Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren
                            Verordnung über das elektronische  Baugesuchsverfahren (V-ElBau)  Vom 24. Juni 2024 (Stand 1. Oktober 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 14  bis   der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Modalitäten der elektronischen Eingabe und  Behandlung von Baugesuchen zwischen den am Verfahren Beteiligten und  der Baubehörde sowie den Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Beschwerdeverfahren vor den verwaltungsinternen und verwal  -  tungsgerichtlichen Behörden findet diese Verordnung keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das elektronische Baugesuchsverfahren gilt als E-Government-Leistung im  Sinne von § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Behördenportal (BehöPG)  vom 6. Mai 2020  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Ver  -  ordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-  ElÜb) vom 24. April 2018  3  )   sowie die Kantonale Bauverordnung (KBV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Juli 1978 4 ) auf das elektronische Baugesuchsverfahren Anwendung.
                            5  Titel 3 bis 6 finden auf diejenigen Baugesuchsverfahren Anwendung, wel  -  che über die elektronische Plattform abgewickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Elektronische Plattform
§ 2 Aufbau und Betrieb
                            1  Der Kanton richtet für die Gemeinden, die am Baugesuchsverfahren Be  -  teiligten und die Fachstellen eine elektronische Plattform für das elektroni  -  sche Baugesuchsverfahren ein und betreibt diese. Die Gemeinden sind da  -  bei und auch bei der Weiterentwicklung in geeigneter Form miteinzube  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  116.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  124.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  711.61  .  GS 2024, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Plattform bildet Teil des Behördenportals nach §§ 7 ff.  BehöPG  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die elektronische Plattform verfügt über eine standardisierte Schnittstelle  (eCH-0211) zur Anbindung an allfällige Bauverwaltungsapplikationen der  Gemeinden sowie allfällige Applikationen der Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inhalt
                            1  Die elektronische Plattform ermöglicht die vollständig elektronische Ein  -  gabe von Baugesuchen an die Baubehörde sowie die elektronische Kom  -  munikation zwischen ebendieser und den am Baugesuchsverfahren Betei  -  ligten sowie den Fachstellen. Darüber hinaus dient sie der Bearbeitung und  Aufbewahrung der dazugehörigen Daten und Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Plattform ermöglicht die öffentliche Auflage von Bau  -  gesuchen im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inbetriebnahme
                            1  Die Gemeinden können die elektronische Eingabe von Baugesuchen über  die elektronische Plattform gestatten. Der Gemeinderat bestimmt nach Ab  -  sprache mit dem Departement den Zeitpunkt des Anschlusses an diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die Gemeinden  Baugesuche über die elektronische Plattform entgegennehmen müssen.  Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die elektronische Plattform hat die  Baubehörde Baugesuche, welche in Papierform eingereicht werden, auf  ebendieser Plattform nachzuerfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einreichung des Baugesuchs
§ 5 Zuständigkeit
                            1  Als Administratorin oder Administrator gilt diejenige Person, welche das  Baugesuch auf der elektronischen Plattform initial erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Baugesuch und Planbeilagen
                            1  Der Inhalt eines Baugesuchs bestimmt sich nach §§ 5 und 6 KBV  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pläne und Planbeilagen sind im PDF-Format oder gängigen Bildfor  -  maten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Baugesuch und die Pläne sind mit einer qualifizierten elektronischen  Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Zertifizie  -  rungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwen  -  dungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signa  -  tur; ZertES) vom 18. März 2016  3  )   der Personen nach § 5 Absatz 1 Buchstabe  a sowie § 6 Absatz 4 KBV zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  116.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  943.03  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügen die Personen nach Absatz 3 über keine qualifizierte elektroni  -  sche Signatur, so ist den Baugesuchsunterlagen ein Unterschriftenblatt bei  -  zulegen, das im Original in Papierform bei der Baubehörde einzureichen  ist. Dieses hat zu enthalten:  a)  Die genaue Bezeichnung des Baugesuchs;  b)  Die genaue Bezeichnung der Pläne und Planbeilagen;  c)  Die eigenhändige Unterschrift der erforderlichen Personen gemäss  Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist für das Baugesuch die schriftliche Zustimmung einer Drittperson not  -  wendig, so gelten für diese die Absätze 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die elektronische Eingabe eines Baugesuchs gilt nur dann als Zustimmung  zur elektronischen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden gemäss  §  8 Absatz 4 V-ElÜb  1  )  , wenn die jeweilige Person explizit zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das   elektronische   Baugesuchsdossier   auf   der   elektronischen   Plattform  enthält sämtliche Informationen und Unterlagen mit Bezug auf das ent  -  sprechende Vorhaben. Der Entscheid über das Baugesuch ist - ungeachtet  der Form der Eröffnung - ebenfalls im elektronischen Baugesuchsdossier zu  hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Behandlung des Baugesuchs
§ 7 Korrespondenz
                            1  Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde  und der Bauherrschaft erfolgt grundsätzlich über die Plattform. Vorbehal  -  ten bleiben Verfahren betreffend nacherfassten Baugesuchen (§ 4 Abs. 3)  sowie die Eröffnung von verfahrensabschliessenden Verfügungen (§ 10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde  und den Fachstellen erfolgt grundsätzlich über die Plattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikation und öffentliche Auflage
                            1  Die öffentliche Auflage der Baugesuche erfolgt über die elektronische  Plattform. Die Gemeinden stellen sicher, dass Dritte während der Dauer  der öffentlichen Auflage in geeigneter Form auch ausserhalb des Internets  unentgeltlich Einsicht in die Baugesuchsunterlagen nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Dauer der öffentlichen Auflage sind die Baugesuchsunterla  -  gen über die elektronische Plattform einsehbar. Drittpersonen haben sich  mindestens mit der Vertrauensstufe 1 zu authentisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Publikation des Baugesuchs richtet sich nach § 8 Absatz 1 KBV  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Einspracheverfahren
§ 9 Einsprache
                            1  Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baubehörde  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können, sofern sie an eine anerkannte Zustellplattform  angeschlossen sind, festlegen, ob sie elektronisch eingereichte Einsprachen  entgegennehmen. Sie haben dies in geeigneter Form bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Einsprache elektronisch eingereicht, so gelten die Bestimmun  -  gen der V-ElÜb  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Entscheid
§ 10 Form
                            1  Verfügungen, welche das Baugesuchsverfahren ganz oder in Teilen ab  -  schliessen, werden nicht auf elektronischem Weg eröffnet. Vorbehalten  bleibt Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Denjenigen Parteien, welche ihr Einverständnis zur elektronischen Eröff  -  nung von Verfügungen gegeben haben, kann die Baubehörde den Ent  -  scheid elektronisch eröffnen. Es gelten §§ 9 ff. V-ElÜb  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Entscheide nach Absatz 1 elektronisch eröffnet, so richtet sich die  Form der Signierung nach § 11 Abs. 2 V-ElÜb  3  )   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden elektronisch signierte Entscheide postalisch eröffnet, so ist den  Parteien auf Verlangen hin in geeigneter Form Gelegenheit zu geben, das  Original zu validieren. § 7 V-ElÜb  4  )   findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so versieht die Baubehörde die be  -  willigten Pläne und Planunterlagen mit einem entsprechenden Vermerk  sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe  e ZertES  5  )   oder einem anderen Nachweis der Unveränderbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schlussbestimmungen
§ 11 Zugriff
                            1  Es gelten die Schreib- und Leserechte gemäss Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Plattform
                            1  Der Betreiber der Plattform ist der Kanton. Dieser ist für den Betrieb des  Systems und die Speicherung der auf der elektronischen Plattform erfass  -  ten und elektronisch übermittelten Baugesuchsdaten zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Datenschutz und Informationssicherheit
                            1  Der Betreiber stellt sicher, dass die Massnahmen aus dem kantonalen IKT-  Grundschutz   umgesetzt   sind   und   ein   Informationssicherheits-Manage  -  ment-System (ISMS) vorhanden ist. Insbesondere trifft er die erforderlichen  Massnahmen, damit:  a)  kein Datenverlust entsteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  124.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  124.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  124.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  943.03  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die sich auf dem Portal befindenden Daten nicht unrechtmässig ein  -  gesehen, verändert oder gelöscht werden können;  c)  die Plattform eine angemessene Verfügbarkeit aufweist;  d)  die Zugriffsrechte gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Nutzungsbedingungen
                            1  Die während der öffentlichen Auflage einsehbaren Dokumente dürfen  durch Drittpersonen nicht zu unzulässigen privaten oder kommerziellen  Zwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baugesuchsunterlagen werden in derjenigen Form, wie sie auf der  Plattform zur Verfügung gestellt werden, publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nutzenden der Plattform sind auf vorstehende Nutzungsbedingun  -  gen in geeigneter Form hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftung
                            1  Für die Haftung gelten § 15 V-ElÜb  1  )   sowie § 26 BehöPG  2  )  .  RRB Nr. 2024/1028 vom 24. Juni 2024.  Die Einspruchsfrist ist am 11. September 2024 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 20. September 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  116.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang zur Verordnung über das  elektronische Baugesuchsverfahren  (V-ElBau)  Zugriffsmatrix (§ 11 V-ElBau)  (Stand 01.10.2024)  Administrator  /-In  Berechtigte Schreiben  Berechtigte Lesen  Baubehörde  Fachstelle  Beschwerdeinstanz  Dritte  Aktivität  Berechtigung  Externer Bereich  Berechtigungen vergeben  J  N  N  -  -  -  -  Bis zur Einreichung  Baubehörde berechtigen  J  J  N  -  -  -  -  Gesuch erfassen / mutieren  J  J  N  -  -  -  -  Gesuch löschen  J  N  N  -  -  -  -  Dokumente hochladen / löschen  J  J  N  -  -  -  -  Gesuchsdaten ansehen  J  J  J  B1  -  -  -  Dokumente ansehen  J  J  J  B1  -  -  -  Gesuch einreichen  J  J  N  -  -  -  -  Nach der Einreichung  Baubehörde berechtigen  - - - - - - -  Gesuch erfassen / mutieren  N  N  N  B2  -  -  -  Dokumente hochladen / löschen  N  N  N  B3  -  -  -  Gesuchsdaten ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Dokumente ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Mitteilungen ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Mitteilungen an die Gemeinde  versenden  J  J  N  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuch zurückziehen  J  J  N  -  -  -  -  Dokumente / Informationen  nachliefern  J  J  N  -  -  -  -  Einsicht bei öffentlicher Auflage  -  -  -  -  -  -  B4  Nach Bauentscheid  Baubehörde berechtigen  - - - - - - -  Gesuch erfassen / mutieren  N N N - - - -  Dokumente hochladen / löschen  N  N  N  -  -  -  -  Gesuchsdaten ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Dokumente ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Mitteilungen ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Mitteilungen an die Gemeinde  versenden  J  J  N  -  -  -  -  Bauetappe melden  J  J  N  -  -  -  -  Nach Dossier Status 'Erledigt' (zeitlich unbegrenzt)  Baubehörde berechtigen  - - - - - - -  Gesuch erfassen / mutieren  - - - - - - -  Dokumente hochladen / löschen  -  -  -  -  -  -  -  Gesuchsdaten ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Dokumente ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Mitteilungen ansehen  J  J  J  -  -  -  -  Mitteilungen an die Gemeinde  versenden  - - - - - - -  Interner Bereich  Dossier pendent  Alle Funktionen  -  -  -  J  N  N  -  Alle Gesuchsdaten ansehen  -  -  -  J  B5  B7  -  Beurteilungen erfassen  -  -  -  J  B5  N  -  Mitteilungen ansehen  -  -  -  J  B5  B7  -  Mitteilungen versenden  -  -  -  J  B5  N  -  Dokumente intern hochladen /  löschen  -  -  -  J  B6  N  -  Dokumente intern in andere  Ordner verschieben  -  -  -  J  B6  N  -  Dokumente intern ansehen /  herunterladen  -  -  -  J  B5  B7  -  Vom Gesuchssteller eingereichte  Dokumente löschen /  verschieben  -  -  -  N  N  N  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Dossier Status 'Erledigt' (zeitlich unbegrenzt)  Alle Funktionen  -  -  -  N  N  N  -  Alle Gesuchsdaten ansehen  -  -  -  J  B5     B7  -  Beurteilungen erfassen  -  -  -  -  -  -  -  Mitteilungen ansehen  -  -  -  J  B5     B7  -  Mitteilungen versenden  -  -  -  N  N  N  -  Dokumente intern hochladen /  löschen  -  -  -  N  N  N  -  Dokumente intern in andere  Ordner verschieben  -  -  -  N  N  N  -  Dokumente intern ansehen /  herunterladen  -  -  -  J  B5     B7  -  Vom Gesuchssteller eingereichte  Dokumente löschen /  verschieben  -  -  -  N  N  N  -  J:  Ja  N:  Nein  -:  Keine Relevanz  B1:  Wenn durch Administrator/-In zeitlich beschränkt berechtigt  B2:  Formelle Korrekturen im Gesuchsformular  B3:  Nur Dokumentenbezeichnung mutieren  B4:  Zeitlich beschränkt auf Gesuchsformular (Version Publikation) und  die von der Baubehörde bezeichneten Dokumente  B5:  Wenn durch Zirkulation für Baugesuchsdossier eingeladen  B6:  Wenn durch Zirkulation für Baugesuchsdossier eingeladen,  beschränkt auf berechtigte Ordner  B7:  Wenn Beschwerde erhoben