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Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember

DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember Vom 13. Dezember 1961
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.1961 bis 11.02.2020
V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 7)
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Auf Grund des § 15 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) und vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) verordnet der Senat:
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§ 1

Am 24. Dezember dürfen, wenn dieser Kalendertag auf einen Sonntag fällt,
1.
Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 807),
2.
Verkaufsstellen von Betrieben, die Konditorwarenherstellen,
3.
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden,
4.
Verkaufsstellen für Zeitungen,
5.
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genußmittel feilhalten, und
6.
Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein.
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§ 2

Inhaber von Verkaufsstellen, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Öffnungszeiten Gebrauch machen, haben Abdruck oder Abschrift dieser Verordnung in der Verkaufsstelle an sichtbarer Stelle auszuhängen.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 13. und bekanntgemacht am 19. Dezember 1961.
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