Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
                            414.120  Zweck  -  Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der vorliegenden Vereinba  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 7) gewährleistet ist.  Grundsätze  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.120  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1  Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler  oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach  dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver  einbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und  Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,  aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer  den, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als bei  tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie  rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden min  destens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba  rung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons  von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In die  sem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrück  lich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,  die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten  bleibt lit.  d  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt lit.  d  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un  unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili  tärdienst  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.120  Umleitung von Studierenden  -  -  -  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen  -  -  -  -  Bemessungsgrundlage  -  -  -  Höhe der Beiträge  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.120  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbil  dungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Kon  ferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            1  Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben.  Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je  Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission  FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden  Studiengang gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund  kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)  die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommis  sion FHV  b)  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz  c)  die Festlegung der Beiträge gemäss Art.  9  d)  die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            e)  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzel  nen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom  mission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer  von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der  kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.120  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs.  1 und Art.  21  Geschäftsstelle  -  Liste der beitragsberechtigten Studiengänge  -  Ermittlung der Studierendenzahl  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.120  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba  rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die  sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss  der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schiedsinstanz
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit  sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern,  von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend:  a)  die Zahl der Studierenden  b)  den massgebenden Wohnsitz  c)  die Zahlungspflicht der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  März 1969 (SR  279  1  )  ) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bundesgericht
                            1  Vorbehältlich von Art.  17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkei  ten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf  staatsrechtliche Klage hin gemäss Art.  83 Abs.  1 lit.  b des Bundesgesetzes  über die Bundesrechtspflege vom 16.  Dezember 1943 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.120  Beitritt  -  -  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  .  Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungs  -  Kündigung  September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV  September 2008.  -  September 2003, Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            870.  Kantone und das Fürstentum Liechtenstein den Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.120  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht  anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie  die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhoch  schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.  A1 Anhänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die aktuelle Fassung der Anhänge ist unter iSR  4.4-1.2.1  , iSR  4.4-1.2.2  und iSR  4.4-1.2.3   abrufbar oder kann beim Erziehungsdepartement, Depar  tementssekretariat, Herrenacker  3, 8200  Schaffhausen, eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            414.120  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2005  Erlass  Erstfassung  Abl. 2005, S. 871
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            414.120  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  12.06.2003  01.09.2005  Erstfassung  Abl. 2005, S. 871
                        
                        
                    
                    
                    
                
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