Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
                            935.540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937  1  )   errichtete Zusammenarbeit auch unter  ) weiter zu führen, gestützt auf Art.  48 der Bundesverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  ), das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.  Sep  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.51  ), das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat  Leistungsauftrag Swisslos  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs.  2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstal  -  -  Ablieferung und Verwendung der Reingewinne  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 Abs.  1 BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.540  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur För  derung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportför derung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
                            3  Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs.  2 verbleibenden  Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Ver  teilschlüssel abzuliefern:  a)  Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von Fr.  70'000.00,  der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der  letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl  b)  Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach  Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung  ermittelte Bevölkerungszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungs  kanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Ge  biet nicht verboten ist im Sinne von Art.  28 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
                            1  Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Ge  neralversammlung der Swisslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
                            1  Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in ei  nem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art.  34 BGS darf  höchstens Fr.  2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Min  destsumme von Fr.  100'000.00 steht jedem Kanton unabhängig seiner Be  völkerungszahl zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste  Kalenderjahr ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungs  kanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei de  ren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die er  haltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swiss  los bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.540  Änderung der Vereinbarung  -  -  -  -  Kündigung der Vereinbarung  Jahres seit  Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat  -  Inkrafttreten der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164, 2021, S.  66).  Januar 2021 gemäss Schreiben der Fachdirektorenkonferenz  Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.540  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmun  gen der IKV  1937 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmung
                            1  Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6  Monaten ab Inkrafttre  ten dieser Vereinbarung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.540  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2021  Erlass  Erstfassung  Abl. 2020, S. 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.540  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.05.2019  01.01.2021  Erstfassung  Abl. 2020, S. 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
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