35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                            35. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze  von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen  Vom 9. Dezember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) | 
                            Aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
                            vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet der Senat:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Der Geltungsbereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2014 (Brem.GBl. S. 214) geändert worden ist, wird für ein Gebiet in Bremen-Osterholz südlich der Osterholzer Dorfstraße zwischen Rodenfleet und Ehlersdamm sowie südlich und nördlich des Holter Fleets aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzen Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte (Maßstab 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Osterholz aufbewahrt und kann dort kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.