Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            172.610  -  Gegenstand  -  Zweck  -  -  -  Begriffe  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Kanton Schaffhausen  b)  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behör  den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das  Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar  einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender  Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch  den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird,  wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder  durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen  Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitglie  dern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh  men ernannt worden sind  c)  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflich  tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen  d)  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts  vom 30.  März 1911 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmun  gen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder,  wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen  e)  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeits  rechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  März 1964  1  )  ) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der  Bestimmungen zur Unfallverhütung  f)  Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen In  teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rechtspersönlichkeit besitzt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von  anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird,  hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt  oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehr  heitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Ge  bietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öf  fentlichen Rechts ernannt worden sind  g)  staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrich  tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder  mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen  Rechts bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Auftraggeber  -  -  -  -  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftraggeber nach Abs.  2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be  schaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre üb  rigen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb   des   Staatsvertragsbereichs   unterstehen   dieser   Vereinbarung  überdies:  a)  andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme  ihrer gewerblichen Tätigkeiten  b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50  Prozent der Gesamtkos  ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führt   eine   Drittperson   die   Vergabe   eines   öffentlichen   Auftrags   für   einen  oder   mehrere   Auftraggeber   durch,   so   untersteht   diese   Drittperson   dieser  Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbares Recht
                            1  Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unter  stellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwe  sens   anwendbar,   dessen   Auftraggeber   den   grössten   Teil   an   der   Finanzie  rung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so  kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen   sich   mehrere   dieser   Vereinbarung   unterstellte   Auftraggeber   an  einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den  grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseiti  gen   Einvernehmen   befugt,   eine   gemeinsame   Beschaffung   in   Abweichung  von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftragge  bers zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftragge  bers   erfolgt,   untersteht   wahlweise   dem   Recht   am   Sitz   des   Auftraggebers  oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine   Beschaffung   durch   eine   gemeinsame   Trägerschaft   untersteht   dem  Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am  Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonde  ren Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufga  ben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaf  fungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Anbieter  -  -  Befreiung von der Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs.  2   wirksamer   Wettbe  -  -  -  Öffentlicher Auftrag  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemischte   Aufträge   setzen   sich   aus   unterschiedlichen   Leistungen   nach  Abs.  2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Ge  samtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dür  fen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die  Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzes sionen
                            1  Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Kon  zession   gilt   als   öffentlicher   Auftrag,   wenn   dem   Anbieter   dadurch   aus  schliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Inter  esse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Ab  geltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und  des kantonalen Rechts gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen  Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in  der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerbli  chen Verkauf oder Wiederverkauf  b)  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und  Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran  c)  die Ausrichtung von Finanzhilfen  d)  Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausga  be, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren  oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der  Zentralbanken  e)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsinte  gration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten  f)  die Verträge des Personalrechts  g)  die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Vereinbarung   findet   zudem   keine   Anwendung   auf   die   Beschaffung  von Leistungen:  a)  bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung sol  cher Leistungen zusteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  -  -  -  -  -  Verfahrensgrundsätze  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedin gungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
                            1  Für   die   im   Inland   zu   erbringenden   Leistungen   vergibt   der   Auftraggeber  einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgebli  chen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und  Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17.  Juni 2005 gegen die  Schwarzarbeit (BGSA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehand  lung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   im   Ausland   zu   erbringenden   Leistungen   vergibt   der   Auftraggeber  einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernüber  einkommen   der   Internationalen   Arbeitsorganisation   (ILO)   nach   Massgabe  von Anhang  3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhal  tung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und ent  sprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche  mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum  Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten;  dazu   gehören   im   Inland   die   Bestimmungen   des   schweizerischen   Umwelt  rechts   und   im   Ausland   die   vom   Bundesrat   bezeichneten   internationalen  Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach Abs.  Abs.  3   einzuhalten.   Diese   Verpflichtungen   sind   in   die   Vereinbarungen   zwi  schen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach Abs.  Abs.  3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Auf  gabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigne  ten   Instanz,   insbesondere   einem   paritätischen   Kontrollorgan,   übertragen  wurde.   Für   die   Durchführung   dieser   Kontrollen   kann   der   Auftraggeber   der  Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie  Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erfor  derlichen Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach Abs.  1 bis Abs.  3 befassten  Behörden   und   Kontrollorgane   erstatten   dem   Auftraggeber   Bericht   über   die  Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Ausstand  -  -  -  -  Vorbefassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   der   öffentlichen   Ausschreibung   vorgelagerte   Marktabklärung   durch  den   Auftraggeber   führt   nicht   zur   Vorbefassung   der   angefragten   Anbieter.  Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschrei  bungsunterlagen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
                            1  Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen die  ser Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschrei  benden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zu  sammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind ein  zurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folge  aufträge   sowie   sämtliche   zu   erwartenden   Prämien,   Gebühren,   Kommissio  nen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert an  hand   der   kumulierten   Entgelte   über   die   bestimmte   Laufzeit,   einschliesslich  allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   Verträgen   mit   unbestimmter   Laufzeit   errechnet   sich   der   Auftragswert  anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der  Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen wäh  rend   der   letzten   12  Monate   oder,   bei   einer   Erstbeauftragung,   anhand   des  geschätzten Bedarfs über die nächsten 12  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwel  lenwert Anhang  1 und Anhang  2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwer  te nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationa  len Verpflichtungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einer   Anpassung   der   internationalen   Verpflichtungen   hinsichtlich   der  Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  -  -  Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so  -  Verfahrensarten  -  -  Offenes Verfahren  Selektives Verfahren  -  Einladungsverfahren  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er oh  ne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem  Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich min  destens drei Angebote eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Freihändiges Verfahren
                            1  Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auf  trag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleich  sofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftraggeber   kann   einen   Auftrag   unabhängig   vom   Schwellenwert  freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt  ist:  a)  es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Ein  ladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein,  kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Aus  schreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein  Anbieter die Eignungskriterien  b)  es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Ver  fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren einge  gangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede  beruhen  c)  aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des  Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums  kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Al  ternative  d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring  lich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives  Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann  e)  ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung  oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftli  chen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche  Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich brin  gen  f)  der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neu  artige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines For  schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags herge  stellt oder entwickelt werden  g)  der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  -  -  -  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit  den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Ex  -  pertengremium beurteilt  der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten,  den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu verge  -  ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vergebe  -  Wettbewerbe sowie Studienaufträge  Elektronische Auktionen  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen  b)  auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie  Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhaf  teste Angebot erteilt wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Auftraggeber   prüft,   ob   die   Anbieter   die   Eignungskriterien   und   ob   die  Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu  schlagskriterien   und   der   dafür   festgelegten   Gewichtung   eine   erste   Bewer  tung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur  Verfügung:  a)  die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den  genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel  b)  das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots und  c)  alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle   zugelassenen   Anbieter   werden   gleichzeitig   und   auf   elektronischem  Weg   aufgefordert,   neue   beziehungsweise   angepasste   Angebote   einzurei  chen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschrän  ken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla  gen bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge  umfassen.   Der   Auftraggeber   informiert   alle   Anbieter   in   jedem   Durchgang  über ihren jeweiligen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dialog
                            1  Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der  Beschaffung   innovativer   Leistungen   kann   ein   Auftraggeber   im   Rahmen   ei  nes   offenen   oder   selektiven   Verfahrens   einen   Dialog   durchführen   mit   dem  Ziel,   den   Leistungsgegenstand   zu   konkretisieren   sowie   die   Lösungswege  oder   Vorgehensweisen   zu   ermitteln   und   festzulegen.   Auf   den   Dialog   ist   in  der Ausschreibung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise  zu verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Auftraggeber  formuliert  und  erläutert  seine  Bedürfnisse  und  Anforde  rungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt  ausserdem bekannt:  a)  den Ablauf des Dialogs  b)  die möglichen Inhalte des Dialogs  c)  ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterial  güterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters  entschädigt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  -  Rahmenverträge  -  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen  d)  der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Ver  tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterla  gen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot  unterbreitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vergabeanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Teilnahmebedingungen
                            1  Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Er  bringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und sei  ne Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Vorausset  zungen nach Art.  12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungs  beiträge   bezahlt   haben   und   auf   unzulässige   Wettbewerbsabreden   verzich  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnah  mebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnah  me in ein Verzeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   gibt   in   der   Ausschreibung   oder   in   den   Ausschreibungsunterlagen   be  kannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eignungskriterien
                            1  Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun  terlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kri  terien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforder  lich und überprüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eignungskriterien   können   insbesondere   die   fachliche,   finanzielle,  wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die  Erfahrung des Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun  terlagen   bekannt,   zu   welchem   Zeitpunkt   welche   Nachweise   einzureichen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder  mehrere   öffentliche   Aufträge   eines   dieser   Vereinbarung   unterstellten   Auf  traggebers erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Verzeichnisse  -  -  -  -  Zuschlagskriterien  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   standardisierte   Leistungen   kann   der   Zuschlag   ausschliesslich   nach  dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Technische Spezifikationen
                            1  Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei  bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen  die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Quali  tät, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln  die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftrag  geber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansons  ten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte na  tionale Normen oder Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Ty  pen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Pro  duzenten   sind   als   technische   Spezifikationen   nicht   zulässig,   es   sei   denn,  dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise  der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die  Ausschreibungsunterlagen   die   Worte   «oder   gleichwertig»   aufnimmt.   Die  Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natür  lichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                            1  Bietergemeinschaften   und   Subunternehmer   sind   zugelassen,   soweit   der  Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla  gen nicht ausschliesst oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rah  men von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschrei  bung  oder  in  den  Ausschreibungsunterlagen  ausdrücklich  zugelassen  wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lose und Teilleistungen
                            1  Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand ein  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  -  Varianten  -  -  Formerfordernisse  -  -  Inhalt der Ausschreibung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen  b)  Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikati  on  3  )  ), bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifi  kation  4  )  )  c)  Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,  oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung,  sowie allfällige Optionen  d)  Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung  e)  gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der An  zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten  f)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bie  tergemeinschaften und Subunternehmern  g)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari  anten  h)  bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe  des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenen  falls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird  i)  gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion statt  findet  j)  gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen  k)  die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen  l)  Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnah  meanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in  zwei separaten Couverts anzubieten sind  m)  Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots  n)  die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise  o)  bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der  Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden  p)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Anga  ben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind  q)  gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen  r)  die Gültigkeitsdauer der Angebote  s)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebe  nenfalls eine kostendeckende Gebühr  t)  einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt  u)  gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter  v)  eine Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  CPV  =  «Common  Procurement  Vocabulary»  (Gemeinsames  Vokabular  für  öffentli  che Aufträge der Europäischen Union).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Na  tionen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Inhalt der Ausschreibungsunterlagen  -  -  -  -  -  -  Angebotsöffnung  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und Abs.  2 vorzugehen, wobei im Proto  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht  in das Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prüfung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der  Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen  berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftraggeber   kann   von   den   Anbietern   verlangen,   dass   sie   ihre  Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angebo  ten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter  zweckdienliche   Erkundigungen   darüber   einholen,   ob   die   Teilnahmebedin  gungen   eingehalten   sind   und   die   weiteren   Anforderungen   der   Ausschrei  bung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der  Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Quali  tät der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung der Angebote
                            1  Der   Auftraggeber   kann   mit   den   Anbietern   die   Angebote   hinsichtlich   der  Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vor  teilhafteste Angebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebo  te nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar ge  macht werden können oder  b)  Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der  Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer  Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische  Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den  Tatbeständen von Abs.  2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Auftraggeber   hält   die   Resultate   der   Bereinigung   in   einem   Protokoll  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Bewertung der Angebote  -  -  Zuschlag  Vertragsabschluss  -  Abbruch  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen  f)  eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforder  lich wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Fall   eines   gerechtfertigten   Abbruchs   haben   die   Anbieter   keinen   An  spruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
                            1  Der   Auftraggeber   kann   einen   Anbieter   von   einem   Vergabeverfahren   aus  schliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten  Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden An  bieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer  der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)  sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren  nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabe  verfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt  b)  die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Form  fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforde  rungen einer Ausschreibung ab  c)  es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum  Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens  vor  d)  sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren  e)  sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver  letzt  f)  sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen  g)  sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht  h)  sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen  in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdi  gen Vertragspartner zu sein  i)  sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der da  durch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann  nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden  j)  sie wurden nach Art.  45 Abs.  1 von künftigen öffentlichen Aufträgen  rechtskräftig ausgeschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftraggeber   kann   überdies   Massnahmen   nach   Abs.  1   treffen,   wenn  hinreichende   Anhaltspunkte   dafür   vorliegen,   dass   auf   den   Anbieter,   seine  Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere ei  ner der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)  sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte ge  genüber dem Auftraggeber gemacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  -  -  -  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ) ver  -  Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  )  Sanktionen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   lit.  c   und   lit.  e   sowie   Abs.    2   lit.  b,   lit.  f   und   lit.  g   erfüllt,   von  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behör  de meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Abs.  1 dem InöB. Das In  öB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subun  ternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer  des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auf  traggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die  entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein  Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach die  sem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sank  tion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge  setzlicher   Anordnung   zuständige   Behörde   die   angemessenen   Weisungen  und sorgt für deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so  können   diese   Beiträge   ganz   oder   teilweise   entzogen   oder   zurückgefordert  werden,   wenn   der   Auftraggeber   gegen   beschaffungsrechtliche   Vorgaben  verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fristen
                            1  Bei   der   Bestimmung   der   Fristen   für   die   Einreichung   der   Angebote   oder  Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der  voraussichtlichen   Anzahl   von   Unteraufträgen   sowie   den   Übermittlungswe  gen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)  im offenen Verfahren: 40  Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei  bung für die Einreichung der Angebote  b)  im selektiven Verfahren: 25  Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei  bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40  Tage ab Ein  ladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen  oder zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung  der Angebote in der Regel mindestens 20  Tage. Bei weitgehend standardi  sierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5  Tage reduziert wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Abs.  2   in   Fällen  Tage verkürzen.  Tagen nach Art.  46 Abs.  2 um je  Tagen nach Art.  46 Abs.  2 auf  Tage   verkürzen,   sofern   er   mindestens   40  Tage   bis  Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vor  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Tagen nach Art.  46 Abs.  2 auf  Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leis  -  -  Tage verkürzen, sofern er  -  -  Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Veröffentlichungen
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die  Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des  Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Inter  netplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschlä  ge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektro  nisch   zur   Verfügung   gestellt.   Der   Zugang   zu   diesen   Veröffentlichungen   ist  unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der  Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den  Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbun  dene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese be  messen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach  dem Umfang der genutzten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache  der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der  Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der  Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält min  destens:  a)  den Gegenstand der Beschaffung  b)  die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge  c)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnis  se des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausfüh  rung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)  Art des angewandten Verfahrens  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags  c)  Name und Adresse des Auftraggebers  d)  Datum des Zuschlags  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters  f)  Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehr  wertsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Aufbewahrung der Unterlagen  -  -  -  -  Statistik  Monaten nach Ablauf jedes Kalen  -  -  -  -  a und lit.  b mit Erläuterungen zur eingesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und  der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
                            1  Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch  individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der  Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit ei  ner Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:  a)  die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbie  ters  b)  den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots  c)  die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten  Angebots  d)  gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Ver  gabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:  a)  gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen  verletzt würden  b)  berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt wür  den oder  c)  der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla  dungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kanto  nale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichts  behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische  Anbieter  sind  bei  Aufträgen  ausserhalb  des  Staatsvertrags  bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren  Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Beschwerdeobjekt  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit.  c und lit.  i können unabhängig vom Auftrags  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            5 ist ausgeschlossen.  Aufschiebende Wirkung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            1  Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Be  stimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, so  weit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                            1  Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20  Tagen seit Eröff  nung der Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch  des Ermessens sowie  b)  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerde  verfahrens nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen,  wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituier  bare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt wer  den, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag  sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Akteneinsicht
                            1  Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Beschwerdeverfahren   ist   dem   Beschwerdeführer   auf   Gesuch   hin   Ein  sicht   in   die   Bewertung   seines   Angebots   und   in   weitere   entscheidrelevante  Verfahrensakten   zu   gewähren,   soweit   nicht   überwiegende   öffentliche   oder  private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschwerdeentscheid
                            1  Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese  an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zu  rückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  -  -  -  Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sinngemäss.  Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone  -  -  -  -  a bis lit.  c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen   Anhaltspunkte   dafür,   dass   internationale   Verpflichtungen   der  Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann  die   KBBK   bei   den   Behörden   des   Bundes   oder   der   Kantone   intervenieren  und   sie   veranlassen,   den   Sachverhalt   abzuklären   und   bei   festgestellten  Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftra  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des  Bundesrates und des InöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei  zerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden  das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Erlass dieser Vereinbarung  b)  Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung  der beteiligten Kantone  c)  Anpassung der Schwellenwerte  d)  Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung  unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Ge  suche der Auftraggeber nach Art.  7 Abs.  1 (Ausklinkklausel)  e)  Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone  und Bezeichnung einer Kontrollstelle  f)  Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer  nach Massgabe von Art.  45 Abs.  3  g)  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung  dieser Vereinbarung  h)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Überein  kommen  i)  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio  nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäfts  reglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  InöB  trifft  seine  Entscheide  mit  Dreiviertelmehrheit  der  Anwesenden,  sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder be  teiligte  Kanton  hat  eine  Stimme,  die  von  einem  Mitglied  der  Kantonsregie  rung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kontrollen  -  -  Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,   Art.  12  Übergangsrecht  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind.  Das  Inkrafttreten  wird  der  Bundeskanzlei  durch  das  InöB  zur  Kenntnis  ge  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin  die Vereinbarung vom 15.  März 2001.  A1 Anhang  1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Government   Procurement   Agreement   GPA   (WTO-Übereinkommen   über  das öffentliche Beschaffungswesen):  Auftraggeber  Bauleistungen Auf  -  tragswert (Gesamt  -  wert)  Lieferungen Auf  -  tragswert  DienstleistungenAuf  tragswert  Kantone  Fr.  8'700'000.00  (5'000'000  SZR)  Fr.  8'700'000.00  (200'000  SZR)  Fr.  350'000.00  (200'000  SZR)  Behörden und öffentli  -  che Unter-nehmen in  den Sektoren Wasser,  Energie, Verkehr und  Telekommunikation  Fr.  8'700'000.00  (5'000'000  SZR)  Fr.  700'000.00  (400'000  SZR)  Fr.  700'000.00  (400'000  SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft  und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftragge  ber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftraggeber  Bauleistungen Auf  -  tragwert (Gesamt  -  wert)  Lieferungen Auftrag  -  wert  Dienstleistungen  Auftragwert  Gemeinden / Bezirke  Fr.  8'700'000.00 (6 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 EURO)  Fr.  8'700'000.00 (240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 EURO)  Fr.  350'000.00 (240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 EURO)  Private Unternehmen  mit ausschliesslichen  oder besonderen  Rechten in den Sekto  -  ren Wasser, Energie  und Verkehr  Fr.  350'000.00  (6'000'00  EURO)  Fr.  700'000.00  (480'000  EURO)  Fr.  700'000.00  (480'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Bauleistungen Auf  -  tragwert (Gesamt  -  wert)  Lieferungen Auftrag  -  wert  Dienstleistungen  Auftragwert  -  -  -  -  -  Fr.  8'000'000.00  (5'000'000  EURO)  Fr.  640'000.00  (400'000  EURO)  Fr.  640'000.00  (400'000  EURO)  -  -  -  -  -  )  Fr.  8'000'000.00  (5'000'000  EURO)  Fr.  960'000.00  (600'000  EURO)  Fr.  960'000.00(600'000  EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2: Schwellenwerte und Verfahren im von  -  Lieferungen  (Auftragswert)  Dienstleistungen  (Auftragswert)  Bauleistungen  (Auftragswert)  Baunebengewer  -  be  Bauleistungen  (Auftragswert)  Bauhauptgewer  -  be  -  unter  Fr.  150'000.00  unter  Fr.  150'000.00  unter  Fr.  150'000.00  unter  Fr.  300'000.00  -  unter  Fr.  250'000.00  unter  Fr.  250'000.00  unter  Fr.  250'000.00  unter  Fr.  500'000.00  -  ab Fr.  250'000.00  ab Fr.  250'000.00  ab Fr.  250'000.00  ab Fr.  500'000.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.056.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.610  Kanton Schaffhausen  A3 Anhang  3: Kernübereinkommen der Internationalen  Arbeitsorganisation (ILO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A3-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)  8  )  :  a)  Übereinkommen Nr.  29 vom 28.  Juni 1930 über Zwangs- oder Pflicht  arbeit (SR  0.822.713.9  )  b)  Übereinkommen Nr.  87 vom 9.  Juli 1948 über die Vereinigungsfrei  heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR  0.822.719.7  c)  Übereinkommen Nr.  98 vom 1.  Juli 1949 über die Anwendung der  Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv  verhandlungen (SR  0.822.719.9  )  d)  Übereinkommen Nr.  100 vom 29.  Juni 1951 über die Gleichheit des  Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige  Arbeit (SR  0.822.720.0  )  e)  Übereinkommen Nr.  105 vom 25.  Juni 1957 über die Abschaffung der  Zwangsarbeit (SR  0.822.720.5  )  f)  Übereinkommen Nr.  111 vom 25.  Juni 1958 über die Diskriminierung  in Beschäftigung und Beruf (SR  0.822.721.1  )  g)  Übereinkommen Nr.  138 vom 26.  Juni 1973 über das Mindestalter für  die Zulassung zur Beschäftigung (SR  0.822.723.8  )  h)  Übereinkommen Nr.  182 vom 17.  Juni 1999 über das Verbot und un  verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen  der Kinderarbeit (SR  0.822.728.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Als   wesentliche   internationale   Arbeitsstandards   kann   der   Auftraggeber   neben   den  Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus wei  teren   Übereinkommen   der   Internationalen   Arbeitsorganisation   (ILO)   verlangen,   so  weit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der  März 1985 zum Schutz der Ozon  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.814.02  ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens  September 1987 über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.814.021  )  März 1989 über die Kontrolle der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.814.05  )  Mai 2001 über persistente or  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.814.03  )  September 1998 über das  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.916.21  )  Juni 1992 über die Biologische Vielfalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.451.43  )  -  Mai 1992 (SR  0.814.01  )  -  März 1973 (SR  0.453  )  -  November 1979 und die im Rahmen dieses Über  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.814.32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2019  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  Abl. 2022, S. 1161
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            172.610  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2019  01.01.2023  Erstfassung  Abl. 2022, S. 1161
                        
                        
                    
                    
                    
                
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