Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie
                            2  e)  Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56  des Planungs  -  und  Baugesetzes vom 14.  Mai 1987  4  und von kommunalen Baureglementen  ;  f)  Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall  ;  g)  Nachführung des kantonalen Schutzinve  ntars  ;  h)  Beratung der vorgesetzten Stelle  n  sowie der Gemeindebehörden  in denkmal-  pflegerischen Belangen  ;  i)  a  dministrative Be  arbeitung der  Gesuche um Restaurierungsbeiträge  ;  j)  Dokumentation der Restaurierungsfälle  ;  k)  Öffentlichkeitsarbeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 d) Kantonale Fachstelle für Archäologie
                            1  Das Staatsarchiv ist die kantonale Fachstelle für Archäologie im Sinne von § 15  Abs. 2 DSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  erfüllt alle kantonalen Aufgaben  im Ber  e  ich  Archäologie  , soweit diese nicht  einer anderen Instanz  zugewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es nimmt  ins  besondere  folgende Aufgaben  wahr:  a)  Führen einer archäologischen Fundortkartei  ;  b)  Entgegennahme von Fundmeldungen  ;  c)  Sicherstellung der organisatorischen und administrativen Belange von archä-  ologischen Untersuchungen  ;  d)  Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs  -  oder im  Planungs  verfahren  ;  e)  Durchführung und Beaufsichtigung von Grabungen  oder Prospektionen  ;  f)  Verwaltung  , Konservierung  und Dokumentation der  Bodenaltertümer;  g)  Öffentlichkeitsarbeit  .  II.  Kantonales Schutzinventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schutzziele
                            Es werden die folgenden Schutz  ziele  unterschieden:  a)  Schutz  ziel  I  :  Pflicht zur  ungeschmälerte  n  Erhaltung  der äusseren  und i  nnere  n  Bauteile, Raumstrukturen und feste  n Ausstattungen  ;  b)  Schutz  ziel  II  :  Pflicht zur Erhaltung des  äusseren  Erscheinungsbildes  ,  Bewah-  rung der Raumstrukturen;  c)  Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahmekriterien
                            1  Ein  kulturell,  geschichtlich,  kunsthistorisch  oder  städtebaulich erheblich  er Wert  i  m Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG  lieg  t vor,  wenn  Objekte  namentlich  Bedeutung haben als  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.202  5  3  a)  w  ichtige  Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte;  b)  p  rägende  Elemente  der  traditionellen  Siedlungs  landschaft  oder des baukultu-  rellen Erbes  ;  c)  Sakralbauten  ;  d)  mittelalterliche  und neuzeitliche  Blockbauten  mit einem hohen Anteil  an  ori-  ginaler Bausubstanz  ;  e)  Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder  überdurchschnittlicher  architekto-  nischer  Qualität;  f)  Bauten mit  hohem  Erinnerungs  -  oder Identifikationswert  ;  g)  historisch  bedeutsame Industriebauten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten  und  Gebäudegrup-  pen  gemäss  § 3 Abs. 2  Bst. b  DSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einstufung der Schutzobjekte
                            Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien «nati-  onal», «regional» oder «lokal» eingeteilt.  §  8  Wirkung  der  Aufnahme ins Schutzinventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträch-  tigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates  zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Baubewilligungsverfahren ist  ein  Schutzobjekt als solches zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonale Denkmalpflege ist  vor Beginn  der Planung  von Restaurierungen  oder Veränderungen  zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu  bedienen.  §  8a  5  Beitragsverfahren  a) Gesuchseinreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag ist der Kantonalen Denkmalpflege mit dem  vollständig  ausgefüllten  offiziellen  Gesuchsformular  und  allen  nötigen  Beilagen  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Denkmalpflege:  a)  prüft, ob das Gesuch vollständig ist und  die zeitliche  n Bestimmungen nach  §  16c Abs. 1 und 2 DSG  eingehalten sind;  b)  kann  das Ge  such zur Verbesserung zurückwei  sen, wenn die Anforderungen an  Form und Inhalt nicht erfüllt sind  ;  c)  kann  weitere  erforderliche  Unterlagen  einverlangen  und  eine  Nachf  rist  zur  Nachreichung  von Unterlagen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bildungsdepartement trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn:  a)  das  betroffene  Schutzobjekt  nicht  im  kantonalen  Schutzinventar  aufgenom-  men ist;  b)  das Beitragsgesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b 6 b ) Berechnung , beitragsberechtigte Kosten
                            1  Die  K  antonale Denkmalpflege berechnet den Kantonsbeitrag aufgrund der bei-  tragsberechtigten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutz-  würdigen Substanz stehen, der Erreichung des Schutzzieles dienen und tatsäch-  lich anfallen. Darunter fallen insbesondere:  a)  Abklärungen  verschiedener  Art  im  Zusammenhang  mit  dem  Rest  aurierungs-  ziel;  b)  die  Restaurierung  des  künstlerisch  oder  historisch  relevanten  Bestandes  in-  klusive Ausstattung  ;  c)  Umgebungsarbeiten  in  direktem  Zusammenhang  mit  den  Restaurierungs-  mass  nahmen  ;  d)  Ergänzungen und Nachbildungen,  ausgenommen freie Nach  -  und Neuschöp-  f  ungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  beitragsberechtigt sind  insbesondere  Kosten  für:  a)  wert  -  oder komfortvermehrende Massnahmen;  b)  Massnahmen, die unabhängig von der Denkmaleigenschaft anfallen;  c)  Unterhaltsarbeiten;  d)  Kapitalzinsen und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  K  antonale Denkmalpflege legt f  ür die einzelnen  Arbeitsgattungen  die Anteile  zur Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten fest und veröffentlicht diese.  §  8c  7  c) Zusicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfüllt das Schutzobjekt die Voraussetzungen für den Erhalt von Kantonsbeiträ-  gen,  sichert die zuständige B  ehörde  gestützt auf die Berechnung nach § 8b  den  voraussichtlichen  Kantonsbeitrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitragsentscheid können Auflagen und Bedingungen verbunden wer-  den,  insbesondere  , dass:  a)  eine  Abschlussdokumentation  zuhanden  der  Kantonalen  Denkmalpflege  er-  ste  llt wird;  b)  der Kantonalen Denkmalpflege Handänderungen oder andere rechtliche Ver-  änderungen unverzüglich gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind  die  Voraussetzungen  für  einen  Kantonsbeitrag  nicht  gegeben,  lehnt  das  Bildungsdepartement das Beitragsgesuch ab.  §  8d  8  d)  Meldepflicht, Begleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Empfänger von Kantonsbeiträgen meldet der Kantonalen Denkmalpflege  ins-  besondere  :  a)  den Beginn der Arbeiten;  b)  Kostenart und Umfang von Eigenleistungen;  c)  erhebliche Mehrkosten;  d)  Versicherungsleistungen aus Schadenfällen;  e)  Subvention  szahlungen von Bund, Bezirk oder Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.202  5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treten im Rahmen der Bau  -  und Restaurierungsarbeiten bisher unbekannte Bau-  teile, Oberflächen oder Ausstattungen zu Tage, ist die Kantonale Denkmalpflege  unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonale Denkmalpfl  ege begleitet die Ausführung der bewilligten Bau  -  und  Restaurierungsarbeiten und überprüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingun-  gen.  Bei der Meldung von Mehrkosten teilt sie dem Empfänger mit, ob ein Ergän-  zungsgesuch einzureichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 e 9 e ) Auszahl ung
                            1  Nach  Abschluss  der  Arbeiten  reicht  der  Empfänger  der  K  antonalen  Denkmal-  pflege  die Schlussabrechnung ein.  Diese  kann weitere Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung des definitiven Kantonsbeitrages erfolgt anhand der effektiven  beitragsberechtigten Kos  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  der  Prüfung  und  Genehmigung  der  Abrechnung  sowie  der  Abnahme  der  Arbeiten veranlasst die  K  antonale  Denkmalpflege  die Auszahlung des Kantonsbei-  trags.  In  besonderen  Fällen,  hauptsächlich  bei  lang  en  und  teuren  Bauarbeiten,  kann der Kantonsbeitrag nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt  werden.  III.  Ortsbildschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 ISOS - A - Gebiete
                            1  Neubauten  ,  wesentliche Umbauten  und räumliche Veränderungen  in ISOS  -  A  -  Ge-  bieten  sind  im  Baubewilligungsverfahr  en  von  der  Kantonalen  Denkmalpflege  zu  beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden stellen sicher, dass solche Vorhaben der Kantonalen Denkmal-  pflege zur Beurteilung vorgelegt werden.  IV.  Archäologie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fundstelleninventar
                            1  Das  archäologische  Fundstelleninventar  erfasst  nachgewiesene  oder  vermutete  archäologische  und  geschichtliche  Stätten,  Fundstellen  und  Ruinen  im  Kanton  Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebiete, in denen gemäss dem archäologischen Fundstelleninventar mit archäo-  logischen  Funden  z  u  rechnen  ist,  m  üssen  vor  Baubeginn  auf  archäologische  Funde  hin überprüft werden  .  D  as Staatsarchiv  bestimmt den Umfang der  Abklä-  rung oder  Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind bei Bauvorhaben archäologische Interessensgebiete betroffen, ist im Bau-  bewilligungsverfahren  dar  auf  hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufsicht bei archäologischen Ausgrabungen
                            1  Das  Staatsarchiv  beaufsichtigt  die  archäologischen  Ausgrabungen.  Es  kann  Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  private  Suche nach archäologischen  Funden  mit technischen Hilfsmitteln,  wie Metalldetektoren,  ist  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Meldung von archäologischen Funden
                            Archäologische Funde sind unverzüglich dem Staatsarchiv zu melden.  V.  Inventarbereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Überführung und Durchführung
                            1  Die Kantonale Denkmalpflege überführt die Objekte im Kantonalen Inventar für  geschützte Bauten und Objekte  (KIGBO) ins Kantonale  Schutzinventar.  Danach  hat sie  eine Inventarbereinigung  gemäss § 21 DSG  durch  zuführen  .  Sie kann Dritte  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regieru  ngsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung tritt am  1. Januar 2020  in Kraft.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  25  -  65  mit Änderungen vom 20. August 2024 (GS 27  -  43)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ  720.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neu eingefügt am 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Neu eingefügt am 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Neu  eingefügt am 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Neu eingefügt am 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Neu eingefügt am 20. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1. Januar 2020 (Abl 2019 2998)  ; Änderungen vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 2084) in Kraft getreten  .