Verordnung zum Kulturgesetz
                            *  Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  zum Kulturgesetz (VKG)  Vom 4. November 2009 (Stand 1. November 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 10 Abs. 2, 16 Abs. 2, 27 Abs. 3, 43 Abs. 3, 47 Abs. 4 und 55 des  Kulturgesetzes  (KG)  vom  31.  März  2009  1  )  ,  die  §§  27  und  34  Abs.  3  des  Gesetzes  über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organi-  sationsgesetz) vom 26. März 1985  2  )  sowie § 7 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgel-  der und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zuständiges Departement
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport (Departement BKS) ist das zuständige  Departement gemäss Kulturgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kulturförderung
2.1. Einleitung und Fördermassnahmen
§ 2 Bezug zum Aargau
                            1  Personen haben einen Bezug zum Aargau, wenn sie  a)  seit zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder  b)  durch Werk, Tätigkeit oder in anderer Weise mit dem Kulturleben im Kanton  in besonderer Beziehung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  495.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  165.170
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Förderkriterien
                            1  Die Kulturförderung durch den Kanton erfolgt nach folgenden qualitativen und kul-  turpolitischen Kriterien:  a)  herausragende  Qualität  mit  eigenständiger  künstlerischer  Handschrift  oder  Ausrichtung,  b)  professioneller Standard,  c)  gesellschaftliche Relevanz,  d)  Beitrag zur  Vernetzung kultureller Tätigkeiten,  e)  Beitrag zur Entwicklung des immateriellen Kulturerbes,  f)  angemessene Publikumsorientierung,  g)  angemessene Kulturvermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Anwendung und Gewichtung der einzelnen Kriterien in den Förderbereichen  beziehungsweise bei einzelnen Fördermassnahmen entscheiden die zuständigen Gre-  mien. Sie können weitere Kriterien ergänzend anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung
                            1  Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung von Kulturinstitutionen sind:  a)  herausragender Beitrag zu einem kulturell anregenden Lebensraum,  b)  inhaltliche Einzigartigkeit im Kanton oder darüber hinaus,  c)  gesellschaftliche Relevanz,  d)  herausragende Qualität:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. eigenständige Handschrift oder Ausrichtung,
2. unverwechselbares Profil,
3. Ambitioniertheit und Innovationswille,
4. kontinuierliche, über Jahre bewiesene Qualität oder ausgewiesenes Qua-
                            litätspotential,  e)  ausgewiesene Professionalität mit mindestens 300 Stellenprozenten und einem  Jahresumsatz von  mindestens Fr. 400'000.  –  ,  f)  Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Kulturinstitutionen,  g)  mindestens kantonales Publikum,  h)  Publikumsorientierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mischung aus bewährten und experimentellen Darbietungsformen für
                            verschiedene Zielpublika,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. qualifizierte Kulturvermittlung,
3. qualifiziertes Marketing.
2.2. Zuständigkeiten
§ 5 Aargauer Kuratorium
                            a) Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aargauer Kuratorium berät und beschliesst gültig mit sechs Mitgliedern. Jedes  Mitglied  hat  eine  Stimme.  Die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet.  Bei  Stimmen-  gleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Entschädigung
                            1  Den Mitgliedern des Aargauer Kuratoriums werden Jahresentschädigungen gemäss  Anhang 2 und Spesenersatz gemäss den Bestimmungen des Dekrets über Spesen, Sit-  zungsgelder und übrige Entschädigungen ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Geschäftsstelle
                            1  Zur  administrativen  Geschäftsführung  steht  dem  Aargauer  Kuratorium  eine  Ge-  schäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle ist fachlich dem Kuratorium unter-  stellt und organisatorisch dem Departement BKS angegliedert. Sie wird von einer Ge-  schäftsführerin o  der einem Geschäftsführer geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist unter Einbezug des Kuratoriums zuständig für die Anstellung  der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des übrigen Personals der Ge-  schäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 d) Geschäftsreglement
                            1  Das  Aargauer  Kuratorium  regelt  die  Einzelheiten  zu  seiner  Organisation,  zur  Ge-  schäftsstelle und zum Geschäftsablauf in einem Geschäftsreglement. Dieses ist vom  Regierungsrat zu genehmigen und wird öffentlich zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Regierungsrat; Kompetenzdelegation
                            1  Der  Regierungsrat  delegiert  folgende  Entscheidkompetenzen  an  das  Departement  BKS:  a)  Fördermassnahmen  gemäss  §  8  Abs.  2  KG  in  den  Förderbereichen  von  §  7  lit.  e  –  g KG,  b)  Fördermassnahmen gemäss den §§ 8 Abs. 4 und 11 KG.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen
3.1. Gemeinsame Bestimmung
§ 10 Direktion
                            1  Das Aargauer Kunsthaus, das Museum Aargau und die Aargauer Kantonsbibliothek  werden je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für  a)  die Umsetzung des Auftrags und eine zweckmässige Organisation,  b)  die fachliche, personelle, finanzielle und administrative Betriebsführung,  c)  die Erstellung und periodische Überprüfung der konzeptionellen und betriebli-  chen Grundlagen,  d)  den Erlass eines Benutzungs  -  und Gebührenreglements,  e)  die Berichterstattung an das Departement BKS.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Aargauer Kunsthaus
§ 11 Aargauischer Kunstverein
                            1  Die  Sammlung  des  Aargauischen  Kunstvereins  ist  gemäss  Vertrag  zwischen  dem  Kanton und dem Kunstverein im Aargauer Kunsthaus auf unbestimmte Zeit hinterlegt  und steht zur Ausstellung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechte und Pflichten von Kanton und  Kunstverein sind vertraglich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Jahresausstellung
                            1  Das Aargauer Kunsthaus führt eine Jahresausstellung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Jury, bestehend aus Mitgliedern des Aargauer Kuratoriums, Vertreterinnen und  Vertretern des Kunsthauses sowie  Expertinnen und Experten, trifft die Auswahl der  ausstellenden Künstlerinnen und Künstler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Findungskommission
                            1  Vor der Anstellung einer neuen Kunsthausdirektorin oder eines neuen Kunsthausdi-  rektors beruft das Departement BKS eine Findungskommission unter dem Vorsitz der  Leiterin oder des Leiters der Abteilung Kultur ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehören an:  a)  die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kultur,  b)  eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter des Departements mit  leitender Funktion,  c)  zwei Vorstandsmitglieder des Aargauischen Kunstvereins,  d)  ein Mitglied des Berufsverbands Visuelle Kunst (Visarte) Sektion Aargau,  e)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission prüft die Bewerbungen und gibt eine Anstellungsempfehlung ab.  Sie kann dazu unabhängige Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Museum Aargau
§ 14 Baudenkmäler und Gebäude
                            1  Das  Museum  Aargau  nutzt  für  seine  Tätigkeiten  insbesondere  folgende  Baudenk-  mäler und Gebäude mit den dazugehörigen Grundstücken:  a)  Schloss Lenzburg,  b)  Schloss Hallwyl,  c)  Schloss Habsburg,  d)  Klosterkirche Königsfelden,  e)  *  Sammlungsdepot in Egliswil,  f)  *  Römerlager Vindonissa: Legionärspfad und Vindonissa Museum,  g)  *  Schloss Wildegg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kommission Museum Aargau
                            a) Zusammensetzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission Museum Aargau von sie-  ben bis neun Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hallwil  -  Stiftung hat das Recht, zwei Mitglieder der Kommission zu stellen, die  Stiftung Schloss Lenzburg ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission  konstituiert  und organisiert sich selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Aufgaben
                            1  Die Kommission Museum Aargau berät als Fachgremium die Museumsleitung bei  der konzeptionellen Weiterentwicklung und Ergänzung der Sammlung sowie in wich-  tigen Belangen der  Ausstellungs  -  und Vermittlungstätigkeit. Die Kommission ist vor  Ankäufen, die den Betrag von Fr.  10'000.  –  übersteigen, anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Aargauer Kantonsbibliothek
§ 17 Koordination der kantonalen Bibliotheken
                            1  Die Kantonsbibliothek  koordiniert die Bibliotheken der kantonalen Verwaltung, Jus-  tiz  und Schulen und übt die Fachaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie betreibt ein Bibliotheksverbundsystem, erstellt Richtlinien für die Zusammenar-  beit  und  führt  Schulungen  durch.  Der  Verbund  arbeitet  nach  internationalen  Stan-  dards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  Verbund  können  sich  mittels  Leistungsvereinbarungen  auch  nichtkantonale  Bibliotheken anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Sprach - und Leseförderung
                            1  Die Kantonsbibliothek kann Massnahmen zur Sprach  -  und Leseförderung beschlies-  sen und die öffentlichen Gemeindebibliotheken bei der freiwilligen Umsetzung sol-  cher Massnahmen insbesondere fachlich, organisatorisch und finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zusammenarbeit bei Archivierung
                            1  Die  langfristige  Archivierung  von  gedruckten  und  elektronischen  Publikationen  kann in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bibliothekskommission
                            a) Zusammensetzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Bibliothekskommission von sieben bis  elf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Kultur  und der Aargauer Kantonsbibliothek an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission konstituiert und organisiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) Aufgaben
                            1  Die Bibliothekskommission  a)  berät und unterstützt das Departement BKS bei der Förderung und Koordina-  b)  steht den allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und den kommunalen Schul-  bibliotheken insbesondere in Fragen der Einrichtung, der Betriebsführung und  der Aus  -  und Weiterbildung beratend zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bibliothekstag
                            1  Für die Angestellten der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und der kommuna-  len  Schulbibliotheken  organisiert  das  Departement  BKS  zusammen  mit  der  Biblio-  thekskommission in der Regel einmal pro Kalenderjahr einen Bibliothekstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Archäologische Sammlung
§ 22 Zuständigkeit und Ausstellungen
                            1  Für die archäologische Sammlung ist die Kantonsarchäologie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile der archäologischen Sammlung sind im Vindonissa  -  Museum in Brugg, im Rö-  mermuseum in Augst und in Regionalmuseen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Erhaltung und Pflege der Kulturgüter
4.1. Einleitung
§ 23 Begriffe
                            1  Baudenkmäler sind unbewegliche Werke, die aus historischen, künstlerischen oder  wissenschaftlichen Gründen für die Kultur, das  Bewusstsein und das Verständnis der  Geschichte Bedeutung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baudenkmäler können insbesondere sein:  a)  einzelne Bauwerke, Teile davon sowie Baugruppen,  b)  Aussenanlagen wie Plätze, Höfe, Gärten und Parks,  c)  historische Stätten,  d)  historische Verkehrsbauten und  -  anlagen,  e)  technische Anlagen und Einrichtungen,  f)  Einzelobjekte wie Brunnen, Grenzsteine, Wegkreuze und Grabmäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestandteil  beziehungsweise  Zugehör  von  Baudenkmälern  können  insbesondere  sein Altäre, Kanzeln, Orgeln und Glocken, Wandmalereien, Stukkaturen, Täfer, fest  eingebautes Mobiliar, Fenster, Kunstverglasungen, Türen, Tore, Böden, Treppenan-  lagen, Öfen, Einfrie  dungen, Wappen, Schilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewegliche  Kulturgüter  sind  insbesondere  einzelne  Kunst  -  oder  Gebrauchsgegen-  stände sowie Sammlungen profanen und sakralen Inhalts, die aus historischen, künst-  lerischen oder wissenschaftlichen Gründen für die Kultur, das Bewusstsein und das  Verständnis der Geschichte Bedeutung haben. Dazu zählen Mobiliar, Einrichtunge  n,  Objekte  der  bildenden  Kunst  und  des  Kunsthandwerks,  Geräte,  Urkunden,  Hand-  schriften und Drucke, Münzen und Siegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Archäologische  Hinterlassenschaften  sind  vorgeschichtliche  und  geschichtliche  Stätten  sowie  herrenlose  bewegliche  Objekte,  an  denen  sich  Spuren  menschlichen  Wirkens  erhalten haben.  Archäologische  Hinterlassenschaften  können  insbesondere  sein:  a)  erforschte und unerforschte Örtlichkeiten,  b)  Geländeteile, Gebäudepartien und Schichtzusammenhänge,  c)  Ruinen und kleinteilige Mauerreste,  d)  Gräber,  e)  Skelettreste,  f)  Boden  -  Anomalien  wie  Erdschichten  mit  Kohlen  -  und  Aschenlagen  oder  ver-  füllte Gräben und Gruben,  g)  aufgehende Bauten und Bauteile aus Mittelalter und Neuzeit,  h)  Fundgegenstände  insbesondere  aus  Stein,  Metall,  Ton,  Glas,  Knochen,  Leder  oder Holz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufgaben von Denkmalpflege und Archäologie
                            1  Denkmalpflege  bezweckt  die  Erforschung,  Dokumentation,  Erhaltung,  Restaurie-  rung und Pflege von Baudenkmälern und beweglichen Kulturgütern sowie den Um-  gebungsschutz bei Baudenkmälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Archäologie bezweckt die Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Restaurierung,  Pflege, Ausstellung und in besonderen Fällen die Rekonstruktion von archäologischen  Hinterlassenschaften sowie den Umgebungsschutz bei archäologischen Stätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kommission für Denkmalpflege und Archäologie
                            1  Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission für Denkmalpflege und  Archäologie von sieben bis neun Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsi-  dent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommission  berät  als  Fachgremium  den  Regierungsrat  und  das  Departement  BKS in allen wichtigen Fragen der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Sie äussert  sich insbesondere zur  a)  Unterschutzstellung  von  Baudenkmälern  und  archäologischen  Hinterlassen-  schaften sowie Aufhebung und Änderung des Schutzes,  b)  Aufnahme von beweglichen Kulturgütern in das Verzeichnis des beweglichen  Kulturerbes und Löschung aus diesem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  kantonale  Denkmalpflegerin  oder  der  kantonale  Denkmalpfleger,  die  Kan-  tonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe und die  Staatsarchivarin oder der Staats-  archivar nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte deren  Zuständigkeitsbereiche berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Schutzmassnahmen
4.2.1. Baudenkmäler
§ 26 Inventar
                            1  Das  Inventar  der  Baudenkmäler  umfasst  die  vom  Kanton  unter  Schutz  gestellten  Baudenkmäler  unter  Einschluss  derer  Bestandteile  und  des  Zugehörs.  Das  Inventar  kann zusätzlich Angaben zur Begründung der Schutzwürdigkeit, zum Schutzumfang,  zu  den  getroffenen  Schutzvorkehrungen  und  Nutzungsbeschränkungen  sowie  zum  Umgebungsschutz enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Denkmalpflege unterstützt die Gemeinden bei der Bezeichnung der  kommunal schutzwürdigen Objekte in fachlicher Hinsicht. Sie stellt die einheitliche  Wertung der Bausubstanz unter Berücksichtigung regionaler und überregionaler Ge-  sichtspunkte u  nd die Koordination mit dem Inventar der kantonal geschützten Bau-  denkmäler sicher. Sie kann dazu ein Kurzinventar der Baudenkmäler von kommuna-  ler Bedeutung erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Unterschutzstellung; Verfahren
                            1  Verfahren  auf  Unterschutzstellung  von  Baudenkmälern  durch  den  Kanton  werden  vom Departement BKS von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Gesuchs-  berechtigt sind die Eigentümerschaft des Baudenkmals, der Gemeinderat am Standort  des Baudenkmals und O  rganisationen, die sich auf kantonaler Ebene statutengemäss  der Denkmalpflege widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement holt vor jeder Unterschutzstellung bei der Kommission für Denk-  malpflege und Archäologie eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kanto-  nalen Bedeutung des Baudenkmals ein. Die Kommission kann sich auch zum Schutz-  umfang sowie zu allfä  lligen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen äus-  sern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellungnahme der Kommission geht zur Vernehmlassung an die Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4.  Dezember 2007  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Änderung und Aufhebung des Schutzes
                            1  Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im glei-  chen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchsberechtigten können jederzeit ein entsprechendes Gesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Umgebungsschutz
                            1  Ziel des Umgebungsschutzes ist es, die Wirkung der kantonal geschützten Baudenk-  mäler zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umgebungsschutz umfasst  sowohl einen Nahschutz als auch einen Fernschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich ist abhängig vom Schutzobjekt, des-  sen Lage und der vorgesehenen Baute oder Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Archäologische Hinterlassenschaften
§ 30 Inventar
                            1  Das Inventar der archäologischen Hinterlassenschaften umfasst die  b)  bekannten und  vermuteten  archäologischen  Stätten, die nicht  oder  noch  nicht  unter Schutz stehen,  c)  beweglichen archäologischen Objekte im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den geschützten archäologischen Stätten enthält das Inventar eine Beschreibung  der  Stätten.  Zusätzlich  können  Angaben  zum  Schutzumfang,  zu  den  getroffenen  Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen sowie zum Umgebungsschutz ge-  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Archäologische Fundstellenkarte
                            1  Die  archäologische  Fundstellenkarte  umfasst  Teile  des  Inventars  der  archäologi-  schen Hinterlassenschaften,  a)  die bei raumwirksamen Tätigkeiten und Bauvorhaben zu berücksichtigen sind,  und  b)  an  denen  aus  historischen  oder  wissenschaftlichen  Gründen  ein  Interesse  der  Öffentlichkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die archäologische Fundstellenkarte erleichtert insbesondere die  a)  Prüfung von Bauvorhaben bezüglich der Gefährdung von archäologischen Hin-  terlassenschaften,  b)  Wahrnehmung der Meldepflicht gemäss § 41 KG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die archäologische Fundstellenkarte  ist elektronisch öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Archäologische Untersuchungen
                            1  Archäologische  Untersuchungen  sind  wissenschaftliche  Ausgrabungen und  Unter-  suchungen  an  archäologischen  Hinterlassenschaften.  Als  archäologische  Untersu-  chung gilt auch das systematische Suchen nach beweglichen archäologischen Objek-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Archäologische Untersuchungen haben zum Ziel, Stätten zu erkennen und Boden-  funde zu bergen, diese zu dokumentieren sowie historische und wissenschaftliche Er-  kenntnisse zu gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Archäologische Untersuchungen durch Dritte dürfen vom Departement BKS nur be-  willigt werden, wenn Gewähr für fachkundiges und gesetzmässiges Vorgehen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei archäologischen Untersuchungen durch Dritte sind Eigentum und Urheberrechte  an den Untersuchungsergebnissen und Dokumentationen vertraglich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Weitere Bestimmungen
                            1  Die Bestimmungen der §§ 27  –  29 finden bei den archäologischen Hinterlassenschaf-  ten analog Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ausfuhr aus der Schweiz
                            1  Bewegliche archäologische Objekte im Eigentum des Kantons dürfen nur von der  Kantonsarchäologie oder mit deren Zustimmung aus der Schweiz ausgeführt werden.  Bei Objekten, die für das kulturelle Erbe des Kantons von herausragender Bedeutung  sind, ist die Z  ustimmung des Regierungsrats erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Leistungen des Gemeinwesens
§ 34 Beiträge des Kantons
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons gemäss § 47 Kul-  turgesetz sind:  a)  Unterschutzstellung  durch  den  Kanton  beziehungsweise  Eintrag  in  das  Ver-  zeichnis des beweglichen Kulturerbes,  b)  Einreichen eines Beitragsgesuchs vor Arbeitsbeginn und Begleitung der Arbei-  ten durch die zuständige Fachstelle des Departements BKS,  c)  Dokumentation der Arbeiten gemäss Vereinbarung mit der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 b) Bemessung bei Baudenkmälern
                            1  Der Beitrag des Kantons an die Restaurierung und Pflege von kantonal geschützten  Baudenkmälern berechnet sich je nach Komplexität des Projekts mit einem  entspre-  chenden  Prozentsatz  gemäss  Anhang  3  an  die  beitragsberechtigten  Kosten  gemäss  Absatz 3. Vorbehalten sind die Absätze 5  –  7.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  beitragsberechtigte  Kosten  gelten  der  denkmalpflegerisch  bedingte  Anteil  der  Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Konservierung, der Restaurierung und dem  Unterhalt der historischen Substanz der Baudenkmäler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eigenleistungen der Bauherrschaft werden mitberücksichtigt, soweit diese auf Ta-  gesrapporten  mit  Angabe  der  geleisteten  Stunden  und  entsprechenden  Arbeiten  mit  dazugehörigem Materialaufwand dokumentiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Objekten ohne Nutzwert bemessen sich die Beiträge nach den Ansätzen auf den  ausgewiesenen Gesamtkosten gemäss Anhang 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Planungen, Erforschung und Dokumentation sowie beim Erwerb von  Baudenk-  mälern  beträgt  der  Beitrag  des  Kantons  maximal  40  % der  ausgewiesenen  Gesamt-  kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei  Projekten  einfacher  Art  können  Beiträge  bis  zu  einem  Betrag  von  Fr.  5'000.  –  pauschalisiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 c) Bemessung bei archäologischen Hinterlassenschaften
                            1  Der Beitrag des Kantons an die fachgerecht dokumentierte Restaurierung von archä-  ologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort belassen werden, beträgt 50  % der  ausgewiesenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Neuausgrabungen können die Kosten für Erstrestaurierungen bis zu 100  % vom  Kanton übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 d) Bemessung bei beweglichem Kulturerbe
                            1  Der Beitrag des Kantons an die Untersuchung und Restaurierung sowie den allfälli-  gen Erwerb von beweglichem Kulturerbe beträgt maximal 50  % der ausgewiesenen  Kosten, wobei die finanziellen Verhältnisse der Eigentümerschaft berücksichtigt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 e) Ausnahmen
                            1  In Härtefällen und Notsituationen kann über die in den §§ 35  –  37 festgelegten Bei-  tragsansätze hinausgegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Zusprechung und Auszahlung
                            1  Das Departement BKS ist im Rahmen der beschlossenen Verpflichtungskredite und  der beschlossenen Budgetmittel zuständig für die Zusprechung, Bemessung und Aus-  zahlung der Beiträge im Einzelfall.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beitragszusprechung verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  mit den Arbeiten  nicht  in-  nerhalb von zwei Jahren seit Zusprechung begonnen wird oder die Abrechnung oder  die verlangte Dokumentation nicht innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der  Arbeiten ei  ngereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmali-  gen  Zahlung  nach  anerkannter  Abrechnung  und  Ablieferung  der  verlangten  Doku-  mentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  grösseren  Vorhaben können  die  Beiträge  auf  mehrere  Jahre  verteilt  zugespro-  chen und Akontozahlungen gemäss Baufortschritt geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Weitere Bestimmung
§ 40 Anmerkung im Nutzungsplan
                            1  Die Gemeinden nehmen die vom Kanton unter Schutz gestellten Baudenkmäler und  archäologischen  Stätten  als  Informationsinhalt  in  den  kommunalen  Nutzungsplan  auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmung
§ 41 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 in Kraft.  Aarau, 4. November 2009  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach  Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 362
05.12.2012 01.08.2013 § 39 Abs. 1 geändert 2013/1 - 17
09.12.2015 01.08.2016 § 14 Abs. 1, lit. e) geändert 2016/3 - 13
09.12.2015 01.08.2016 § 14 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2016/3 - 13
09.11.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 1, lit. f) geändert 2016/7 - 46
09.11.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2016/7 - 46
09.11.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1 geändert 2016/7 - 46
09.11.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 6 geändert 2016/7 - 46
09.11.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2016/7 - 46
17.05.2017 01.07.2017 § 30a eingefügt 2017/5 - 30
17.05.2017 01.07.2017 § 40 Abs. 1 geändert 2017/5 - 30
02.07.2019 01.09.2019 § 14 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/5 - 01
30.06.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 20
30.06.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 4 geändert 2021/12 - 20
30.06.2021 01.09.2021 § 16 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 20
25.09.2024 01.11.2024 § 6 Abs. 1 geändert 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 17a eingefügt 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 1 geändert 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 2 aufgehoben 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 3 geändert 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 4 geändert 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 5 geändert 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 6 geändert 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 § 35 Abs. 7 geändert 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 Anhang 1 aufgehoben 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 Anhang 2 eingefügt 2024/08 - 11
25.09.2024 01.11.2024 Anhang 3 eingefügt 2024/08 - 11
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  04.11.2009  01.01.2010  Erstfassung  2009 S. 362
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11
§ 6 Abs. 2 25.09.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08 - 11
§ 14 Abs. 1, lit. e) 09.12.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 13
§ 14 Abs. 1, lit. f) 09.12.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 13
§ 14 Abs. 1, lit. f) 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 46
§ 14 Abs. 1, lit. f) 02.07.2019 01.09.2019 geändert 2019/5 - 01
§ 14 Abs. 1, lit. g) 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 46
§ 15 Abs. 3 30.06.2021 01.09.2021 aufgehoben 2021/12 - 20
§ 15 Abs. 4 30.06.2021 01.09.2021 geändert 2021/12 - 20
§ 16 Abs. 2 30.06.2021 01.09.2021 aufgehoben 2021/12 - 20
§ 17a 25.09.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 11
§ 30a 17.05.2017 01.07.2017 eingefügt 2017/5 - 30
§ 35 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 46
§ 35 Abs. 1 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11
§ 35 Abs. 2 25.09.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08 - 11
§ 35 Abs. 3 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11
§ 35 Abs. 4 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11
§ 35 Abs. 5 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11
§ 35 Abs. 6 09.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 46
§ 35 Abs. 6 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11
§ 35 Abs. 7 25.09.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 11
§ 39 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 17
§ 40 Abs. 1 17.05.2017 01.07.2017 geändert 2017/5 - 30
                            Anhang 1  09.11.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  2016/7  -  46  Anhang 1  25.09.2024  01.11.2024  aufgehoben  2024/08  -  11  Anhang 2  25.09.2024  01.11.2024  eingefügt  2024/08  -  11  Anhang 3  25.09.2024  01.11.2024  eingefügt  2024/08  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  1  (Stand  1. November 2024  )  Aargauer Kuratorium; Entschädigung der Mitglieder (§ 6 Abs. 1)  Kategorie  Jahresentschädigung  Erläuterung  Präsidium  Fr.  18'400.00  Gesamtentschädigung (keine  zusätzliche  n  Entschädigungen  für  Vorsitz oder Einsitz in  Fachausschüssen)  Vizepräsidium  Fr.  5  '500.00  Basisentschädigung  Übrige Mitglieder  Fr.  3'000.00  Basisentschädigung  Fachausschuss mit  hohem Anteil an  Kleingesuchen  *  Fr.  4'800.00  Vorsitz  Fr.  2'800.00  Einsitz  Fachausschuss mit  tiefem Anteil an  Kleingesuchen  *  Fr.  4'200.00  Vorsitz  Fr.  3  '  200.00  Einsitz  *  Bei Einsitz in mehreren Fachausschüssen werden die Entschädigungen kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  2  zur Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 (SAR  495.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  3  1  (Stand  1. November 2024  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Prozen t sätze an die beitragsberechtigten Kosten (§ 35 Abs. 1 )
                            Projektkomplexität  Prozents  ätze  Hoch  (aufwendige Restaurierung von Architekturoberflächen,  Ausstattungsteilen, Kunstwerken etc.;  Gebäudeaufnahmen etc.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 %  Mittel  (Restaurierung von Architekturoberflächen, Ertüchtigung  von Ausstattungsteilen etc.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 %  Mittel bis Tief  (Restaurierung von einfachen Bauteilen, Ersatz von  Ausstattungsteilen etc.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 %  Tief  (Unterhaltsarbeiten etc.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beitragssätze für Objekte ohne Nutzwert (§ 35 Abs. 5 )
                            Wegkreuze, Grenzsteine, Gedenktafeln,  Wirtshausschilder, Statuen etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 %  Kleine Wegkapellen, Bildstöcke etc.  30 %  Schmieden  ,  Holzspeicher, Waschhäuschen etc.  30 %  Strohdächer  80 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  3  zur Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 (SAR  495.211  )