Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (VwV BBiGAusführung)
                            Gemeinsame Verwaltungsvorschrift  der Sächsischen Staatsministerien des Innern,  der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,  für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft  über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (VwV BBiGAusführung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. Mai 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Oberste Landesbehörden nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
                            Oberste Landesbehörde ist gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34 Absatz 9 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung in Bereichen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Staatsministerium des Innern und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des öffentlichen Dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Behörde nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
                            Behörde nach § 77 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und § 43 Absatz 2 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handwerksordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das nach Nummern I für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Inkrafttreten
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 24. Mai 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft