19. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                            19. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum  Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen  Vom 6. Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 18
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Der Geltungsbereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 18. Verordnung vom 22. Februar 2000 (Brem.GBl. S. 74), wird für den in der 19. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Burglesum geändert. Danach verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wie folgt: Im Westen entlang der östlichen Böschungsoberkante des Grambker-Oslebshauser Sielgrabens; im Norden und Osten vom Grambker-Oslebshauser Sielgraben entlang der vorhandenen Grenze des Landschaftsschutzgebietes (entlang des Feldweges am Abzugsgraben Fredewisch) bis zur Brücke, dann nach Süden abknickend entlang der westlichen Böschungsoberkante des dort verlaufenden Grabens bis zur nördlichen Grenze der Flur VR 200; entlang der nördlichen und östlichen Grenze der Flur VR 200 mit Ausnahme des Flurstückes 75, VR 200 und im weiteren Verlauf entlang der vorhandenen Grenze des Landschaftsschutzgebietes (entlang der Straßen Hinter dem Hofe und Mittelsbürener Landstraße); im Süden von der Mittelsbürener Landstraße entlang der vorhandenen Grenze des Landschaftsschutzgebietes (Südgrenze der Flur VR 200 und VR 116 und gleichzeitig Grenze des Ortsamtsbereiches Burglesum) bis zum Grambker-Oslebhauser Sielgraben. Der Landschaftsschutz wird darüber hinaus aufgehoben für die Flurstücke 4/2, 4/3, 4/4, 4/5, 4/6 und 4/9, VR 199 (Dunger Straße, Hausnummern 6, 8, 8A, 10, 10A). Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die 19. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 19. Änderungskarte ist beim Ortsamt Burglesum hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 19. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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