Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz
                            Vollzugsverordnung  zum Planungs- und Baugesetz  1  )  (Planungs- und Bauverordnung, PBV)  vom 25. November 2014 (Stand 1. Oktober 2024)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von   Art.  173   des   Gesetzes   vom   21.  Mai   2014   über   die   Raumplanung  und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)  2  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmung  §  1  Organisation  1  Die Direktion ist zuständig für den Erlass von Weisungen und Richtlini  -  en,   insbesondere   zur   Sicherstellung   einer   einheitlichen   Rechtsanwen  -  dung sowie der einheitlichen Darstellung von Plänen.  2  Das Amt:  1.  ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung gemäss der Raum  -  planungsgesetzgebung  3  )  ;  2.  vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht  einer anderen Instanz übertragen sind.  2 Raumplanung  §  2  Information im Zonenplanungsverfahren  1  Die   Haushaltungen   sind   rechtzeitig   über   die   öffentliche   Auflage   und  über das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu informieren.  1)  Die mit ►◄ gekennzeichneten §§ treten gemäss NG 611.11 gemeindeweise in Kraft  2)  NG  611.1  3)  SR  700  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   Änderung   nur   wenige   Grundstücke   betrifft,   sind   nur   die  betroffenen Personen zu informieren.  §  3  Sondernutzungsplanung  1. Bebauungspläne  a) Inhalt  1  Der Bebauungsplan enthält nach Bedarf Bestimmungen über:  1.  die weitere Unterteilung der Bauzonen;  2.  bestehende   und   geplante   Verkehrsanlagen   einschliesslich   der  baulichen Massnahmen für öffentliche Verkehrsmittel;  3.  Baulinien;  4.  das für öffentliche Bauten und Anlagen erforderliche Gebiet;  5.  Grünflächen sowie Gebiete für Sport- und Freizeitanlagen;  6.  Gebiete für Hochhäuser;  7.  Gebiete für Einkaufszentren;  8.  Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht;  9.  die Zuordnung zu Lärmempfindlichkeitsstufen, soweit Abweichun  -  gen vom Zonenplan beziehungsweise vom Bau- und Zonenregle  -  ment vorgenommen werden;  10.  den energetischen Baustandard und die vorgesehenen Anlagen  zur Energieerzeugung;  11.  Vorkehrungen zum Schutz vor Naturgefahren;  12.  den Gewässerschutz.  2  In Kernzonen und dort, wo ortsplanerische, insbesondere wohnhygie  -  nische, ästhetische und verkehrstechnische Gesichtspunkte oder Grün  -  de des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Denkmal  -  schutzes es rechtfertigen, sind im Bebauungsplan zudem zu regeln:  1.  Nutzungsziffern;  2.  Gesamthöhe, Gebäudelänge und Höhenlage der Bauten;  3.  Zweckbestimmung, Lage und Grundfläche der Bauten;  4.  Firstrichtung, Dach- und Fassadengestaltung;  5.  Nutzung der Freiflächen;  6.  Baumaterialien;  7.  Erhaltung   und   Anpflanzung   von   Grünflächen,   Bäumen   und   He  -  cken.  §  4  b) Modell, Baugespann  1  Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Zusammenhang mit einem  Bebauungsplan:  1.  ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und  Anlagen einzureichen ist;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  exponierte,   die   Aussicht   erheblich   beschränkende,   anderweitig  dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten  und Anlagen auszustecken sind.  §  5  c) Einkaufszentrum  1  Als Einkaufszentrum im Sinne von Art.  31 Abs.  2 PBG  4  )   gelten Betriebe  von einem oder mehreren Unternehmen des Detailhandels und gegebe  -  nenfalls von Dienstleistungsunternehmen, deren Nettoflächen in enger  räumlicher Beziehung zueinander stehen und die planerisch oder bau  -  lich eine Einheit bilden.  2  Die Nettofläche umfasst alle der Kundschaft zugänglichen Flächen in  -  nerhalb   des   Einkaufszentrums,   einschliesslich   der   Grundflächen   von  Bedienungs-   und   Verkaufseinrichtungen   wie   Kassen,   Pulte,   Gestelle,  Auslageeinrichtungen und dergleichen. Nicht anrechenbar sind gedeck  -  te   und   ungedeckte   Ladengassen,   die   ausschliesslich   dem   Publikums  -  verkehr dienen.  §  6  ►2. Gestaltungspläne◄  a) Zulässigkeit  1  Gestaltungspläne können nur über räumlich zusammenhängende Ge  -  biete erlassen werden.  2  Der räumliche Zusammenhang wird nicht unterbrochen, wenn das Ge  -  staltungsplangebiet durch Gewässer, Wald, Strassen oder Eisenbahnli  -  nien gegliedert wird, sofern eine optische Einheit erkennbar bleibt.  §  7  ►b) Inhalt◄  1  Der Gestaltungsplan enthält nach Bedarf Bestimmungen über:  1.  Lage, Bauvolumen, Baufelder, Gestaltung und Zweckbestimmung  der   Bauten   sowie   deren   Einordnung   in   die   bauliche   und   land  -  schaftliche Umgebung;  2.  Lage,   Grösse   und   Gestaltung   von   Verkehrsanlagen,   Abstellflä  -  chen für Fahrzeuge, Gewässern und Flächen für die Entsorgung;  3.  Baulinien;  4.  Freiraum- und Bepflanzungskonzept;  5.  Gemeinschaftsanlagen;  6.  Terraingestaltung und Einfriedungen;  7.  Parzellierung und Etappierung;  4)  NG  611.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Rekultivierung   und   Nachnutzung,   insbesondere   bei   temporären  Nutzungen wie Abbau und Deponien;  9.  minimale Nutzungsziffern aufgrund des Zonencharakters;  10.  den energetischen Baustandard und die vorgesehenen Anlagen  zur Energieerzeugung;  11.  Vorkehrungen zum Schutz vor Naturgefahren;  12.  den Gewässerschutz.  §  8  c) Modell, Baugespann  1  Im Zusammenhang mit einem Gestaltungsplan ist ein Modell im Mass  -  stab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen.  2  Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Zusammenhang mit einem  Gestaltungsplan   exponierte,   die   Aussicht   erheblich   beschränkende,  anderweitig   dominierende   oder   an   Grundstücke   Dritter   angrenzende  Bauten und Anlagen auszustecken sind.  3 Zonenbestimmungen  3.1 Erschliessung von Bauzonen  §  9  ►Übersicht über den Stand der Erschliessung von  Bauzonen◄  1  Der Gemeinderat erstellt eine Übersicht über den Stand der Erschlies  -  sung und führt diese nach.  2  Die Übersicht und die Nachführungen sind der Direktion zuzustellen.  3.2 Wohn- und Gewerbezonen  §  10  *  ►Wohnanteil◄  1  Der Wohnanteil gemäss Art.  50 Abs.  3 und Art.  52 Abs.  2 PBG  5  )   ergibt  sich aus der Summe aller Hauptnutzflächen Wohnen im Verhältnis zur  Summe aller Geschossflächen.  5)  NG  611.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Zonen für öffentliche Zwecke  §  11  ►Inhalt◄  1  Als öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und An  -  lagen gelten insbesondere:  1.  Bauten   von   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften   und   Anstalten,  die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen;  2.  Bauten   und   Anlagen   im   öffentlichen   Interesse   tätiger   kultureller  und   gemeinnütziger   Institutionen   sowie   für   die   Gestaltung   von  Orts- und Quartierzentren;  3.  Parks und Gärten;  4.  Abstellplätze und Parkhäuser für Fahrzeuge;  5.  Spielplätze   und   Sportanlagen,   einschliesslich   der   zugehörigen  Abstellplätze für Fahrzeuge;  6.  Bootshafenanlagen einschliesslich der zugehörigen Infrastruktur.  3.4 Schutzzonen  §  12  ►Qualitätssteigerndes Verfahren◄  1  Die Gemeinden können gestützt auf Art.  65 Abs.  3 PBG  6  )   im Bau- und  Zonenreglement   für   bestimmte   Schutzzonen   vorsehen,   dass   für   die  Baubewilligung vorgängig die Durchführung eines qualitätssteigernden  Verfahrens   wie   insbesondere   eines   Ideenwettbewerbs,   einer   Testpla  -  nung oder eines Studienauftrags verlangt werden kann.  3.5 Gefahrenzonen  §  13  *  Klassifizierungen  1  Die Häufigkeit eines Ereignisses wird bezeichnet als:  1.  *  häufig: bei einer Wahrscheinlichkeit bis 30 Jahre;  2.  *  mittel: bei einer Wahrscheinlichkeit bis 100 Jahre, oder;  3.  selten: bei einer Wahrscheinlichkeit bis 300 Jahre, oder;  4.  sehr selten: bei einer Wahrscheinlichkeit über 300 Jahre.  §  14  *  Zuweisung  1  Die Gebiete sind zuzuweisen:  1.  der Gefahrenzone  1: bei erheblicher Gefährdung;  6)  NG  611.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  der Gefahrenzone  2: bei mittlerer Gefährdung in allen Prozessen,  bei geringer Gefährdung in den Wasser- und Rutschprozessen;  3.  *  der Gefahrenzone  3: bei allen übrigen Gefährdungen einschliess  -  lich Restgefährdung.  §  15  *  Allgemeine Bestimmungen  1. Grundsatz  1  Bauten und Anlagen in der Gefahrenzone sind angemessen vor Natur  -  gefahren zu schützen und dürfen:  1.  die Umwelt nicht gefährden; und  2.  die Gefährdung Dritter nicht wesentlich erhöhen.  §  16  *  2. Nachweis Naturgefahren  1  Die gesuchstellende Person hat den Nachweis Naturgefahren so ein  -  zureichen, dass die Elemente gemäss Art. 71 Abs. 2 PBG  7  )   bedarfsge  -  recht aufgezeigt werden.  *  2  Werden diese Elemente im Nachweis Naturgefahren nicht bedarfsge  -  recht   aufgezeigt,   kann   die   Gemeinde   verlangen,   dass   er   verbessert  oder durch eine anerkannte Expertin oder einen anerkannten Experten  erbracht werden muss.  *  §  17  *  3. Massnahmen gegen Umweltgefährdung  1  Umweltgefährdende   Materialien   sind   in   gesicherten   Behältern   und  Räumen zu lagern.  2  Tanks und dergleichen sind gegen das Aufschwimmen und das Ver  -  schieben sowie gegen das Bersten der Zu- und Ableitungen zu schüt  -  zen; Gebäudeteile, insbesondere die Gebäudehülle, die Lüftung und die  Einfüllstutzen, sind baulich gegen sehr seltene Ereignisse zu schützen.  §  18  *  4. Umbauten  1  Umbauten sind so zu gestalten, dass sie ohne Anpassungen in den  Gesamtobjektschutz integriert werden können.  2  Geringfügige,   nicht   schadenrelevante   Umbauten   (unwesentliche   Um  -  bauten) bei Gebäuden können ohne Schutz des gesamten Gebäudes  realisiert werden, sofern das Schadenpotential und der Kreis der gefähr  -  deten Personen nicht erhöht wird.  7)  NG 611.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19  *  5. Geländeveränderungen, Einfriedungen  1  Geländeveränderungen und Einfriedungen sind so zu gestalten, dass:  1.  Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann; und  2.  keine   unerwünschte   Aufstauung   oder   Ablenkung   des   Abflusses  erfolgt.  §  20  *  Gefahrenzone  1  1  In   der   Gefahrenzone  1   ist   die   Errichtung   neuer   Bauten   und   Anlagen  verboten.  2  Die massvolle Erweiterung, die teilweise Änderung sowie der Wieder  -  aufbau von Bauten und Anlagen kann bewilligt werden, wenn:  1  mit baulichen Massnahmen das Schadenrisiko auf ein Minimum  reduziert wird; und  2.  die Anzahl der gefährdeten Personen nicht erhöht wird.  3  Standortgebundene   Bauten   und   Anlagen   wie   Wasserkraftwerke   kön  -  nen bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstö  -  rung oder Beschädigung geschützt werden.  4  Für die massvolle Erweiterung, die teilweise Änderung und den Wie  -  deraufbau von Bauten und Anlagen sowie für standortgebundene Bau  -  ten und Anlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen für die Gefahren  -  zone 2.  §  21  *  Gefahrenzone  2  1. Allgemeines  1  In der Gefahrenzone  2 sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass  der erforderliche Schutz erreicht wird durch:  1.  eine optimale Standortwahl;  2.  eine konzeptionelle Gestaltung; und  3.  geeignete bauliche Massnahmen.  2  Wird dieser Schutz mit verhältnismässigen Massnahmen nicht erreicht,  ist   die   Zustimmung   der   Nidwaldner   Sachversicherung   zu   reduzierten  Schutzmassnahmen notwendig.  3  Bei einer Reduktion des erforderlichen Schutzes müssen die Gebäu  -  dezugänge wie Türen, Tore, Rampen und dergleichen bis zur massge  -  benden Schutzhöhe innert nützlicher Frist mit vor Ort gelagerten Mate  -  rialien   vorübergehend   abgedichtet   werden   können.   Fensteröffnungen,  Lichtschächte   und   dergleichen   müssen   über   der   massgebenden  Schutzhöhe erstellt werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22  *  2. Bauvorgaben  1  Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den Belastungen  durch Naturgefahren schadlos standhalten, insbesondere bei:  1.  statischem oder dynamischem Druck;  2.  Auftrieb durch Einstau oder Grundwasseranstieg;  3.  Auflast durch flüssige oder feste Stoffe;  4.  Anprall von Einzelkomponenten;  5.  Unterkolkung;  6.  Rutschen des gesamten Geländes;  7.  partieller oder differentieller Rutschung.  2  Die Gebäudehülle ist so zu realisieren, dass sie bei Belastungen durch  Naturgefahren keinen erheblichen Schaden nimmt.  *  §  23  *  3. prozessspezifische Bauvorgaben  a) wasserhaltige Prozesse im Allgemeinen  1  Sind Bauten und Anlagen wasserhaltigen Prozessen ausgesetzt, sind  die Aussenwände bis zur Überschwemmungshöhe bei seltenen Ereig  -  nissen in dichter Bauweise auszuführen.  2–3  ...  *  §  24  *  b) Seehochwasser  1  Bauten und Anlagen sind so zu errichten, dass bis zur Überschwem  -  mungshöhe   bei   mittleren   Ereignissen   des   Vierwaldstättersees   von  435.05  m.ü.M.   (einschliesslich   25  cm   Wellenschlag)   kein   Wasser   ins  Gebäude eindringen kann.  2  Gebäudezugänge wie Türen, Tore, Rampen und dergleichen müssen  bis zur Überschwemmungshöhe bei sehr seltenen Ereignissen des Vier  -  waldstättersees   von   435.50  m.ü.M.   (einschliesslich   25  cm   Wellen  -  schlag) innert nützlicher Frist mit vor Ort gelagerten Materialien vorüber  -  gehend   abgedichtet   werden   können.   Fensteröffnungen   müssen   über  dieser Höhe liegen.  3  Bei   Bauten   und   Anlagen,   die   in   Ufernähe   einem   erhöhten   Wellen  -  schlag   ausgesetzt   sind,   ist   dieser   Umstand   zusätzlich   zu   den   Über  -  schwemmungshöhen angemessen zu berücksichtigen.  §  25  *  ...  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  26  *  d) Fliessgewässer, Oberflächenabfluss  *  1  Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass bis zur Überflutungs-  und Geschiebeablagerungshöhe bei seltenen Ereignissen kein Wasser  ins Gebäude eindringen kann.  *  2  Gefährdete Gebäudeseiten sind baulich dicht auszugestalten. Sofern  Öffnungen   auf   diesen   Gebäudeseiten   unabdingbar   sind,   sind   sie   mit  dichten, druck- und schlagfesten Türen, Toren und Fenstern auszustat  -  ten.  3  Tiefgarageneinfahrten,   Hauseingänge   und   dergleichen   sind   talseitig  oder auf den angrenzenden Gebäudeseiten anzuordnen und gegen ein  -  strömendes Wasser mittels Rampen und dergleichen zu sichern.  4  Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fun  -  dieren.  5  ...  *  §  27  *  e) Rutschungen  1  Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie durch Rutschungen  bei seltenen Ereignissen keinen Schaden nehmen.  2  Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Gebäuden sind gegen Boden  -  bewegungen so zu erstellen, dass sie Rutschungen standhalten und die  Umwelt nicht gefährden.  3  Die   lokal   massgebenden   Kräfte   sind   im   Nachweis   Naturgefahren   zu  ermitteln und deren Berücksichtigung bei der Dimensionierung der Bau  -  ten und Anlagen darzustellen.  §  28  *  f) Steinschlag, Felssturz  1  Bei Bauten und Anlagen sind die gefährdeten Seiten so zu erstellen,  dass sie durch Steinschlag oder Felssturz bei seltenen Ereignissen kei  -  nen Schaden nehmen.  2  Fenster und Türen sind auf der gefährdeten Seite auf ein Minimum zu  beschränken.   Wohn-   und   Schlafräume   sind   auf   der   nicht   gefährdeten  Seite anzuordnen.  3  Die   Umgebung   ist   so   zu   gestalten,   dass   sich   Personen   im   Freien  hauptsächlich auf der nicht gefährdeten Seite aufhalten. Nicht zulässig  sind insbesondere Spiel- und Sitzplätze auf den gefährdeten Gebäude  -  seiten.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Umgebung ist auf eine gefahrmindernde Gestaltung wie insbe  -  sondere Geländeterrassen, steile Geländeabsätze oder stabile Mauern  zu achten.  5  Die statischen Kräfte, die erforderlich sind, um eine maximal zulässige  dynamische   Verformung   zu   bewirken   (statische   Ersatzlasten),   sind   im  Nachweis   Naturgefahren   zu   ermitteln   und   deren   Berücksichtigung   bei  der Dimensionierung der Bauten und Anlagen darzustellen.  §  29  *  g) Lawinen  1  Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie durch Lawinen bei  seltenen Ereignissen keinen Schaden nehmen.  2  Türen,   Tore   und   Fenster   sind   so   zu   errichten,   dass   sie   dem   Druck  standhalten   oder   mit   vor   Ort   gelagerten   Materialien   über   längere   Zeit  gesichert werden können.  3  Die statischen Ersatzlasten sind im Nachweis Naturgefahren zu ermit  -  teln   und   deren   Berücksichtigung   bei   der   Dimensionierung   der   Bauten  und Anlagen darzustellen.  §  29a  *  h) Dolinen  1  Bei Bauten und Anlagen in karstgefährdeten Gebieten ist die Stabilität  des Baugrundes vorgängig mittels Untersuchungen zu ermitteln.  2  Die Eignung des Baugrundes und die gebäudesichernden Massnah  -  men sind im Nachweis Naturgefahren darzustellen.  *  3  1  In der Gefahrenzone  3 liegt der Schutz von Bauten und Anlagen in der  Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer.  2  Im   Nachweis   Naturgefahren   ist   nur   der   Nachweis   bezüglich   Gefähr  -  dung der Umwelt und Dritter zu erbringen.  3  Bei   Sonderrisiken,   insbesondere   bei   Tanklagern,   wichtigen   Versor  -  gungseinrichtungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmun  -  gen der Gefahrenzone 2.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Abflusskorridorzonen  *  §  30a  *  Grundsatz  1  In Abflusskorridorzonen sind alle Teilprozesse der gravitativen Natur  -  gefahren   zu   berücksichtigen;   insbesondere   sind   bei   Hochwasser   der  Wasser-, Geschiebe- und Holztransport sowie deren Folgeprozesse wie  Ablagerungen und Erosionen einzubeziehen.  2  Abflusskorridorzonen überlagern Nichtbauzonen; Gebiete in Bauzonen  können überlagert werden, wenn sie:  1.  bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Bauzonen ausge  -  schieden waren; und  2.  besonders gefährdet sind.  3  Bei   der   Ausscheidung   der   Abflusskorridorzonen   ist   der   Kataster   der  Gefahrengebiete und Abflusskorridore gemäss Art. 9 des Gewässerge  -  setzes  8  )   zu berücksichtigen.  *  §  30b  *  Abflussverändernde Bauten und Anlagen  1  Abflussverändernde Bauten und Anlagen sind soweit möglich ausser  -  halb der Abflusskorridorzonen zu errichten.  2  Als abflussverändernde Bauten und Anlagen gelten insbesondere:  1.  Hochbauten aller Art;  2.  Anlagen wie Strassen, Terrainveränderungen, Materiallager und  Parkplätze;  3.  Bepflanzungen   wie   Hochkulturen   und   quer   zur   Fliessrichtung  angeordnete Gehölzreihen.  3  Das Ableiten von Naturgefahrenprozessen aus den Abflusskorridorzo  -  nen ist nicht zulässig.  §  30c  *  Nachweis Naturgefahren, Bewilligung  1  Mit dem Baugesuch beziehungsweise mit dem Gesuch um Erlass ei  -  nes Sondernutzungsplanes ist der Nachweis Naturgefahren zu erbrin  -  gen.  2  Der   Nachweis   Naturgefahren   hat   aufzuzeigen,   dass   die   Bestimmun  -  gen der Abflusskorridorzone eingehalten werden.  3  Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen innerhalb der Abfluss  -  korridorzonen   benötigen   zusätzlich   eine   Stellungnahme   der   Fachkom  -  mission Naturgefahren.  8)  NG 631.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  30d  *  Typen von Abflusskorridorzonen  1. Grundsatz  1  Die   Abflusskorridorzonen   werden   in   die   eigentümerverbindlichen   Ty  -  pen A und B eingeteilt.  §  30e  *  2. Abflusskorridorzone  A  1  Die   Abflusskorridorzone  A   bezweckt   das   Sicherstellen   des   Abflusses  gravitativer   Naturgefahrenprozesse   in   systemrelevante   Korridorberei  -  che.  2  In   der   Abflusskorridorzone   A   sind   keine   neuen   abflussverändernden  oder das System beeinträchtigenden, baubewilligungspflichtigen Bauten  und Anlagen zulässig.  §  30f  *  3. Abflusskorridorzone  B  1  Die   Abflusskorridorzone  B   bezweckt   die   raumplanerische   Sicherung  der Abflusskorridore für gravitative Naturgefahrenprozesse.  2  Abflussverändernde,   baubewilligungspflichtige   Bauten   und   Anlagen  sind nur zulässig, wenn sie standortgebunden sind sowie die Umwelt-  und Nachbargefährdung nicht erheblich erhöhen.  §  31  ►Zufahrt◄  1  Eine Zufahrt gilt als hinreichend, wenn sie Grundstücke entsprechend  der vorgesehenen Nutzung mit dem ausgebauten Strassennetz der Gr  -  oberschliessung verbindet.  2  Zufahrten   haben   insbesondere   den   Anforderungen   der   Verkehrssi  -  cherheit und den Bedürfnissen der bestehenden und geplanten Nutzung  des zu erschliessenden Gebietes zu genügen.  3  Der   Gemeinderat   kann   ausnahmsweise   in   der   Baubewilligung   den  Verhältnissen angepasste Auflagen über Breite und Art der Ausführung  der Zufahrt zum Baugrundstück anordnen.  4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Strassengesetzgebung  9  )  .  §  32  ►Dachvorsprünge, Abgrabungen, Einfahrten◄  1  Bei der Ausgestaltung von Dachvorsprüngen, Abgrabungen und Ein  -  fahrten im Sinne von Art. 102 PBG  10  )   sind die Skizzen im Anhang zu be  -  achten.  9)  NG 622.1  10)  NG  611.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  33  ►Giebelbauten◄  1  Die   Bebaubarkeit   eines   Grundstücks   wird   gemäss   Art.  103   PBG  11  )  durch die direkten Verbindungen des höchsten Punktes des Giebels mit  den Punkten an den Gebäudeseiten begrenzt (Anhang).  §  34  *  ...  §  35  ►Abstellplätze für Autos◄  1. Anzahl  1  Als Abstellplätze für Autos gelten offene, gedeckte und unterirdische  Parkplätze.  2  Es gelten folgende Mindestvorschriften:  1.  Einfamilienhaus-   und   Reiheneinfamilienhaus:   mindestens   2   Ab  -  stellplätze je Haus; der Garagenvorplatz ist anrechenbar;  2.  übrige Wohnbauten:  a)  mindestens 3 Abstellplätze für je 2 Wohnungen; der Gara  -  genvorplatz ist anrechenbar;  b)  zusätzlich für Besucherinnen und Besucher für je 3 Woh  -  nungen   1   Abstellplatz,   dies   bis   und   mit   21   Wohnungen;  darüber hinaus ist für je 5 Wohnungen 1 Abstellplatz zu er  -  stellen;  c)  Dienstleistungsbetriebe   oder   Büros   in   Wohnbauten:   die  Zahl der Abstellplätze ist gemäss Ziff. 4 zu ermitteln;  3.  Industrie- und Gewerbebauten:  a)  0.6   Abstellplatz   je   Arbeitsplatz,   mindestens   aber   ein   Ab  -  stellplatz je Betrieb;  b)  zusätzlich   für   Besucherinnen   und   Besucher   0.15   Abstell  -  platz   je   Arbeitsplatz,   mindestens   aber   1   Abstellplatz   und  höchstens 30 Abstellplätze je Betrieb;  c)  für die betriebseigenen Fahrzeuge sind zusätzliche Abstell  -  plätze zu erstellen;  d)  für Büro- und Verwaltungsabteilungen eines Industrie- oder  Gewerbebetriebes   ist   die   Zahl   der   Abstellplätze   gemäss  Ziff. 4 zu ermitteln;  4.  Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Büros):  a)  1   Abstellplatz   für   je   5   Mitarbeiterinnen   oder   Mitarbeiter,  mindestens aber 1 Abstellplatz je Betrieb;  11)  NG  611.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zusätzlich für Besucherinnen und Besucher 20 Prozent der  Anzahl Abstellplätze gemäss lit. a, mindestens aber 1 Ab  -  stellplatz je Betrieb;  5.  Spitäler/Pflegeheime, Altersheime/Alterssiedlungen:  a)  für Spitäler und Pflegeheime: 1 Abstellplatz für je 4 Mitar  -  beiterinnen oder Mitarbeiter sowie zusätzlich für Besuche  -  rinnen und Besucher 1 Abstellplatz je 4 Betten;  b)  für Altersheime und Alterssiedlungen: 1 Abstellplatz für je 8  Mitarbeiterinnen   oder   Mitarbeiter   sowie   zusätzlich   1   Ab  -  stellplatz je 4 Wohneinheiten;  6.  Gastgewerbebetriebe:  a)  1 Abstellplatz für je 4 Sitzplätze;  b)  1 Abstellplatz für je 3 Betten oder je Motelschlafraum;  c)  für Betriebe mit einem grösseren Saal kann der Gemeinde  -  rat Abweichungen bewilligen;  d)  Betriebe, die abseits von für den Motorfahrzeugverkehr ge  -  öffneten   Strassen   liegen,   kann   der   Gemeinderat   von   der  Erstellungspflicht befreien;  7.  Übrige   Bauten   und   Anlagen:   für   Schulen,   Verkaufsgeschäfte,  Einkaufszentren, Unterhaltungsstätten (Theater, Konzertsaal, Ki  -  no, Versammlungslokal usw.), Sportanlagen, Bahnstationen, Kir  -  chen   usw.   gilt   die   VSS-Norm  12  )    als   Richtlinie;   der   Gemeinderat  kann die Anzahl unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse  reduzieren.  §  36  ►2. Lage◄  1  Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück zu erstellen.  2  Erweist   sich   diese   Erstellungspflicht   als   unverhältnismässig,   können  Abstellplätze in begründeten Fällen in angemessener Entfernung aus  -  serhalb des Baugrundstückes erstellt werden.  3  Abstellplätze für Bewohnerinnen und Bewohner sind in der Regel un  -  terirdisch, für Besucherinnen und Besucher in der Regel oberirdisch an  -  zulegen.  §  37  ►Schutz der Gesundheit◄  1. Belichtung, Belüftung  1  Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die unmittel  -  bar ins Freie führen; die Fensterfläche hat mindestens zehn Prozent der  Bodenfläche zu betragen.  12)  Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, 8005 Zürich  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Geschäfts-, Industrie- und Gewerbebetriebe und dergleichen so  -  wie   für   Küchen,   Badezimmer,   Toiletten   und   Abstellräume   kann   eine  künstliche Belichtung gestattet werden, sofern diese nachweisbar aus  -  reichend ist.  3  Geschlossene Autoeinstellhallen, Treppenhäuser und Containerräume  müssen ausreichend belüftbar sein.  §  38  ►2. Raummasse, Nebenräume◄  1  Die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume ha  -  ben   ihrer   Zweckbestimmung   entsprechend   mindestens   die   folgenden  Masse aufzuweisen:  1.  eine Bodenfläche von 8  m²; und  2.  eine lichte Höhe von 2.30  m.  2  In   abgeschrägten   Räumen   muss   diese   Höhe   mindestens   über   der  Hälfte der Bodenfläche eingehalten werden.  3  Der Gemeinderat kann in Zonen mit Ortsbildschutz ausnahmsweise ei  -  ne lichte Höhe von mindestens 2.20  m bewilligen, wenn die Bebaubar  -  keit des Grundstückes mit der ordentlichen lichten Höhe erheblich be  -  einträchtigt würde.  4  Je Wohnung ist für Nebenräume wie Abstellräume, Keller und derglei  -  chen eine Bodenfläche von mindestens 8  m² sicherzustellen; bei Woh  -  nungen bis zu zwei Zimmer genügt eine Bodenfläche von 5  m².  §  39  ►Behindertengerechtes Bauen◄  1  Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Zugänglich  -  keit und die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen  und   Bewohner,   Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer   sowie   Besuche  -  rinnen und Besucher zu gewährleisten.  5 Baubewilligung und Baukontrolle  §  40  Bewilligungspflicht  1  Bewilligungspflichtig sind insbesondere:  1.  die Errichtung neuer und der Abbruch bestehender Bauten und  Anlagen;  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die   Änderung   bestehender   Bauten   und   Anlagen,   einschliesslich  bauliche   Veränderungen   in   deren   Innern,   sofern   damit   statisch  bedeutende   Änderungen   verbunden   oder   Auswirkungen   auf   die  Umgebung zu erwarten sind;  3.  die   nutzungsmässige   Zweckänderung   bestehender   Bauten   und  Anlagen;  4.  die wesentliche Veränderung von Fassaden und Dachflächen in  Gestaltung oder Farbe;  5.  *  der Bau von Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von  kantonaler oder nationaler Bedeutung, im landschaftlich empfind  -  lichen Siedlungsgebiet und in Ortsbildschutzzonen;  6.  die   Erstellung   von   Verkehrsanlagen   einschliesslich   Abstell-   und  Verkehrsflächen für Fahrzeuge, sofern sich das Verfahren nicht  nach der Strassengesetzgebung  13  )   richtet;  7.  die Anlage und Veränderung von Werk-, Lager- und Ablagerungs  -  plätzen;  8.  die Anlage und Veränderung von Campingplätzen;  9.  die Erstellung von Schwimmbassins und  -  teichen, Aussenanten  -  nen, Wintergärten, Hundezwinger und dergleichen;  10.  *  abflussverändernde   Bepflanzungen   in   den   Abflusskorridorzo  -  nen  A wie quer zur Fliessrichtung angeordnete Gehölzreihen;  11.  *  erhebliche vorübergehende und fortdauernde Eingriffe in die Ufer  oder Sohle eines Gewässers.  §  41  Bewilligungsfreiheit  1  Keiner Baubewilligung bedürfen:  1.  Solaranlagen gemäss Art.  18a Abs.  1 RPG  14  )  ;  2.  kleine Nebenanlagen wie insbesondere:  a)  freistehende Gartencheminées;  b)  unterirdisch verlegte Leitungen für Hausanschlüsse und zu  -  gehörige Schächte;  c)  Sandkästen,   Kinder-Planschbecken   und   Spielplatzgeräte  bis 6  m² Grundfläche und 2.5  m Höhe;  d)  mindestens   einseitig   offene   Fahrradunterstände   bis   6  m²  Grundfläche und 2.5  m Höhe;  e)  Abgrabungen   und   Aufschüttungen   von   weniger   als   1.0  m  Tiefe beziehungsweise Höhe;  13)  NG  622.1  14)  SR  700  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  künstliche   Einfriedungen   und   Böschungen,   sofern   sie   ge  -  messen   ab   dem   massgebenden   Terrain   die   Höhe   bezie  -  hungsweise Tiefe von 1.0  m nicht übersteigen;  g)  mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitz  -  plätze und Pergolen mit einer Grundfläche von weniger als  12  m²;  h)  Werkzeughäuschen, Kleinställe oder Hütten für die hobby  -  mässige Gartenbewirtschaftung beziehungsweise Kleintier  -  haltung   mit   einer   Grundfläche   unter   6  m²   und   einer   Ge  -  samthöhe unter 2.5  m.  2  Die in einer Gefahren- oder Abflusskorridorzone gelegenen abflussver  -  ändernden Abgrabungen und Aufschüttungen sowie abflussverändern  -  de   Bauten   und   Anlagen   bedürfen   unabhängig   ihrer   Ausmasse   einer  Baubewilligung.  *  3  Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 lit. e–h, die ausserhalb ei  -  ner Bauzone oder in einer Schutzzone gelegen sind, bedürfen unabhän  -  gig ihrer Ausmasse einer Baubewilligung.  §  42  Baugesuch  1. Inhalt  1  Das   Baugesuch   ist   auf   dem   amtlichen   Formular   beim   Gemeinderat  einzureichen.  2  Das Baugesuch sowie die Pläne und Beilagen sind zu ihrer Gültigkeit  zu unterzeichnen durch:  1.  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;  2.  die Bauherrschaft;  3.  die Planverfasserin oder den Planverfasser; und  4.  die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer.  3  Von   den   Unterzeichnenden   hat   ausschliesslich   die   Gesuchstellerin  oder der Gesuchsteller Parteistellung im Baubewilligungsverfahren.  §  43  2. Beilagen  1  Dem Baugesuch sind in der vom Gemeinderat verlangten Anzahl bei  -  zulegen:  2.  ein aktueller Situationsplan, in dem eingezeichnet und vermasst  sind:  a)  der geplante Bau;  b)  die bestehenden Nachbargebäude;  c)  die Grundstücksgrenzen;  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die in der jeweiligen Zone zulässige maximale Gebäudehö  -  he;  e)  sämtliche Abstände und Baulinien;  f)  die Abstellflächen für Fahrzeuge;  g)  die Spielplätze und anderen Freizeitanlagen;  3.  der Nachweis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Zu  -  fahrt,   sofern   das   Baugrundstück   nicht   an   einer   öffentlichen  Strasse liegt;  4.  die Grundrisse aller Geschosse im Massstab von 1:100 oder 1:50  mit vollständigen, vermassten Angaben über:  a)  Gesamthöhe;  b)  Aussenmasse;  c)  lichte Raumhöhen;  d)  die Zweckbestimmung der einzelnen Räume;  e)  Fenster- und Bodenflächen pro Raum;  f)  Feuerstellen, Kamine und Tankanlagen;  g)  den   bestehenden   und   geplanten   Terrainverlauf   mit   den  wichtigsten Höhenkoten;  h)  die Umgebungsgestaltung;  5.  der Nachweis der Einhaltung der Nutzungsziffern;  6.  die   Pläne   der   vorhandenen   und   geplanten   Leitungen   und   An  -  schlüsse betreffend Ver- und Entsorgung, einschliesslich Vermes  -  sung, Höhenkoten und Gefällsangaben;  7.  ausgefüllte Formulare für Sonderbewilligungen (Feuerpolizei, Um  -  welt-, und Gewässerschutz, Zivilschutz und dergleichen) mit den  erforderlichen Plänen; und  8.  in Gefahrenzonen der Nachweis Naturgefahren.  2  Alle Beilagen sind zu datieren.  3  Der   Gemeinderat   kann   zusätzliche   Beilagen   wie   Pläne,   Fotografien,  Fotomontagen,   Modelle   oder   Angaben   zu   Bodenuntersuchungen   ver  -  langen.  §  44  3. Pläne  1  Bei Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Projektänderungen sind in  den Plänen die folgenden Farben zu verwenden:  1.  für bestehende Bauteile:  schwarz oder grau  2.  für neue Bauteile:  rot  3.  für abzubrechende Bauteile:  gelb  2  Die Pläne sind mit einer Plannummer zu versehen.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  45  Baugespann  1. Grundsatz, Erleichterungen  1  Das   Baugespann   ist   so   zu   erstellen,   dass   der   gesamte   Umfang   der  Baute oder Anlage ersichtlich ist.  2  Der   Gemeinderat   kann   bei   hohen   Bauten   Erleichterungen   gestatten,  wobei die tatsächliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer  festgesetzten Frist markiert werden muss.  §  46  2. Bauten und Anlagen in Sondernutzungsplangebieten  1  Bauten und Anlagen in einem Sondernutzungsplangebiet sind im Bau  -  bewilligungsverfahren nicht auszustecken, sofern:  1.  sie bereits im Rahmen des Sondernutzungsplanverfahrens aus  -  gesteckt waren; und  2.  sie sich hinsichtlich Länge, Breite und Höhe seit der Plangeneh  -  migung nicht wesentlich verändert haben.  2  Wird   das   Baugesuch   mehr   als   fünf   Jahre   nach   der   Rechtskraft   der  Plangenehmigung eingereicht, sind die Bauten und Anlagen erneut aus  -  zustecken.  §  47  Meldepflicht für Solaranlagen  1  Bauvorhaben   für   bewilligungsfreie   Solaranlagen   gemäss   Art.  18a  Abs.  1 RPG  15  )    und Art.  32a der eidgenössischen Raumplanungsverord  -  nung (RPV)  16  )    sind mindestens 30  Tage vor Baubeginn auf dem amtli  -  chen Formular der Gemeinde zu melden. Es sind Ansichts- und Situati  -  onspläne beizulegen, welche die genügende Anpassung auf dem Dach  belegen.  2  Die Gemeinde hat die Meldung an die Nidwaldner Sachversicherung  (NSV) sowie bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone an die Direktion  weiterzuleiten.  *  3  Widerspricht   das   Bauvorhaben   den   bundesrechtlichen   Vorschriften,  hat   der   Gemeinderat   spätestens   fünf   Arbeitstage   vor   Baubeginn   ein  Bauverbot für das gemeldete Bauvorhaben zu verfügen. Einem allfälli  -  gen Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.  15)  SR  700  16)  NG  700.1  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  48  Mitteilung  1  Der   Gemeinderat   teilt   die   den   Parteien   eröffnete   Baubewilligung   zu  -  sätzlich mit:  1.  der   Nachführungsgeometerin   oder   dem   Nachführungsgeometer;  und  2.  den am Baubewilligungsverfahren beteiligten Instanzen.  2  Der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ist mit der Baubewilligung  ein Satz der Pläne auszuhändigen, die mit dem Genehmigungsvermerk  versehen sind.  §  49  Bauplatzinstallationen  1  Mit der Erteilung der Baubewilligung gelten auch die für die Erstellung  und Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Bauplatzinstalla  -  tionen   wie   insbesondere   Baubaracken,   Krane,   Bauwasser,   Baustrom  oder Toilettenanlagen als bewilligt.  2  Wird für Bauinstallationen, Gerüste oder Abschrankungen Boden be  -  nötigt,   der   nicht   zum   Baugrundstück   gehört,   ist   die   Zustimmung   der  Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers erforderlich.  §  50  Wechsel von Beteiligten  1  Wechselt   die   Gesuchstellerin   oder   der   Gesuchsteller,   die   Bauherr  -  schaft oder die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, ist dies  dem Gemeinderat binnen fünf Tagen schriftlich zu melden.  2  Enthält diese Mitteilung keine anderslautende Erklärung, tritt die neue  Gesuchstellerin   oder   der   neue   Gesuchsteller   als   Partei   in   die   Rechte  und   Pflichten   der   bisherigen   Gesuchstellerin   oder   des   bisherigen   Ge  -  suchstellers in das Baubewilligungsverfahren ein.  §  51  Verlängerung der Gültigkeit der Baubewilligung  1  Der Gemeinderat kann die Gültigkeit einer Baubewilligung verlängern,  sofern:  1.  keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; und  2.  sich nichts Wesentliches geändert hat:  a)  am bewilligten Projekt;  b)  in dessen nächster Umgebung; und  c)  an den einschlägigen Bau- und Nutzungsbestimmungen.  2  Das Gesuch ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Baubewilligung ein  -  zureichen.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  52  Baukontrolle  1. allgemeine Kontrolltätigkeit  1  Der Gemeinderat hat regelmässig die Bauausführung auf ihre Überein  -  stimmung   mit   der   Baubewilligung   und   den   bewilligten   Plänen   zu  kontrollieren.  2  Er ist dabei insbesondere zuständig für:  1.  die Kontrolle des Baugespanns und des Schnurgerüsts;  2.  die Rohbauabnahme; und  3.  die   Abnahme   der   Bauten   und   Anlagen   vor   dem   Bezug   bezie  -  hungsweise vor der Inbetriebnahme.  §  53  2. Ausübung durch Private  1  Der Gemeinderat kann fachtechnische Kontrollen durch private Fach  -  leute vornehmen lassen.  2  Als fachtechnische Kontrollen gelten insbesondere die Abnahme des  Schnurgerüstes und die Kontrollen hinsichtlich Umwelt- und Gewässer  -  schutz, Betrieb und Sicherheit von Anlagen sowie behindertengerech  -  tem Bauen.  3  Diese Fachleute haben keine Verfügungskompetenz.  §  54  3. Durchführung der Baukontrolle  1  Schnurgerüste, Bauten und Anlagen sind binnen fünf Arbeitstagen seit  Empfang der Meldung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auf  ihre Übereinstimmung mit der Baubewilligung und den bewilligten Plä  -  nen und Unterlagen zu kontrollieren.  2  Unterbleibt die fristgerechte Kontrolle, darf mit den Bauarbeiten fortge  -  fahren beziehungsweise die Baute oder Anlage bezogen werden.  §  55  Ablieferung der Pläne  1  Mit der Bauabnahme der Bauten oder Anlagen hat die Gesuchstellerin  oder der Gesuchsteller der Gemeinde unentgeltlich die endgültigen Aus  -  führungspläne sowie die Pläne über die unterirdischen Leitungen abzu  -  geben.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Landumlegung und Grenzregulierung  §  56  Vorprüfung  1  Vor der Einleitung eines Landumlegungsverfahrens ist bei der Direkti  -  on ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen.  2  Das Vorprüfungsgesuch umschreibt den Zweck der Landumlegung in  einem Bericht und bezeichnet das Gebiet in einem Plan.  §  57  Fälligkeit von Ausgleichszahlungen  1  Ausgleichszahlungen werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu  -  en Rechtsverhältnisse gemäss Art. 84 Abs. 2 PBG  17  )    fällig und sind ab  diesem Zeitpunkt zu fünf Prozent zu verzinsen; abweichende Regelun  -  gen im Einvernehmen der Betroffenen bleiben vorbehalten.  2  Ergeben   sich   bei   der   Vermessung   Korrekturen   im   Landumlegungs  -  plan, entscheidet der Gemeinderat über Nach- und Rückforderungen.  §  58  Kosten  1  Die   Zahlungsmodalitäten   für   die   Kosten   der   Landumlegung   richten  sich nach der Gebührengesetzgebung  18  )  .  7 Amtliche Kosten  §  59  *  Gebühren  1  Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung  19  )  .  2  Weitere   Gebühren   gestützt   auf   die   kantonale   Spezialgesetzgebung  werden zusätzlich in Rechnung gestellt.  3  Der   Gesuchstellerin   oder   dem   Gesuchsteller   beziehungsweise   der  Verursacherin   oder   dem   Verursacher   sind   Auslagen   gemäss   der   Ge  -  bührengesetzgebung zusätzlich in Rechnung zu stellen.  §  60–61  *  ...  17)  NG  611.1  18)  NG  265.5  19)  NG  265.5  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  62  Erhebung  1  Fallen in einem Verfahren sowohl kommunale als auch kantonale amt  -  liche Kosten an, verfügt die Gemeinde diese gesamthaft.  2  Das Inkasso dieser amtlichen Kosten erfolgt durch die Gemeinde.  8 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  62a  *  ►Übergangsbestimmung◄  20  )  1  Die   Umrechnung   der   Ausnützungsübertragung   gemäss   Art.  176  PBG  21  )    wirkt   sich   beim   begünstigten   und   beim   belasteten   Grundstück  ausschliesslich auf den prozentualen Höchstanteil an Hauptbauten ge  -  mäss Art.  104a Abs.  2 PBG  22  )   aus.  2  Die   auf   das   begünstigte   Grundstück   übertragenen   anrechenbaren  Bruttogeschossflächen   sind   in   übertragene   anrechenbare   Gebäudeflä  -  chen zugunsten von Gebäuden und Teilen von Gebäuden, die mehr als  4.5  m   über   das   massgebende   Terrain   hinausragen   dürfen,   umzurech  -  nen.  3  Diese übertragenen anrechenbaren Gebäudeflächen ergeben sich mit  -  tels   Division   der   übertragenen   anrechenbaren   Bruttogeschossflächen  durch die im Zeitpunkt der Übertragung zulässige Anzahl Vollgeschos  -  se.  §  62b  *  Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. De  -  zember 2023 betreffend die Bewilligung für Photovol  -  taik-Grossanlagen  1. Gegenstand  1  Diese Übergangsbestimmungen regeln die Zuständigkeit und das Ver  -  fahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen gemäss Art.  71a des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG)  23  )  . Nicht erfasst sind  Anschlussleitungen und Anlagenteile, die eine Genehmigung des Bun  -  des bedürfen.  20)  Abs. 2 und 3 bereits in Kraft  21)  NG  611.1  22)  NG  611.1  23)  SR 730.0  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  62c  *  2. Zuständigkeit  1  Der Regierungsrat ist Bewilligungsinstanz für Photovoltaik-Grossanla  -  gen gemäss Art. 9g der eidgenössischen Energieverordnung (EnV)  24  )  .  2  Die Direktion führt das Bewilligungsverfahren durch.  §  62d  *  3. Verfahren  1  Das Baugesuch ist bei der Direktion einzureichen.  2  Neben den Unterlagen gemäss § 42 f. muss das Baugesuch zusätzlich  enthalten:  1.  die Angaben gemäss Art. 9h Abs. 2 EnV  25  )  ;  2.  ein Konzept einschliesslich einer Kostenschätzung zum vollstän  -  digen Rückbau und zur Wiederherstellung der Ausgangslage.  3  Die Direktion veröffentlicht das Baugesuch und legt es sowohl auf der  Direktion als auch in den Standortgemeinden öffentlich auf.  4  Sie holt die Zustimmung der Standortgemeinde gemäss Art. 71a Abs.  3 EnG  26  )   ein.  §  63  Änderung bisherigen Rechts  1. Regierungsratsverordnung  1  Der   Anhang   der   Vollzugsverordnung   vom   7.  Juli   1998   zum   Gesetz  über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie  -  rungsratsverordnung)  27  )   wird wie folgt geändert: ...  §  64  2. Gebührenverordnung  1  Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4.  Dezember 2001 zum Ge  -  setz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung)  28  )    wird wie folgt  geändert: ...  §  65  3. Landratsbeschluss Moorschutz  1  Der Landratsbeschluss vom 15.  Dezember 1999 über den Schutz der  Moore von nationaler Bedeutung  29  )   wird wie folgt geändert: ...  24)  SR 730.01  25)  SR 730.01  26)  SR 730.0  27)  NG  152.11  28)  NG  265.51  29)  NG  332.13  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  66  4. Landschaftsschutzverordnung  1  Die   Verordnung   vom   1.  April   1998   über   die   Landschaftsschutzzonen  (Landschaftsschutzverordnung)  30  )   wird wie folgt geändert: ...  §  67  5. Kantonale Energieverordnung  1  Die   Vollzugsverordnung   zum   Gesetz   über   die   sparsame   Energienut  -  zung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energiever  -  ordnung, kEnV)  31  )   wird wie folgt geändert: ...  §  68  6. Kantonale Umweltschutzverordnung  1  Die   Vollzugsverordnung   vom   12.  Juli   2005   zum   kantonalen   Umwelt  -  schutzgesetz   (Kantonale   Umweltschutzverordnung,   kUSV)  32  )    wird   wie  folgt geändert: ...  §  69  7. Kantonale Landwirtschaftsverordnung  1  Die Vollzugsverordnung vom 19.  Februar 2002 zum Landwirtschafts  -  gesetz   (Kantonale   Landwirtschaftsverordnung,   kLwV)  33  )    wird   wie   folgt  geändert: ...  §  70  8. Kantonale Waldverordnung  1  Die   Vollzugsverordnung   vom   25,  Mai   2003   zum   kantonalen   Waldge  -  setz (Kantonale Waldverordnung)  34  )   wird wie folgt geändert: ...  §  71  Inkrafttreten  1  Die §§  1–5, 8 und 40–71 treten am 1. Januar  2015 in Kraft.  2  Die übrigen Bestimmungen treten gestützt auf Art. 207 Abs. 2 PBG  35  )  gemeindeweise in Kraft  36  )  .  30)  NG  332.21  31)  NG  641.11  32)  NG  721.11  33)  NG  821.11  34)  NG  831.11  35)  NG 611.1  36)  Gemeindeweises Inkrafttreten gemäss NG 611.111  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang  §  A1-1  1  Dachvorsprung (Art. 102 Abs. 2 Ziff. 3 PBG):  2  Abgrabungen,   Hauszugänge   und   Garagenzufahrten   (Art.   3   Abs.   3  i.V.m. Art. 102 Abs. 3 PBG; § 32 PBV):  3  Giebeldach (Art. 103 PBG; § 32 PBV):  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überbauungsziffer (Art. 104 Abs. 1 Ziff. 2 und 104a PBG):  5  Grenzabstand (Art. 110 Abs. 2 und Art. 111 PBG): In der Skizze ist die  maximal   zulässige   Bebaubarkeit   eines   Grundstücks   gemäss   Art.   102  Abs. 1 PBG dargestellt, die sich aufgrund der unterschiedlichen Grenz  -  kommunale Bebauungsvorschriften, wie die Überbauungsziffer, sind in  der Skizze nicht berücksichtigt.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.11.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 13  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 14  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 15  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 16  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 17  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 18  totalrevidiert  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 19  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 20  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 21  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 22  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 23  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 24  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 25  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 26  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 27  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 28  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 29  eingefügt  A 2014, 2144  25.11.2014  01.04.2018  § 30  totalrevidiert  A 2014, 2144  25.11.2014  01.10.2018  § 34  eingefügt  A 2014, 2144  12.12.2017  01.03.2018  § 59  totalrevidiert  A 2018, 16  12.12.2017  01.03.2018  § 60  aufgehoben  A 2018, 16  12.12.2017  01.03.2018  § 61  aufgehoben  A 2018, 16  20.03.2018  01.04.2018  § 20  totalrevidiert  A 2018, 591  27.03.2018  01.07.2018  § 47 Abs. 2  geändert  A 2018, 640  18.09.2018  keine Angabe  § 10  totalrevidiert  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 29a  eingefügt  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  Titel 3.6  eingefügt  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 30a  eingefügt  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 30b  eingefügt  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 30d  eingefügt  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 30e  eingefügt  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 30f  eingefügt  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 40 Abs. 1, 5.  geändert  A 2018, 1611  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  18.09.2018  01.10.2018  § 40 Abs. 1, 10.  geändert  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 40 Abs. 1, 11.  geändert  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 41 Abs. 1, 2., f)  geändert  A 2018, 1611  18.09.2018  01.10.2018  § 41 Abs. 2  geändert  A 2018, 1611  18.09.2018  keine Angabe  § 62a  eingefügt  A 2018, 1611  13.10.2020  01.11.2020  § 34  aufgehoben  A 2020, 2031  12.12.2023  01.01.2024  § 62b  eingefügt  2023-048  12.12.2023  01.01.2024  § 62c  eingefügt  2023-048  12.12.2023  01.01.2024  § 62d  eingefügt  2023-048  27.08.2024  01.10.2024  Ingress  geändert  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 13 Abs. 1, 1.  geändert  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 13 Abs. 1, 2.  geändert  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 14 Abs. 1, 2.  geändert  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 14 Abs. 1, 3.  geändert  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 16 Abs. 1  geändert  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 16 Abs. 2  eingefügt  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 22 Abs. 2  eingefügt  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 23 Abs. 2  aufgehoben  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 23 Abs. 3  aufgehoben  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 25  aufgehoben  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 26  Titel geändert  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 26 Abs. 1  geändert  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 26 Abs. 5  aufgehoben  2024-024  27.08.2024  01.10.2024  § 30a Abs. 3  geändert  2024-024  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.11.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 2144  Ingress  27.08.2024  01.10.2024  geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 18.09.2018
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 1. 27.08.2024
                            01.10.2024  geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, 2. 27.08.2024
                            01.10.2024  geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, 2. 27.08.2024
                            01.10.2024  geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, 3. 27.08.2024
                            01.10.2024  geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 27.08.2024
                            01.10.2024  geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 27.08.2024
                            01.10.2024  eingefügt  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 25.11.2014
                            01.04.2018  totalrevidiert  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 20.03.2018
                            01.04.2018  totalrevidiert  A 2018, 591
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 27.08.2024
                            01.10.2024  eingefügt  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 2 27.08.2024
                            01.10.2024  aufgehoben  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 3 27.08.2024
                            01.10.2024  aufgehoben  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 27.08.2024
                            01.10.2024  aufgehoben  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 27.08.2024
                            01.10.2024  Titel geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 27.08.2024
                            01.10.2024  geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 25.11.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a 18.09.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1611  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 25.11.2014
                            01.04.2018  totalrevidiert  A 2014, 2144  Titel 3.6  18.09.2018  01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a 18.09.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a Abs. 3 27.08.2024
                            01.10.2024  geändert  2024-024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30b 18.09.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30c 18.09.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30d 18.09.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30e 18.09.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30f 18.09.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 25.11.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 2144
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 13.10.2020
                            01.11.2020  aufgehoben  A 2020, 2031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, 5. 18.09.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, 10. 18.09.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, 11. 18.09.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1, 2., f) 18.09.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2 18.09.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 2 27.03.2018
                            01.07.2018  geändert  A 2018, 640
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 12.12.2017
                            01.03.2018  totalrevidiert  A 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 12.12.2017
                            01.03.2018  aufgehoben  A 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 12.12.2017
                            01.03.2018  aufgehoben  A 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62a 18.09.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1611
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62b 12.12.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-048
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62c 12.12.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-048
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62d 12.12.2023
                            01.01.2024  eingefügt  2023-048  32