Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich
                            Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. Oktober 1993 (GVBl.I/94, [Nr. 18], S.238)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluß oder Berufsfachschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Fach- und Berufsfachschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 28. Oktober 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg  gez. Erwin Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern  gez. Edmund Stoiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin  gez. Eberhard Diepgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg   gez. Manfred Stolpe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen  gez. Klaus Wedemeier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg  gez. Henning Vorscherau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen  gez. Hans Eichel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern  gez. Berndt Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen  gez. Gerhard Schröder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen  gez. Johannes Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz  gez. Rudolf Scharping
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland  gez. Oskar Lafontaine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen  gez. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt  gez. Werner Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein  gez. Heide Simonis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Thüringen  gez. Bernhard Vogel
                        
                        
                    
                    
                    
                
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