Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz
                            Vollzugsverordnung  zum Gewässergesetz  (Gewässerverordnung, GewV)  vom 13. Oktober 2020 (Stand 1. November 2024)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Geset  -  zes   vom   12.  Februar   2020   über   die   Gewässer   (Gewässergesetz,  GewG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Begriff Gewässer  1  Als   oberirdische   Gewässer   gemäss   Art.  4   des   Bundesgesetzes   über  den Schutz der Gewässer, GSchG)  2  )   gelten auch:  1.  an Gewässer grenzende, künstlich geschaffene Wasserläufe und  Wasserflächen;  2.  unverbaute Strandböden über öffentlichem Grund;  3.  nicht   ständig   Wasser   führende   Gerinne,   die   aus   Gründen   des  Hochwasserschutzes von Bedeutung sind.  §  2  Gewässerkataster  1  Im Gewässerkataster werden insbesondere aufgeführt:  1.  ober- und unterirdische Gewässer;  2.  Gewässerräume,   Abflusswege   und   Abflusskorridore,   die   bei  Sondernutzungsplanungs-   oder   Wasserbauverfahren   geändert  oder festgelegt werden, bis diese in die Nutzungsplanung übertra  -  gen sind;  3.  Hochwasserentlastungsgebiete.  2  Der Gewässerkataster ist öffentlich.  1)  NG  631.1  2)  SR  814.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wald und Naturgefahren ist für die Erstellung und Nach  -  führung zuständig.  *  4  Werden   Gewässerräume,   Abflusswege,   Abflusskorridore   oder   Hoch  -  wasserentlastungsgebiete im Rahmen eines Wasserbauprojektes fest  -  gelegt,   haben   die   Gesuchstellerinnen   oder   Gesuchsteller   die   digitalen  Geoinformationen dem Amt abzugeben.  §  3  Wasserrechtsverzeichnis  1  Im Wasserrechtsverzeichnis werden aufgenommen:  1.  die konzessionierten Nutzungsrechte an Gewässern;  2.  die gemäss Art.  98 Abs.  2 GewG  3  )    zu meldenden Nutzungen an  Gewässern;  3.  die gemäss Art.  156 GewG noch ohne Konzession zugelassenen  Nutzungsrechte an Gewässern.  2  Es gibt insbesondere Aufschluss über:  1.  den Ort und die Art der Nutzung;  2.  den Umfang der Nutzung;  3.  den Begründungsakt und die entsprechende Urkunde;  4.  die Dauer der Berechtigung;  5.  die Nutzungsentschädigung;  6.  den Namen und die Adresse der Berechtigten beziehungsweise  das Grundstück, mit dem die Berechtigung verbunden ist;  7.  Hinweise auf weitere sachdienliche Aktenstücke.  3  Das Wasserrechtsverzeichnis ist öffentlich.  4  Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Erstellung und Nachfüh  -  rung zuständig.  *  2 Wasserbau  2.1 Allgemeine Bestimmungen  §  4  Zuständigkeit  1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion  *  1  Die   Landwirtschafts-   und   Umweltdirektion   ist   die   für   den   Wasserbau  zuständige Direktion.  *  3)  NG  631.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Richtlinien erlassen, insbesondere zu:  1.  den Unterhaltsplanungen;  2.  den   Konzepten,   der   Gefahren-   und   Risikobeurteilung   und   dem  Gesuch bei Wasserbauprojekten;  3.  den Mindestanforderungen des Kantons für Beiträge an Wasser  -  bauprojekte.  §  5  2. Amt für Wald und Naturgefahren  *  1  Das Amt für Wald und Naturgefahren ist für alle kantonalen Aufgaben  im Wasserbau zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz über  -  tragen sind.  *  2  Es erteilt die Zustimmung zu Ersatzmassnahmen und Abgeltungen ge  -  mäss Art.  16 GewG  4  )  .  §  6  3. Fachkommission Naturgefahren  1  Die   Fachkommission   für   Naturgefahren   hat   im   Bereich   des   Wasser  -  baus die gleichen Aufgaben wie für die Naturgefahren gemäss Waldge  -  setzgebung  5  )  .  §  7  Zusammenarbeit  1  Das   Amt   für   Umwelt   und   Energie   berät   bei   wichtigen   Anliegen   zu  Oberflächengewässern das Amt für Wald und Naturgefahren.  *  2  Das Amt für Wald und Naturgefahren holt bei Wasserbauprojekten ei  -  ne Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie; dieses kann An  -  träge stellen.  *  §  8  Uferlinie Vierwaldstättersee  1  Zur Bestimmung des Gewässerraums werden bei der Festlegung der  Sees mit einer Längsausdehnung von höchstens 15  m nicht berücksich  -  tigt.  4)  NG  631.1  5)  NG  831.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Wasserbauliche Massnahmen  §  9  Übergeordnete Gefahrenbeurteilung  1  Übergeordnete Gefahrenbeurteilungen beziehen sich auf das gesamte  Gemeindegebiet.  2  Sie bestehen aus einem Karten- und einem Textteil sowie digitalen Pu  -  blikationen.  3  Die übergeordneten Gefahrenbeurteilungen sind bei erheblichen Ver  -  änderungen der Gefährdung oder der Nutzung anzupassen.  §  10  Gewässerunterhalt  1  Beim   Gewässerunterhalt   sind   insbesondere   folgende   Massnahmen  umzusetzen:  1.  die Gehölzpflege im Gewässerraum zur Gewährleistung einer op  -  timalen Gerinne- und Uferstabilität;  2.  das Entfernen von Holz, das zu Verklausungen führen kann und  nicht aus überwiegenden Gründen des Landschaftsschutzes oder  der Umwelt zu erhalten ist;  3.  das   Entfernen   oder   nachhaltige   Bekämpfen   von   nicht   einheimi  -  schen und nicht standortgerechten Pflanzen;  4.  das Entfernen von Asthaufen und Holzdepots innerhalb des Ab  -  flussprofiles   sowie   von   Materiallagern   innerhalb   des   Gewässer  -  raums;  5.  die periodische Inspektion und Instandsetzung von Verbauungen,  so dass ihre Lebensdauer maximiert wird;  6.  die Leerung von Geschiebesammlern.  2  Die Unterhaltsarbeiten sind zu dokumentieren.  2.3 Verfahren bei Projekten an Gewässern  §  11  Konzept  1  Das Konzept hat eine umfassende Problemanalyse und eine vollstän  -  dige Massnahmenevaluation zu enthalten; insbesondere sind folgende  Elemente darzustellen:  1.  Ausgangssituation und Handlungsbedarf;  2.  Projektziele, insbesondere Schutzziele und ökologische Ziele;  3.  Risikobeurteilung;  4.  mögliche   Massnahmen   bezüglich   Unterhalt,   Raumplanung,   Bau  und Notfallplanung;  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Variantenvergleich mit Festlegung der Bestvariante;  6.  Nutzen-Kosten-Abschätzung;  7.  Kostenabschätzung und voraussichtliche Finanzierung.  2  Die Gemeinde hat das Konzept Privater auf Vollständigkeit zu prüfen  und dieses mit ihrer Stellungnahme der Direktion einzureichen.  §  12  Risikobeurteilung  1  Die Risikobeurteilung im Rahmen von Wasserbauprojekten hat nach  der Methodik und mit den Instrumenten des Bundes zu erfolgen.  §  13  Wasserbaugesuch  1  Wasserbaugesuche haben nach Bedarf insbesondere zu umfassen:  1.  Ausgangssituation und Handlungsbedarf;  2.  Projektziele, insbesondere Schutzziele und ökologische Ziele;  3.  Risikobeurteilung;  4.  Darstellung des Projektes in Text und Plänen;  5.  umgesetzte   und   geplante   Massnahmen   bezüglich   Unterhalt,  Raumplanung, Bau und Notfallplanung;  6.  erbrachte Mehrleistungen;  7.  Gefahrenkarte nach Umsetzung des geplanten Projektes;  8.  Nutzen-Kosten-Berechnung;  9.  Kostenvoranschlag und voraussichtliche Finanzierung;  10.  Realisierungsprogramm;  11.  gesondert   dargestellte   Gewässerräume   beziehungsweise   Ab  -  flusswege;  12.  gesondert dargestellte Abflusskorridore;  13.  gesondert dargestellte Hochwasserentlastungsgebiete.  2.4 Finanzierung, Kostentragung  §  14  Gemeinsame Wasserbaumassnahmen  1  Die   Berechnung   und   Aufteilung   des   Nutzens   bei   gemeinsamen  Wasserbaumassnahmen erfolgt nach der Methodik und mit den Instru  -  menten des Bundes.  2  Die Wasserbaupflichtigen haben die erforderlichen Unterlagen einzu  -  reichen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15  Mindestanforderungen des Kantons  1  Für Beiträge an Wasserbaumassnahmen gelten die Voraussetzungen  des   Bundes   als   Mindestanforderungen   des   Kantons   gemäss   Art.  62  GewG  6  )  .  2  Im Gesuch sind die beitragsberechtigten von den nicht beitragsberech  -  tigten Kosten abzugrenzen.  3 Gewässerschutz  §  16  Zuständigkeiten  1. Regierungsrat  1  Der Regierungsrat ist zuständig für:  1.  die Bewilligung zur Wasserentnahme (Art.  29 GSchG  7  )  );  2.  die   Reduktion   oder   die   Erhöhung   der   Mindestrestwassermenge  (Art.  32 und 33 GSchG);  3.  die Bestimmung der Dotierwassermenge (Art.  35 Abs.  1 GSchG);  4.  die Planung der Revitalisierung von Gewässern (Art.  38a Abs.  2  GSchG);  5.  die Anordnung von betrieblichen anstelle von baulichen Massnah  -  men   zur   Beseitigung   wesentlicher   Beeinträchtigungen   durch  Schwall und Sunk (Art.  39a Abs.  1 GSchG);  6.  die   Bewilligung   für   die   Materialausbeutung   (Art.  44   Abs.  1  GSchG);  7.  die Anordnung von Sanierungsmassnahmen und die Festlegung  der   Sanierungsfristen   bei   Wasserentnahmen,   die   ein   Fliessge  -  wässer wesentlich beeinflussen (Art.  80 und 81 GSchG);  8.  die   Anordnung   der   Sanierungen   bei   Schwall   und   Sunk   und   die  Verpflichtung   zur   Prüfung   verschiedener   Varianten   von   Sanie  -  rungsmassnahmen (Art.  41g Abs.  1 der eidgenössischen Gewäs  -  serschutzverordnung [GSchV]  8  )  ).  §  17  2. Landwirtschafts- und Umweltdirektion  1  Die   Landwirtschafts-   und   Umweltdirektion   fördert   und   koordiniert   die  Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden.  6)  NG  631.1  7)  SR  814.20  8)  SR  814.201  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für:  1.  die   Genehmigung   des   generellen   Entwässerungsplanes   (Art.  82  Abs.  3 GewG  9  )  );  2.  die   Verpflichtung   zur   Sicherstellung   eines   Schadendienstes  (Art.  95 Abs.  3 GewG);  3.  die Anordnung zusätzlicher Massnahmen am Gewässer zur Erfül  -  lung der Anforderungen an die Wasserqualität (Art.  28 GSchG  10  )  );  4.  die Erstellung und die Anpassung des Klärschlamm-Entsorgungs  -  plans (Art.  18 Abs.  1 GSchV  11  )  ).  5.  *  die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verbauung und  Korrektion   von   Fliessgewässern   im   überbauten   Gebiet   (Art.  37  Abs.  3   GSchG)   sowie   die   Überdeckung   oder   Eindolung   von  Fliessgewässern (Art.  38 Abs.  2 GSchG);  6.  *  die Bewilligung von Schüttungen in Seen (Art.  39 Abs.  2 GSchG).  §  18  *  ...  §  19  4. Amt für Umwelt und Energie  *  1  Das   Amt   für   Umwelt   und   Energie   ist   unter   Vorbehalt   von   §  20   die  Gewässerschutzfachstelle   im   Sinne   des   Bundesrechts   sowie   die   An  -  sprechstelle des Bundes.  *  2  Es vollzieht alle dem Kanton nach der Gewässerschutzgesetzgebung  zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertra  -  gen sind.  §  20  5. Amt für Landwirtschaft  1  Das   Amt   für   Landwirtschaft   ist   die   Gewässerschutzfachstelle   für  Betriebe   mit   Nutztierhaltung   (Art.  14   GSchG  12  )  ),   die   Düngerberatungs  -  stelle (Art.  51 GSchG) und die Ansprechstelle des Bundes für Anliegen  des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft.  2  Es ist zuständig für:  1.  die   Beratung   und   fachtechnische   Unterstützung   der   mit   dem  Vollzug   der   Gewässerschutzgesetzgebung   beauftragten   Behör  -  den und Privaten in der Landwirtschaft;  9)  NG  631.1  10)  SR  814.20  11)  SR  814.201  12)  SR  814.20  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die   gewässerschutzrechtliche   Bewilligung   für   die   Erstellung   und  Änderung   von   landwirtschaftlichen   Bauten   und   Anlagen   ausser  -  halb der Bauzone einschliesslich ober- und unterirdischer Versi  -  ckerungsanlagen   (Art.  71   Abs.  2   Ziff.  1   und  3   GewG  13  )     sowie  Art.  19 Abs.  2 GSchG);  3.  die Sicherstellung der periodischen Kontrolle von Lagereinrichtun  -  gen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie  von Raufuttersilos (Art.  15 Abs.  2 GSchG).  §  21  Reglement über die Siedlungsentwässerung  1  Die   Gemeinden   regeln   im   Siedlungsentwässerungsreglement   insbe  -  sondere:  1.  die   Festlegung   der   Zuleitungen   zur   öffentlichen   Kanalisation   in  -  nerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen gemäss Art.  86  Abs.  2 Ziff.  1 GewG  14  )  ;  2.  das Verfahren betreffend Anschlusspflicht;  3.  die bautechnischen Anforderungen an öffentliche und private Ab  -  wasseranlagen einschliesslich der Anschlüsse;  4.  Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie  der Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten;  5.  die Finanzierung.  4 Gewässernutzung  §  22  Zuständigkeiten  1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion  1  Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist die für die Belange der  Gewässernutzung zuständige Direktion.  2  Sie ist für alle kantonalen Aufgaben in der Gewässernutzung zustän  -  dig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.  §  23  2. Amt für Umwelt und Energie  *  1  Das Amt für Umwelt und Energie ist das für die Belange der Gewäs  -  sernutzung zuständige Amt.  *  §  24  *  ...  *  13)  NG  631.1  14)  NG  631.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25  Konzessionen  1. Zuständigkeit  a) Regierungsrat  1  Eine Konzession des Regierungsrates ist erforderlich für:  1.  die Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze hinaus;  2.  die Entnahme von Material aus Gewässern;  3.  das Einbringen von Material in Gewässer;  4.  die   Benützung   von   Gewässern   für   Hafenanlagen   mit   mehr   als  zehn Schiffsstandplätzen;  5.  die Nutzung der Wasserkraft eines Gewässers beziehungsweise  des aus einem Gewässer abgeleiteten Wassers;  6.  der Wasserbezug aus Gewässern, wenn:  a)  die gefasste Wassermenge grösser als 1'000 Liter pro Mi  -  nute ist;  b)  das   Wasser   weder   unverändert   noch   unmittelbar   wieder  zurückgegeben wird;  7.  die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur hydrothermalen  Nutzung von Tiefengrundwässern.  §  26  b) Direktion  1  Die Direktion erteilt die Konzession, soweit nicht der Regierungsrat zu  -  ständig ist.  2  Eine Konzession der Direktion ist insbesondere erforderlich für:  1.  unter Vorbehalt von §  25 Ziff.  7 die Errichtung und der Betrieb von  Anlagen   jeder   Art,   bei   denen   Wasser   aus   Gewässern   zu   Kühl  -  zwecken oder zur Gewinnung von Wärme verwendet wird;  2.  die   Benützung   von   Gewässern   für   Anlagen   mit   bis   zu   zehn  Schiffsstandplätzen,   einzelne   Schiffsplätze,   Bootshäuser,   Bade  -  flosse, Bojen und dergleichen;  3.  die Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen in Seen  wie Stege, Treppen, Pfähle, Uferschutzmauern, Stützmauern und  dergleichen;  4.  der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn die gefasste  Wassermenge zwischen 50 und 1'000 Litern pro Minute liegt;  5.  der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn das Wasser  unverändert und unmittelbar wieder zurückgegeben wird;  6.  alle kurzzeitigen konzessionspflichtigen Nutzungen;  7.  alle unbekannten Nutzungsarten.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  27  2. Ausschreibung  1  Unterliegt   die   Übertragung   des   Gewässernutzungsrechts   der   Aus  -  schreibungspflicht   gemäss   der   Binnenmarktgesetzgebung  15  )  ,   hat   die  entsprechende Veröffentlichung vor Erteilung der Projektierungsbewilli  -  gung zu erfolgen.  §  28  3. Projektierungsbewilligung  1  Für   Gewässernutzungen,   die   einer   Konzession   des   Regierungsrates  bedürfen, ist eine Projektierungsbewilligung des Regierungsrates erfor  -  derlich.  §  29  4. Konzessionsgesuch  1  Dem Konzessionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:  1.  ein Situationsplan;  2.  Detailpläne über die projektierte Anlage;  3.  ein ausführlicher technischer Bericht;  4.  das Ergebnis allfälliger Abklärungen wie Messungen oder Sondie  -  rungen;  5.  Unterlagen,   welche   die   Auswirkungen   der   nachgesuchten   Nut  -  zung darlegen.  2  Die Konzessionsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen und auf  Kosten   der   Gesuchstellerin   oder   des   Gesuchstellers   Gutachten   von  Sachverständigen einholen.  §  30  5. Konzessionsinhalt  a) allgemein  1  Die Konzession hat insbesondere zu enthalten:  1.  die genaue Bezeichnung der Berechtigten;  2.  die Beschreibung der Art und des Umfangs der Nutzung;  3.  die Frist für die Erstellung der Nutzungsanlage;  4.  die Konzessionsdauer;  5.  die im Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Berechtigter fest  -  gesetzten Auflagen und Bedingungen;  6.  die Regelung von Rückkauf und Heimfall;  7.  die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;  8.  die Konzessionsgebühren und amtlichen Kosten.  15)  SR  943.02  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  31  b) längere Konzessionsdauer  1  Der   Regierungsrat   kann   Konzessionen   gemäss   §  25   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 2 GewG 16
                            )   auf höchstens 40  Jahren befristen.  §  32  Ausnahmen von der Konzessionspflicht  1  Als   Ausnahmen   im   Sinne   von   Art.  100   Abs.  1   GewG  17  )    bedürfen   fol  -  gende Nutzungen öffentlicher Gewässer keiner Konzession:  1.  Materialentnahmen   aus   Gewässern   im   Rahmen   von   nicht  gewerblichen, wasserbaulichen Unterhaltsmassnahmen;  2.  Materialeinträge   in   Gewässer   im   Zusammenhang   mit   kleineren,  nicht   gewerblichen   Schüttungen   sowie   wasserbaulichen   Unter  -  haltsmassnahmen;  3.  Bauten und Anlagen wie Stege, Pfähle, Uferschutzmauern, Stütz  -  mauern und dergleichen in Fliessgewässern.  §  33  Nutzung von Seegebiet über öffentlichem Grund  1  Im Seegebiet über öffentlichem Grund dürfen als Ausnahmen im Sinne  von Art.  101 Abs.  1 GewG  18  )    folgende Nutzungen ohne öffentliches In  -  teresse zugelassen werden:  1.  Hinterfüllung von Spundwänden, sofern diese für die Befestigung  bestehender   Ufermauern   beziehungsweise   zur   Sicherung   der  Landparzelle erforderlich sind, die Breite der Hinterfüllung maxi  -  mal   einen   Meter   beträgt   und   deren   Oberkante   die   Kote   von  433.20  m.ü.M. nicht überschreitet;  2.  seeuferparallele   Stege   oder   Badetreppen   für   den   Zugang   zum  See, beschränkt auf die für diesen Zweck erforderliche Fläche, je  -  doch maximal 10  m² je Parzelle;  3.  Bojen als Manövrierhilfe oder als Notanlegestelle;  4.  Entnahme und Rückgabe von Seewasser zu Heiz- und Kühlzwe  -  cken.  2  Sind Grundstücke ausschliesslich vom See her erschlossen, können  ausnahmsweise grössere Steganlagen erstellt werden, sofern keine öf  -  fentlichen Interessen dagegensprechen.  16)  NG  631.1  17)  NG  631.1  18)  NG  631.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  34  Schiffsstandplätze ausserhalb von Hafenanlagen  1  Neue Schiffsstandplätze dürfen als Ausnahmen im Sinne von Art.  102  Abs.  1 GewG  19  )   ausserhalb von Hafenanlagen erstellt werden:  1.  innerhalb   von   Bauzonen   mindestens   ein   Standplatz   je   Grund  -  stück mit Seeanstoss, jedoch je Grundstück höchstens ein Stand  -  platz je 18  m Seeanstoss;  2.  ausserhalb   der   Bauzonen   ein   Standplatz   beziehungsweise   eine  Anlegestelle je bewohntes Grundstück, das ausschliesslich vom  See her zugänglich ist.  2  Es dürfen keine zusätzlichen Standplätze ausserhalb von Hafenanla  -  gen erstellt werden, wenn ein Grundstück zu diesem Zweck parzelliert  wird.  5 Wasserversorgung  §  35  Zuständigkeiten  1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion  1  Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist unter Vorbehalt von §  36  die für die Belange der Wasserversorgung zuständige Direktion.  §  36  2. Justiz- und Sicherheitsdirektion  1  Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist die für den Vollzug der eidge  -  nössischen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversor  -  gung   in   schweren   Mangellagen   (VTM)  20  )    zuständige   Direktion;   ausge  -  nommen   sind   die   Aufgaben   gemäss   Art.  4   Abs.  1   und  4   sowie   Art.  9  Abs.  2 VTM.  §  37  3. Amt für Umwelt und Energie  *  1  Das Amt für Umwelt und Energie ist das für die Belange der Wasser  -  versorgung zuständige Amt.  *  2  Es ist für alle kantonalen Aufgaben der Wasserversorgung zuständig,  sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.  19)  NG  631.1  20)  SR  531.32  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  38  Reglement der Wasserversorgungsorganisationen  1  Die Wasserversorgungsorganisationen regeln im Wasserversorgungs  -  reglement insbesondere:  1.  die Planung;  2.  den   Bau,   den   Betrieb,   den   Unterhalt   und   die   Erneuerung   der  Wasserversorgungsanlagen;  3.  das   Verhältnis   zu   den   Wasserbezügerinnen   und   Wasserbezü  -  gern;  4.  die Finanzierung;  5.  die Trinkwasserversorgung in Notlagen.  6 Schlussbestimmungen  §  39  Änderung bisherigen Rechts  1. Kantonale Ordnungsbussenverordnung  1  Die Vollzugsverordnung über die kantonalrechtlichen Ordnungsbussen  (Kantonale   Ordnungsbussenverordnung,   kOBV)  21  )    wird   wie   folgt   geän  -  dert: ...  §  40  2. Anhang Gebührentarif  1  Der Anhang Gebührentarif zur Vollzugsverordnung vom 4.  Dezember  2001   zum   Gesetz   über   die   amtlichen   Kosten   (Gebührenverordnung,  GebV)  22  )   wird wie folgt geändert:  §  41  3. Planungs- und Bauverordnung  1  Die Vollzugsverordnung vom 25.  November 2014 zum Planungs- und  Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV)  23  )   wird wie folgt geän  -  dert: ...  §  42  4. Kantonale Waldverordnung  1  Die Vollzugsverordnung vom 25.  Mai 1999 über den Wald (Kantonale  Waldverordnung, kWaV)  24  )   wird wie folgt geändert: ...  21)  NG  261.11  22)  NG  265.11  23)  NG  611.11  24)  NG  831.11  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  43  5. Kantonale Umweltschutzverordnung  1  Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 12.  Juli 2005 zum kantona  -  len Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV)  25  )  wird wie folgt geändert: ...  §  44  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die   Vollzugsverordnung   vom   16.  Juni   2009   zum   kantonalen   Gewäs  -  serschutzgesetz   (Kantonale   Gewässerschutzverordnung,   kGSchV)  26  )  wird aufgehoben.  §  45  Inkrafttreten  1  Diese Vollzugsverordnung tritt am 1.  November 2020 in Kraft.  25)  NG  721.11  26)  A  2009, 1109  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.10.2020  01.11.2020  Erlass  Erstfassung  A 2020, 2031  21.06.2022  01.07.2022  § 2 Abs. 3  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 4  Titel geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 4 Abs. 1  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 5  Titel geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 5 Abs. 1  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 7 Abs. 1  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 7 Abs. 2  geändert  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 17 Abs. 2, 5.  eingefügt  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 17 Abs. 2, 6.  eingefügt  2022-023  21.06.2022  01.07.2022  § 18  aufgehoben  2022-023  16.05.2023  01.09.2023  § 2 Abs. 3  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 3 Abs. 4  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 5  Titel geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 5 Abs. 1  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 7 Abs. 1  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 7 Abs. 2  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 19  Titel geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 19 Abs. 1  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 23  Titel geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 23 Abs. 1  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 24  Titel geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 24 Abs. 1  geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 37  Titel geändert  2023-018  16.05.2023  01.09.2023  § 37 Abs. 1  geändert  2023-018  15.10.2024  01.11.2024  § 23 Abs. 1  geändert  2024-029  15.10.2024  01.11.2024  § 24  aufgehoben  2024-029  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  13.10.2020  01.11.2020  Erstfassung  A 2020, 2031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 21.06.2022
                            01.07.2022  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 21.06.2022
                            01.07.2022  Titel geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 21.06.2022
                            01.07.2022  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 21.06.2022
                            01.07.2022  Titel geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 16.05.2023
                            01.09.2023  Titel geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 21.06.2022
                            01.07.2022  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 21.06.2022
                            01.07.2022  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 21.06.2022
                            01.07.2022  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, 5. 21.06.2022
                            01.07.2022  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, 6. 21.06.2022
                            01.07.2022  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 21.06.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 16.05.2023
                            01.09.2023  Titel geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 16.05.2023
                            01.09.2023  Titel geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 15.10.2024
                            01.11.2024  geändert  2024-029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 16.05.2023
                            01.09.2023  Titel geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 15.10.2024
                            01.11.2024  aufgehoben  2024-029
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 16.05.2023
                            01.09.2023  Titel geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 16.05.2023
                            01.09.2023  geändert  2023-018  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Verbindliche Normen zum Gewässerschutz  Folgende Normen sind gemäss Art. 73 Abs. 1 GewG  1   verbindlich:  1.     Schweizer Norm SN 592000:2012 „Anlagen für die Liegenschafts-  entwässerung – Planung und Ausführung“ des Verbandes Schwei-  zer Abwasser und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des  Schweizerisch-Lichtensteinischen Gebäudetechnikverbandes  (suissetec), Ausgabe 2012;  2.     Schweizer Norm SN EN 752:2008 „Entwässerungssysteme aus-  serhalb von Gebäuden“ des  Schweizerischen Ingenieur- und  Architektenvereins Zürich (SIA), Ausgabe 2008;  3.     Schweizer Norm SN 533190 „Kanalisationen“ (SIA 190) des Schwei-  zerischen Ingenieur- und Architektenvereins Zürich (SIA), Ausgabe  2000;  4.     Schweizer Norm SN 640340a "Strassenentwässerung" des  Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute  (VSS), Ausgabe 2003.  ___________________  1  NG 631.1