Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung
                            Verordnung  über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung  vom 2. November 2005 (Stand 1. Oktober 2024)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  25  bis   und 35  quater   des Einführungsgesetzes zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch vom 3.  Juli 1911/22.  Juni 1942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Öffentliche Beurkundung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausfertigung der Urkunde
                            1  Die Urkunde ist in deutlich lesbarer Schrift und ohne Lücken zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkundsperson und die anderen beteiligten Personen dürfen weder Faksi  -  mile- noch andere typografisch aufgedruckte Unterschriften verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Papier und Schrift der Urkunde müssen gut haltbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urkunde kann original in mehreren Ausfertigungen erstellt werden. Die An  -  zahl der Ausfertigungen ist in der Urkunde zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mehrseitige Urkunden sind solid zu heften oder mit Klebeband zu verbinden,  ausgenommen die Ausfertigung für die Urkundsperson. Die einzelnen Seiten sind  wenigstens bei dieser Ausfertigung von der Urkundsperson zu stempeln oder zu  paraphieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beilagen, die Bestandteil einer Urkunde bilden, sind mit dieser zu verbinden oder  deutlich als Beilage zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wenn   das   ausländische   Recht   es   verlangt,   sind   die   einzelnen   Seiten   einer   Ur  -  kunde und die dazugehörigen Beilagen mit Band und Siegel zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  911.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bezeichnung der Mitwirkenden
                            1  Die neben der Urkundsperson an der Beurkundung mitwirkenden natürlichen  Personen sind mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Staatsange  -  hörigkeit, Wohnadresse und wenn nötig mit weiteren Angaben zu bezeichnen. Je  nach   dem   Rechtsgeschäft   müssen   auch   der   Zivil-   und   der   Güterstand   genannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Personengesellschaften und juristischen Personen sind die im Handelsregis  -  ter eingetragene Firma, die Rechtsform, der Sitz sowie, mit den für Urkundspar  -  teien   vorgeschriebenen   Angaben,   die   handelnden   Personen   und   die   Art   ihrer  Zeichnungsberechtigung aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vordrucke
                            1  Die Einfügung vorbestehender Texte und Formulare zwischen Ingress und Beur  -  kundungsvermerk ist zulässig, wenn sonst ein unverhältnismässiger Aufwand und  ein erhöhtes Fehlerrisiko entstünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Formulare verwendet, gilt das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Leer  -  stellen nicht als Korrektur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Korrekturen
                            1  In einer Urkunde darf nicht radiert werden. Gestrichene Stellen müssen lesbar  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Korrekturen sind in der Urkunde oder in einem beurkundeten Nachtrag vorzu  -  nehmen   und   deutlich   zu   kennzeichnen.   Wenn   möglich   ist   eine   bereinigte   Ur  -  kunde zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaltsändernde   Korrekturen   dürfen   nur   während   des   Beurkundungsvorgangs  vorgenommen  werden.  Für  Tatsachen  und  Rechtsverhältnisse  sowie  für  Ingress  und Beurkundungsvermerk liegt die Korrekturkompetenz bei der Urkundsperson,  für die individuellen Erklärungen und für die unterschriftsbedürftigen Protokoll  -  erklärungen   gemeinsam   bei   den   erklärenden   Parteien   und   der   Urkundsperson.  Jede Korrektur ist von den korrekturkompetenten Personen eigenhändig mit ih  -  rem Namen oder mit ihren Initialen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Offenkundige Schreibfehler können auch nach Abschluss des Beurkundungsvor  -  gangs korrigiert werden. Jede solche Korrektur ist von der Urkundsperson zu vi  -  sieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stempel und Siegel
                            1  Die Urkundsperson kann einen dem Staatssiegel nachgebildeten Stempel führen.  Er besteht aus dem Staatswappen und einer Umschrift mit der Bezeichnung der  Amtsstelle,   der   amtlichen   Funktion   oder   bei   der   Rechtsanwältin   oder   beim  Rechtsanwalt   mit   der   Bezeichnung   «Öffentlicher   Notar».   Stempel   und   Überset  -  zungen der Umschrift entsprechen den Vorgaben der Staatskanzlei. Prägestempel  sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo eine Siegelung erforderlich ist, verwendet die Urkundsperson ein Klebe- oder  ein Papiersiegel. Prägesiegel sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufbewahrung durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt
                            1  Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt führt ein alphabetisches und ein chro  -  nologisches Register über die wesentlichen Daten der Beurkundung. Die Register  sind   in   Papierform   oder   elektronisch   zu   führen.   Von   elektronischen   Registern  wird jährlich ein Ausdruck erstellt. Kanzleigemeinschaften können ein Gesamtre  -  gister führen. Bei diesen müssen die Urkunden der beurkundenden Rechtsanwäl  -  tin oder dem beurkundenden Rechtsanwalt zugeordnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt trifft Vorkehren, dass die Urkunden  und   Register   an   eine   Nachfolgerin   oder   einen   Nachfolger   übergehen,   wenn   sie  oder er den Beruf aufgibt. Fehlt eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger, sind die  Urkunden und Register innert sechs Monaten dem Amtsnotariat, in dessen Kreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die   Rechtsanwältin   oder   der   Rechtsanwalt   ihren   bzw.   seinen   Wohn-   oder   Ge  -  schäftssitz hat, zur Aufbewahrung abzuliefern. Nötigenfalls verfügt die Anwalts  -  kammer die Ablieferung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsichtnahme in die beim Amtsnotariat aufbewahrten Urkunden und Re  -  gister sowie das Erstellen von Kopien oder Auszügen davon bedürfen der Bewilli  -  gung des Amtsnotariates. Die Bewilligung wird erteilt, soweit ein schutzwürdiges  Interesse nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Verfahren  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versammlungsbeschlüsse
                            1  Die Urkunde über Versammlungsbeschlüsse enthält:  a)  Ort, Datum und allenfalls Zeit der Versammlung, die Firma der Gesellschaft,  den Namen der versammlungsleitenden Person, der protokollführenden Per  -  son und der stimmenzählenden Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 1 der Verordnung über die Amtsnotariate, sGS  911.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Feststellungen der versammlungsleitenden Person über die gesetzes- und  statutengemässe Einberufung der Versammlung, die Anzahl der Teilnehmen  -  den sowie der durch sie vertretenen Rechte, die Beschlussfähigkeit der Ver  -  sammlung sowie allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen;  c)  Anträge und weitere Äusserungen von Teilnehmenden, deren Beurkundung  verlangt wird;  d)  bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis, die gefassten Beschlüsse im Wort  -  laut und die Erwähnung der Dokumente, die den Beschlüssen zu Grunde la  -  gen;  e)  die   Unterschriften   der   versammlungsleitenden   und   der   protokollführenden  Person;  f)  die Unterschrift der Urkundsperson mit der Bescheinigung, dass sie an der  Versammlung teilgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht der Ablauf im Voraus fest, kann die Versammlung in gleichzeitiger Anwe  -  senheit der Teilnehmenden wie eine Vertragsbeurkundung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andernfalls hält die Urkundsperson den Ablauf in geeigneter Weise fest und er  -  stellt gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt die öffentliche Urkunde. Ver  -  langt das materielle Recht die Mitunterzeichnung durch bestimmte Personen, holt  die Urkundsperson deren Unterschriften ein, bevor sie selber unterschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   der   Beurkundung   von   Beschlüssen   einer   virtuellen   Generalversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  oder Beschlüssen des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans, die mit elektro  -  nischen Mitteln ohne Tagungsort gefasst werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   gilt die Urkundsperson als zu  -  gegen im Sinn von Art.  23 Abs.  1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch vom 3.  Juli 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  , wenn sie während der Beratung und Abstim  -  mung   zu   den   beurkundungsbedürftigen   Beschlüssen   in   gleicher   Weise   wie   die  weiteren Teilnehmer über einen elektronischen Zugang an der virtuellen General  -  versammlung   oder   der   virtuellen   Sitzung   des   obersten   Leitungs-   und   Verwal  -  tungsorgans teilnimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Tatsachen und Rechtsverhältnisse
                            1  Beurkundet werden rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren  Belegung in einer öffentlichen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und  deren rechtliche Bedeutung von der Urkundsperson überblickt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 701d des Obligationenrechts vom 30. März 2011, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.   713   Abs.   2   Ziff.   2   und   Art.   781   Abs.   2   des   Obligationenrechts   vom   30.   März   2011,  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  911.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Beurkundungsinteresse oder die rechtliche Bedeutung der Beurkundung  nicht offensichtlich, hat die Urkundsperson diese Belange zu prüfen und in der  Urkunde anzugeben, ebenso die Personalien der Person, welche die Beurkundung  verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Urkundsperson klärt den Sachverhalt sorgfältig und ohne Verzug ab und be  -  urkundet das Ergebnis ihrer Ermittlungen vollständig und klar. Die eingesehenen  Register, Dokumente und allfällige weitere Ermittlungshandlungen sind nicht an  -  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Urkunden nach ausländischem Recht
                            a) Ausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Urkundsperson stellt Urkunden nach ausländischem Recht aus, wenn:  a)  sie die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht und in der Lage ist, sie  den Urkundsparteien zu erläutern;  b)  sie das anwendbare ausländische Recht so ermittelt, dass sie die Urkunde nach  den Vorgaben der Urkundsparteien formulieren bzw. einen von den Urkund  -  sparteien vorgelegten Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen  Recht überprüfen kann;  c)  die Urkunde am Bestimmungsort voraussichtlich als öffentliche Urkunde an  -  erkannt wird und die beabsichtigten Rechtswirkungen entfaltet;  d)  eine   solche   Urkunde   keinen   falschen   Rechtsschein   erweckt   und   zu   keinem  Missbrauch Anlass geben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das ausländische Recht nicht zur Anwendung kommt, gilt subsidiär das  schweizerische Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Besondere Erklärungsformen
                            1  Die Abnahme des Eides, der eidesstattlichen Erklärung und vergleichbarer Erklä  -  rungsformen   richtet   sich   sachgemäss   nach   den   Bestimmungen   über   die   Aus  -  stellung von Urkunden nach ausländischem Recht. Die erklärende Person hat sel  -  ber vor der Urkundsperson zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht das ausländische Recht zur Anwendung kommt, bescheinigt die Ur  -  kundsperson, dass die erklärende Person in ihrer Anwesenheit die Urkunde unter  -  zeichnet und geschworen bzw. an Eidesstatt mit Handgelübde erklärt hat, der In  -  halt der Urkunde entspreche der Wahrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Beglaubigung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterschrift und Handzeichen
                            1  Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Beglaubi  -  gungsperson, dass die unterzeichnende Person die Unterschrift in ihrer Anwesen  -  heit angebracht oder ihr gegenüber als die eigene anerkannt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung der Unterschrift kann durch eine stellvertretende Person erfol  -  gen, wenn eine hierfür ausgestellte und beglaubigte Vollmacht der unterzeichnen  -  den Person vorliegt und die unterzeichnende Person der Beglaubigungsperson be  -  kannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Beglaubigungsperson die unterzeichnende Person oder die stellvertre  -  tende Person nicht kennt, prüft sie ihre Identität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ausnahmsweise eine Blankounterschrift beglaubigt, erwähnt die Beglaubi  -  gungsperson dies im Beglaubigungsvermerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abs. 1, 3 und 4 dieser Bestimmung gelten für die Beglaubigung eines Hand  -  zeichens sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Generelle Ermächtigung
                            1  Es kann eine generelle Beglaubigungsermächtigung ausgestellt werden, worin die  unterzeichnenden Personen sich verpflichten, alle bei Vorweisung dieser Ermäch  -  tigung zur Beglaubigung gelangenden Unterschriften als echt anzuerkennen. Zu  -  dem   übernehmen   sie   die   Verantwortung   für   allfälligen   Missbrauch,   der   durch  Angestellte   oder   Dritte   mit   der   Beglaubigungsermächtigung   getrieben   werden  könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermächtigung ist auf einem bei der Staatskanzlei zu beziehenden Formular  vorzunehmen. Die Beglaubigung der Unterschriften auf der Ermächtigung hat in  Anwesenheit der ausstellenden Personen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beglaubigungsermächtigung ist bei jeder Namens- oder Firmaänderung und  bei jedem Wechsel der unterschriftsberechtigten Personen, spätestens aber nach  drei Jahren zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Beglaubigungsperson   bewahrt   von   jeder   Beglaubigungsermächtigung   ein  Doppel mit den Originalunterschriften auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kopie
                            1  Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungs  -  person, dass die Kopie ein ihr vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wie  -  dergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit aus der Kopie nicht ersichtlich, ist in der Bescheinigung anzugeben, ob  das   der   Beglaubigungsperson   vorgelegte   Dokument   ein   Originaldokument,   eine  beglaubigte Kopie oder eine unbeglaubigte Kopie war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abschrift
                            1  Die Absätze, Einschübe, Streichungen und sonstigen Änderungen im Dokument,  das der Beglaubigungsperson vorgelegt wurde, sind in der Abschrift ausdrücklich  zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Beglaubigung einer Kopie sach  -  gemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Auszug
                            1  Der   Auszug   muss   die   für   den   angegebenen   Verwendungszweck   wesentlichen  Teile des Dokuments, das der Beglaubigungsperson vorgelegt wurde, wörtlich und  vollständig wiedergeben und darf zu keiner Irreführung Anlass geben. Die Auslas  -  sungen sind kenntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Beglaubigung einer Kopie und  einer Abschrift sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übersetzung
                            1  Die Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung  der Beglaubigungsperson, dass die Übersetzung richtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beherrscht die Beglaubigungsperson die fremde Sprache nicht genügend, hat sie  eine Übersetzerin bzw. einen Übersetzer beizuziehen. Diese bzw. dieser hat auf der  Übersetzung deren Richtigkeit zu bestätigen. Die Beglaubigungsperson hat die Be  -  scheinigung entsprechend zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Datum
                            1  Die Beglaubigung des Datums besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungs  -  person, wann und durch wen ihr eine Urkunde vorgelegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausfertigung
                            1  Die Beglaubigung wird durch einen entsprechenden Vermerk vorgenommen, der  von der Beglaubigungsperson unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen  ist. Es kann ein Stempel mit dem Beglaubigungsvermerk verwendet werden. Bei  der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist auch die genaue Be  -  zeichnung der unterzeichnenden Person und ihrer Vertreterin oder ihres Vertre  -  ters festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beglaubigungen sind auf dem Dokument vorzunehmen, auf das sie sich bezie  -  hen. Ist dies nicht möglich oder bezieht sich die Beglaubigung auf mehrere Seiten,  ist die Beglaubigung wie eine Urkunde mit dem Dokument oder mit den anderen  Seiten zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Urkundspersonen versehen die Beglaubigung mit ihrem Stempel, die übrigen  Beglaubigungspersonen   mit   ihrer   gesetzlichen   Bezeichnung   und   einem   von   der  Staatskanzlei   vorgegebenen   Stempel   mit   der   Umschrift   «Öffentliche   Beglaubi  -  gungsperson».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen über die Siegelung von Urkunden werden sachgemäss ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a *
                            Elektronische Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für elektronische Beglaubigungen nach  Art.  35  ter   Abs.  2 des Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3.  Juli 1911/22. Juni 1942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    verwenden  Urkundspersonen eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifi  -  zierten   Zertifikat   einer   anerkannten   Anbieterin   von   Zertifizierungsdiensten   im  Sinn   des   Bundesgesetzes   über   die   elektronische   Signatur   vom   18.   März   2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b *
                            Eintrag von Urkundspersonen in das Schweizerische Register  der Urkundspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Handelsregister und Notariate erteilt Urkundspersonen die für ih  -  ren Eintrag in das Schweizerische Register der Urkundspersonen erforderliche Er  -  mächtigung.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsrecht
                            1  Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt erstellt über die Urkunden, die bei ihr  bzw. bei ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses vorhanden sind, in  -  nert zwei Jahren die Register nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  911.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  943.03  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Beglaubigung privater Unterschriften vom 15. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  nGS 13–84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  40–67  02.11.2005  01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7, Abs. 4 eingefügt 2024-033 03.09.2024 01.10.2024
Art. 18a eingefügt 2019-097 03.12.2019 01.01.2020
Art. 18b eingefügt 2019-097 03.12.2019 01.01.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2005  01.01.2006  Erlass  Grunderlass  40–67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 18a  eingefügt  2019-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2019  01.01.2020  Art. 18b  eingefügt  2019-097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2024  01.10.2024  Art. 7, Abs. 4  eingefügt  2024-033