Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung
Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung
Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung
Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung
vom 27. August 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 69] )
Auf Grund des §
7 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen
E-Government
-Gesetzes vom 23. November 2018 ( GVBl. I
Nr.
28) verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:
§ 1
Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung
Der Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung für die Gerichtsverwaltungen und die Behörden der Justizverwaltung ist der 1. November 2028.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 27. August 2024
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann