Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
                            Bekanntmachung 
      der Neufassung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 7. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikels 3 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30. September 2015 (SächsGVBl. S. 609) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der vom 31. Oktober 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den teils am 1. Juli 2008, teils am 1. August 2008 in Kraft getretenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die teils am 1. November 2010, teils am 1. Januar 2011 in Kraft getretene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. September 2010 (SächsGVBl. S. 274),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die am 31. Dezember 2010 in Kraft getretene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. November 2010 (SächsGVBl. S. 438),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den teils am 1. Januar 2013, teils am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 782),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den am 1. März 2013 in Kraft getretenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 782),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 782),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die am 9. August 2014 in Kraft getretene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 410),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die am 29. November 2014 in Kraft getretene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. November 2014 (SächsGVBl. S. 678),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den am 31. Oktober 2015 nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der eingangs genannten Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 7. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sebastian Gemkow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung 
      des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Organisation der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2024
Inhaltsübersicht
                            (SächsGVBl. S. 769), durch Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 932), durch Verordnung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 443) und durch Verordnung vom 27. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 648)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_2">²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil 1
             
            Gerichtsverfassung, Bereitschaftsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufhebung von Richtervorbehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kammern für Handelssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswärtige Strafvollstreckungskammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweigstellen der Amtsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der Zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereitschaftsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung von Richtervorbehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil 2
             
            Sonderzuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 1
             
            Zivilrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterabschnitt 1
             
            Prozesskostenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterabschnitt 2
             
            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterabschnitt 3
             
            Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Wertpapierrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kartellrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wettbewerbsstreitsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterabschnitt 4
             
            Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerblicher Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberrechtsstreitsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterabschnitt 5
             
            Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Insolvenzverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppen-Gerichtsstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwangsvollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterabschnitt 6
             
            Besondere Sachgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Binnenschifffahrtssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaftssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baulandsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berggrundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufenthaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familiensachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Audiovisuelle Vernehmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 2
             
            Straf- und Bußgeldsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit in Haftsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsstrafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kollision und Mehrheit von Sonderzuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtshilfe in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollfahndungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bußgeldverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 3
             
            Fachgerichtsbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachkammern bei den Sozialgerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Asylstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil 3
             
            Verwaltungsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über internationale Patentübereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragbarkeit des Nießbrauchs bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizbeitreibungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinargericht für Notarinnen und Notare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsbarkeit in Steuerberatungs- und Steuerbevollmächtigtensachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil 4
             
            Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührenverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil 5
             
            Übergangs- und Schlussvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 1 Gerichtsverfassung, Bereitschaftsdienst und Aufhebung von Richtervorbehalten
§ 1 Kammern für Handelssachen
                            Bei allen Landgerichten bestehen für deren jeweiligen Bezirk Kammern für Handelssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auswärtige Strafvollstreckungskammern
                            (1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz in Döbeln gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk wird je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Borna und Torgau gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für den Amtsgerichtsbezirk Riesa wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden in Riesa gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweigstellen der Amtsgerichte
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Bezirk des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Stollberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf, Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Lugau/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederdorf, Niederwürschnitz, Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/ Erzgeb., Thalheim/Erzgeb. und Zwönitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Bezirk des Amtsgerichts Döbeln besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Hainichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Altmittweida, Burgstädt, Claußnitz, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Hainichen, Hartmannsdorf, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Lichtenau, Lunzenau, Mittweida, Mühlau, Penig, Rochlitz, Rossau, Seelitz, Striegistal, Taura, Wechselburg und Zettlitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Bezirk des Amtsgerichts Torgau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Oschatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz und Wermsdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Bezirk des Amtsgerichts Zittau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Löbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Beiersdorf, Bernstadt a. d. Eigen, Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Großschweidnitz, Herrnhut, Kottmar, Lawalde, Löbau, Neusalza-Spremberg, Oppach, Rosenbach, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen und Schönbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit der Zweigstellen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zweigstellen sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bereitschaftsdienst
                            (1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_5">⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a Aufhebung von Richtervorbehalten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Richtervorbehalte nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtspflegergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Geschäfte des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtspflegergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit bei diesen Geschäften Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_6">⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn die oder der Vorsitzende das Verfahren der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger insoweit überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtspflegergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass der antragstellenden Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
                            Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich des Aufenthalts der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnung der Einholung einer Erklärung und entsprechender Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bewilligung von Ratenzahlungen für die Dauer von bis zu einem Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung über die einmalige Verschiebung von Fälligkeitsterminen einer bewilligten Ratenzahlung um bis zu sechs Wochen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung über den Widerruf von Zahlungserleichterungen bei Nichteinhaltung der im Rahmen der Zahlungserleichterung erteilten Auflagen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 2 Sonderzuständigkeiten
Abschnitt 1 Zivilrecht
Unterabschnitt 1 Prozesskostenhilfe
§ 6 Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
                            Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (Übermittlungsstelle) ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Unterabschnitt 2 (aufgehoben)
                            ⁹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 (aufgehoben)
                            1⁰
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 (aufgehoben)
                            1¹
                        
                        
                    
                    
                    
                Unterabschnitt 3 Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Wertpapierrecht
§ 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren
                            Für die Führung des Vereins-, Handels-, des Partnerschafts-, des Gesellschafts- und des Genossenschaftsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
                            Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , § 27 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , § 18 Absatz 2, § 108 Absatz 2 Satz 1 und § 140 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 [BGBl. I S. 1981], das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 [BGBl. I S. 911] geändert worden ist, § 189 Absatz 3 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 1. April 2015 [BGBl. I S. 434], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 [BGBl. I S. 1166] geändert worden ist, sowie § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drittelbeteiligungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Mai 2004 [BGBl. I S. 974], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. August 2021 [BGBl. I S. 3311] geändert worden ist);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Streit gemäß § 98 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Auskunftsrecht (§ 132 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , jeweils auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 [BGBl. I S. 1146] geändert worden ist, und § 191 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer (§ 260 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 191 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer sowie der Barabfindungsprüferinnen und Barabfindungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 293c Absatz 1 Satz 1, § 320 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 327c Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 293c Absatz 1 Satz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 318 Absatz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 [BGBl. I S. 1146] geändert worden ist);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 [BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428], das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3436] geändert worden ist, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60, § 81 Absatz 2 und § 100 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes, alle jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umwandlungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 318 Absatz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung der Spaltungsprüferinnen und Spaltungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 125 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umwandlungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie § 318 Absatz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spruchverfahren nach § 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spruchverfahrensgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, nämlich die Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ausgleichs für außenstehende Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionärinnen und Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Barabfindung von Minderheitsaktionärinnen und Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Hauptaktionärin oder den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zuzahlung an Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber sowie ihrer Barabfindung anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umwandlungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zuzahlung an Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber sowie ihrer Barabfindung bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SE-Ausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3675], das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3436] geändert worden ist);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SCE-Ausführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. August 2006 [BGBl. I S. 1911], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 [BGBl. I S. 1476] geändert worden ist);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten und den Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs (§ 5 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Antrag auf Klagezulassung (§ 148 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 191 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 142 Absatz 2, 4 und 6, § 315 Satz 1 bis 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 191 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Absatz 1 und § 249 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie § 191 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfbericht (§ 145 Absatz 4 und § 259 Absatz 1 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie § 191 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 Absatz 2 und § 254 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie § 191 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder oberste Vertretung (§ 256 Absatz 7 Satz 1 und § 257 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie § 191 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anfechtung der Kapitalerhöhung (§ 255 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung (§ 250 Absatz 3 Satz 1 und § 251 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktiengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_13">¹3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Angelegenheiten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
                            (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergeben, ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Klagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 und 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Zwickau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kartellrecht
                            Das Landgericht Leipzig ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wettbewerbsstreitsachen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_15">¹5
                        
                        
                    
                    
                    
                Unterabschnitt 4 Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_16">¹6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
                            Für Streitsachen nach § 15 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_17">¹7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gewerblicher Rechtsschutz
                            Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patentstreitsachen einschließlich der Streitigkeiten über Arzneimittel-Schutzzertifikate (§ 143 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patentgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebrauchsmustergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halbleiterschutzstreitsachen (§ 11 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halbleiterschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren (§ 52 Absatz 2 und § 63 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Designgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sortenschutzstreitsachen (§ 38 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sortenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 122 Absatz 3 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156); 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Markengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsstreitigkeiten nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769) und durch Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 932)" class="fussnote_link" href="#FNID_18">¹8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Urheberrechtsstreitsachen
                            (1) Für Urheberrechtsstreitsachen in der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 104 Satz 1, § 105 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberrechtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Amtsgericht Leipzig zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören (§ 104 Satz 1, § 105 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberrechtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Landgericht Leipzig zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
§ 16 Insolvenzverfahren
                            Für Insolvenzsachen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Insolvenzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , Artikel 102 § 1 Absatz 3 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a Gruppen-Gerichtsstand
                            Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden wird als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Insolvenzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründet werden kann, das Amtsgericht Leipzig bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2⁰
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zwangsvollstreckung
                            (1) Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts werden durch das Amtsgericht Zwickau wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Unterabschnitt 6 Besondere Sachgebiete
§ 18 Binnenschifffahrtssachen
                            Das Amtsgericht Dresden ist als Schifffahrtsgericht zur Verhandlung und Entscheidung in Binnenschifffahrtssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das gerichtliche Verfahren Binnenschiffahrtssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) für alle Gewässer im Freistaat Sachsen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Landwirtschaftssachen
                            Für die den Amtsgerichten obliegenden Landwirtschaftssachen nach § 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, und § 65 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Amtsgericht Torgau für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Baulandsachen
                            Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen (§§ 217 ff. des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) ist das Landgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Berggrundbuch
                            Das Berggrundbuch wird für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden bei dem Amtsgericht Freiberg geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz
                            (1) Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufenthaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, L 49 vom 25.2.2017, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufenthaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b Familiensachen
                            Für Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerlichen Gesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²4
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Straf- und Bußgeldsachen
§ 22 Zuständigkeit in Haftsachen
                            (1) Die Entscheidung in Strafsachen einschließlich Jugendsachen obliegt, soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Amtsgerichten (Haftgerichte), wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439), in der jeweils geltenden Fassung, die zuständige Richterin oder der zuständige Richter, die Richterin oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder die Richterin oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die beschuldigte Person vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung der Untersuchungshaft oder weitere gerichtliche Entscheidungen und Maßnahmen nach § 126 Absatz 1 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu entscheiden hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich eine beschuldigte Person bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen die beschuldigte Person eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung oder Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den Bestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als Haftgerichte sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Amtsgerichte Dresden, Meißen und Riesa;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Leipzig, mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Torgau für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Pirna für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftgericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, ist auch das Amtsgericht zuständig, das ohne die Absätze 1 und 2 nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            örtlich zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen stehen der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a der Strafprozessordnung) und die Hauptverhandlungshaft (§ 127b der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)" class="fussnote_link" href="#FNID_25">²5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Wirtschaftsstrafsachen
                            (1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sachlich zuständig ist, obliegt dem Landgericht Chemnitz die Entscheidung für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kollision und Mehrheit von Sonderzuständigkeiten
                            (1) Würde die Anwendung der §§ 22 und 23 dieser Verordnung zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für dieselbe Strafsache führen, ist ein Gerichtsstand bei jedem dieser Gerichte begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Besteht in den Fällen der §§ 22 und 23 zwischen mehreren Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung und würde die Anwendung jener Vorschriften zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für einzelne dieser Strafsachen führen, gilt § 13 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a Rechtshilfe in Strafsachen
                            Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 87g, 87h und 87i des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b Zollfahndungssachen
                            Für Entscheidungen in den in § 107 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zollfahndungsdienstgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen ist das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24c Audiovisuelle Vernehmungen
                            Für richterliche audiovisuelle Vernehmungen nach § 58a der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Plauen für den Bezirk des Amtsgerichts Plauen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amtsgericht Zwickau für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach, Hohenstein-Ernstthal und Zwickau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3⁰
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bußgeldverfahren
                            (1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 Fachgerichtsbarkeiten
§ 26 Fachkammern bei den Sozialgerichten
                            Für Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht (§ 10 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) ist das Sozialgericht Dresden für den Bezirk des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a Asylstreitigkeiten
                            (1) Für den Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist für Streitigkeiten nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Asylgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verwaltungsgericht Chemnitz hinsichtlich der Herkunftsstaaten Albanien, Angola, Argentinien, Armenien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Ghana, Guinea, Jemen, Kolumbien, Kosovo, Mali, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Paraguay, Peru, Serbien, Sudan, Tadschikistan und Ukraine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verwaltungsgericht Dresden hinsichtlich der Herkunftsstaaten Ägypten, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Dominikanische Republik, Eritrea, Gambia, Jordanien, Kuba, Myanmar, Panama, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Staaten und Vietnam;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verwaltungsgericht Leipzig hinsichtlich des Herkunftsstaats Türkei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die am 30. April 2024 anhängigen Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bereits terminiert sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ein Gerichtsbescheid oder ein Urteil, welches ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, bereits der Geschäftsstelle übermittelt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ein Urteil bereits verkündet worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ein Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übermittelt worden ist oder die Frist des § 116 Absatz 2 zweiter Halbsatz der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsgerichtsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch nicht abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 3 umfasst auch die bis zum 30. Juni 2023 eingegangenen und am 30. April 2024 noch anhängigen Verfahren; Absatz 2 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 treten am 1. Mai 2025 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herkunftsstaat im Sinne des Absatzes 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3²
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 3 Verwaltungsaufgaben
§ 27 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
                            Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_33">3³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Befugnisse nach dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen
                            Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse zum Entzug des Geschäftssitzes einer zugelassenen Vertreterin oder eines zugelassenen Vertreters (Artikel II § 12 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_34">³4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Übertragbarkeit des Nießbrauchs bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörde für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, den §§ 1059e, 1092 Absatz 2 und § 1098 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerlichen Gesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes belegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_35">³5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zum Widerruf der Registrierung der vorgenannten Bereiche nach § 14 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 3 und 6 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Aufsicht nach § 13h Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13h Absatz 2, 4 und 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldwäschegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig, jeweils für den Landgerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben, übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz werden auch die Befugnisse hinsichtlich des Landgerichtsbezirks Zwickau übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Dresden werden auch die Befugnisse hinsichtlich des Landgerichtsbezirks Görlitz übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die der Landesjustizverwaltung für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zustehenden Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zum Widerruf dieser Registrierung nach § 14 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 3 und 6 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsdienstleistungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldwäschegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 15 bis 22, 25 bis 40, 45, 53, 67 bis 70, 73 und 74 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 des Geldwäschegesetzes, sofern sie oder er gemäß § 50 Nummer 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldwäschegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsbehörde ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b Zuständigkeiten nach dem Justizbeitreibungsgesetz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesjustizkasse Chemnitz ist als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Einziehung der Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10, Absatz 2 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizbeitreibungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts abweichendes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben der Vollstreckungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft die Beitreibung der Verfahrenskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen Verfahren nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit diese bei der Staatsanwaltschaft angesetzt werden (§ 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 2, Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtskostengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 [BGBl. I S. 154], das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2739] geändert worden ist).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29c Disziplinargericht für Notarinnen und Notare
                            Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der Beisitzerinnen und Beisitzer am Disziplinargericht für Notarinnen und Notare nach § 103 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnotarordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_38">³8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29d Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen
                            Die Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 Absatz 3 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. II 1977 S. 1453) sowie der Artikel 2 und 24 Absatz 2 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. II 1977 S. 1472);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stelle, die für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach den §§ 5 und 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslands-Rechtsauskunftgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Übermittlungsstelle nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslands-Rechtsauskunftgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zentralstelle nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, L 173 vom 30.6.2022, S. 133), in der jeweils geltenden Fassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kontaktstelle nach Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zentralstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden für den Freistaat Sachsen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_39">³9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29e Gerichtsbarkeit in Steuerberatungs- und Steuerbevollmächtigtensachen
                            Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 99 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerberatungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4⁰
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 4 Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten
§ 30 Gebührenverzeichnis
                            " class="fussnote_link" href="#FNID_41">4¹
                        
                        
                    
                    
                    
                | Nummer | Gegenstand | Gebühren | 
|---|---|---|
| Nummer | Gegenstand | Gebühren | 
| 1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 25 bis 385 EUR | 
| 2. | Schuldnerverzeichnis | |
| 2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g oder § 915d der Zivilprozessordnung, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 525 EUR | 
| 2.2 | Erteilung von Abdrucken zu den Eintragungen (§§ 882b, 882g oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17 EUR | 
| 2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz Die Gebühr entsteht nicht im Falle einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes benötigt wird. | 4,50 EUR | 
| 3. | Hinterlegungssachen | |
| 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht. Anmerkung: Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen. | 10 bis 255 EUR | 
| 3.2 | Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger durch die Hinterlegungsstelle nach § 15 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) | 10 EUR | 
| 3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 255 EUR | 
| 3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 50 EUR | 
| 4. | Beeidigung¹ | |
| 4.1 | Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern Anmerkung: Der Gebührentatbestand ist auch gegeben, wenn eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer, die oder der bereits für eine oder mehrere Sprachen allgemein beeidigt ist, einen neuen Antrag für eine weitere Sprache stellt. | 80 EUR | 
| 4.2 | Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern | 60 EUR | 
| 4.3 | Wenn der Antrag auf allgemeine Beeidigung oder auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr jeweils auf | 40 EUR | 
| 5. | Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
| 5.1 | Anerkennung als Gütestelle | 130 EUR | 
| 5.2 | Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung | 30 EUR | 
| 6. | Außerbetriebnahme eines Gerichtskostenstemplers auf Veranlassung der Eigentümerin oder des Eigentümers | 100 EUR | 
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).
                        
                        
                    
                    
                    
                Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit durch diese Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert wird, findet § 71 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsJG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Übrigen bleibt für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, in der jeweiligen Fassung, anhängig geworden sind, das bis dahin an deren Stelle geltende Recht maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsübersicht geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 25. Oktober 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 552), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 7. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 735), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 2. Dezember 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. 2020 S. 17), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 542), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 932), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. April 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 443) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 648)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 25. Oktober 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 552), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 3. Mai 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 222) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 2. Dezember 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. 2020 S. 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 3. Mai 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 222)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5a geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5b geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 25. Oktober 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 552) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5c eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 648)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterabschnitt 2 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 648)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 648)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 648)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 932)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift Unterabschnitt 4 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13a eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 25. Oktober 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 552), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 932)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16a eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 7. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 735)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21a neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 648)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21b eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 2. Dezember 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. 2020 S. 17), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 542) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24a eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24b eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24c eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 648)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26a eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. April 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 443)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29a geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 25. Oktober 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 552) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29b geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 25. Oktober 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 552) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29c geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 542) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29d geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29e eingefügt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 25. Oktober 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 552) und geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 542)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 542), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 769), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 932) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 27. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 648)