Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
                            Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. Dezember 1996 (GVBl.I/97, [Nr. 4], S.33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesrepublik Deutschland,  das Land Baden-Württemberg,  der Freistaat Bayern,  das Land Berlin,  das Land Brandenburg,  die Freie Hansestadt Bremen,  die Freie und Hansestadt Hamburg,  das Land Hessen,  das Land Mecklenburg-Vorpommern,  das Land Niedersachsen,  das Land Nordrhein-Westfalen,  das Land Rheinland-Pfalz,  das Saarland,  der Freistaat Sachsen,  das Land Sachsen-Anhalt,  das Land Schleswig-Holstein und  der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der Zuschußbedarf für Neubauten und ihre Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der verbleibende Zuschußbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 240 Mio. DM tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (=180 Mio. DM) und die Länder 25 vom Hundert (=60 Mio. DM).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 60 Mio. DM wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Mit Zustimmung aller anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlußfinanzierung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Bundesrepublik Deutschland  Bonn, den 11. Dezember 1996  gez. Helmut Kohl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg  gez. Erwin Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern  gez. Edmund Stoiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin  gez. Volker Kähne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg  gez. Manfred Stolpe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen  gez. Henning Scherf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg  Für den Senat  gez. Voscherau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen  gez. Hans Eichel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern  gez. Berndt Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen  gez. Gerhard Schröder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen  gez. Johannes Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz  gez. Kurt Beck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland  gez. i. V. Christiane Krajewski
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen  unter dem Vorbehalt der Protokollnotiz  gez. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt  gez. Reinhard Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein  gez. Heide Simonis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Thüringen  gez. Bernhard Vogel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollnotiz des Freistaates Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen und Schleswig-Holstein behalten sich abweichend von dem in § 4 festgelegten Verteilungsschlüssel vor, beginnend mit dem Jahr 2000 einen geringeren Festbetrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 24. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Festbeträge der einzelnen Länder
| TDM | |
| Baden-Württemberg | 6 200 | 
| Bayern | 350 | 
| Berlin | 20 900 | 
| Brandenburg | 1 400 | 
| Bremen | 250 | 
| Hamburg | 1 300 | 
| Hessen | 3 600 | 
| Mecklenburg-Vorpommern | 1 000 | 
| Niedersachsen | 4 500 | 
| Nordrhein-Westfalen | 10 650 | 
| Rheinland-Pfalz | 2 300 | 
| Saarland | 350 | 
| Sachsen | 2 600 | 
| Sachsen-Anhalt | 1 600 | 
| Schleswig-Holstein | 1 600 | 
| Thüringen | 1 400 | 
| 60 000 ===== | 
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