Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            SRSZ 1.2.202  5  1  (Geldspielver  or  dnung,  GSV  )  1  (Vom  10. November 2020  )  Der  Regierungsrat  des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  das  Einführungsgesetz  zum  Bunde  sgesetz  über  Geldspiele  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 2019 (EGzBGS) 2 ,
                            beschliesst:  I.  Lotterie  -  und Spielsuchtpräventionsfonds  A.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Verwaltung
                            Das  Finanzdepartement  verwaltet  den  Spielsuchtpräventions  -  und  den  Lotterie-  fonds  und richtet Beiträge nach der Zusicherung des zuständigen Organs aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Unter kategorien des Lotteriefonds
                            1  Als Unterkategorien des  Lotteriefonds  bestehen  :  a)  Sportfonds;  b)  Kulturförder  fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mittel  des  Sportfonds  sind  zur  Sportförderung  gemäss  dem  kantonalen  Sportförderkonzept  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mittel des Kulturförderfonds sind zur Förderung des zeitgenössischen künst-  lerischen Schaffens und der kulturellen  Bestrebungen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zuweisung von Quoten
                            1  Der  Regie  rungsrat  beschliesst  jährlich  über  die  Zuweisung  von  Mitteln  des  Lotteriefonds an die Unter  kategorien  und  über  die  Mittel für die weiteren Bereiche  gemäss §  6  EGzBGS  .  Er orientiert sich dabei am Bedarf und Fondsbestand  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann  zugewiesene Mittel während  des Jahres erhöhen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In die  Unter  kategorien  können zusätzlich  e Mittel wie  freiwillige Zuwendungen,  Zinserträge oder  weitere  Erträge  fliessen  .  B.  Sportfonds  -  und Kulturk  ommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1 . Zusammensetzung
                            1  Der Vorsteher des Bildungsdepartements präsidiert die  Sportfonds  -  und die Kul-  turkommission von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  weiteren  Mitglieder w  erden vom Regierungsrat gewählt:  a)  die Sportfondskommission besteht aus zehn Mitgliedern;  b)  die Kulturkommission besteht aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommissionen  konstituieren  sich  im  Übrigen  selbst  und  erlassen  für  ihre  Tätigkeit ein Reglement, welches dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2 . Aufgaben
                            a)  Sportfondskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sportfondskommission  prüft und sichert Beiträge  aus dem Sportfonds zu  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Volksschulen und Sport  :  a)  führt  die Geschäftsstelle der Sportfondskommission  ;  b)  nimmt mit beratender Stimme an den Ko  m  missionssitzungen teil  ;  c)  verwaltet den Sportfonds;  d)  richtet nach der Zusicherung Beiträge  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Kulturkommission
                            1  Die Kulturkommission  prüft und sichert Beiträge aus dem Kulturförderfonds zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Kultur  :  a)  führt  die Geschäftsstelle der Kulturkommission  ;  b)  nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil  ;  c)  verwaltet  den  Kulturförderfonds  ;  d)  richtet nach der Zusicherung Beiträge aus.  C.  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3 1 . Prüfung von Beitragsgesuchen
                            1  Gesuche an den Lotteriefonds  werden  durch die folgenden Stellen  geprüft  :  a)  Bereich Sportförderung:  Sport  fonds  kommi  ssion  ;  b)  Bereich  zeitgenössische Kulturförderung:  Kulturkommission  ;  c)  Bereich Archäologie:  Amt  für Kultur  ;  d)  Bereich Karitatives  und  Soziales:  Amt für Gesundheit und Soziales  ;  e)  ü  brige Bereiche:  Finanzdepartement  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  G  esu  che  an  den  Spielsuchtpräventionsfonds  werden  vom  Amt  für  Gesundheit  und Soziales  geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2 . Zusicherung von Beiträgen
                            a) Sport  -  und Kulturförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge über Fr.  20  000.  --  und Auszeichnungen in der Kulturförderung  sichert  der Regierungsrat auf Antrag der  prüfenden  Stelle  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge bis und mit  Fr.  20  000.  --  sichert die  zuständige  Kommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Kommission  kann  die  Zusicherungskompetenz  für  Beiträge  bis  höchstens  Fr.  5  000.  --  dem  Kommissionspräsidenten  oder  der  Geschäftsstelle  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Archäologie
                            1  Beiträge über Fr.  20  000.  --  sichert der Regierungsrat auf Antrag  de  r  prüfenden  Stelle  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge bis und mit Fr.  20  000.  --  sichert  das Bildungsdepartement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Bildungsdepartement kann die  Z  usicherungskompetenz  für Beiträge an  ope-  rative Kleingeschäfte bis höchstens  Fr.  10  000.  --  dem Amt für Kultur übertragen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4
§ 11 d) Karitatives, Soziales und weitere Bereiche
                            1  Beiträge über Fr.  10  000.  --  sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden  Stelle  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge bis und mit Fr.  10  000.  --  sichert zu:  a)  Bereich  Karitatives  und  Soziales: Departement des Innern;  b)  weitere Bereiche: Finanzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 e) Spielsuchtpräventionsfonds
                            1  Beiträge über Fr.  10  000.  --  sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden  Stelle  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge  bis und mit Fr.  10  000.  --  sichert das  Departement des Innern  zu  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 3. Fachstelle
                            1  Das   Amt   für   Gesundheit   und   Soziales  ist   die   Fachstelle  gemäss   §  3  EG  zBGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann eine externe Fachperson  mit dieser Aufgabe betr  a  uen  .  D.  Verfahren und Kriterien  der Beitragsgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beiträg e Lotteriefonds
                            a)  G  rundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge  können  ausgerichtet  werden  an  Personen,  Organisationen,  Projekte,  Veranstaltungen oder Vorhaben:  a)  im Kanton Schwyz;  b)  mit einem Bezug zum Kanton Schwyz oder  c)  um der Solidarität des Kantons Schwyz Ausdruck zu verleihen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  werden  in  der  Regel  Gesuche  berücksichtigt,  mit  denen  eine  nachhaltige,  gesellschaftsrelevante  oder  impulssetzende Wirkung verfolg  t wird  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die prüfende Stelle  kann  in ihrem Bereich weitere  Kriterien zur Beitragsgewäh-  rung  definieren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) A usschluss von Beiträgen
                            Die Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen für:  a)  die Erfüllung  gesetzliche  r  Verpflichtungen;  b)  für politische  Zwecke  oder  den Kultus  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 c) Beitragsgewährung
                            1  Die  Beitragsgewährung  wird in der Regel von angemessenen Eigenleistungen  des  Gesuchstellers  abhängig gemacht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  richtet sich nach den verfügbaren Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die B  eiträge werden gebührenfrei und ohne Rückzahlungspflicht  gewährt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 5 d) Vergabepraxis
                            1  D  ie prüfende  Stell  e  sorgt für eine einheitliche und unabhängige Prüfungs  -  und  Vergabepraxis  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrjährige oder w  iederkehrende Beiträge können ausgerichtet werden, sofern  eine periodische Überprüfung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrkosten werden nachträglich nicht berücksichtigt,  mit Ausnahme im Bereich  Archäologie  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 e) Ausrichtung von Beiträgen
                            1  Die  Ausrichtung  von  Beiträgen  setzt  die  Einhaltung  der  rechtlichen  Vorgaben  ,  hinreichende Fondsmittel, eine plausible Finanzierung  des Projekts  und ein  en  Be-  schluss der  zusicherungs  kom  petenten  Stelle  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann an Auflagen und Bedingungen geknü  p  ft werden  und in Raten erfolgen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Beiträge Spielsuchtpräventionsfonds
                            Bei  der  Zusicherung  der  Beiträge  aus  dem  Spielsuchtpräventionsfonds  sind  der  Wirkungsgrad  der  vorgeschlagenen  Massnahmen,  die  vorgesehenen  Kosten  und  die vorhandenen Fondsmittel zu berücksichtigen.  E.  Kontrolle,  Aufsicht,  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 1. Kontrolle
                            1  D  ie  gesuch  p  rüfende  Stelle  kontrolliert  die  Verwendung  der  Fondsmittel  ange-  messen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsempfänger  sind  zur M  itwirkung verpf  l  ichtet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Aufsicht
                            1  Die Finanzkontrolle  prüft  jährliche  die  ordnungsgemässe  Mittelv  erwendung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  gesuch  prüfende Stelle  unterbreitet  ihren jährlichen Bericht dem Finanzde-  partement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Finanzdepartement erstattet  dem Regierungsrat  ,  unter  Einbezug  des  Prüfer-  gebnisses  der Finanzkontrolle, jährlich B  ericht  über die Verwendung der Lotterie  -  und Spielsuchtpräventionsfonds  mittel  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  legt die Mittelverwendung in geeigneter Form gemäss  Art. 128 Abs. 2 des  Bundesgesetzes  über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS)  6  offen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 3 . Rückerstattung spflicht
                            1  Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder Beiträge zweckentfremdet, ist  der ausgerichtete Betrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die  Beitragszusicherung zuständige Organ verfügt die Rückerstattung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 4 . Verwaltungsrechtliche Sanktionen
                            Wer im Beitragsverfahren seiner Wahrheitspflicht nicht nachkommt,  Auflagen oder  Bedingungen  verletzt  oder  Beiträge  zweckentfremdet  ,  kann  von  der  prüfenden  Stelle  bis  zu  drei  Jahren  von  der  Gewährung  von  Beiträgen  aus  dem  Fonds  ausgeschlossen werden.  II.  Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 1. Aufsichts - und Vollzugsbehörde
                            Das  Amt  für  Arbeit  ist  die  Aufsichts  -  und  Vollzugsbehörde  gemäss  §  10  Abs.  1  EGzBGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
                            a) Meldepflichtverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vier Wochen vor dem Anlass hat d  ie  m  eldepflichtige  Person  dem Amt für Arbeit  ein amtliches  Formular  mit  folgende  n  Angaben einzureichen:  a)  Name und Sitz der veranstaltenden Organisation,  ihre Statuten sowie  Angaben  zu den zwei  ,  dem Veranstalter  zu  gehörigen  und  für diesen Anlass verantwort-  lichen Personen  ;  b)  Anzahl der Lose;  c)  Preise  der  einzelnen  Lose  (Tombola)  oder  der  einzelnen  Karten  (Lotto),  Summe aller Preise der Tombola bzw. des Lottos,  Bezeichnung der zu gewin-  nenden Hauptpreise;  d)  Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung;  e)  Art  der  Bekanntmachung  des  Ziehergebnisses  und  Frist,  innert  welcher  die  Gewinne verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Arbeit  kann weitere zweckdienliche Auskünfte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 b) Bewilligungsverfahren
                            1  Veranstalter, welche dem Bewilligungsverfahren unterstehen, haben der Bewilli-  gungsbehörde neben den Angaben gemäss § 2  5  die schriftliche Vereinbarung über  die Entschädigung  mit dem  externen Organisator oder Lottier beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung  en  de  r  externen Organisatoren  oder Lottier  s  gelten  als Durch-  führungskosten gemäss Art. 34 Abs. 2 BGS  und müssen in einem angemessenen  Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mittel stehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 c ) Abrechnung
                            1  Innert 14  Tagen nach Abschluss der Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass  hat  der  Veranstalter  der  Vollzugsbehörde  eine  vollständige  Abrechnung  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abrechnung  hat  detailliert aufzuzeigen und zu belegen:  a)  das  Total  der  verkauften  Lose  oder  Karten  ,  beim  Lotto  auf  dem  amtlichen  Formular separat nach Gang;  b)  beim Lotto Art und Wert der pro Gang abgegebenen Gewinne;  c)  Höhe des  Brutto  -  Lotterieertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 d) Lospreise
                            1  Die Lospreise dürfen folgende Kaufpreise nicht übersteigen:  a)  Lotto  -  Dauerkarten  Fr  . 25.  --  b)  Lotto  -  Einzelkarten  Fr.  3.  --  c)  Tombola  -  Los  e  Fr. 10.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kaufpreise  für  Dauerkarten  sowie  die  Anzahl  der  dafür  spielberechtigten  Durchgänge sind an der Kasse deutlich anzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Verkauf ist mit  einem  von der Vollzugsbehörde  abgegebenen Beleg gegen-  über dem Käufer und der Vollzugsbehörde zu quittieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 e) weitere Bestimmungen
                            1  Geldgewinne und Pauschalangebote sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist es dem Veranstalter mangels Beteiligung nicht  möglich, die ausgeschriebe-  nen  Gewinne herauszug  eben, so darf die Kleinlotterie aussc  hliesslich vor Beginn  der Ve  ranstaltung abgebrochen werden.  Den Käufern von Losen und Karten ist der  Einsatz vollumfänglich zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 3. Aufsicht
                            1  Der Veranstalter hat der Aufsichtsbehörde vor, während u  nd nach der Veranstal-  tung Einsicht in sämtliche Kontrollunterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Widerhandlungen  gegen  die bundes  -  oder kantonalrechtlichen Bestimmun-  gen zum Geldspiel  oder  bei  Nichtbefolgen von Weisungen der Aufsichts  -  und Voll-  zugsbehörde  ,  kann die  Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass insbesondere  unterbrochen oder abgebrochen werden. Diesfalls sind sämtliche eingenommene  n  Einsätze umgehend zurückzu  erstatten  .  III.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 1. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser V  erordnung wird die Verordnung über den Fonds zur  Förderung der Kultur vom 25. Juni 1996  7  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 2. Änderung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung über die Förderung des Sports vom 18. Dezember 2018  (SFV)  8  wird wie folgt geändert:  Erlasstitel  Verordnu  ng über  den Sport  (  Sportverordnung  )  Ingress  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf das Bundesgesetz über die die Förderung  von Sport und Bewegung  vom 17.  Juni 2011  9  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 S portförderkonzept
                            1  Der Regierungsrat erlässt ein  kantonales Sportförderkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs-  sport und Sportinfrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schulsport
                            1  Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetz-  gebung über die Förd  erung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs  -  und Sportun-  terricht in der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Jugend + Sport
                            a) Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  wählt  eine  «Jugend+Sport»  -  Kommission  mit  hö  chstens  elf  Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die  beratend tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den  Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»  -  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Aufsich t
                            Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Durchführung
                            1  Die Durchführung des Programms „Jugend+Sport“ sowie die Leitung der „Ju  -  gend+Sport“  -  Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lagerung,  Wartung  und  Versand  des  „Jugend+Sport“  -  Materials  besorgt  die  Retablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer  -  und  Z  ivilschutz. Sie kontrolliert  auch den Rückschub.  §§ 6 bis 16 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung  tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  26  -  26  mit Änderungen vom 20. August 2024 (DSV, GS 27  -  43)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 542.1  00  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben am 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 3 in der Fassung vom 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR 935.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  GS 19  -  143  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SRSZ 681.21  1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR 415.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abl 2020 2843  ; Änderungen vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl  2024 2084) in  Kraft getreten  .