Monitoring Gesetzessammlung

G zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

DE - Landesrecht Sachsen

G zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag
Vom 13. Mai 2013
Der Sächsische Landtag hat am 17. April 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 14. Dezember 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossenen „Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des
Einigungsvertrages
zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)“ wird zugestimmt.
(2) Der
Finanzvermögen-Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Dresden, den 13. Mai 2013
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland
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