Verordnung über die Ausbildungspflicht im Bereich der Pflege
                            VIII A/1/7  Verordnung über die Ausbildungspflicht im Bereich der  Pflege  (Ausbildungspflichtverordnung, APV)  Vom 20. Februar 2024 (Stand 1. Juli 2024)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 15 des Pflege- und Betreuungsgesetzes  1  )   und Artikel 23a  des Gesundheitsgesetzes  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Ausbildungsverpflichtung im Bereich der Pfle  -  ge im Kanton Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für sämtliche bewilligungspflichtigen Einrichtungen,  die Pflegeleistungen anbieten wie Pflegeheime, Tages- und Nachtstätten,  Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), Spitäler, psychiatri  -  sche Kliniken und Rehabilitationskliniken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gilt sie, soweit sich diese  Einrichtungen der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung unterstellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht ab dem Fol  -  gejahr der Eröffnung auf Beginn des nächsten Schuljahres hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheidend für die Ausbildungspflicht ist der Standort der Einrichtung.  Ausserkantonale Einrichtungen, welche Dienstleistungen im Kanton Glarus  erbringen, unterstehen dieser Verordnung nur, sofern sie im Kanton Glarus  einen Standort eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Das für die Betriebsbewilligung einer Einrichtung jeweils zuständige Depar  -  tement ist zuständig für die Verfügung der Kompensationszahlungen der  Einrichtungen und die Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der Arbeitswelt Gesundheit Glarus (OdA) ist die zuständi  -  ge Erfassungsstelle für die Erhebung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) und Aus  -  bildungsleistung der Einrichtungen sowie die Berechnung der Kompensati  -  onszahlungen der Einrichtungen. Das zuständige Departement schliesst mit  der OdA eine Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Erfassungsstelle ab.  1)  GS  VIII  A/1/5  2)  GS  VIII  A/1/1  SBE 2024 11  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/7  2. Umfang der Ausbildungsverpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Umfang der Pflicht; die erfassten Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die dieser Verordnung unterstellten Einrichtungen sind verpflichtet, Perso  -  nen für die Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen auszubilden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (Fa  -  Ge,   EFZ),   Fachfrau   oder   Fachmann   Betreuung   (FaBe,   EFZ,  Schwerpunkte Menschen im Alter und Generalistisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sekundarfstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und  Soziales (AGS, EBA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschu  -  le (HF) oder der Fachhochschule (FH, Bachelor).  3. Berechnung der Ausbildungsverpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Kantonaler Bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Berücksichtigung der kantonalen Versorgungsplanung und der vor  -  handenen Bildungs- und Studienplätze beträgt der kantonale Ausbildungs  -  bedarf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  EBA:  22 Ausbildungsplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  EFZ:  110 Ausbildungsplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  HF:  56 Ausbildungsplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  FH, Bachelor:  3 Ausbildungsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Grundsätze der Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Ausbildungsbedarf wird proportional auf die Einrichtungen  aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung erfolgt aufgrund der folgenden in der Einrichtung angestell  -  ten Vollzeitäquivalente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sekundarstufe   II:   Assistentin   oder   Assistent   Gesundheit   (AGS,  EBA), Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ), Fachfrau  oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, mit Schwerpunkt Men  -  schen im Alter und Generalistisch), dipl. Pflegefachfrau oder Pfle  -  gefachmann mit Diplomniveau I (DN I), Fähigkeitsausweis SRK (FA  SRK);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tertiärstufe: Höhere Fachprüfung Pflege (HFP Pflege), Pflegefach  -  person mit Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fach  -  hochschule (FH, Bachelor), dipl. Pflegefachfrau oder Pflegefach  -  mann mit Diplomniveau II (DN II), Allgemeine Krankenpflege (AKP),  Psychiatrische Krankenpflege (PsyKP), Kinderkrankenpflege, Wo  -  chen- und Säuglingspflege (KWS), Integrierte Krankenpflege (IKP),  Gemeindekrankenpflege (GKP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügen Arbeitnehmende in einer Einrichtung über mehrere Abschlüsse  gemäss Absatz 2, wird der jeweils höchste berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berücksichtigung für die Aufteilung der Ausbildungspflicht auf die Ein  -  richtung erfolgt unabhängig davon, welche Funktion die Angestellten in der  Einrichtung tatsächlich ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sämtliche in der Einrichtung angestellten Arbeitnehmenden werden be  -  rücksichtigt, unabhängig ihres Einsatzortes. Auch temporär angestellte Per  -  sonen sowie im Auftragsverhältnis Tätige werden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Berechnung wird auf den Durchschnittswert aus zwölf Monatswer  -  ten des Vorjahres (Juli bis Juni) abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Standardwerte
                            1  Die Standardwerte werden einheitlich für alle Einrichtungen verbindlich pro  Vollzeitäquivalent festgelegt. Die Standardwerte bezeichnen den Bedarf an  Ausbildungsplätzen pro Vollzeitäquivalent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Vollzeitäquivalent in einer Einrichtung wird zwischen Vollzeitäquivalen  -  ten der Sekundarstufe II und Vollzeitäquivalenten im Bereich Tertiär unter  -  schieden; diese werden jedoch für die Berechnung der Ausbildungspflicht  aufgeteilt in die Standardwerte EBA Sekundarstufe II, EFZ Sekundarstufe II,  EBA Tertiär, EFZ Tertiär, HF Tertiär und FH Tertiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten die folgenden Standardwerte an Ausbildungsplätzen pro Vollzeit  -  äquivalent in einer Einrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  pro VZÄ Sekundarstufe II: Standardwert EBA Sekundarstufe II  0.087; Standardwert EFZ Sekundarstufe II 0.433;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  pro VZÄ Tertiär: Standardwert EBA Tertiär 0.055; Standardwert  EFZ Tertiär 0.276; Standardwert HF Tertiär 0.281; Standardwert FH  Tertiär 0.015.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erfüllungsgrad
                            1  Es gelten die folgenden Erfüllungsgrade:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schuljahr 24/25: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungs  -  grad Tertiärstufe 55 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schuljahr 25/26: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungs  -  grad Tertiärstufe 65 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schuljahr 26/27: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungs  -  grad Tertiärstufe 75 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ab Schuljahr 27/28: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfül  -  lungsgrad Tertiärstufe 80 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat überprüft die Erfüllungsgrade periodisch unter Berück  -  sichtigung der Ausbildungskapazität.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Verpflichtete Ausbildungsplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einrichtungen sind verpflichtet, jedes Schuljahr die folgende Ausbil  -  dungsleistung zu erbringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verpflichtete Ausbildungsplätze EBA = (VZÄ Sek II x Standardwert  EBA Sek II + VZÄ Tertiär x Standardwert EBA Tertiär) x Erfüllungs  -  grad Sek  II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  verpflichtete Ausbildungsplätze EFZ = (VZÄ Sek II x Standardwert  EFZ Sek II + VZÄ Tertiär x Standardwert EFZ Tertiär) x Erfüllungs  -  grad Sek  II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  verpflichtete Ausbildungsplätze HF = VZÄ Tertiär x Standardwert  HF Tertiär x Erfüllungsgrad Tertiär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  verpflichtete Ausbildungsplätze FH = VZÄ Tertiär x Standardwert  FH Tertiär x Erfüllungsgrad Tertiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die OdA teilt allen Einrichtungen die verpflichteten Ausbildungsplätze für  das kommende Schuljahr bis Ende des Jahres mit, berechnet auf zwei Dezi  -  malstellen genau.  4. Kompensation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Kompensationszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen, welche die verpflichteten Ausbildungsplätze nicht erreichen,  entrichten jährlich für die Differenz zwischen den verpflichteten und den an  -  rechenbaren Ausbildungsplätzen eine Kompensationszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Gutschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen, welche die verpflichteten Ausbildungsplätze übertreffen, er  -  halten für die Differenz zwischen den anrechenbaren und den verpflichteten  Ausbildungsplätzen eine Gutschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gutschrift wird nicht an die Einrichtungen ausbezahlt. Sie kann jedoch  innerhalb der nächsten zwei Jahre an eine allfällige Kompensationszahlung  angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Anrechenbare Ausbildungsplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anrechenbare Ausbildungsplätze sind die im massgebenden Schuljahr be  -  setzten Ausbildungsplätze gemäss Artikel 4 einer Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausbildungsplatz wird zu einem Drittel angerechnet, wenn die Einrich  -  tung den Ausbildungsplatz mit dem Bildungszentrum Gesundheit und Sozia  -  les vereinbart hat, dieser jedoch nicht besetzt werden konnte; es werden  nicht mehr vereinbarte als verpflichtete Ausbildungsplätze einer Einrichtung  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Ausbildungsabbruch innerhalb eines Schuljahres werden die  Ausbildungsplätze ganz angerechnet, sofern der Abbruch erst nach sieben  ganzen Monaten Ausbildung während des Schuljahres erfolgte. Bei Abbrü  -  chen innerhalb der ersten sechs Monate wird der Platz hälftig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bildet eine Einrichtung in einer Qualifikationsstufe mehr aus, als sie ver  -  pflichtet wäre, werden ihr Ausbildungsplätze vollumfänglich angerechnet,  sofern sie die verpflichteten Ausbildungsplätze auf der jeweiligen Qualifikati  -  onsstufe nicht um mehr als 30 Prozent überschreitet. Zusätzliche Ausbil  -  dungsplätze werden nur hälftig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berechnung
                            1  Für jede Qualifikationsstufe wird die Differenz zwischen den anrechenba  -  ren und den verpflichteten Ausbildungsplätzen berechnet. Die Differenz wird  auf zwei Dezimalstellen genau erhoben und mit den Werten gemäss Ab  -  satz  2 multipliziert. Die Summe der Ergebnisse über alle Qualifikationsstufen  ergibt das Total der Kompensationszahlung oder der Gutschrift für eine Ein  -  richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Werte für die Berechnung betragen pro Qualifikationsstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  7400 Franken pro Ausbildungsplatz EBA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  6400 Franken pro Ausbildungsplatz EFZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  4000 Franken pro Ausbildungsplatz HF Pflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  2800 Franken pro Ausbildungsplatz FH Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gemeinsame Erbringung von Ausbildungsleistungen
                            1  Einrichtungen sind berechtigt, Ausbildungsleistungen von anderen Einrich  -  tungen zu beziehen oder an andere Einrichtungen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht eine Einrichtung Ausbildungsleistungen, werden diese ausschliess  -  lich ihr angerechnet. Die abgebende Einrichtung bestätigt der beziehenden  Einrichtung die Abgabe schriftlich. Die beziehende Einrichtung reicht die Be  -  stätigung der OdA ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einrichtungen können Ausbildungsleistungen für andere Einrichtungen erst  übernehmen, sofern sie die eigenen verpflichteten Ausbildungsplätze der  entsprechenden Qualifikationsstufe erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können nur ganze und halbe Jahresleistungen gegenseitig abgetreten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwendung der Kompensationszahlungen
                            1  Der Kanton verwendet die von den Einrichtungen entrichteten Kompensati  -  onszahlungen zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Pflegeberu  -  fe.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/7  5. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Deklaration Vollzeitstellen und Ausbildungsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einrichtungen melden jährlich bis spätestens Ende August der OdA:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Durchschnittswert der Monatswerte Juli bis Juni der Vollzeit  -  stellen gemäss Artikel 6; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die angebotenen und die tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze  des auslaufenden Schuljahres, aufgeschlüsselt nach Qualifikati  -  onsstufe der Ausbildungsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die OdA berechnet die Kompensationszahlungen der Einrichtungen und  übermittelt die Daten jährlich spätestens bis Ende September an das für die  Einrichtung zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei verspäteter Meldung der Daten durch die Einrichtungen stellt die OdA  für die Berechnung der Kompensationszahlung auf die gemeldeten Vollzeit  -  stellen des Vorjahres ab und erhöht diese um 20 Prozent. Für die Berech  -  nung der anrechenbaren Ausbildungsplätze werden nur die am Bildungszen  -  trum Gesundheit und Soziales Auszubildenden berücksichtigt.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechtspflege und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwal  -  tungsrechtspflegegesetz  3  )  .  3)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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