Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
                            SRSZ 1.2.2025  1  Bereich der Pflege  (EGzFG  A  )  1  (Vom  27. Juni 2024  )  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung  von  Art  .  2  ff.  des  Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbil-  dung im Bereich der Pflege vom  16  .  Dezember 2022  (FG  A  )  2  sowie nach Einsicht  in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Zweck  und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz  bezweckt die Förderung der Ausbildung  im Bereich  der  Pflege  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  regelt  die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Ver-  fahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an die Kosten der Ausbildung  von  :  a)  Pflegefachpersonen nach Art. 1 A  bs. 2 Bst.  a  FGA  (nachfolgend  Pflegefach-  personen  );  b)  von weiteren Gesundheitsberufen  im Bereich Pflege  .  II.  Ausbildungsverpflichtung und  -  beiträge  Ausbildungsverpflichtung  a) Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Akteure im Bereich der praktischen  Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss  Art. 3 FGA sind verpflichtet  ,  in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung  von Pflegefachpersonen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder  im Verbund mit Be-  trieben  mit Standor  t im Kanton Schwyz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Ausbil-  dungsverpflichtungen vorsehen.  b) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  as  zuständige Amt  ermittelt für  alle Akteure im Bereich der praktischen Aus-  bildung  die  pro  Betrieb  und  pro  Bildungsgang  jährlich  zu  erbringenden  Ausbil-  dungsleistungen. Diese können in begründeten Fällen auf Gesuch hin angepasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten  zur  Fest  setzung  der  zu erbringenden  Ausbildungsleistung  en  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  zuständige Amt  entrichtet jedem  Akteur im Bereich der praktischen Ausbil-  dung  mit Standort  im Kanton Schwyz  einen Beitrag  für  die  jährlich  erbrachte  Aus-  bildungsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  kann den  Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung  zusätzlich  e  Bei-  träge an d  ie Kosten des Aufbaus von Ausbildungsverbünden leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge  gemäss  Art.  5  FG  A  ,  insbesondere  deren Höhe und das Verfahren der Abrechnung.  Er kann  für weitere Bildungsgänge  im Bereich der  Pflege  eine  Abgeltung  vorsehen.  Ersatzabgabe  a) Pflicht  und Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine  Ausbildungs  ver-  pflicht  ung  nicht, hat er eine Ersatzabgabe  entsprechend der Differenz zwischen  der festgelegten und effektiv erbrachten Ausbildungsleistung  zu  entrichten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höhe  der  Ersatzabgabe  beträgt  1  0  0  Prozent  der  durchschnittlichen  unge-  deckten Ausbildungskosten gemäss  den  interkantonale  n  Empfehlungen.  D  er Re-  gierungsrat kann  in begründeten Fällen  für einzelne  Arten von Akteuren  oder Bil-  dungsgänge einen  tieferen  Prozentsatz vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  as  zuständige Amt  legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In  begründeten  Fällen  kann  es  die  Ersatzabgabe  r  eduzieren  oder  ganz  auf  sie  ver  -  zichten.  b) Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Erträge  aus  den  Ersatzabgaben  werden  hauptsächlich  an  jene  Akteure  im  Bereich der Pflege ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiter können die Mittel  für Massnahmen  zur Förderung der Ausbildung in der  Pflege  eingesetzt  werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung  sind verpflichtet,  dem  zu-  ständigen  Amt  die  für  die  Ermittlung  der  Ausbildungslei  stung  und  für  die  Kon-  trolle  ihrer  Erbringung  erforderlichen  Daten  unentgeltlich  und  grundsätzlich  in  elektronischer Form  zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regieru  ngsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  3  III.  Beiträge an höhere Fachschulen  Zuständigkeit und  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  zuständige  Amt  gewährt  höheren  Fachschulen  mit  Bezug  zum  K  anton  Schwyz  auf  Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse  in  Pflege  HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der höheren Fach  -  s  chulen unterstützt werden:  a)  n  icht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Bei-  träge  an  die  Bildungsgänge  der  höheren  Fachschulen  vom  22  .  März  2012  (HFSV  )  gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl;  b)  Programme, Projekte und  Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrü-  chen und zur Förderung innovativer Ausbildungs  -  und Lernformen;  c)  Massnahmen des Berufs  -  und Bildungsmarketings.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  IV.  Unterstützungsbeiträge an Auszubildende  Unterstützungsbeiträge  a) Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  zuständige Amt  gewährt  gemäss Art. 7 Abs. 1 FGA  Unterstützungsbeiträ  ge  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeich-  nen, deren Absolvierung einen Anspruch auf  Unterstützungsbeiträge begründet.  b) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung  sowie die Höhe der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann namentlich:  a)  d  ie Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraus-  setzun  gen abhängig machen und  b)  generelle  Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pfle  -  ge vorsehen.  V.  Finanzierung  Bundesbeiträge  D  ie  zuständigen  Ämter  machen  für  die  Aufwendungen  des  Kantons  Bundesbei-  träge  gemäss Art  .  8  F  G  A  geltend.  Finanzierung  Der  Kanton  trägt  den  Aufwand  für  die  Beiträge  und  Abgeltungen  nach  diesem  Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  VI.  Vollzug, Verfahren und Rechtsschutz  Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen durch das zuständige Amt fol-  gende Daten erhoben und bearbeitet werden:  a)  Name, Vorname, Wohn  -  und Aufenthaltsadresse sowie Geburtsdatum;  b)  AHV  -  Versichertennummer;  c)  Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution;  d)  GLN (G  lobal Location Number);  e)  Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht  ;  f)  Angaben zur Zahlungsverbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigten dazu verpflichten, die Daten  dem zuständigen Amt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Er regelt die E  inzel-  heiten.  Informationssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat  kann  für  den Vollzug dieses Gesetzes  den Einsatz eines elekt-  ronischen Informationssystems vo  rsehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Ämter können die Daten einschliesslich der besonders schüt-  zenswerten Personendaten  mit  anderen Amtsstellen  mittels einer gesicherten Da-  tenverbindung elektronisch  austauschen  oder in einem automa  -  tisierten Abrufver-  fahren  zugänglich  machen  ,  soweit  dies  der  Vollzug  dieses  Gesetzes  erforderlich  macht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erhobenen Personendaten dürfen  insbesondere  mit de  n  Personendaten des  Einwohnerregisters abgeglichen werden.  Mitwirkungspflicht  Die Gesuchstelle  r  sind verpflichtet:  a)  vollständige und wahre Angaben zu machen;  b)  die erforde  rlichen Unterlagen beizubringen  und  c)  Änderungen massgeblicher  Tatsachen unverzüglich zu melden.  Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge  und Abgeltungen  können  ganz oder teilweise  zurück  gefordert wer-  den  , wenn  :  a)  sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen  erwirkt wurden;  b)  die Ausbildung abgebrochen wir  d  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach  zehn  Jahren,  vom Zeitpunkt der letzten Ausrichtung der Beiträge  oder Abgeltungen  gerechnet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Verfügungen  und  Entscheide  nach  diesem  Gesetz  kann  nach  den  Vor-  schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er-  hoben werden.  VII.  Schlussbestimmungen  §  1  8  I  nkrafttreten  und Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beiträge  an  die  Betriebe  und  die  Unterstützungsbeiträge  an  die  Auszubil-  denden für das Jahr 2024 werden ab dem Zeitpunkt des  Inkrafttretens des Bun-  desgesetzes berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz ist  auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes befristet.  Vorbehal-  ten  blei  ben  Rückerstattungen  gemäss  §  16  sowie  v  erbleibende  Erträge  gemäss  §  5  , die weiterhin  für die  gesetzlichen Zwecke  zu verwenden  sind  .  §  19  Referendum  und  Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34  oder  35  der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröff  entlicht und nach Inkrafttreten  in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  27  -  41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BBl 2022 3205  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  1. Oktober 2024  (Abl 2024 2259).