Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld
Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld
Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld
Verordnung über die Anlegung von Mündelgeld Vom 9. Dezember 1940
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des § 57 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61) verordne ich:
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§ 1
Die Sparkasse in Bremen wird zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt (§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB.).
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage an die Stelle...
¹)
Fußnoten
¹)
Aufhebungsvorschrift
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