Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung von Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Sächsische Schadstoffregister-Zuständigkeitsverordnung – SächsSRZuVO)
                            Gemeinsame Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Umwelt und Landwirtschaft und 
        des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 
        über Zuständigkeiten zur Ausführung von Vorschriften über Schadstofffreisetzungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -verbringungsregister 
        (Sächsische Schadstoffregister-Zuständigkeitsverordnung – SächsSRZuVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsVwOrgG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Zustimmung der Staatsregierung wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten
                            (1) Zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme eines Berichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verlängerung einer Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfung der Qualität von Daten nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Übermittlung von Berichten einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Übermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesdirektion Sachsen, soweit keine Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (SächsSRVAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 457) und keine Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes nach Absatz 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die in Absatz 1 genannten Aufgaben ist das Sächsische Oberbergamt zuständig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Betreiber Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft übermitteln müssen und das Sächsische Oberbergamt die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwacht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1, jedoch Informationen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freisetzung von Schadstoffen in Boden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übermitteln müssen und das Sächsische Oberbergamt die Durchführung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwacht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Aufgaben, wenn die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1 und 2, jedoch Informationen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freisetzung von Schadstoffen in Wasser oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser außerhalb des Standortes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übermitteln müssen und die Betriebseinrichtungen der Bergaufsicht des Sächsischen Oberbergamtes unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frank Kupfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sven Morlok