Regierungsratsbeschluss betreffend die Fristverlängerung zur Inkraftsetzung der Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente der Gemeinden Buochs, Dallenwil, Ennetbürgen und Oberdorf
                            Regierungsratsbeschluss  betreffend die Fristverlängerung zur Inkraftsetzung der  Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente der  Gemeinden Buochs, Dallenwil, Ennetbürgen und  Oberdorf  vom 17. September 2024 (Stand 1. Oktober 2024)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 65 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 177  Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das  öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)  1  )  ,  beschliesst:  Ziff.  1  Fristverlängerung  1  Den   Gemeinden   Buochs,   Dallenwil,   Ennetbürgen   und   Oberdorf   wird  gestützt auf Art. 177 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und  das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)  2  )    eine Frist  -  verlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpas  -  sung ihrer Zonenpläne sowie ihrer Bau- und Zonenreglemente an das  Planungs- und Baugesetz gewährt.  2  Für diese vier Gemeinden ist Art. 177 Abs. 4 PBG bis am 31. Dezem  -  ber   2026   nicht   anwendbar.   Baubewilligungsverfahren   sind   bis   zum   In  -  krafttreten des neuen Zonenplans sowie Bau- und Zonenreglements je  -  weils nach bisherigem Recht abzuwickeln.  1)  NG 611.1  2)  NG 611.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.09.2024  01.10.2024  Erlass  Erstfassung  2024-027  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.09.2024  01.10.2024  Erstfassung  2024-027  3