Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            SRSZ 1.2.20  25  1  (Vom 30. April 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 22 des  Gesetz  es  über Ausbildungsbeiträge  vom 29. Mai 2002,  2  beschliesst:  I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anerk annte Ausbildungen
                            1  Inländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder vom  Standortkanton auf Grund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehung  s-  weise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische  Ausbildungen  und  Ausbildungsstätten  müssen  vom  Bund  oder  von der Interkantonalen Stipendienkonferenz (IKSK) ane  r  kannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der stipendienrechtlich ane  r-  kannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragsberechtigte Vorbildungen
                            Vorbildungen,  die  nach  Erfüllung  der  Schulpflicht  absolviert  werden,  sind  st  i-  pendienberechtigt,  wenn  sie  als  Vorbereitung  auf  eine  Erstausbildung  nach  §  2  Absatz 1 und 2  des Gesetzes  gelten. Dazu zählen insbesondere:  a)  Berufsvorbereitungsschulen  wie 10. Schuljahr, Berufseinführungsjahr, Werk  -  jahr;  b)  Ausbildungen,  die  Voraussetzung  für  den  Besuch  von  Berufsausbildungen  sind  wie  Handels  -  und  Diplommittelschulen,  Vorschulen  für  medizinische,  soziale und künstlerische Ausbi  l  dungen;  c)  Fachkurse  und  Beru  fsmaturitätsschulen,  die  für  den  Besuch  einer  Höheren  Fachschule oder Hochschule vorausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragsberechtigte Weiterbildungen
                            Zu den Weiterbildungen gemäss § 2 Abs. 4  des Gesetzes  , die Anspruch auf den  Bezug von Studiendarlehen begründen,  zählen insbesondere:  a)  von  Berufsverbänden  oder  vom  Bund  anerkannte  Ausbildungsgänge  für  Verbandsprüfungen, Berufsprüfungen und Höhere Fachpr  ü  fungen;  b)  Ausbildungsgänge  an  Fachschulen  und  Höhere  Fachschulen,  die  zu  einem  anerkannten Abschluss führen;  c)  Nachdiplo  mstudiengänge;  d)  Berufsergänzende Ausbildungen;  e)  Kaderausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mindestdauer der Ausbildung
                            Beitragsberechtigt  sind  Ausbildungen  mit  einer  Dauer  von  mindestens  sechs  Monaten  sowie  berufsbegleitende  Kurse,  die  umgerechnet  wenigstens  sechs  Vollzeitmon  ate dauern oder 600 Lektionen umfassen.  II. Berechnung der Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anrechenbare Eigenleistung
                            a) Elternbeitrag  aa) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massgebend  sind  die  Einkommens  -  und  Vermögensverhältnisse  der  Eltern  zu  Beginn der Beitragsperiode. Grundlage b  ildet die letzte rechtskräftige Steuerve  r-  anlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  zumutbare  Elternbeitrag  wird  auf  der  Grundlage  des  anrechenbaren  Ei  n-  kommens nach Mas  s  gabe von Anhang 1 ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung nach § 2  des Gesetzes  ,  wird  der  ermittelte  zumutbare  Elternbeitrag  gleichmässig  auf  die  einze  l  nen  Ausbildungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einko  m-  men zusammengerechnet und das Vermögen beider Elternteile berücksic  h  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3 bb) E rmittlung
                            1  Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Vera  n-  lagungsverfügung  zur  direkten  Bundessteuer.  Hinzu  kommt  ein  Vermögensz  u-  schlag  von  10  %  des  Fr.  200  000.  --  übersteigenden  Reinvermögens  gemäss  Veranl  a  gungsverfügung zur Kantons  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Reineinkommen hinzugerechnet werden:  a)  Unterhalts  -  und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftsbesitz sowie säm  t-  liche Schuldzinsen, soweit deren Gesamtbetrag den Ertrag der Liegenschaft  um 20 % überste  i  gt;  b)  freiwillige Einkäufe bei Vorsorgeeinri  chtungen der 2. Säule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Reineinkommen abgerechnet werden:  a)  Fr. 4  000.  --  für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die Eltern verpflichtet sind;  b)  Fr.  50  000.  --  bei  Zweitausbildungen  und  Weiterbildungen,  sofern  die  V  o-  raussetzungen von § 9 Absatz 2 Bst. a  des Ge  setzes  erfüllt sind;  c)  Fr.  3  0  000.  --  bei Eltern, die steuerlich getrennt erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Beitrag der auszubildenden Person
                            aa) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massgebend  sind  die  Einkommensverhältnisse  der  auszubildenden  Person  während und die Vermögensverhältnisse zu  Beginn der Beitragsperiode. Für die  Vermögensverhältnisse  bildet  die  letzte  rechtskräftige  Steuerveranlagung  die  Grundlage. Bei den Einkommensverhältnissen wird auf das aktuelle Einkommen  während der Beitragsper  i  ode abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Beitrag  ergibt  sic  h  aus  dem  zumutbaren  Eigenerwerb  pro  Jahr  zuzüglich  der zumutbaren Vermögensle  i  stung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4 bb) Ermittlung
                            1  Als zumutbarer Eigenerwerb pro Jahr gilt:  a)  bei  Ausbildungen  mit  Einkünften  aus  dem  Ausbildungsverhältnis  (Lehre,  Praktikum) 70 % des Bruttoeinkomme  ns, mindestens jedoch Fr.  1  500.  --  .  b)  bei Ausbildungen  ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis 30 % des  Bruttoeinkommens,  mindestens  jedoch  Fr.  1  500.  --  für  Ausbildungen  der  Sekundärstufe  II,  Fr.  3  000.  --  für  Ausbildungen  der  Tertiär  -  und  Quartär  -  st  ufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  weiteren  Einkünfte  wie  Unterhaltsbeiträge  oder  Renten,  auf  welche  die  auszubildende Person  einen  eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigen-  erwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unter-  stützungsbeiträge  an  Studierende  gemäss  dem  Einfü  hrungsgesetz zum  Bundes-  gesetz  über  die  Förderung  der  Ausbildung  im  Bereich  der  Pflege  vom  27.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                2024.
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                            3  Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist,  werden Fr.  10  000.  --  vom Brutt  o  einkommen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die  Anzahl  bevorstehender  Ausbildungsjahre,  wird  als  jährlich  zumutbare  Leistung  aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze be  trägt:  a)  Fr. 20  000.  --  ;  b)  Fr.  10  000.  --  zusätzlich  für  jedes  Kind,  zu  dessen  Unterhalt  die  auszubi  l-  dende Person verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 c) Beitrag des Ehegatten
                            1  Massgebend sind  die Einkommensverhältnisse und die  Vermögensverhältnisse  des Ehegatten zu Beginn de  r Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte recht  s-  kräftige Steuerveranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag ergibt sich aus 50 % des Reineinkommens gemäss Veranlagung  s-  verfügung  zur  direkten  Bundessteuer  zuzüglich  10  %  des  Fr.  30  000.  --  übe  r-  steigenden Reinvermögens gemä  ss Veranlagungsverfügung zur Kantonsste  u  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist,  werden  Fr.  10  000.  --  vom  Reineinkommen  abgezogen,  sofern  der  Abzug  nicht  bereits gemäss § 8 Abs. 3 erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geht  der  Ehegatt  e  keinem  Erwerb  nach,  wäre  die  Aufnahme  einer  Erwerbst  ä-  tigkeit jedoch zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet.  Dieses  entspricht  dem  mutmasslichen  Verdienst,  den  der  Ehegatte  auf  Grund  seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftsl  a  ge erzielen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 d) Grundlagen für die Einkommens - und Vermögensverhältnisse
                            1  Liegt  keine  rechtskräftige  Steuerveranlagung  vor,  ist  die  Leistungsfähigkeit  nach  analogen  Berechnungsgrundsätzen  auf  Grund  der  aktuellen  Einkommens  -  und Vermögensverhä  ltnisse zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen beträgt 80  %  des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen  Bruttolohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat  sich  das  bundessteuerpflichtige  Reineinkommen  seit  der  let  zten  recht  s-  kräftigen Steuerveranlagung um mindestens 20 % geändert, ist dies zu berüc  k-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  gesuchstellende  Person  hat  auf  die  veränderten  wirtschaftlichen  Verhäl  t-  nisse hinzuweisen und diese zusammen mit dem Gesuch zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 6 Massgebend e Kosten
                            a) Ausbildungs  -  und Lebensha  l  tungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die effektiven Kosten bis  zum nachstehenden Max  i  mum pro Jahr angerechnet:  a)  Schul  -  und Studiengelder:  -  Sekundärstufe II und Vorbildungen  Fr.  5  000.  --  -  Tertiär  -  und Quartärstufe  Fr.  10  000.  --  b)  Auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Internat  Fr.  8  500.  --  c)  Reisekosten  Fr.  3  000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  obligatorische  Fremdsprachaufenthalte wird eine Pauschale von Fr. 500.  -  -  pro Woche angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für folgende ausbildungs  bedingten Ausgaben werden die nachstehenden Pa  u-  schalen pro Jahr angerec  h  net:  a)  Schulmaterial:  -  Sekundärstufe II und Berufsvorbereitungsschulen  Fr.  1  000.  --  -  Tertiär  -  und Quartärstufe  Fr.  2  000.  --  b)  Mittagsverpfl  e  gung zu Hause  Fr.  1  000.  --  c)  Mittagsverpfl  e  gu  ng auswärts  Fr.  2  500.  --  d)  Auswärtige Unterkunft und Verpflegung:  -  bis 20  -  jährig  Fr.  8  500.  --  -  ab 20  -  jährig  Fr.  12  000.  --  e)  Übrige Ausl  a  gen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld):  -  bis 20  -  jährig  Fr.  1 800.  --  -  ab 20  -  jährig  Fr.  2 400.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jedes Kin  d, zu dess  en Unterhalt die auszubildende  Person verpflichtet ist, werden angerechnet  Fr.  4  000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung
                            Fallen  Kosten  für  Unterkunft  und  Verpflegung  ausserhalb  des  Elternhauses  an,  wird die Pauschale berücksichtigt,  wenn:  a)  der  Ausbildungsort  vom  Wohnort  der  Eltern  der  auszubildenden  Person  in  der  Regel  nicht  innerhalb  von  60  Minuten  mit  öffentlichen  Verkehrsmitteln  (Haltestelle zu Haltestelle) erreicht werden kann;  b)  die  auszubildende  Person  nach  Abschluss  einer  ersten  Berufsausbildung  oder  einer  Mittelschule  während  mindestens  zwei  Jahren  durch  eigene  E  r-  werbstätigkeit finanziell von den Elte  r  n unabhängig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  5  c)  die auszubildende Person verheiratet ist;  d)  gesundheitliche  oder  familiäre  Gründe  die  Unterkunft  bei  den  Eltern  un  z  u-  mutbar machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) Ausnahme
                            1  Für Ausbildungen im Ausland werden die effektiven Schul  -  oder Studiengelder  angerechnet, maximal aber Fr.  20  000.  —  pro Jahr. Die übrigen ausbildungsb  e-  dingten Kosten werden nach den §§ 11 und 12 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  B  esuch  ausländischer  Ausbildungsstätten  werden  höhere  Kosten  nur  dann angerechnet, wenn der Auslandaufenthalt zwingender Bestandteil einer in  der Schweiz besuchten Ausbildung ist oder wenn die Ausbildungsmöglichkeit in  der Schweiz nicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 7 d ) Obligatorische Fremdsprachau f enthalte
                            Für  obligatorische  Fremdsprachaufenthalte  wird  die  Pauschale  berücksic  h  tigt,  wenn:  a) der Sprachaufenthalt innerhalb eines Jahres vor Aufnahme des Stud  i  ums oder  während des Studiums absolviert wird, und  b)  die  Immatri  kulationsbestätigung,  die  Aufnahmebestätigung  der  entspreche  n-  den Sprachschule und deren Schulgeldquittung vorgewiesen we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Höhe der Stipendien
                            Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr:  a)  Fr.  10  000.  --  für Ausbildungen der Sekund  ärstufe II;  b)  Fr.  13  000.  --  für Ausbildungen der Tertiär  -  und Quartärstufe;  c)  Sie erhöhen sich für jedes in der Unterhaltspflicht der auszubildenden Pe  r-  son stehende Kind um Fr.  3  000.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 8 Studiendarlehen
                            1  Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen gewä  hrt werden, wenn die Höhe  des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, auf Grund  des  berechneten  Betrages  kein  Stipendium  ausgerichtet  werden  kann,  die  v  o-  rausg  e  setzten  Einnahmen  aus  anerkennenswerten  Gründen  nicht  erzielt  werden  können  oder  die  Beendigung  der  Ausbildung  kurz  bevor steht,  die  übliche  Au  s-  bildung  s  dauer aber bereits überschritten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studiendarlehen ist ein Kreditvertrag zwischen der Darlehensnehmerin oder  dem  Darlehensnehmer  und  der  Schwyzer  Kantonalbank  abzuschliess  en.  Dieser  hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die  Verzi  n  sung  und  die  Rückerstattung  zu  regeln.  Es  können  weitere  Bedingungen  aufgenommen we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  verspäteter  Rückzahlung  ist  ein  Verzugszins  in  der  Höhe  des  Zinssatz  es  einer  ersten  Hypothek  der  Schwyzer  Kantonalbank,  mindestens  aber  von  fünf  Prozent zu en  t  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Erleichterungen der Rückzahlung,  der  Regierungsrat  über  den  Verzicht  auf  die  Verzinsung  oder  Rückzahlung  von  Da  rlehen gemäss § 14 Abs. 3  des Gesetzes  .  III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 9 Gesuch um Ausbildungsbeiträge
                            1  Gesuche  um  Ausbildungsbeiträge  sind  mit  dem  amtlichen  Formular  und  den  verlangten Unterlagen der Stipendienstelle innerhalb der nachfolgend aufgefüh  r-  ter Fristen  einzureichen:  a)  bei  Ausbildungsbeginn  zwischen  Mai  und  Oktober  bis  am  darauf  folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dezember;
                            b)  bei  Ausbildungsbeginn  zwischen  November  und  April  bis  am  darauf  folge  n-  den 1. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  minderjährigen  Personen  reichen  die  gesetzliche  Vertreterin  oder  der  g  e-  setzliche Vertr  e  ter das Gesuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stipendienstelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn sie:  a)  nicht fristgerecht eingereicht werden;  b)  unvollständig  eingereicht  werden  und  die  benötigten  Unterla  gen  trotz  Au  f-  forderung nicht inne  r  halb der gesetzten Frist nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  mehrjährigen  Ausbildungen  ist  jährlich  vor  Ablauf  der  Eingabefristen  ein  Erneuerung  s  gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Entscheid
                            Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Ges  uche um Ausbildungsbeitr  ä-  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge
                            1  Stipendien  werden  in  der  Regel  in  zwei  Raten  an  die  Person  ausbezahlt,  die  das Gesuch eingereicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Auszahlung  der  Raten  erfolgt  nach  Eingang  einer  Bestätigung  über  die  Aufnah  me bzw. Fortsetzung der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligte Stipendien verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres,  für das sie bestimmt sind, beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studiendarlehen  können  nach  Vertragsunterzeichnung  mit  der  Schwyzer  Ka  n-  tonalbank bea  n  spru  cht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  7  IV. Übergangs  -  und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2007
                            und vom 11. März 2008.  Ausbildungsbeiträge  für  Ausbildungen  bzw.  Ausbildungsjahre  mit  Beginn  nach  dem 1.  Juli  2007 werden nach den geänderten  Bestimmungen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Vollzugsverordnung  zur  Verordnung  über  die  Stipendien  und  Studiendarl  e-  hen  11  vom 28. Oktober 1986 wird aufg  e  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Diese  Vollzugsverordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  u  nd  in  die  Geset  z-  sammlung aufgeno  m  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Juli  2003 in Kraft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Anhang 1  Elternbeitrag pro Jahr  Anrechenbares  Einkommen  Elternbe  i  trag  Anrechenbares  Einkommen  Elternbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  9 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 00  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 800  Je  weitere  Fr.  1  000.  --  anrechenbares  Einkommen  erhöht  sich  der  zumutbare  Elternbeitrag um Fr. 800.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  20  -  397  mit  Änderung  en  vom  29.  Juni  2004  (  GS  20  -  576)  vom  11.  September  2007  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  -  143)  ,  vom  11.  März  2008  (GS  22  -  2)  ,  vom  18.  Dezember  2012  (VVzKindes  -  und  Erwachs  e-  nenschutzrecht, GS 23  -  63i)  ,  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsve  r  fas-  sung, GS 23  -  97)  und vom 20.  A  ugust  2024  (  VV  z  EG  z  FGA  ,  GS  27  -  44a  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 661.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1  und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 11. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs.  1  Bst. b in der Fassung vom 11. September 2007  ,  A  bs. 2 in der  F  assung vom 20.  A  ugust
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SRSZ  572.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Neu eingefügt am 11. März 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 4 neue eingefügt am 29. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezemb  er 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fassung vom 11.  März 2008  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  GS 17  -  607.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abl 2003 737; Änderungen vom 29. Juni 2004 am  1. Juli 2004  (Abl 2004 1117)  ,  vom 11.  September 2007 am 21. September 2007 (Abl 2007 1706)  ,  vom 11. März 2008 am 20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Abl 2008 657)  ,  vom 18. Dezemb  er 2012 am  1. Januar 2013 (Abl 2012 2958),  vom 17.  Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  und vom 20.  A  ugust 2024 am 1.  O  ktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024  (A  bl 2024  2259  )  in Kraft getr  e  ten.