§§ 54, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
§§ 54, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
                            RdErl. d. MF v. 14.4.1989 - 46 21 13/54 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. April 1989 (Nds. MBl. S. 516)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - GültL 33/216 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 20442 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 3.2.1983 (Nds. MBl. S. 188)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 8.1.1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Nds. MBl. S. 130)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - GültL 33/161, 198 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Anwendung der §§ 54, 55 BeamtVG gebe ich folgende Hinweise:
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 BeVG§54RdErl
                            Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG neben dem späteren, nicht aber neben dem früheren Versorgungsbezug gezahlt, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu berücksichtigen (Tz 54.2.3 BeamtVGVwV). Wenn wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG neben dem früheren, nicht aber neben dem späteren Versorgungsbezug gezahlt wird, ist dieses Kind ebenfalls für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 BeVG§54RdErl
                            Die Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV bestimmt, daß § 55 BeamtVG nach § 54 des Gesetzes anzuwenden ist, wenn § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 "zusammentrifft". Ein Zusammentreffen der Vorschriften liegt vor, wenn der nach § 54 BeamtVG zu regelnde  frühere  Versorgungsbezug auch der Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG unterliegt. Gleichwohl ist bei solchen Fallgestaltungen unabhängig vom Ergebnis der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG mit dem  ungekürzten  früheren Versorgungsbezug durchzuführen (Abschn. C Teil II Nr. 2 des Bezugserlasses zu a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß entsprechend zu verfahren ist, wenn auf den  späteren  (neuen) Versorgungsbezug § 55 BeamtVG anzuwenden ist. Dieser Versorgungsbezug ist sowohl bei der Berechnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG (neben dem "früheren" Witwengeld steht ein "späteres" Ruhegehalt zu) als auch in Fällen des § 54 Abs. 4 BeamtVG (neben dem "früheren" Ruhegehalt steht ein "späteres" Witwengeld zu) mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich  vor  Anwendung des § 55 BeamtVG ergibt (vgl. ebenfalls Abschn. C Teil II Nr. 2 des Bezugserlasses zu a). Dies gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Berechnung nach § 54 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BeamtVG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Berechnung der "Gesamtbezüge" (§ 54 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BeamtVG) sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Berechnung von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges (§ 54 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BeamtVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit bisher anders verfahren worden ist, hat es damit sein Bewenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An das Landesverwaltungsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachrichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.