindesteuern Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 StG
                            199 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.00 auszufällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 bis 206 StG
                            199 ausgefällten Bussen bei den natürlichen Personen fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 bis 206 StG
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 StG
                            3'000.00 werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 StG
                            -  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen  1  )   und in die kantonale Gesetzes  sammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28.  November 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2001, S.  211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2001  Erlass  Erstfassung  Abl. 2001, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 1a  eingefügt  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 3  aufgehoben  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 8  Titel geändert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 17  Titel geändert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 31 Abs. 3  geändert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 40  aufgehoben  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 83 Abs. 1  geändert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 90  aufgehoben  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 108  totalrevidiert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 109  totalrevidiert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 110  totalrevidiert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 111  totalrevidiert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004  § 112  totalrevidiert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2006  § 13  totalrevidiert  Abl. 2005, S. 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2006  § 24  aufgehoben  Abl. 2005, S. 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2006  § 27  aufgehoben  Abl. 2005, S. 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2006  § 32  aufgehoben  Abl. 2005, S. 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008  § 1a  aufgehoben  Abl. 2008, S. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008  § 42  totalrevidiert  Abl. 2008, S. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008  § 80  totalrevidiert  Abl. 2008, S. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2009  § 33  aufgehoben  Abl. 2009, S. 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2009  § 61  aufgehoben  Abl. 2009, S. 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2009  § 87  totalrevidiert  Abl. 2009, S. 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2009  § 116  aufgehoben  Abl. 2009, S. 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2010  § 72  totalrevidiert  Abl. 2009, S. 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2010  § 74  aufgehoben  Abl. 2009, S. 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2012  § 12  totalrevidiert  Abl. 2012, S. 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2012  § 28  totalrevidiert  Abl. 2012, S. 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2012  § 100 Abs. 1  geändert  Abl. 2012, S. 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2012  § 100 Abs. 2  geändert  Abl. 2012, S. 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.2012  01.04.2012  § 105a  eingefügt  Abl. 2012, S. 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2017  § 113  totalrevidiert  Abl. 2016, S. 137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2017  § 114  totalrevidiert  Abl. 2016, S. 137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2017  § 115  totalrevidiert  Abl. 2016, S. 137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 15  Titel geändert  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 15 Abs. 3  eingefügt  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 19  aufgehoben  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 28a  eingefügt  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 105  Titel geändert  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 105 Abs. 1  aufgehoben  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 105 Abs. 2  geändert  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 105a  aufgehoben  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 106  Titel geändert  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 106 Abs. 1  geändert  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  § 106 Abs. 3  aufgehoben  Abl. 2016, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2016  01.01.2017  § 75  totalrevidiert  Abl. 2016, S. 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2016  01.01.2017  § 80a  eingefügt  Abl. 2016, S. 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2016  01.01.2017  § 80b  eingefügt  Abl. 2016, S. 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2017  01.01.2018  § 45a  eingefügt  Abl. 2017, S. 594
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2017  01.01.2018  § 106a  eingefügt  Abl. 2017, S. 1522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2018  01.07.2018  § 75a  eingefügt  Abl. 2018, S. 465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 45  aufgehoben  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 45a  aufgehoben  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 64  aufgehoben  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 98 Abs. 2  geändert  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 98 Abs. 3  aufgehoben  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 98 Abs. 4  geändert  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 99 Abs. 1  geändert  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 107a  eingefügt  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  § 107b  eingefügt  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  § 48 Abs. 2  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  § 48a  eingefügt  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  § 48b  eingefügt  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  § 49 Abs. 2  geändert  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  § 49a  eingefügt  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 49b  eingefügt  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 49c  eingefügt  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 50  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 51  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 52 Abs. 2  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 53  totalrevidiert  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 54  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 55  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 56  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 57  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 58  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 59  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 75a  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  § 107b  totalrevidiert  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2022  § 9  aufgehoben  Abl. 2021, S. 2247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2022  § 100 Abs. 3  aufgehoben  Abl. 2021, S. 2247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2022  § 100 Abs. 4  aufgehoben  Abl. 2021, S. 2247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2024  § 48b Abs. 5  aufgehoben  Abl. 12.01.2024, S. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2024  § 72 Abs. 1  geändert  Abl. 12.01.2024, S. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2024  § 72 Abs. 2  aufgehoben  Abl. 12.01.2024, S. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2024  § 73  aufgehoben  Abl. 12.01.2024, S. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2024  § 81a  eingefügt  Abl. 15.03.2024, S. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2024  § 81b  eingefügt  Abl. 15.03.2024, S. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2024  § 81c  eingefügt  Abl. 15.03.2024, S. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.11.2024  § 81b Abs. 5  geändert  2024-03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.01.2001  01.01.2001  Erstfassung  Abl. 2001, S. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 16.12.2003 01.01.2004 eingefügt Abl. 2003, S. 1831
§ 1a 08.01.2008 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 35
§ 3 16.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1831
§ 8 16.12.2003 01.01.2004 Titel geändert Abl. 2003, S. 1831
§ 9 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247
§ 12 03.04.2012 01.04.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 501
§ 13 13.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1711
§ 15 02.02.2016 01.01.2016 Titel geändert Abl. 2016, S. 211
§ 15 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2016 eingefügt Abl. 2016, S. 211
§ 17 16.12.2003 01.01.2004 Titel geändert Abl. 2003, S. 1831
§ 19 02.02.2016 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 211
§ 22 03.04.2012 01.04.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 501
§ 24 13.12.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711
§ 27 13.12.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711
§ 28 03.04.2012 01.04.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 501
§ 28a 02.02.2016 01.01.2016 eingefügt Abl. 2016, S. 211
§ 31 Abs. 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1831
§ 32 13.12.2005 01.01.2006 aufgehoben Abl. 2005, S. 1711
§ 33 17.02.2009 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 288
§ 40 16.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1831
§ 42 08.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 35
§ 45 26.11.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991
§ 45a 04.04.2017 01.01.2018 eingefügt Abl. 2017, S. 594
§ 45a 26.11.2019 01.01.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 1991
§ 48 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2243
§ 48a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243
§ 48b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243
§ 49 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2243
§ 49a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243
§ 49b 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2243
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            641.111  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  eingefügt  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  totalrevidiert  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2009  01.01.2009  aufgehoben  Abl. 2009, S. 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  aufgehoben  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  totalrevidiert  Abl. 2009, S. 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2024  01.01.2024  geändert  Abl. 12.01.2024, S. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2024  01.01.2024  aufgehoben  Abl. 12.01.2024, S. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2024  01.01.2024  aufgehoben  Abl. 12.01.2024, S. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  aufgehoben  Abl. 2009, S. 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2016  01.01.2017  totalrevidiert  Abl. 2016, S. 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2018  01.07.2018  eingefügt  Abl. 2018, S. 465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 2243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  01.01.2008  totalrevidiert  Abl. 2008, S. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2016  01.01.2017  eingefügt  Abl. 2016, S. 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2016  01.01.2017  eingefügt  Abl. 2016, S. 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2024  01.01.2024  eingefügt  Abl. 15.03.2024, S. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2024  01.01.2024  eingefügt  Abl. 15.03.2024, S. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2024  01.11.2024  geändert  2024-03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2024  01.01.2024  eingefügt  Abl. 15.03.2024, S. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  01.01.2004  geändert  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2009  01.01.2009  totalrevidiert  Abl. 2009, S. 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  01.01.2004  aufgehoben  Abl. 2003, S. 1831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  geändert  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  aufgehoben  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  geändert  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.01.2020  geändert  Abl. 2019, S. 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            641.111  Kanton Schaffhausen  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Abs. 1 03.04.2012 01.04.2012 geändert Abl. 2012, S. 501
§ 100 Abs. 2 03.04.2012 01.04.2012 geändert Abl. 2012, S. 501
§ 100 Abs. 3 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247
§ 100 Abs. 4 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2247
§ 105 02.02.2016 01.01.2016 Titel geändert Abl. 2016, S. 211
§ 105 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 211
§ 105 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2016 geändert Abl. 2016, S. 211
§ 105a 03.04.2012 01.04.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 501
§ 105a 02.02.2016 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 211
§ 106 02.02.2016 01.01.2016 Titel geändert Abl. 2016, S. 211
§ 106 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2016 geändert Abl. 2016, S. 211
§ 106 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 211
§ 106a 19.09.2017 01.01.2018 eingefügt Abl. 2017, S. 1522
§ 107a 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1991
§ 107b 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 1991
§ 107b 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2243
§ 108 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
§ 109 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
§ 110 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
§ 111 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
§ 112 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1831
§ 113 27.01.2015 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137
§ 114 27.01.2015 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137
§ 115 27.01.2015 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 137
§ 116 17.02.2009 01.01.2009 aufgehoben Abl. 2009, S. 288
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