Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen (Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO)
                            Gemeinsame Verordnung
            des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wissenschaft und Kunst,        
            des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Soziales und Verbraucherschutz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Umwelt und Landwirtschaft        
            zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Oktober 2016
                            Es wird verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das Staatsministerium für Kultus und Sport, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsVwOrgG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , hinsichtlich Nummer 2 mit Zustimmung der Staatsregierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsVwOrgG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Zustimmung der Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsatzsteuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesdirektion Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Büchereien und Archive,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlung Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen für Museen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1, soweit sie im Freistaat Sachsen erstmalig innerhalb des Inlands im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsatzsteuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsatzsteuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Sächsische Bildungsagentur für die Schulen, die auf einen Beruf im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz vorbereiten sowie für freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für berufsbildende land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft vorbereiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Staatsbetrieb Sachsenforst für berufsbildende forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung im forstlichen Bereich vorbereiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesdirektion Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für berufsbildende Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung in der gewerblichen Wirtschaft vorbereiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe vorbereiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus den Nummern 1 bis 3 eine andere Zuständigkeit ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulen und die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufsbildende Einrichtungen, die auf eine vom Staatsministerium der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchgeführte Prüfung vorbereiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der steuerberatenden Berufe vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1 ist auf Fort- und Weiterbildungseinrichtungen entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 3. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern            
                Markus Ulbig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Kultus und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Roland Wöller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sven Morlok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Christine Clauß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frank Kupfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 783)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 783) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. Oktober 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 466)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 783) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. Oktober 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 466)