Planungs- und Baugesetz
                            Planungs- und Baugesetz  *   (PBG)  Vom 3. Dezember 1978 (Stand 1. Oktober 2024)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 73, 118 und 119 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Mai 1974, 15. Oktober 1976 und 11. September 1990
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1* 1. Zweck
                            1  Das Gesetz erstrebt eine zweckmässige, haushälterische Nutzung des Bo  -  dens und eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes. Es sorgt für die  Erhaltung des Kulturlandes und für eine nachhaltige Entwicklung des  Kantons, der Regionen und Ortschaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Ausführung und den Unterhalt von Bauten möglichst ein  -  heitlich und übersichtlich und sorgt namentlich dafür, dass die Bauten hin  -  sichtlich Gesundheit und Sicherheit den jeweiligen sozialen, technischen  und ökologischen Anforderungen entsprechen und eine hohe Siedlungs  -  qualität gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es schützt Ortschaften, Landschaften und Kulturdenkmäler vor Beein  -  trächtigungen und sorgt für den Schutz der Grundlagen von Natur und  Leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Inhalt
                            1  Das Gesetz regelt:  a)  die Raumplanung;  b)  die Landumlegungen;  c)  die Erschliessung und die Erschliessungsbeiträge und -gebühren;  d)  den Natur- und Heimatschutz;  e)  die öffentlichen Bauvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zusammenarbeit und Information
                            1  Bei der Anwendung des Gesetzes arbeiten Kanton, Einwohnergemeinden  und Regionalplanungsorganisationen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterrichten die Bevölkerung frühzeitig über Ziele und Ablauf der  Planungen nach diesem Gesetz und sorgen dafür, dass die Bevölkerung in  geeigneter Weise mitwirken kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.  *  GS 87, 644
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Wahrung der schutzwürdigen Interessen
                            1  Die Behörden wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten In  -  teressen in bestmöglicher Weise und wägen sie gegeneinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen mehrere gleichwertige Massnahmen zur Verfügung, so ist die für  die Betroffenen im gesamten weniger belastende Lösung zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5. Rechtsschutz und öffentlich-rechtliche Entschädigung
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach  den Gesetzen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen  1  )   und über die  Gerichtsorganisation  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, die sich auf  Nutzungspläne und andere für die Grundeigentümer verbindliche Pläne,  auf   Enteignungen,   öffentlich-rechtliche   Eigentumsbeschränkungen   und  Nutzungen öffentlicher Sachen beziehen, kann beim Verwaltungsgericht  Beschwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 bis * Zugang zu amtlichen Dokumenten
                            1  In den Verfahren, die gestützt auf dieses Gesetz durchgeführt werden,  richtet sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten allein nach dem Gesetz  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6. Raumplanungskommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Raumplanungskommission, welche aus ih  -  rer Mitte Ausschüsse bildet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission und die Ausschüsse beraten den Regierungsrat und das  zuständige Departement bei der Anwendung des Gesetzes. Sie können von  sich aus Anträge und Anregungen unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Raumplanung
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 1. Planungspflicht
                            1  Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die Regionalplanungsorgani  -  sationen verpflichten sich zu einer Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tragen ihr in der Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit und bei  der Gewährung von Beiträgen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Planungsstufen
                            1  Die Raumplanung wird in folgenden Stufen vollzogen:  a)  Ortsplanung (§§ 9 ff.);  b)  Regionalplanung (§§ 49 ff.);  c)  Kantonsplanung (§§ 57 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 bis * 3. Wertausgleich
                            1  Der angemessene Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch  Planungen nach diesem Gesetz entstehen, wird in einem speziellen Gesetz  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ter * 4. Berufliche Anforderungen
                            1  Soweit der Kanton, die Einwohnergemeinden und die Regionalplanungs  -  organisationen Planungsaufträge an Dritte erteilen, sind ausgewiesene  Fachleute beizuziehen. Allfällige Subventionen sind von der Erfüllung die  -  ses Erfordernisses abhängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Ortsplanung
§ 9 A. Allgemeines
1. Zuständigkeit und Inhalt
                            1  Die Ortsplanung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht im Erlass von Nutzungsplänen (§§ 14 ff.) und der zugehörigen  Vorschriften und stützt sich auf einen Raumplanungsbericht. Planungsbe  -  hörde ist der Gemeinderat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinde gibt ihrer Bevölkerung Gelegenheit, sich über  die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung der Gemeinde zu  äussern (Leitbild).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ortsplanung hat sich an die kantonalen und regionalen Pläne zu hal  -  ten und im Rahmen der §§ 1 und 4 namentlich zu berücksichtigen:  *  a)  das von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament  verabschiedete Leitbild der Gemeinde;  b)  die kantonalen und regionalen Interessen;  c)  eine zweckmässige Abstimmung mit der Planung der Nachbarge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 bis * ...
§ 10 2. Zeitliche Durchführung
                            1  Die Einwohnergemeinde hat die Ortsplanung beförderlich durchzufüh  -  ren. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert , so sind die Nutzungs  -  pläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Über  -  prüfung der Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung oder das  Gemeindeparlament erteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und  wenn nötig zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3. Massnahmen des Regierungsrates
                            a) Fristansetzung und vorläufige Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann nach Anhören der Einwohnergemeinde:  a)  ihr für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen angemes  -  sene Fristen ansetzen;  b)  bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Nutzungspläne  wenn nötig Planungszonen (§§ 23 und 71) festlegen oder das Sied  -  lungsgebiet und die Bauzone vorläufig abgrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Ersatzvornahme
                            1  Kommt eine Einwohnergemeinde einer Verpflichtung nach §  11 litera  a  trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat Nut  -  zungspläne erlassen oder ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall führt das Bau- und Justizdepartement  1  )   das Auflage- und  Einspracheverfahren nach § 69 durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Ersatzvornahme sind durch die Einwohnergemeinde zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13* ...
§ 14 B. Nutzungspläne
1. Arten
                            1  Die Einwohnergemeinde erlässt folgende Arten von Nutzungsplänen:  a)  Zonenplan (§§ 24 ff.);  b)  Erschliessungspläne (§§ 39 ff).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auch Gestaltungspläne (§§ 44 ff.) erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Nutzungsplan kann Bestandteile mehrerer Planarten nach den Absät  -  zen 1 und 2 enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2. Verfahren
                            a) öffentliche Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzungspläne sind nach Vorprüfung durch das zuständige Amt vom  Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zu  publizieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab Beginn der Planauflage dürfen Baubewilligungen durch die Baube  -  hörde erstinstanzlich nur noch für Bauvorhaben erteilt werden, welche  auch dem neuen Plan entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Einsprachen
                            1  Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan  besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse  hat, beim Gemeinderat Einsprache erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regionalplanungsorganisationen und kantonale Vereinigungen, die sich  nach ihren Statuten vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz oder der  Siedlungs- und Landschaftsgestaltung widmen, sind einspracheberechtigt,  sofern sie mindestens zehn Jahre vor Erhebung der Einsprache gegründet  wurden. Der Regierungsrat bezeichnet die einspracheberechtigten Organi  -  sationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst über  den Plan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 c) Beschwerden
                            1  Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Regie  -  rungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 d) Genehmigung
                            1  Die Nutzungspläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne  auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit  übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich un  -  zweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widerspre  -  chen, weist er an die Gemeinde zurück.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann allfällige Änderungen selber beschliessen, wenn  deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung  offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 e) Änderungen im Einsprache- und Genehmigungsverfahren
                            1  Ergeben sich bei der Erledigung von Einsprachen oder Beschwerden oder  bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen, ist den Betrof  -  fenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu  geben, sofern sie nicht schriftlich zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20* f) Anhören des Gemeinderates
                            1  Der Regierungsrat hört den Gemeinderat an, wenn er vom Beschluss der  Gemeinde von Amtes wegen abweichen will. In diesem Fall holt er die Stel  -  lungnahme der Raumplanungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 g) Inkrafttreten
                            1  Die Nutzungspläne treten mit der Publikation des Genehmigungsbe  -  schlusses im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 3. Rechtswirkungen
                            1  Die Nutzungspläne enthalten die für jedermann verbindlichen Anordnun  -  gen über die zulässige Nutzung des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 4. Planungszonen
                            1  Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von  Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen,  in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren ge  -  troffen werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planungszonen können sich auf die Festlegung von Baulinien längs ge  -  planter Erschliessungs- oder anderer öffentlicher Anlagen beschränken  (Projektierungszonen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat hat die Festlegung der Planungszonen während 30 Ta  -  gen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann dagegen beim  Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid  kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Planungszonen dürfen für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5  Jahre verfügt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Planungszonen werden mit der Publikation der Auflage wirksam. Sie  können von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24* C. Zonenplan, Inhalt
                            1  Der Zonenplan legt Art und Ausmass der zulässigen Nutzung des Bodens  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterscheidet vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Er kann  weitere Nutzungszonen im Sinne dieses Gesetzes wie Versorgungs- und  Entsorgungszonen (namentlich für Kiesabbau und Deponien) vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde fasst die Nutzungs- und Schutzzonen ausserhalb der Bau  -  zone in einem Gesamtplan zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25* ...
§ 26* Bauzone
                            1  Die Bauzone umfasst Land, das sich für die Überbauung eignet und weit  -  gehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren für eine geord  -  nete Besiedlung benötigt und erschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der Bauzone sind die Planungsgrundsätze des Bundes  und der Kantonale Richtplan zu berücksichtigen. In diesem Rahmen stellt  der Zonenplan auf die bestehende Siedlungs- und Infrastruktur und die  voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung ab. Er berücksichtigt die ange  -  strebte bauliche und siedlungspolitische Entwicklung der Ortschaft und  sorgt für eine haushälterische Nutzung des verfügbaren Bodens und eine  hohe Siedlungsqualität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nutzungszonen (§ 29) und die Erschliessung (§ 28) sind aufeinander  abzustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 bis Vertragliche Bauverpflichtung
                            1  Der Gemeinderat kann die Zuweisung von Land zur Bauzone im Rahmen  von § 4 von der vertraglichen Zusicherung der Eigentümerin oder des  Eigentümers abhängig machen, das Land innert 5 bis 10 Jahren zu über  -  bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag regelt den Fristenlauf und kann vorsehen, dass bei Nichtein  -  haltung der Bauverpflichtung das Land durch Feststellungsverfügung des  Gemeinderates als ausgezont gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bauverpflichtung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung  im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vertrag fällt dahin, wenn das Land der Gemeinde verkauft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27* Reservezone
                            1  Land, das aus siedlungspolitischen Gründen für eine spätere Überbauung  in Frage kommt, kann als Reservezone ausgeschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die voraussichtliche Nutzung im Sinne von §§ 29–34 kann in der Reserve  -  zone bereits festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuweisung von Land der Reservezone zur Bauzone erfolgt im ordent  -  lichen Nutzungsplanverfahren (§§ 15 ff).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Erschliessung
                            1  Land ist erschlossen, wenn hinreichende Zu- und Wegfahrten vorhanden  sind, die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zum Grundstück  oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der An  -  schluss zulässig und ohne besonderen Aufwand möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grösseren Wohnsiedlungen und Bauten und Anlagen gemäss § 46 Ab  -  satz 1 Buchstabe c) muss überdies die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen  Verkehr gewährleistet sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse  vorzuschreiben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29* Unterteilung der Bauzone
                            1  Die Bauzone kann namentlich in folgende Zonen unterteilt werden:  a)  Wohnzonen;  b)  Kernzonen;  c)  Arbeitszonen, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen;  d)  Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden, insbesondere nach  Art der Nutzung, der zulässigen Immissionen, des zulässigen Verkehrsauf  -  kommens oder nach baupolizeilichen Kriterien. Es können neben maxima  -  len auch minimale Nutzungsziffern, Geschosszahlen oder Fassadenhöhen  festgelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Wohnzonen
                            1  In den Wohnzonen sind neben Wohnbauten nichtstörende Gewerbe- und  Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kernzonen
                            1  Kernzonen   umfassen   Ortsteile,   die   als   Zentren   bereits   bestehen  (Zentrumszonen) oder als solche neu gebildet werden sollen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und - je nach Ty  -  pologie der Zone - nicht störende oder mässig störende Gewerbe- und  Dienstleistungsbetriebe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Erhal  -  tung des Bestandes an kulturell oder historisch wertvoller Bausubstanz und  zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 bis * Arbeitszonen
                            1  In den Arbeitszonen sind nicht oder mässig störende Dienstleistungs-,  Gewerbe- und Industriebetriebe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnungen sind im Rahmen eines von der Gemeinde festzulegenden An  -  teils zulässig, wenn sich die Wohnnutzung mit der Nutzung als Arbeitszone  verträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 ter * Dienstleistungszonen
                            1  In den Dienstleistungszonen sind nicht störende Dienstleistungsbetriebe,  Geschäfte sowie Wohnungen zulässig. Der Anteil an Wohnflächen darf -  bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche - einen von der Gemein  -  de   zu   bestimmenden   Anteil   der   zulässigen   Bruttogeschossfläche   nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32* Gewerbezonen
                            1  In den Gewerbezonen sind mässig störende Gewerbe zulässig. Ein von der  Gemeinde festzulegender maximaler Anteil der zulässigen Bruttogeschoss  -  fläche - bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche - darf für Wohn  -  zwecke genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können auch reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben  Gewerbebetrieben nur betriebsnotwendige Wohnungen zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33* Industriezonen
                            1  In den Industriezonen sind Industriebetriebe und betriebsnotwendige  Wohnungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
                            1  In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche  und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gebiet soll vom Gemeinwesen, für das es bestimmt ist, gütlich oder  auf dem Weg der Enteignung erworben werden. Andernfalls kann der  Eigentümer nach Ablauf einer von ihm angesetzten Frist von 5 Jahren ver  -  langen, dass sein Grundstück einer andern Zone zugeteilt wird. Bei einer  solchen Änderung des Zonenplanes ist für das wegfallende Gebiet ange  -  messener Ersatz zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zonenplan können Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen der Ab  -  tretungspflicht im Sinne von § 42 unterstellt werden. In diesem Fall gilt un  -  ter Vorbehalt der Bestimmungen über die materielle Enteignung § 41 sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 bis Weiler und landwirtschaftliche Kernzonen
                            1  Weilerzonen umfassen das weitgehend überbaute Gebiet von geschlosse  -  nen Gebäudegruppen in ganzjährig bewohnten Kleinsiedlungen, welche  keine nennenswerte Entwicklung aufweisen. Sie müssen im kantonalen  Richtplan vorgesehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen sind mit Bewilligung der Baubehörde (§ 135 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) zulässig, wenn sie sich in die bestehende Siedlung einordnen und die be  -  stehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht verdrängen sowie entweder  a)  von Personen ganzjährig bewohnt werden, die einen engen Bezug  zum Weiler aufweisen oder  b)  der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder  c)  für die Versorgung der Kleinsiedlung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann auch landwirtschaftliche Kernzonen mit den Rechts  -  wirkungen der Weilerzone ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 ter * Besitzstandsgarantie
                            1  Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, die nicht zonen  -  konform sind, dürfen erneuert und teilweise geändert werden, sofern kei  -  ne überwiegenden Interessen entgegenstehen, insbesondere die Immissio  -  nen auf die Nachbarschaft nicht zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Aufhebung des Tret- und Radwenderechts
                            1  Bei der Überbauung in der Bauzone sind Tret- und Radwenderechte auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der Bauzonengrenze zum landwirtschaftlich genutzten Gebiet bleibt  das Tretrecht im bisherigen Umfang bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Schutzzonen
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinden sollen namentlich folgende Gebiete als Schutz  -  zonen ausscheiden:  a)  Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler  mit ihrer Umgebung;  b)  Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart;  c)  Gewässerschutzgebiete;  d)  Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist;  e)  *  Natürliche Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Schutzzonen können ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden.  Sie gliedern grössere Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industrie  -  gebiete, Quartiere und Ortschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37* Rechtswirkungen
                            1  Die   mit   den   Schutzzonen   verbundenen   Enteignungsrechte   und  Eigentumsbeschränkungen sind zu bezeichnen, soweit sie sich nicht aus  der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 bis * Landwirtschaftszonen
                            1  Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das  a)  sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den produzierenden  Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben  der Landwirtschaft benötigt wird oder  b)  im Gesamtinteresse, insbesondere zum Schutze von Natur und Land  -  schaft, als Erholungsraum und zur langfristigen Sicherung der Ernäh  -  rungsbasis des Landes landwirtschaftlich genutzt werden soll oder  c)  im weitgehend überbauten Gebiet liegt, aber als Grundlage eines  Landwirtschaftsbetriebes dauernd erhalten werden soll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb   der   Landwirtschaftszone   sind   die   Fruchtfolgeflächen   nach  Massgabe des Richtplans und des Bundesrechts auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können bei ausgewiesenem Bedarf im Rahmen eines Ge  -  staltungsplans und aufgrund des kantonalen Richtplans spezielle Landwirt  -  schaftszonen ausscheiden. In dieser sind auch Bauten und Anlagen zuläs  -  sig, welche über die innere Aufstockung hinausgehen und der boden-  unabhängigen Produktion von verwertbaren Erzeugnissen aus Tierhaltung  und Pflanzenbau dienen. Im Gestaltungsplan sind allfällige Ausgleichs- und  Ersatzmassnahmen nach dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutzge  -  setz festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 ter * ...
§ 37 quater * Waldgebiet
                            1  Die Gesamtpläne nach § 24 Absatz 3 erzeigen als Waldgebiet das ge  -  samte Waldareal, das durch die eidgenössische und kantonale Gesetzge  -  bung umschrieben und geschützt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zulässige Nutzung richtet sich nach der eidgenössischen und kantona  -  len Forstgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38* Bauten ausserhalb der Bauzone
                            a) Wohnbauten und geschützte Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Früher landwirtschaftlich genutzte, in ihrer Substanz erhaltene Wohn  -  bauten dürfen als Wohnbauten umgenutzt, erneuert und geändert wer  -  den.   Die   Erweiterung   der   Wohnfläche   im   bestehenden   Volumen   von  Wohnhaus und angebautem Ökonomieteil ist möglich, soweit dies das  Bundesrecht zulässt. Vorbehalten bleiben Tatbestände, wo die Zonenwid  -  rigkeit durch Änderung des Gesetzes oder eines Nutzungsplans entstanden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zweckänderung geschützter Bauten (§ 122) ist unter den Vorausset  -  zungen des Bundesrechts zulässig, sofern deren dauernde Erhaltung nicht  anders sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 bis b) Verfahren *
                            1  Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Bewilligung  durch das Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet nach der or  -  dentlichen Baupublikation und nach der Stellungnahme der Baubehörde  über die Zonenkonformität, die Ausnahmebewilligung und die damit zu  -  sammenhängenden Einsprachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Zweckbestimmung einer bewilligten Baute oder Anlage sicherzu  -  stellen, können mit der Bewilligung Bedingungen und Auflagen verbun  -  den und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch  angemerkt werden. Insbesondere kann die Zerstückelung der Grundstücke  oder die Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts unter  -  sagt werden. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39* D. Erschliessungsplan
1. Inhalt
                            1  Die Einwohnergemeinden erstellen soweit erforderlich Konzepte über die  Gestaltung der Erschliessungsräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ordnen die Erschliessung der Baugebiete gestützt auf die Erschlies-  sungskonzepte und in Übereinstimmung mit dem Zonenplan durch Pläne  und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege, die Wasser- und  Energieversorgung, allfällige Anlagen für Fernheizung und Gemeinschafts  -  antennen sowie die Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können darin namentlich festlegen:  a)  Baulinien;  b)  den Raum und, wenn nötig, die Höhenlage von Verkehrsanlagen  und die zugehörigen Grünanlagen;  c)  Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen;  d)  Einteilung in Anlagen der Grob- und Feinerschliessung;  e)  Grundsätze für die Verkehrsregelung, soweit sie für die Erschlies-  sungspläne von Bedeutung sind;  f)  Vorschriften über die zu wählenden Energieträger  g)  *  Rahmenbedingungen für die Privaterschliessung;  h)  *  Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt dem Erschliessungsplan gleichzeitig die Bedeutung der Baubewil  -  ligung zu, so ist dies in der Publikation (§ 15 Absatz 1) und im Genehmi  -  gungsbeschluss (§ 18 Absatz 1) festzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 2. Baulinien
                            1  Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von öffentli  -  chen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen,  Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende  Gebäudeabstände sichern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Baulinien kann der Erschliessungsplan Vorbaulinien enthalten.  Bauten, welche vor der Baulinie, aber hinter der Vorbaulinie liegen, kön  -  nen ohne Mehrwertsverzicht um- und ausgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückwärtige Baulinien bestimmen das von Bauten freizuhaltende Hinter  -  gelände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gestaltungsbaulinien bestimmen die Lage und die Umrisse der Bauten  (§  44 Abs.  2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Bauten unter der Erde und für oberirdische Bauteile, wie einzelne Ge  -  schosse und Arkaden, sowie für Garagen können besondere Baulinien fest  -  gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die relativen Baulinien begrenzen längs Verkehrsanlagen die Flächen, wo  Bauten und bauliche Anlagen nur erstellt werden dürfen, wenn Personen  und Sachen gegen die schädlichen Auswirkungen der Verkehrsanlagen ge  -  nügend geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 3. Bauverbot
                            1  Land, das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Bauten bestimmt ist  oder innerhalb der Baulinie liegt, darf nicht mehr überbaut werden. Die  Bauverordnung kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Grundeigentümer entsteht aus diesem Verbot in der Regel kein  Anspruch aus materieller Enteignung. Nach Ablauf von 10 Jahren seit In  -  krafttreten des Planes kann er aber, wenn er einen Schaden nachweist,  vom Gemeinwesen verlangen, dass es entweder das mit dem Bauverbot  belegte Land erwirbt oder dieses durch Aufhebung oder Änderung des  Erschliessungsplanes freigibt. Über die Pflicht zur Übernahme entscheidet  in Streitfällen die Kantonale Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 4. Abtretungs- und Duldungspflicht
                            1  Die   Grundeigentümer   haben   gegen   volle   Entschädigung   das   in   den  Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen, öffentliche Gewässer (§ 68)  oder ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen bestimmte Land an  das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffent  -  lichen Leitungen und Anlagen zu dulden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitigkeiten über die Abtretungs- und Duldungspflicht entscheidet  der Regierungsrat. Er kann nach Anhören der Beteiligten geringfügige Än  -  derungen ohne neue Planauflage bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 5. Festsetzung der Entschädigung
                            1  Können sich die Parteien nicht einigen, ist die Entschädigung im Schät  -  zungsverfahren für Enteignungen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Schätzungsverfahren urteilt die Kantonale Schätzungskommission in  erster und das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 E. Gestaltungspläne
1. Zweck und Inhalt
                            1  Die Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gu  -  te, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbau  -  ung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen; sie ha  -  ben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können die Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die  Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im  Plangebiet zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen. In diesem Fal  -  le sind bei der Planauflage Profile aufzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und Benützung privater  Erschliessungsanlagen und anderer Anlagen von gemeinsamem Interesse  regeln; § 43 ist sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gestaltungspläne haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes  zu orientieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 2. Sonderbauvorschriften
                            1  Die Gestaltungspläne können mit Sonderbauvorschriften verbunden wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von den all  -  gemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46* 3. Obligatorium
                            1  Ein Gestaltungsplan ist in jedem Fall nötig für:  a)  Bauten mit 7 und mehr Geschossen oder mehr als 20 Metern Höhe;  b)  *  Bauten und bauliche Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeits  -  prüfung erforderlich ist. Davon ausgenommen sind: Strassen, Ge  -  samtmeliorationen und Anlagen für die zonenkonforme Haltung  landwirtschaftlicher Nutztiere sowie - im Einzelfall - technische Anla  -  gen, deren Erstellung oder Änderung keine räumlichen Auswirkun  -  gen hat;  c)  *  Verkehrsintensive Anlagen gemäss kantonalem Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem Nutzungsplan oder in Nutzungsvorschriften kann für bestimmte  Gebiete oder bestimmte Nutzungen ein Gestaltungsplan vorgeschrieben  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo für ein Bauvorhaben ein Gestaltungsplan nötig ist, bestehen gegen  die Verweigerung oder Ablehnung des Planes die gleichen Beschwer  -  demöglichkeiten wie gegen den Erlass des Planes. Bei Verweigerung der  Planauflage durch den Gemeinderat richtet sich die Ersatzvornahme nach  §  12. Wurde der Gestaltungsplan durch den Gemeinderat zwar aufgelegt,  in der Folge aber nicht beschlossen, so kann ihn der Regierungsrat bei Gut  -  heissung der Beschwerde selber beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 4. Aufhebung
                            1  Der Gestaltungsplan kann nach Anhören der betroffenen Grundeigentü  -  mer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5 Jahren seit dem  Inkrafttreten des Gestaltungsplanes nicht in wesentlichem Umfang mit  dessen Verwirklichung begonnen wurde. Der Aufhebungsbeschluss bedarf  der Genehmigung durch den Regierungsrat und unterliegt der Beschwerde  (§ 17).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das vom aufgehobenen Gestaltungsplan erfasste Land gilt wieder die  ursprüngliche Nutzungsordnung des Zonenplanes. Fehlt diese, ist sie im or  -  dentlichen Verfahren (§§ 15 ff.) festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48* ...
2.3. Regionalplanung
§ 49* 1. Aufgaben
                            1  Die Regionalplanung erarbeitet für geographisch und wirtschaftlich zu  -  sammenhängende   Räume   zu   Handen   des   kantonalen   Richtplanes   die  Grundlagen nach § 59 für die überörtliche Raumplanung der beteiligten  Gemeinden nach Massgabe des Bundesrechtes. Sie sorgt dabei für die Ko  -  ordination der Siedlungs- und Verkehrsplanung in Agglomerationen und  der kommunalen Zonen für verkehrsintensive Anlagen einer Region. Es  können Studien über andere Fragen von regionaler Bedeutung durchge  -  führt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalplanung kann sich überdies auf gemeinsame Vorkehren und  Anlagen von regionaler Bedeutung beziehen, wie regionale Verkehrsanla  -  gen, Freihaltung und Gestaltung von Erholungs- und Schutzgebieten von  regionaler Bedeutung, Ansiedlung von Industrie und Gewerbe, Erstellung,  Erwerb, Unterhalt und Betrieb von regionalen Heimen, Verkehrsmitteln,  Kultur- und Sportanlagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung,  zur Abwasserentsorgung und zur Abfallbewirtschaftung sowie von Depo  -  nien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50* 2. Organisation
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden einer Region im Sinne von § 49 können sich zum Zwecke  der überörtlichen Raumplanung zu privatrechtlichen Vereinen zusammen  -  schliessen. Soweit sie Vorkehren und Anlagen nach §  49 Absatz  2 durch  -  führen, können sie sich als Zweckverbände im Sinne des Gemeindegesetzes  organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 b) Interkantonale Zusammenarbeit
                            1  Der Regierungsrat kann interkantonale Regionalplanungsorganisationen  gestatten. Ihre Statuten dürfen, soweit es für die Koordination mit andern  Kantonen nötig ist, vom kantonalen Recht abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann in gleicher Weise interkantonale Vereinbarungen  über die Zusammenarbeit benachbarter Regionen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im internationalen Verhältnis ist die Bestimmung analog anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52* ...
§ 53* ...
§ 54* ...
§ 55* ...
§ 56* 3. Privatrechtliche Organisationen
                            1  Die Statuten privatrechtlicher Organisationen, die Aufgaben der Regio  -  nalplanung übernehmen, sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Kantonsplanung
§ 57 1. Aufgaben und Organisation
                            1  Aufgaben der Kantonsplanung sind:  a)  Grundlagenforschung;  b)  Erarbeitung von Leitbildern und Grundsätzen der Planung;  c)  *  Erlass und Controlling des kantonalen Richtplanes;  d)  Erlass von kantonalen Nutzungsplänen (§§ 68–70);  e)  Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Kantonen;  f)  Förderung und Koordination der Regional- und Ortsplanungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Aufgaben werden durch das Departement und die ihm unterstell  -  ten zuständigen Ämter bearbeitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Regie  -  rungsrat gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 2. Kantonaler Richtplan
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Richtplan legt nach den Vorschriften des Bundesrechtes  und gestützt auf die Grundlagen der Regionalplanung insbesondere die  künftige Besiedlung und Nutzung des Kantons in den Grundzügen sowie  Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Richtplan setzt die Kriterien für die Ausscheidung spezieller Landwirt  -  schaftszonen nach § 37  bis   Absatz 3 fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59* b) Grundlagen
                            1  Als Grundlagen für den kantonalen Richtplan sind Erhebungen durchzu  -  führen über  a)  die Besiedlung und Landschaft (Siedlungsgebiet, Landwirtschafts-  gebiet, Waldgebiet, Schutzgebiet unter Beachtung der Ökologie, Er  -  holungsgebiet);  b)  den Verkehr (Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wanderwege, Eisen  -  bahnen, Flugfelder, grössere Parkierungsanlagen und öffentliche  Verkehrsbetriebe);  c)  die Versorgung und Entsorgung (Wasser- und Energieversorgung,  Rohstoffversorgung,   Abwasserentsorgung   und   Abfallbewirtschaf  -  tung);  d)  öffentliche Bauten und Anlagen von kantonaler und regionaler Be  -  deutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60* ...
§ 61* ...
§ 62* ...
§ 63* ...
§ 64* c) Verfahren
                            1  Gestützt auf kantonale und regionale Grundlagen und Sachplanungen  des Bundes erstellt das Bau- und Justizdepartement nach den vom Regie  -  rungsrat festzulegenden Grundsätzen und den Vorschriften des Bundes  -  rechtes den kantonalen Richtplan. Der Regierungsrat unterbreitet den Ent  -  wurf des Richtplanes dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf die Beratungen im Kantonsrat und nach Anhören der inter  -  essierten Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen ist  der Entwurf des Richtplanes zu überarbeiten und während 30 Tagen öf  -  fentlich aufzulegen. Zum Entwurf kann sich während der Auflagefrist je  -  dermann äussern. Das Departement hat zu den Einwendungen Stellung zu  nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einwohnergemeinden   und   Regionalplanungsorganisationen,   die  Einwendungen erhoben haben, können gegen einen ablehnenden Ent  -  scheid innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65* d) Genehmigung
                            1  Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und entscheidet gleichzeitig  über die Beschwerden nach § 64.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   den   Beschluss   des   Regierungsrates   können   die   abgewiesenen  Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen innert 30 Ta  -  gen beim Kantonsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66* Zweck und Wirkung
                            1  Der   Richtplan   informiert   die   Öffentlichkeit   über   die   Grundzüge   der  Raumplanung und steht jederzeit zur Einsicht offen. Er dient der Koordina  -  tion aller mit Aufgaben der Raumplanung betrauten Behörden und priva  -  ten Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richtplan ist für Behörden verbindlich, ebenso für Organisationen,  die sich mit Raumplanung befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67* Revision
                            1  Der Richtplan ist regelmässig zu überprüfen und nötigenfalls neuen Auf  -  gaben und besseren Lösungen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigen  -  falls zu überarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68* 3. Kantonale Nutzungspläne
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen festlegen:  a)  Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen von  kantonaler und regionaler Bedeutung;  b)  Landwirtschafts-, Schutz- und Erholungszonen von kantonaler und  regionaler Bedeutung;  c)  Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und  regionaler Bedeutung sowie Wanderwege;  d)  Versorgungs-, Entsorgungs- und Gewässerschutzanlagen von kanto  -  naler oder regionaler Bedeutung;  e)  öffentliche Gewässer;  f)  Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für die in literae a-e ge  -  nannten Anlagen;  g)  Kiesabbaugebiete, Steinbrüche und Deponien. Zum Zwecke eines  geordneten Abbaus und zur Sicherung geeigneter Deponien können  solche Gebiete der Abtretungspflicht nach § 42 unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69* b) Verfahren
                            1  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über Nutzungspläne der  Einwohnergemeinden (§§ 15–21) mit folgenden Besonderheiten:  a)  das Bau- und Justizdepartement legt die Pläne nach Anhören der in  -  teressierten Einwohnergemeinden in den Gemeinden und beim De  -  partement auf;  b)  die Auflage ist im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizie  -  ren;  c)  Einsprachen sind beim Bau- und Justizdepartement einzureichen;  d)  über Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 c) Wirkungen
                            1  Die kantonalen Nutzungspläne haben die gleichen Rechtswirkungen wie  die Nutzungspläne der Einwohnergemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gehen den Nutzungsplänen der Einwohnergemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 4. Planungszonen
                            1  Das Bau- und Justizdepartement kann bis zum Erlass oder während der  Änderung von kantonalen oder regionalen Richt- und Nutzungsplänen Pla  -  nungszonen im Sinne von § 23 festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau- und Justiz  -  departement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht güt  -  lich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den vom Bau- und Justizdepartement festgelegten Planungszonen be  -  dürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Bau- und Justizdepartemen  -  tes, sofern nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 5. Ausgleich von Vor- und Nachteilen unter den Einwohnerge -
                            meinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einwohnergemeinden, denen aus kantonalen Richt- und Nutzungsplänen  erhebliche Vorteile erwachsen, haben Beiträge an Einwohnergemeinden  zu leisten, die durch solche Pläne erheblich benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Enteignung
§ 73 Anwendbares Recht
                            1  Die Enteignung im formellen und materiellen Sinn richtet sich, soweit das  Bundesrecht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, nach den Be  -  stimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuches  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Finanzielle Bestimmungen
§ 74 A. Planungskosten
1. Ortsplanung
                            1  Die Kosten der Ortsplanung tragen die Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann bei Ortsplanungen, welche namentlich aufgrund ihrer  Komplexität oder ihres Pilotcharakters im kantonalen Interesse liegen, Bei  -  träge gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat kann die Kosten von Erschliessungs- und Gestaltungs  -  plänen   auf   die   interessierten   Grundeigentümer   verteilen.   Ist   die  Einwohnergemeinde selber wesentlich interessiert, hat sie einen angemes  -  senen Kostenanteil zu tragen. Gegen die Verteilung kann innert 10 Tagen  bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 2. Regionalplanung
                            1  Die Kosten der Regionalplanung trägt die zuständige Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährt Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert auch regionale Bausekretariate, sofern diese mit un  -  abhängigen und ausgewiesenen Fachleuten besetzt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 3. Kantonsplanung
                            1  Die Kosten der Kantonsplanung trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  211.1  ; vgl. §§ 228 ff. EG ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beziehen sich kantonale Nutzungspläne auf regionale Zonen und Anla  -  gen, kann das Bau- und Justizdepartement angemessene Beiträge der in  -  teressierten Einwohnergemeinden festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77* ...
3. Landumlegungen
3.1. Güterzusammenlegung
§ 78 1. Anordnung durch den Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat kann für die Erstellung oder Durchführung von Richt-  und Nutzungsplänen, für die Durchführung von Sachplänen des Bundes  oder für den Erwerb von Land, für welches nach kantonalem oder eidge  -  nössischem Recht das Enteignungsrecht erteilt ist, eine Güterzusammenle  -  gung anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Siedlungsgebiet kann, soweit dies zweckmässig ist, in die Güterzu  -  sammenlegung einbezogen werden (Gesamtumlegung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 2. Freiwillige Durchführung
                            1  Eine Güterzusammenlegung kann erst angeordnet werden, wenn die be  -  teiligten   Grundeigentümer   nicht   innert   einer   angemessenen   Frist,   die  durch das Bau- und Justizdepartement anzusetzen ist, selber die Durchfüh  -  rung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 3. Landerwerb für öffentliche Anlagen
                            1  Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land ist dem zustän  -  digen Gemeinwesen zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Mehrzuteilungen gilt § 90 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 4. Kostenanteil des Gemeinwesens
                            1  Das Bau- und Justizdepartement bestimmt nach Anhören der Beteiligten,  welche Kostenanteile die nach § 78 interessierten Gemeinwesen vorweg zu  tragen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 5. Anwendbares Recht
                            1  Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Bodenverbesserungswe  -  sen.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Baulandumlegung
§ 83 1. Begriff und Zweck
                            1  Die Baulandumlegung besteht in der amtlichen Zusammenlegung und  Neuverteilung von Grundstücken in der Bauzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  923.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Sie bezweckt:  a)  die Bildung von Grundstücken, die sich zur Überbauung eignen;  b)  die Neuordnung von Überbauungen (Gebietssanierung);  c)  die Zuteilung von Land und Rechten, die gemeinschaftlichen Bedürf  -  nissen dienen oder für die das Enteignungsrecht erteilt ist oder wäh  -  rend des Verfahrens erteilt wird.  d)  *  einen angemessenen Ausgleich von planungsbedingten Vor- und  Nachteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baulandumlegung kann sich auch auf Land ausserhalb der Bauzone  beziehen, sofern dies für die Durchführung der Ortsplanung, insbesondere  zur Entflechtung der Nutzungszonen, erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baulandumlegungen berücksichtigen die Anforderungen der Erschlies  -  sung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 bis * 1 bis . Ausgleichsumlegung
                            1  Zum Zweck eines angemessenen Ausgleichs der mit der Änderung des Zo  -  nenplanes verbundenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile kann eine  Baulandumlegung gleichzeitig mit dem Nutzungsplanverfahren angeord  -  net und durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Land im Einzugsgebiet der Umlegung ist zu diesem Zweck jeweils  aufgrund des alten und neuen Zonenplanes zu bonitieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Möglichkeit ist ein angemessener Wertausgleich in der Weise vorzu  -  nehmen, dass den beteiligten Grundeigentümern Land sowohl innerhalb  als auch ausserhalb der Bauzone zugeteilt wird. Zu diesem Zweck kann  auch Miteigentum begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 2. Voraussetzungen
                            1  Eine Baulandumlegung muss sich auf einen Erschliessungs- oder Gestal  -  tungsplan stützen, der rechtskräftig ist oder gleichzeitig aufgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne überbaute Grundstücke können einbezogen werden, soweit es  für die zweckmässige Durchführung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum grössten Teil überbaute Gebiete können neu geordnet werden,  wenn ihre Erneuerung oder Sanierung im öffentlichen Interesse liegt. Der  Kantonsrat regelt solche Umlegungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 3. Zuständigkeit
                            a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Anordnung einer Baulandumlegung ist zuständig:  a)  der Gemeinderat von sich aus oder auf Gesuch eines Grundeigentü  -  mers; er ist zur Anordnung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel  der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der ein  -  zubeziehenden Fläche gehört, ihn darum ersucht;  b)  das Bau- und Justizdepartement, wenn es sich in den Fällen von §  83  Absatz  2 litera  c um kantonale oder regionale Bauten und Anlagen  handelt oder wenn Gemeinden sich über die gemeinsame Durchfüh  -  rung einer Umlegung nicht einigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Anordnung sind die Grundeigentümer anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anordnung ist den Grundeigentümern mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 b) Durchführung
                            1  Die anordnende Behörde kann die Baulandumlegung selber durchführen  oder eine Kommission beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 4. Veränderungsverbot
                            1  Von der Anordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Baulandumle  -  gung bedürfen rechtliche und tatsächliche Änderungen an den einbezoge  -  nen Grundstücken der Zustimmung der durchführenden Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Anordnung zuständige Behörde kann bereits vor der Anord  -  nung vorsorgliche Verfügungen treffen. Diese sind auf höchstens ein Jahr  zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Veränderungsverbot und die vorsorglichen Verfügungen sind auf An  -  meldung der anordnenden Behörde im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 5. Vorzeitige Inbesitznahme
                            1  Der Regierungsrat kann für die Erstellung von Bauten und Anlagen, für  die das Enteignungsrecht erteilt ist, die vorzeitige Inbesitznahme von  Grundstücken und Rechten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betroffenen und die durchführende Behörde sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 6. Neuzuteilung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der in die Umlegung einbezogenen Fläche ist das Land auszuschei  -  den, das den Bedürfnissen des ganzen Umlegungsgebietes dient oder für  welches das Enteignungsrecht erteilt ist. Das Land für Erschliessungsanla  -  gen kann den Grundeigentümern als gemeinschaftliches Eigentum zuge  -  teilt werden, wenn es vom Gemeinwesen nicht sofort übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrige Fläche ist auf die Grundeigentümer so zu verteilen, dass unter  Vorbehalt zweckmässiger Grundstücksformen jeder die Fläche erhält, die  dem Verhältnis des von ihm eingeworfenen Teils zum Ganzen entspricht.  Flächen, die mehreren Grundeigentümern gemeinsam zugeteilt werden,  sind anteilsmässig anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterscheidet sich der Wert des eingeworfenen und des neu zuzuteilen  -  den Landes wesentlich, ist eine Bewertung (Bonitierung) vorzunehmen  und das Land entsprechend zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind einzelne Anteile für eine im Rahmen des Nutzungsplanes zweckmäs  -  sige Verwendung zu klein, ist anstelle der Zuteilung Entschädigung zu leis  -  ten, sofern nicht eine Zuteilung zu Gesamt- oder Miteigentum mit oder  ohne Stockwerkeigentum gewünscht wird und möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Beteiligten ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, Zuteilungswünsche  anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die durchführende Behörde regelt die Eigentumsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 b) Geldausgleich und Entschädigung
                            1  Mehr- oder Minderwerte und Mehr- oder Minderzuteilungen sind durch  Geld auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhält ein Gemeinwesen für öffentliche Bauten und Anlagen mehr Land,  als ihm nach seinem Anspruch zugeteilt werden könnte, hat es dafür nach  den für die Enteignung geltenden Grundsätzen Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 c) Lastenbereinigung
                            1  Die bestehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vor- und Anmerkun  -  gen können aufgehoben, geändert oder auf die neuen Grundstücke ver  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um eine zweckmässige Überbauung und Erschliessung zu ermöglichen,  können Dienstbarkeiten und Grundlasten neu begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach den Bestim  -  mungen über Grundpfänder bei Güterzusammenlegungen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 d) Kosten
                            1  Die Kosten, die durch das Verfahren, den Geldausgleich und die Entschä  -  digungen entstehen, sind den Beteiligten nach den Vorteilen, die ihnen er  -  wachsen, aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durchführende Behörde kann Abschlagszahlungen festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Kostenanteile der Grundeigentümer kann die durchführende Be  -  hörde im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 7. Planauflage
                            1  Die durchführende Behörde legt folgende Vorlagen gesamthaft oder ein  -  zeln während 30 Tagen öffentlich auf: spezielle Bedingungen der Bau  -  landumlegung, allfällige Bewertung, Neuzuteilung, Geldausgleiche und  Entschädigungen, Lastenbereinigung und Kostenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer und die Inhaber jener Dienstbarkeiten und Grund  -  lasten, die aufgehoben oder geändert werden, sind, wenn sie in der  Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, von der Auflage schrift  -  lich in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Vorlagen kann innert der Auflagefrist Einsprache bei der  durchführenden Behörde eingereicht werden, die darüber entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Auflage ist nicht nötig, wenn alle Beteiligten der Vorlage schriftlich  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 8. Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen nach §§ 85–87 und gegen die Einspracheentscheide  über die Neuzuteilung und die Lastenbereinigung kann innert 10 Tagen  beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide   über   Bewertungen,   Geldausgleiche,   Entschädigungen   und  Kostenverteilung können im Schätzungsverfahren (§ 43) weitergezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 9. Genehmigung und Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes
                            1  Die Pläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Die §§ 18 und 19  finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Genehmigung werden der Eigentumsübergang und die Lastenbe  -  reinigung vollzogen. Im Grundbuch ist, unter Vorbehalt von § 96, die un  -  gefähre Fläche anzumerken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durchführende Behörde teilt den Beteiligten das Inkrafttreten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 802 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 10. Grundbuchlicher Vollzug
                            1  Nach der Genehmigung der Baulandumlegung ordnet die durchführende  Behörde die Vermessung und Vermarkung und die Ausarbeitung der Mu  -  tationsunterlagen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat genehmigt die Mutationsunterlagen und meldet dem  Grundbuchamt den neuen Rechtszustand zur Eintragung im Grundbuch  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringlichen Fällen kann die durchführende Behörde den neuen Rechts  -  zustand für einzelne Grundstücke schon vorher provisorisch anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Grenzbereinigung
§ 97 Begriff und Durchführung
                            1  Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Grup  -  pe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder  verunmöglicht, kann der Gemeinderat auf Antrag eines Beteiligten und  nach Anhören der übrigen Beteiligten die Grenze durch Flächenabtausch  neu festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen einer solchen Grenzbereinigung kann der Abtausch von Land  im unbedingt benötigten Umfang und die Abtretung von höchstens 3  Aren Land verfügt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich  verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen  Eigentümer zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat bestimmt allfällige Geldausgleiche und Entschädigun  -  gen und nimmt die Kostenverteilung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die §§ 87, 89–92 und 96 finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der neue Rechtszustand gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Gemeinderat  -  sbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 98 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Erstellung (Bau, Ausbau  und Korrektion), Unterhalt, Benützung und Finanzierung von Erschlies-  sungsanlagen, namentlich von Anlagen des Verkehrs, der Versorgung und  des Gewässerschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -  gebühren  1  )   und in den Reglementen der Einwohnergemeinden können ins  -  besondere auch Fernheizungen und Gemeinschaftsantennen den gleichen  Bestimmungen unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 17. Mai 1992; GS 92, 475.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Erschliessung
§ 99 1. Grundlage
                            1  Die Erschliessung hat sich nach den Nutzungsplänen zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 2. Öffentliche Anlagen
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnergemeinde erstellt und unterhält die öffentlichen Erschlies  -  sungsanlagen. Bestehende Verpflichtungen Privater bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde erstellt insbesondere auch die Erschliessungsanlagen, die in  den Nutzungsplänen als öffentliche vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinde erstellt, markiert und unterhält auch die Fusswe  -  ge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Erschliessungsanlagen des Kantons, der Zweckverbände und ande  -  rer öffentlicher Erschliessungsträger bleiben die besonderen Regelungen  vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 bis * b) Wanderwege
                            1  Der Kanton erstellt, markiert und unterhält die Wanderwege. Er kann die  Arbeiten gegen angemessene Entschädigung durch private Organisationen  ausführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten werden in einer Verordnung des Regierungsrates gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101* c) Übersichtsplan und Erschliessungsprogramm
                            1  Die Bauzone ist innert 15 Jahren zu erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bau  -  zone weitgehend überbaut und erschlossen sind, welche baureif sind und  welche innert 5 Jahren baureif gemacht werden sollen (Erschliessungsbe  -  reich). Die Grösse des Erschliessungsbereiches hat in einem angemessenen  Verhältnis zu jener der Bauzone zu stehen. Der Übersichtsplan ist nachzu  -  führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat erstellt ein 5jähriges Erschliessungsprogramm, das auf  -  zeigt, wie und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung erfolgt. Dazu  gehören auch die Kosten für den Ausbau und Ersatz von Erschlies-sungsan  -  lagen. Die Gemeindeversammlung kann hiefür Rahmenkredite beschlies  -  sen, die als gebundene Ausgaben gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde erstellt die Erschliessungsanlagen nach Programm und  baulicher Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Grundeigentümer steht ein Erschliessungsanspruch zu, den er nöti  -  genfalls mit verwaltungsgerichtlicher Klage vor dem Verwaltungsgericht  geltend machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinde hat eine Erschliessungsanlage bereits vor dem im Erschlies-  sungsprogramm festgesetzten Zeitpunkt zu erstellen, wenn ihr der erste  Bauinteressent neben seinem Beitrag vorschussweise auch die restlichen  Kosten bezahlt. Der Vorschuss ist für Anlagen innerhalb des Erschlies-  sungsbereiches spätestens nach 5 Jahren, innerhalb der übrigen Bauzone  spätestens nach 15 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Erstellt die Gemeinde eine Erschliessungsanlage nicht rechtzeitig, kann sie  vom Regierungsrat hiezu verhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 bis * d) Öffentlichkeit und Vollzug
                            1  Der Übersichtsplan und das Erschliessungsprogramm können von jeder  -  mann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten zum Übersichtsplan und Erschliessungsprogramm wer  -  den in einer Verordnung des Regierungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 e) Anschlüsse
                            1  Alle Bauten sind an die öffentlichen Erschliessungsanlagen anzuschlies  -  sen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone darf ein Anschluss nur  bewilligt werden, wenn sie bereits bestehen oder wenn für ihre Erstellung  nach diesem Gesetz eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 3. Private Anlagen
                            a) Begriff und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze und Haus  -  anschlüsse dienen einer oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind nach den Weisungen der Baubehörde durch die Grundeigentü  -  mer und Interessenten zu erstellen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 b) Mitbenützung und Duldung
                            1  Ist die Mitbenützung einer privaten Erschliessungsanlage angezeigt und  zumutbar, kann sie durch die Baubehörde nach Anhören der Beteiligten  verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer haben Erschliessungsanlagen, deren Lage durch  einen Nutzungsplan oder durch die Baubehörde vorgeschrieben wird, zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Belasteten sind zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105* c) Übernahme durch die Gemeinde
                            1  Die Gemeinde hat in der Bauzone private Erschliessungsanlagen, die in  den Nutzungsplänen zu öffentlichen Erschliessungsanlagen bestimmt sind,  innert 15 Jahren zu übernehmen und soweit erforderlich auszubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung richtet sich nach den Grundsätzen des Enteignungs  -  rechts  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  § 101 Absatz 4 ist sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 4. Anbringen von öffentlichen Tafeln usw.
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind nach Anhören der Eigentümer be  -  fugt, auf Grundstücken und Bauten Tafeln mit Strassennamen, Höhenbe  -  zeichnungen und Angaben über Leitungen sowie Verkehrssignale, Be  -  leuchtungseinrichtungen und dergleichen anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben berechtigten Wünschen der Eigentümer Rechnung zu tragen  und einen allfälligen Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Streitigkeiten über die Duldungspflicht entscheidet der Regierungs  -  rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  711  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 5. Festsetzung von Entschädigungen
                            1  Die in den §§ 104–106 vorgesehenen Entschädigungen werden im Schät  -  zungsverfahren (§  43) festgesetzt, sofern sich die Parteien nicht einigen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 108 A. Arten und Bemessung
1. Erschliessungsbeiträge
                            1  Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungs  -  anlagen Mehrwerte oder Sondervorteile, haben die Gemeinden von den  Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden  Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezahlt die Gemeinde bei der Übernahme einer privaten Erschliessungs  -  anlage (§ 105) eine Entschädigung oder erwirbt sie vorsorglich Land für ei  -  ne öffentliche Erschliessungsanlage, so kann sie dafür gesondert Beiträge  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 2. Anschluss- und Benützungsgebühren
                            1  Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation  haben die Gemeinden Gebühren zu erheben. Sie können solche auch für  den Anschluss an andere öffentliche Versorgungsanlagen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzan  -  lagen haben die Gemeinden Gebühren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 3. Bemessungsgrundsätze
                            1  Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den  Vorteilen zu bemessen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekos  -  ten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der  kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich  die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel  ist auf das Mass der Benützung abzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall über die  Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 117 ff.) bleiben vorbehal  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 B. Erhebungen
1. Erschliessungsbeiträge
                            a) Beitragsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat setzt bei der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen die  Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der  Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf.  Er teilt den Grundeigentümern die Auflage und ihr Betreffnis schriftlich  mit, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan beim Gemeinde  -  rat Einsprache erhoben werden. Werden Einsprachen nicht gütlich erle  -  digt, so kann gegen den Entscheid des Gemeinderates innert 10 Tagen bei  der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschwerden gegen die endgültige Belastung sind innerhalb der gleichen  Frist direkt bei der Kantonalen Schätzungskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 b) Fälligkeit und Pfandrecht
                            1  Die Beiträge sind mit der Vollendung der Anlage geschuldet und werden,  unter Vorbehalt von Härtefällen, mit der Rechnungsstellung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann schon vorher Abschlagszahlungen festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der  Fälligkeit. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solida  -  risch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes das Eigentum gewechselt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für fällige Beiträge kann ein gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG  ZGB) eingetragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113* Anlagen des Kantons
                            1  Erhebt der Kanton für den Bau von Kantonsstrassen gemäss § 14 des  Strassengesetzes vom 24. September 2000  1  )   Erschliessungsbeiträge, so rich  -  tet sich die Bemessung des einzelnen Beitrages nach dem Anteil der  kostenpflichtigen Unternehmung am Verkehrsaufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kostenpflichtig sind Unternehmungen, welche den Ausbau der Kantons  -  strassen durch ein Bauvorhaben unmittelbar verursachen (Änderung von  Ein- und Ausfahrten, Einlenker, Verbreiterung der Strassenanlage usw.)  oder - zusammen mit andern Dritten - durch ihren überdurchschnittlichen  Beitrag am Verkehrsaufkommen den Bau oder Ausbau der Kantonsstrasse  verursachen (Verbreiterung der Strasse, Ausbau von Kreiseln, Beseitigung  von Engpässen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Kostenbeteiligung sind - wo festgelegt - die zulässi  -  gen Verkehrsbewegungen, ansonsten die tatsächlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der abgewälzten Kosten richtet sich nach dem Anteil der bei  -  tragspflichtigen Unternehmungen am gesamten Verkehrsaufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zuständig für den Vollzug ist das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 c) künftige Anlagen
                            1  Für künftige öffentliche Erschliessungsanlagen kann die Gemeinde Beiträ  -  ge vom Zeitpunkt an erheben, da der Grundeigentümer daraus Vorteile  zieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vorteil liegt insbesondere vor, wenn der Grundeingentümer von der  Pflicht, ähnliche Anlagen selber zu erstellen oder zu betreiben, im Hinblick  auf die öffentliche Anlage befreit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren gilt sinngemäss § 111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  725.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115* d) vorzeitige Erstellung
                            1  Werden Erschliessungsanlagen vorzeitig (§ 101 Abs. 6) erstellt, wird das  Verfahren nach §  111 ebenfalls durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für unüberbaute Grundstücke werden jedoch die Beiträge zinslos gestun  -  det, bis die Gemeinde den Kostenvorschuss zurückzuerstatten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden vor der Rückerstattung des Kostenvorschusses weitere Grund  -  stücke überbaut, haben die Bauinteressenten ihren Beitrag zu bezahlen.  Die Gemeinde überweist diesen der Person, die den Kostenvorschuss ge  -  leistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.  Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im  Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 2. Anschluss- und Benützungsgebühren
                            1  Verfügungen   über   Anschluss-   und   Benützungsgebühren   erlässt   der  Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Verfügungen können die Betroffenen innert 10 Tagen bei der  Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anschlussgebühren werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der In  -  anspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig. § 112 Absätze 3 und 4 fin  -  den sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Ausführungsbestimmungen
§ 117 1. Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
                            1  Der Kantonsrat erlässt eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge  und -gebühren  1  )  , welche unter Vorbehalt von § 118 für alle Gemeinden  gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 2. Reglemente der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können in einem Reglement:  a)  die Zuständigkeit der Gemeindebehörden anders regeln;  b)  ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn dieses Gesetz und die  kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebüh  -  ren ein Gebiet nicht abschliessend regeln;  c)  abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die kantonale Verord  -  nung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren es gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Natur- und Heimatschutz
§ 119* 1. Aufgaben
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Gemeinden treffen Massnahmen für den Natur- und  Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 17. Mai 1992; GS 92, 475.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen des Naturschutzes bezwecken den Schutz von Baum-,  Gebüsch- und Schilfbeständen, naturnahen Erholungsräumen sowie von  Pflanzen und Tieren und ihrem natürlichen Lebensraum. Sie bestehen in  intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen na  -  mentlich auch in einem ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken,  Uferbestückung oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen des Heimatschutzes umfassen namentlich den Schutz  von Landschafts-, Orts- und Strassenbildern, von zeitgenössischen und ge  -  schichtlich wertvollen Bauten und Bauteilen und Aussenräumen, von Na  -  tur- und Kulturdenkmälern und von Aussichtspunkten und historischen  Stätten. Dabei ist auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher Archi  -  tektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 bis * b) Schutz und Unterhalt von Biotopen
                            1  Schutz und Unterhalt von Biotopen sollen wenn möglich aufgrund von  Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie  durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer werden für Schutzmassnahmen nach den Grundsät  -  zen über die materielle Enteignung entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben zudem Anspruch auf eine  angemessene   Abgeltung   der   mit   Schutzmassnahmen   verbundenen  wirtschaftlichen Nachteile, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bishe  -  rige   Nutzung   einschränken   oder   eine   Leistung   ohne   entsprechenden  wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze  der Abgeltung. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 ter * Ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen
                            1  Flächen für ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen sind durch  die zuständige Behörde freihändig, durch Landumlegung oder durch Ent  -  eignung zu erwerben, soweit es der Schutz erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120* 2. Schutzgebiete
                            a) Gesamtplan der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Ortsplanung ordnen die Gemeinden die zulässige Nut  -  zung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt  der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan. Sie stützen sich  dabei auf ihre Inventare und Grundlagen sowie auf jene des Bundes, des  Kantons und der Regionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den vorläufigen Schutz können Planungszonen erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 b) kantonale Schutzgebiete
                            1  Kantonale Schutzgebiete sind:  a)  der Jura, der Engelberg, der Born und der Bucheggberg;  b)  *  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer.  c)  weitere vom Regierungsrat bezeichnete Gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 3. Einzelschutz
                            a) Schutzverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Einzelfall werden Schutzverfügungen für den Kanton vom Regierungs  -  rat und für die Gemeinden vom Gemeinderat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Erlass sind die Betroffenen und, wenn der Regierungsrat ver  -  fügt, auch der Gemeinderat anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schutzverfügung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 b) Rechtswirkungen
                            1  In der Schutzverfügung sind die Massnahmen örtlich und sachlich genau  zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können namentlich in Bau- und Veränderungsverboten, in Bauvor  -  schriften ästhetischer Art und in Leistungspflichten der Grundeigentümer  und Bewirtschafter bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und können auf  Anmeldung der verfügenden Behörde im Grundbuch angemerkt werden.  Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 c) vorläufiger Schutz
                            1  Die nach § 122 zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisori  -  sche Schutzverfügung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese tritt sofort in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der definitiven  Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125* d) Naturschutzaufseher
                            1  Das Bau- und Justizdepartement kann Private in geeigneter Weise zur  Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über den Natur- und Heimat  -  schutz beiziehen und ihnen entsprechende Aufsichtsfunktionen übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 4. Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung namentlich:  a)  den Natur- und Heimatschutz im allgemeinen  1  )  b)  die Rechtswirkungen der kantonalen Schutzgebiete nach § 121;  c)  *  ...  d)  den Schutz von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern  2  )  ;  e)  den Schutz von Pflanzen und Tieren und ihres natürlichen Lebens  -  raumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127* 5. Finanzielle Bestimmungen
                            a) Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entschädigungen, die mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes  verbunden sind, werden grundsätzlich von den beteiligten Gemeinwesen  nach § 77 getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanziellen Abgeltungen nach § 119  bis   Absatz 3 werden aus dem Na  -  tur- und Heimatschutzfonds geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  435.141  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  436.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128* b) Natur- und Heimatschutzfonds
                            1  Der Kanton bildet einen Natur- und Heimatschutzfonds, der je zur Hälfte  mit jährlichen Einlagen des Kantons und der Gesamtheit der Einwohnerge  -  meinden aus dem Ertrag der Grundstückgewinnsteuer zu speisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat bestimmt den jeweiligen prozentualen Anteil der Grund  -  stückgewinnsteuer nach den Bedürfnissen im Rahmen des jährlichen Bud  -  gets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds wird überdies namentlich gespiesen durch einen angemesse  -  nen Anteil der Kühlwasserabgabe des Kernkraftwerkes Gösgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat verwendet die Mittel des Fonds für:  a)  die Kosten des Kantons nach den §§ 77, 119  bis   und 127;  b)  Beiträge an landwirtschaftliche Bauten nach der Verordnung über  den Natur- und Heimatschutz;  c)  den Erwerb geschützter Objekte;  d)  die Förderung freiwilliger Massnahmen;  e)  Beiträge an Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes;  f)  Entschädigungen des Kantons und der Gemeinden aus materieller  Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 6. Vollstreckung und Bestrafung
                            1  Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes oder  die gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen gelten die  Vollstreckungs- und Strafbestimmungen der §§ 149–153.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 130 A. Anwendbares Recht
1. Im allgemeinen
                            1  Bauten und bauliche Anlagen müssen diesem Gesetz, den gestützt darauf  erlassenen Bauvorschriften und Nutzungsplänen und den übrigen öffent  -  lich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend sind die Vorschriften, die zur Zeit des Entscheides über das  Baugesuch gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 2. Kantonale Bauverordnung
                            1  Der Kantonsrat erlässt eine kantonale Bauverordnung  1  )  , die unter Vorbe  -  halt von § 133 für alle Gemeinden gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt darin im Rahmen der §§ 134–148 namentlich:  a)  das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle;  b)  die Gestaltung der Bauten (Höhe, Länge und Tiefe);  c)  die Bauabstände (offene und geschlossene Bauweise);  d)  *  die Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächen  -  ziffer;  e)  die Anforderungen der Bauten an Festigkeit, Sicherheit und Gesund  -  heit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 17. Mai 1992; GS 92, 475. Vgl. BGS  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die baulichen Massnahmen, die geeignet sind, Energie zu sparen;  g)  den Schutz der Umgebung vor Beeinträchtigungen;  h)  die Erstellung von Abstellflächen, Kinderspielplätzen und Gemein  -  schaftsräumen;  i)  den Schutz gegen Unfälle bei Bauarbeiten;  j)  den Unterhalt und die Verbesserung bestehender Bauten und Anla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 3. Technische Vorschriften
                            1  Der Regierungsrat kann zur kantonalen Bauverordnung  1  )   technische Vor  -  schriften und Ausführungsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert die Vereinheitlichung der Bauvorschriften und die Rationalisie  -  rung im Bauwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über technische Vor  -  schriften und die Kontrolle ihrer Einhaltung abschliessen. Er kann diese  Kontrolle auch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisatio  -  nen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 4. Gemeindebauvorschriften
                            1  Die Gemeinden können ergänzende Bauvorschriften erlassen, soweit die  -  se der kantonalen Bauverordnung nicht widersprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Verbindung mit Gestaltungsplänen können sie auch abweichende Vor  -  schriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat,  der sie auf die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit überprüft. Sie treten  mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134* B. Baubewilligung
1. Materielle und formelle Koordination
                            1  Bauten und bauliche Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Baubehör  -  de. Der Kantonsrat bestimmt die Ausnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raum- und um  -  weltrelevanter Bewilligungen oder des Erlasses eines Gestaltungsplanes, so  ist in einem Leitverfahren nach Absatz 3 die Stellungnahme aller betroffe  -  nen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen  zu fällen. Die anderen Bewilligungen bleiben vorbehalten und sind wenn  möglich im Entscheid des Leitverfahrens oder gleichzeitig mit diesem zu er  -  öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Leitverfahren im Sinne von Absatz 2 gelten in der Regel:  a)  das Baubewilligungsverfahren;  b)  das Gestaltungsplanverfahren;  c)  *  das Verfahren nach § 38  bis  ;  d)  das Plangenehmigungsverfahren nach den Vorschriften des eidge  -  nössischen Arbeitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Gestaltungsplanverfahren das Leitverfahren, so entscheidet anstel  -  le der Departemente und der Ämter der Regierungsrat zusammen mit der  Genehmigung des Gestaltungsplanes auch über allfällige gesonderte Be  -  willigungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 17. Mai 1992; GS 92, 475. Vgl. BGS  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Verfahrenskoordination in  einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 2. Baubehörde
                            1  Die Baubewilligung wird im allgemeinen durch die Gemeindebaubehörde  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist Baubehörde, wenn es im Rahmen eines kantonalen  Nutzungsplanes dazu bestimmt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 3. Einspracheverfahren
                            1  Die Baubehörde hat über Baugesuche ein Einspracheverfahren durchzu  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung öffentlicher Interessen können auch das Bau- und Justizde  -  partement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Bei einer Einsprache  des Bau- und Justizdepartementes ist das stellvertretende Departement Be  -  schwerdeinstanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 4. Sistierung von Baugesuchen
                            1  Die Baubehörde kann ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung  eines Nutzungsplanes hinderlich sein könnte, sistieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die kantonale und regionale Planung kann auch das Bau- und Justiz  -  departement ein Baugesuch sistieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sistierung fällt dahin, wenn die für die Planauflage zuständige Behör  -  de nicht innert 3 Monaten einen Nutzungsplan oder eine Planungszone öf  -  fentlich auflegt. Die örtliche Baubehörde kann die Sistierung ausnahms  -  weise, auf begründetes Gesuch der Planungsbehörde, um 3 Monate verlän  -  gern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 5. Ausnahmebewilligung
                            1  Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Baubehörde Ausnahmen  von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unver  -  hältnismässige Härte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbun  -  den werden, insbesondere mit den Auflagen, dass der Grundeigentümer  auf erstes Verlangen der zuständigen Behörde den vorschriftsgemäs-sen  Zustand herstellt oder dass für wertvermehrende Aufwendungen, die auf  der Ausnahmebewilligung beruhen, im Enteignungsfall keine Entschädi  -  gung zu leisten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bedingungen und Auflagen, die mit Bewilligungen verbunden wer  -  den, sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und können auf  Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden. Im Übri  -  gen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 C. Materielle Bauvorschriften
1. Baureife
                            1  Bauten und bauliche Anlagen dürfen nur erstellt werden, wenn:  a)  das Grundstück sich nach Lage, Form und Beschaffenheit dafür eig  -  net;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine allenfalls erforderliche Baulandumlegung oder Grenzbereini  -  gung durchgeführt ist;  c)  die Erschliessung (§ 28) durchgeführt oder auf den Zeitpunkt der  Fertigstellung gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die örtliche Baubehörde kann im Sinne von § 138 Ausnahmen gestatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bauten und bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone gilt § 38.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 2. Bauabstände
                            a) von öffentlichen Verkehrsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bauabstände von öffentlichen Strassen und andern öffentlichen Ver  -  kehrsflächen werden durch die kantonale Bauverordnung und die Nut  -  zungspläne festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstandsvorschriften gelten auch für Umbauten und den Wiederauf  -  bau abgebrochener und zerstörter Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141* b) von Wald und Gewässern
                            1  Der Bauabstand von Wald beträgt für Bauten und bauliche Anlagen 20  m. Bei isolierten Waldflächen bis 3600 m² (Feldgehölz) gilt in der Bauzone  ein Bauabstand von 10 m. In begründeten Fällen, vorab aus Gründen der  Raumplanung, kann im Rahmen des Zonenplanes eine andere Waldbauli  -  nie (§ 40) festgelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten,  unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter wel  -  chen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bauabstand von Gewässern richtet sich nach der Spezialgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 c) von der Nachbargrenze
                            1  Von der Nachbargrenze ist ein Abstand einzuhalten. Dieser richtet sich,  wo nichts anderes bestimmt wird, nach Geschosszahl und Gebäudelänge  und wird durch die kantonale Bauverordnung festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Bauverordnung  1  )   regelt die besonderen Grenzabstände, die  Möglichkeiten der Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände und  das Zusammenbauen von Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 3. Sicherheit und Gesundheit
                            1  Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten,  dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nur an sicherem Standort erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüf  -  tung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderun  -  gen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Sie sind  mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu ver  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 17. Mai 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 bis * 4. Hindernisfreies Bauen *
                            1  Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei der Erstellung und  bei der Erneuerung so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderun  -  gen zugänglich und benützbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohneinheiten müssen alle Wohnungen  eines Geschosses hindernisfrei zugänglich sein. Sämtliche Wohnungen müs  -  sen so konzipiert sein, dass sie ohne grossen baulichen Aufwand den Be  -  dürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Beseitigung von Be  -  nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen  1  )  , insbesondere deren  Grundsätze über die Verhältnismässigkeit bei der Erneuerung von Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144* 5. Ausnützung der Energie
                            1  Der Wärme- und Kälteschutz richtet sich nach der Energiegesetzgebung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145* 6. Gestaltung
                            1  Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen, haben  sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemäs  -  sen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderun  -  gen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146* 7. Umweltschutz
                            1  Bauten und Anlagen haben den Vorschriften des Umweltschutzrechtes  des Bundes und des Kantons zu genügen. Soweit vorgeschrieben, sind Um  -  weltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147* 8. Abstellplätze für Fahrzeuge
                            1  Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und baulichen Anlagen oder  bei deren Nutzungsänderung sind die für die jeweilige Nutzung erforderli  -  chen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen, sofern nicht überwie  -  gende Interessen des Umweltschutzes oder der Raumplanung entgegen  -  stehen. Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen  ist die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und  Verkehrsfachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn notwendig und zumutbar kann die Erstellung von Abstellplätzen  auch bei bestehenden Nutzungen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei publi  -  kumsintensiven Anlagen (§ 46 Abs. 1 Bst. c) kann die zuständige Behörde  als verschärfte Massnahme zur Emissionsbegrenzung die Zahl der Abstell  -  plätze beschränken und deren Bewirtschaftung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können durch Reglemente und Nutzungspläne aus Grün  -  den des Umweltschutzes und der Raumplanung die Zahl der Abstellplätze  beschränken oder diese ganz ausschliessen, die Parkplatzbewirtschaftung  regeln, die Anwohnerprivilegierung auf öffentlichem Grund einführen und  die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Beim Neubau verkehrsintensiver Anlagen sind mindestens 40% der zu  erstellenden Abstellplätze für Personenwagen innenliegend anzuordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  151.3   und SR  151.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  941.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Können oder dürfen die erforderlichen Abstellflächen nicht in geeigneter  Lage erstellt werden, so hat der Grundeigentümer nach Vorschrift der  Gemeinde  a)  sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung  von Parkraum zu beteiligen;  b)  *  oder nach § 43 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und  -gebühren vom 3. Juli 1978  1  )   für die Gemeinden des Kantons Solo  -  thurn eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde  für öffentliche Abstellflächen und den öffentlichen Verkehr zu ver  -  wenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 9. Kinderspielplätze und Aufenthaltsräume
                            1  Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern hat der Bau  -  herr ausreichende und geeignete Spielplätze und Aufenthaltsräume für  Kinder zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  § 147 Absätze 2-4 finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 D. Vollstreckung und Bestrafung
1. Vollstreckung
                            a) anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollstreckung richtet sich, unter Vorbehalt der nachstehenden Be  -  stimmungen, nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssa  -  chen vom 15. November 1970  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 b) Einstellung von Bauarbeiten
                            1  Bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der Baubewilligung ausge  -  führt werden, sind auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine solche Verfügung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 c) Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
                            1  Stellt die Baubehörde einen rechtswidrigen Zustand fest, setzt sie zu des  -  sen Beseitigung eine angemessene Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann sie eine An  -  ordnung sofort in Kraft setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 d) Befugnisse des Kantons
                            1  Bei Bauten und baulichen Anlagen, die einer kantonalen Bewilligung  oder Zustimmung bedürfen, stehen die Befugnisse nach den §§ 150 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 auch dem zuständigen Departement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt die örtliche Baubehörde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht  nach, und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer  Stelle das Bau- und Justizdepartement die erforderlichen Massnahmen an  -  ordnen. Die Gemeinde haftet für die Kosten, unter Vorbehalt ihres Rück  -  griffes auf den Pflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  124.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 2. Bestrafung
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Grundeigentümer, Bauherr oder sonst  -  wie Berechtigter, als Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als Ver  -  antwortlicher für die Ausführung von Arbeiten die Bauvorschriften oder  gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen verletzt, wird mit Haft oder  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung verjährt nach 3 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 154 1. Vollzug
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155* 2. Verhältnis zum bisherigen Recht
                            a) Nutzungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bestehenden Nutzungspläne gelten weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach bisherigem Recht ausgeschiedene, nicht erschlossene Bauzone  2.  Etappe und die Reservezone (§ 27) bilden bis zur Revision des Zonenplanes  eine Übergangszone, in welcher nur nach den Regeln des Bauens ausser  -  halb der Bauzone gebaut werden darf. Die Gemeinde hat im Rahmen der  Zonenplanrevision zu entscheiden, ob und wie weit dieses Land – insbeson  -  dere durch Entflechtungsumlegung nach § 83 – der Bauzone, der Reserve  -  zone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt wird. Bei der Zuweisung zur  Bauzone ist in der Regel vorab Land der bisherigen Bauzone 2. Etappe zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gewerbezonen und Bauernhofzonen gelten die bisherigen Bestim  -  mungen bis zur Revision der Zonenpläne weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Land, das bisher keiner Nutzungszone zugewiesen ist, gilt als Landwirt  -  schaftszone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zonenpläne sind innert 5 Jahren dem neuen Recht anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 b) Gemeindereglemente
                            1  Reglemente der Gemeinden sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz,  der kantonalen Bauverordnung (§ 131) und der kantonalen Verordnung  über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren widersprechen (§ 117).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 c) Einzelverfügungen
                            1  Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Einzelverfügungen, namentlich  Schutzverfügungen, gelten weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158* d) hängige Verfahren
                            1  Alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren und Fälle  werden nach den Grundsätzen dieses Gesetzes behandelt und entschieden,  sofern in den Ausführungserlassen nichts anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 bis * e) Nutzungsziffern und Gebäudehöhen
                            1  Bis zur Revision der Zonenpläne bleiben die bestehenden Bestimmungen  über die Nutzungsziffern und die Gebäudehöhen (§§ 29 Absatz 2 und 131  Absatz 2 Buchstabe d) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 3. Änderungen des EG ZGB
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 4. Änderungen des Strassenbaugesetzes
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 5. Änderungen des Wasserrechtsgesetzes
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 bis * 6. Änderung des Forstgesetzes
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 ter * 7. a) Änderung der GO
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 7. b) Änderung der GO
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 8. Genehmigung durch den Bundesrat
                            1  Die Bestimmungen über die Grundbuchanmerkungen und die Änderun  -  gen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu  -  ches und des Wasserrechtsgesetzes bedürfen der Genehmigung durch den  Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 9. Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regie  -  rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften, insbeson  -  dere das Gesetz über das Bauwesen vom 10. Juni 1906  1  )  , aufgehoben.  Inkrafttreten am 1. Juli 1979. § 110 Absatz 2 am 1. November 1980.  Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 64, 72.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                03.03.1991 01.07.1992 § 144 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 Erlasstitel geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 1 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 3 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 3 Abs. 3 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 6 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 8
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 8
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 10 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 13 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 15 Abs. 3 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 16 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 16 Abs. 3 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 18 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 19 Abs. 2 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 23 Abs. 3 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 24 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 25 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 26 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 27 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 30 Abs. 2 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 31 Abs. 3 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 36 Abs. 1, e) eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 37
                            quater  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 39 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 46 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 48 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 49 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 50 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 51 Abs. 3 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 52 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 53 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 54 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 55 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 56 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 57 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 58 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 59 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 60 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 61 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 62 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 63 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 64 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 65 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 66 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 67 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 68 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 70 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 75 Abs. 3 geändert -
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 78 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 83 Abs. 2, d) eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 83 Abs. 3 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 83 Abs. 4 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 83
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 95 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 100 Abs. 3 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 100 Abs. 4 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 100
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 101 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 101
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 110 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 115 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 119 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 119
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 120 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 121 Abs. 1, b) geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 123 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 125 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 126 Abs. 1, c) aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 127 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 128 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 134 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 136 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 141 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 142 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 143 Abs. 4 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 145 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 146 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 155 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 156 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 156 Abs. 2 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 156 Abs. 3 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 158 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 161
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 § 161
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                22.09.1996 01.01.1997 § 23 Abs. 4 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 40 Abs. 1 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 74 Abs. 2 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 137 Abs. 3 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 138 Abs. 2 aufgehoben -
22.09.1996 01.01.1997 § 139 Abs. 2 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 141 Abs. 1 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 141 Abs. 2 geändert -
04.05.1997 01.07.1997 § 5 Abs. 2 geändert -
04.05.1997 01.07.1997 § 17 Abs. 2 aufgehoben -
04.05.1997 01.07.1997 § 46 Abs. 2 eingefügt -
04.05.1997 01.07.1997 § 69 totalrevidiert -
04.05.1997 01.07.1997 § 106 Abs. 3 eingefügt -
27.09.1998 01.01.1999 § 92 Abs. 4 aufgehoben -
11.04.2000 01.08.2000 § 134 Abs. 4 geändert -
08.11.2000 01.03.2001 § 37
                            bis  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2000 01.03.2001 § 38 totalrevidiert -
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2000 01.03.2001 § 38
                            bis  Sachüberschrift  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2000 01.03.2001 § 38
                            bis   Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2000 01.03.2001 § 58 Abs. 3 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 4 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 9
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 20 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 aufgehoben -
26.06.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 3 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 26
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 2 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 3 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 29 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 31
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 31
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 32 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 33 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 34
                            bis  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 34
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 37 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 37
                            ter  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 3, g) eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 3, h) eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 4 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 42 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 4 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1, b) geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1, c) geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 57 Abs. 1, c) geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 64 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 101 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 103 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 105 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 110 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 111 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 113 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 119
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 133 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 134 Abs. 3, c) geändert -
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 140 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 143
                            bis  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 147 totalrevidiert -
29.10.2008 01.01.2009 § 5
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 1 geändert -
04.03.2009 01.01.2010 § 110 Abs. 4 eingefügt -
24.08.2011 01.01.2012 § 38
                            bis   Abs. 2  geändert  GS 2011, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2011 01.01.2012 § 92 Abs. 3 geändert GS 2011, 19
24.08.2011 01.01.2012 § 112 Abs. 4 geändert GS 2011, 19
24.08.2011 01.01.2012 § 123 Abs. 3 geändert GS 2011, 19
24.08.2011 01.01.2012 § 138 Abs. 4 geändert GS 2011, 19
05.09.2012 01.03.2013 § 29 Abs. 2 geändert GS 2012, 62
05.09.2012 01.03.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2012, 62
05.09.2012 01.03.2013 § 131 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 62
05.09.2012 01.03.2013 § 143
                            bis  Sachüberschrift  geändert  GS 2012, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 143
                            bis   Abs. 2  geändert  GS 2012, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 § 158
                            bis  eingefügt  GS 2012, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                03.07.2013 01.04.2014 § 9
                            bis  aufgehoben  GS 2013, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                31.01.2018 01.07.2018 § 77 aufgehoben GS 2018, 3
19.03.2024 01.10.2024 § 15 Abs. 2 geändert GS 2024, 4
19.03.2024 01.10.2024 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 2024, 4
19.03.2024 01.10.2024 § 58 Abs. 1 geändert GS 2024, 4
19.03.2024 01.10.2024 § 58 Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 4
19.03.2024 01.10.2024 § 128 Abs. 3 geändert GS 2024, 4
19.03.2024 01.10.2024 § 134 Abs. 1 geändert GS 2024, 4
19.03.2024 01.10.2024 § 147 Abs. 4
                            bis  eingefügt  GS 2024, 4
                        
                        
                    
                    
                    
                19.03.2024 01.10.2024 § 147 Abs. 5, b) geändert GS 2024, 4
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlasstitel  17.05.1992  01.07.1992  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 1 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 3 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 3 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 5 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 5
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 6 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 6 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 8
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 8
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 9 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 9 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 9 Abs. 4 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 9
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 9
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                03.07.2013 01.04.2014 aufgehoben GS 2013, 28
§ 10 Abs. 1 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 13 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 15 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 15 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 15 Abs. 2 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 4
§ 15 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 16 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 16 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 16 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 17 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 aufgehoben -
§ 18 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 19 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 20 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 21 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 23 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 23 Abs. 4 22.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 24 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 24 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 25 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 26 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 26 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 26 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 26
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 27 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 27 Abs. 3 19.03.2024 01.10.2024 aufgehoben GS 2024, 4
§ 28 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 28 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 29 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 29 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 62
§ 30 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 31 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 31 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 31 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 31
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 32 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 33 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 34
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 34
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 36 Abs. 1, e) 17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 37 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 37
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2000 01.03.2001 totalrevidiert -
§ 37
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 37
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 38 08.11.2000 01.03.2001 totalrevidiert -
§ 38
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2000 01.03.2001 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            bis   Abs. 1  08.11.2000  01.03.2001  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            bis   Abs. 2  24.08.2011  01.01.2012  geändert  GS 2011, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 39 Abs. 3, g) 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 39 Abs. 3, h) 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 39 Abs. 4 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 40 Abs. 1 22.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 40 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 62
§ 42 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 44 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 44 Abs. 4 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 46 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 46 Abs. 1, b) 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 46 Abs. 1, c) 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 46 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 eingefügt -
§ 46 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 47 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 48 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 49 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 49 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 50 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 51 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 52 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 53 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 54 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 55 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 56 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 57 Abs. 1, c) 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 57 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 58 Abs. 1 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 58 Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 4
§ 58 Abs. 2 19.03.2024 01.10.2024 aufgehoben GS 2024, 4
§ 58 Abs. 3 08.11.2000 01.03.2001 eingefügt -
§ 59 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 60 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 61 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 62 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 63 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 64 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 64 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 66 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 67 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 68 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 69 04.05.1997 01.07.1997 totalrevidiert -
§ 70 Abs. 1 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 74 Abs. 2 22.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 75 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 77 31.01.2018 01.07.2018 aufgehoben GS 2018, 3
§ 78 Abs. 1 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 83 Abs. 2, d) 17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 83 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 83 Abs. 4 17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 83
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 92 Abs. 3 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19
§ 92 Abs. 4 27.09.1998 01.01.1999 aufgehoben -
§ 95 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 100 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 100 Abs. 4 17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 100
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 101 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 101 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 101
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 103 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 105 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 106 Abs. 3 04.05.1997 01.07.1997 eingefügt -
§ 110 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 110 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 110 Abs. 4 04.03.2009 01.01.2010 eingefügt -
§ 111 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 112 Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19
§ 113 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 115 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 119 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 119
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 119
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 120 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 121 Abs. 1, b) 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 123 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 123 Abs. 3 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19
§ 125 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 126 Abs. 1, c) 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 127 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 128 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 128 Abs. 3 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 4
§ 131 Abs. 2, d) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 62
§ 133 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 134 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 134 Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 4
§ 134 Abs. 3, c) 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 134 Abs. 4 11.04.2000 01.08.2000 geändert -
§ 135 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 136 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Abs. 3 22.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 138 Abs. 2 22.09.1996 01.01.1997 aufgehoben -
§ 138 Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19
§ 139 Abs. 2 22.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 140 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 141 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 141 Abs. 1 22.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 141 Abs. 2 22.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 142 Abs. 1 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 143 Abs. 4 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 143
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 143
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            bis   Abs. 2  05.09.2012  01.03.2013  geändert  GS 2012, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 03.03.1991 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 145 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 146 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 147 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 147 Abs. 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 4
§ 147 Abs. 5, b) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 4
§ 155 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 156 Abs. 1 17.05.1992 01.07.1992 geändert -
§ 156 Abs. 2 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 156 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 aufgehoben -
§ 158 17.05.1992 01.07.1992 totalrevidiert -
§ 158
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 62
§ 161
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
§ 161
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -
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