Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht
                            700.100  Gegenstand  -  Einbezug der Bevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Energie, Vorbildfunktion, Information
                            1  Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öf  fentlichen Rechtes verhalten sich in ihrem Bereich bezüglich der effizienten  Nutzung und dem Einsatz erneuerbarer Energie vorbildlich. Insbesondere  gilt die Vorbildfunktion für die Erstellung, die Ausrüstung und den Betrieb  von öffentlichen Gebäuden und Anlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sie haben tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren  Gebäuden mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren  Standards auszuführen. Bei Neubauten sind grundsätzlich der Minergie-P  oder vergleichbare Standards einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Sind diese Anforderungen nachweislich nicht sinnhaft oder nur mit einem  sehr hohen Aufwand zu erreichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglichkei  ten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung er  neuerbarer   und   umweltverträglich   produzierter   Energien.   Kanton   und  Gemeinden koordinieren ihre Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b * Auskunftspflicht
                            1  Die politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen,  Energieproduzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den  für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die erforderlichen Aus  künfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die  aktuellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion und die Ver  braucher. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energiericht-,  Quartier und Netzplanung sowie die Umsetzung der Optimierungsmassnah  men in Betriebsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erhobenen Grundlagen für die Informationstätigkeit des Kantons sowie  dem Ersatz von Elektroheizungen und Elektroboiler ermöglichen den Vollzug  und lassen keine Rückschlüsse auf detaillierte Verbrauchswerte und  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Richtplanung  -  -  -  -  *  -  -  -  -  -  -  *  -  -  *  -  -  -  *  Zone für Abfallanlagen  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Baudepartement erlässt die erforderlichen Nutzungsvorschriften. Die  se regeln insbesondere Zweck, Lage, Grösse, Erschliessung und Gestaltung  der Bauten und Anlagen. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes enthalten die  Nutzungsvorschriften zudem Angaben über den Betrieb der Abfallanlagen,  die allfällige Wiederherstellung und Nachnutzung des Geländes sowie weite  re, für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderliche Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Baudepartement hört die betroffenen Gemeinden vorgängig an und  legt die Planentwürfe samt den dazugehörigen Vorschriften öffentlich auf.  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art.  11. Die Planfestsetzung  kann mit der Erteilung einer Baubewilligung verbunden werden, sofern dabei  die Vorschriften des Bewilligungsverfahrens eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Genehmigung der Zone für Abfallanlagen durch den Regierungsrat  sind die kommunalen Bauvorschriften und Planungen für das betreffende  Gebiet aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorschriften und Planungen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nutzungsplanung
                            1  Die Gemeinden ordnen die Nutzung ihres Gebietes im Rahmen der über  geordneten Vorschriften und Planungsgrundsätze durch den Erlass von  Bauordnungen, Zonenplänen, Baulinien-, Quartier- und Landumlegungsplä  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauordnungen und Zonenpläne der Gemeinden bedürfen zu ihrer Ver  bindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates, dem volle Überprü  fungsbefugnis zukommt. Sie sind vor dem Beschluss durch die Gemeinde  dem Baudepartement zur Vorprüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bauordnung
                            1  Unter Vorbehalt der Baubegriffe und Messweisen gemäss Anhang zum  Baugesetz und soweit es ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert,  können die Gemeinden in den Bauordnungen Vorschriften aufstellen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Information und Mitwirkung der Bevölkerung bei kommunalen Pla  nungsvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Richtpläne des Gemeinderates über die angestrebte Siedlungs- und  Landschaftsentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Gesamthöhen und Geschosszahlen sowie die Gebäudelängen  und Gebäudebreiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36) – zum Einkauf in öf  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zonenplan: Allgemeines
                            1  Mit dem Zonenplan unterteilen die Gemeinden ihr Gebiet durch das Aus  scheiden von Bauzonen und Landwirtschaftszonen in Baugebiet und Nicht  baugebiet und legen die erforderlichen Schutzzonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben diesen und den nachstehend umschriebenen Zonen können weitere  Nutzungszonen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jede Zone sind die entsprechenden Bau- und Nutzungsvorschriften zu  erlassen. Zur Realisierung von Grossprojekten sind bedingte Einzonungen  und   Umzonungen   zulässig,   wenn   sie   auf   die   besondere   Eignung   des  Standorts angewiesen sind. Die bedingten Einzonungen und Umzonungen  fallen entschädigungslos dahin, wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht  innert der festgelegten Frist begonnen und ohne erhebliche Unterbrechun  gen fertiggestellt wird. Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Kosten  für   die   Wiederherstellung   des   ursprünglichen   Zustands   verlangen.   Der  Gemeinderat erlässt einen Feststellungsentscheid über das Dahinfallen der  Zonenplanänderung und publiziert diesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden sind verpflichtet, die Geodaten im Planungsbereich digital  so zu führen, dass sie den durch den Kanton vorgegebenen Daten- und Dar  stellungsmodellen entsprechen. Die Gemeinden können Erweiterungen vor  sehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geodaten im Planungsbereich sind stets digital verfügbar zu halten  und rechtsgültige Änderungen sind unverzüglich nachzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Zonenplan: Gefahrenkarten
                            1  Der Kanton übernimmt für die Gemeinden die Erstellung und Nachführung  der Gefahrenkarten gemäss der Gesetzgebung des Bundes über die Natur  gefahren. Die Gemeinden haben bei der Erarbeitung und Nachführung ein  Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Nachführung der Gefahrenkarten werden vom Kanton  und den Gemeinden je zur Hälfte getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet,  gestützt auf die Gefahrenkarten die erforderlichen Gefahrenzonen und ent  sprechenden Schutzbestimmungen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Zonenplan: Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflä  -  chen  -  -  -  -  -  -  Zonenplan: Materialabbauzone  -  -  -  *  Zonenplan: Zonen für Mobilfunk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen aufgrund überwiegender In  teresse an der Versorgung mit Mobilfunkdiensten im Rahmen des Bundes  rechts, wenn diese auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Zonenplan: Verfahren
                            1  Bei Änderungen des Zonenplanes sind die entsprechenden Planunterlagen  samt den dazugehörigen Vorschriften während 30  Tagen öffentlich aufzule  gen. Die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Einwendun  gen erheben. Einwendungen und Stellungnahmen sind in einem kurzen Pla  nungsbericht zusammenzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Vorliegen des Planungsberichtes entscheidet das zuständige Organ  über die Änderungen. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und  während 20  Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht öffentlich  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen für kleine Änderungen des  Zonenplanes ein vereinfachtes Verfahren vorsehen und den Gemeinderat  zur Beschlussfassung für zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen die Änderung von Zonenplänen kann Rekurs beim Regierungsrat  erheben, wer davon berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf  hebung oder Änderung des Beschlusses dartut. Das Verfahren richtet sich  nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Baulinienplan: Grundsatz und Zweck
                            1  Der Gemeinderat stellt nach Bedarf Baulinienpläne auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen  von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen oder Wäldern. Sie be  grenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender  und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baulinien können auch zur Erfüllung gestalterischer, ästhetischer, natur-  oder landschaftsschützender Aufgaben erlassen werden. Insbesondere kön  nen Stellung und Grundriss von Gebäuden in schutzwürdigen Gebieten  durch Baulinien verbindlich festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat ist ausserdem befugt, unter Angabe des besonderen  Zwecks, andere Baulinien wie Innenbaulinien, Sekundärbaulinien oder Kata  strophenbaulinien festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.100  Baulinienplan: Inhalt  -  *  -  -  -  -  Baulinienplan: Verfahren  Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die betrof  -  -  -  -  -  *  Baulinienplan: Planänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Baulinienplan: Wirkungen
                            1  Bauten und Anlagen sind an die Baulinie zu stellen, soweit der Zweck der  Baulinie dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die Baulinie mit den Grenzen öffentlicher Verkehrsanlagen zusammen  fällt und wo keine Trottoirs vorhanden sind, müssen vorspringende Gebäu  deteile wie Erker, Balkone und Vordächer wenigstens 4.5  m über der Ni  veaulinie liegen und dürfen nicht mehr als 1.5  m über die Baulinie hinausra  gen. Wo Trottoirs vorhanden sind, müssen vorspringende Gebäudeteile min  destens 2.5  m über der Niveaulinie liegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo die Baulinie hinter den Grenzen der öffentlichen Verkehrsanlagen oder  des Waldes liegt, sind ausser den in Abs.  2 erwähnten vorspringenden Ge  bäudeteilen auch kleinere Vorsprünge im Erdgeschoss wie Treppen, Terras  sen, Veranden und dergleichen zulässig, sofern sie den Luft- und Lichtzutritt  nicht zum Nachteil der Nachbarschaft hindern. Ausserdem können Garten-,  Treibhäuschen, Carports und dergleichen oder Unterniveaubauten wie Licht  schächte und Garageneinfahrten gestattet werden, sofern keine überwie  genden Interessen entgegenstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Strasse oder der Platz nachträglich erweitert, sind Bauten gemäss  Abs.  3 ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen. Die Beseitigungs  pflicht ist vom Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümerin oder des  Grundeigentümers im Grundbuch anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Quartierplan: Grundsatz und Zweck
                            1  Der Gemeinderat legt mit dem Quartierplan die Erschliessung oder Gestal  tung eines Teilgebietes der Gemeinde fest. Der haushälterischen Nutzung  des Bodens, dem umweltschonenden, energiesparenden sowie architekto  nisch und ästhetisch guten Bauen und der Gestaltung der Fussgänger- und  Fahrradverbindungen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch für überbaute Gebiete können Quartierpläne und besondere Vor  schriften erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Neubauquartieren und bei Überbauungen, die raumplanerisch beson  ders bedeutsam sind, ist vor Erteilung einer Baubewilligung ein Quartierplan  verfahren anzuordnen, in dem auch die Möglichkeiten der Erschliessung mit  öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuzeigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn in einer Materialabbauzone die Bodenschätze durch mehr als ein  Unternehmen abgebaut werden sollen, erlässt der Gemeinderat einen Quar  tierplan,   der   die   Abbauetappen   sowie   allfällige   weitere   Vorschriften   für  Erschliessung, Abbau und Wiederherstellung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.100  Quartierplan: Besonderer Inhalt und Verfahren  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs.  1 Ziff. 3–5) sind in  -  *  -  -  Landumlegung: Grundsätze  -  -  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Landumlegung: Verfahren
                            1  Die Anordnung der Landumlegung, die über die Ausdehnung des in die  Umlegung einbezogenen Gebiets Auskunft gibt, ist als rekursfähige Verfü  gung im Amtsblatt auszuschreiben und den betroffenen Grundeigentümerin  nen und Grundeigentümern und dinglich Berechtigten schriftlich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen richtet sich das Verfahren über den Landumlegungsplan nach  den Vorschriften über die Baulinienpläne (Art.  14). Nach der Genehmigung  durch das Baudepartement setzt der Gemeinderat den Zeitpunkt des Vollzu  ges der Landumlegung fest und meldet die sich aus dem Umlegungsplan er  gebenden Eintragungen beim Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Landumlegung: Kostenverteiler
                            1  Ist der Landumlegungsplan rechtskräftig, beschliesst der Gemeinderat den  Verteiler, in dem die Kosten und allfällige Entschädigungen auf die Grund  stücke verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Landumlegung sind von den Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümern im Verhältnis ihres Vorteils an der Umlegung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Durchführung des Einspracheverfahrens kann gegen den Entscheid  des Gemeinderates innert 30  Tagen die Kommission für Enteignungen, Ge  bäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. Das Verfahren rich  tet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Landumlegung: Fälligkeit
                            1  Kosten und Entschädigungen werden fällig, nachdem der Kostenverteiler in  Rechtskraft erwachsen ist. Die Entschädigungen dürfen nur mit Zustimmung  der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger ausbezahlt wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kosten sowie für die Entschädigungen hat die Gemeinde ein ge  setzliches Pfandrecht im Sinne von Art.  836 ZGB und Art.  119 EG zum ZGB,  das spätestens sechs Monate nach Eintritt der Fälligkeit im Grundbuch zu  Lasten desjenigen Grundstückes einzutragen ist, für welches die Kosten und  Entschädigungen geschuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR  711.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Grenzbereinigung  -  -  -  -  Planungen aus privater Initiative  -  -  -  -  -  Planungszone (Bausperre): durch den Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 angepasst wer  -  -  -  -  -  *  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Planungszone (Bausperre): durch das Baudepartement
                            1  Das   Baudepartement   kann   zur   Sicherung   kantonaler   Planungen   und  Schutzvorhaben eine Planungszone verfügen. Der Planungszone kommen  die Wirkungen gemäss Art.  25 Abs.  1 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Gemeinde mit dem Erlass oder der Anpassung der Nutzungspläne  im Rückstand, kann das Baudepartement zur Durchsetzung wichtiger Anlie  gen der Raumplanung ersatzweise eine Planungszone verfügen, welcher  die Wirkungen gemäss Art.  25 Abs.  1 zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Planungszone ist vom Baudepartement aufzuheben, sobald kantonale  oder kommunale Bestimmungen vorliegen, die dem Planungsziel entspre  chen. Die Dauer der Planungszone beträgt längstens drei Jahre; sie kann in  begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Danach ist  das   Baudepartement   nötigenfalls   zur   Ersatzvornahme   auf   Kosten   der  Gemeinde berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Erteilung einer Bewilligung, welche den Zustand der Planungszone  dauernd verändert, ist die Stellungnahme des Baudepartementes einzuho  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann das Baudepartement nach  den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssa  chen Rekurs beim Regierungsrat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Den Rekursen gegen die Verfügung einer Planungszone kommt nur auf  schiebende Wirkung zu, wenn die Rekursinstanz sie gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kantonale Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Baubegriffe und Messweisen
                            1  Für Bauten und Anlagen gelten die Baubegriffe und Messweisen gemäss  Anhang zum Baugesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Baureife und Erschliessung: Grundsatz
                            1  Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn:  a)  das Grundstück sich nach Lage, Form und Grösse für die geplante  Überbauung eignet und die erforderlichen Planungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bestehen
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  -  Baureife und Erschliessung: Aufgaben der Gemeinden  -  Baureife und Erschliessung: Private Erschliessung  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * Bauverpflichtung und Kaufrecht: Vertragliche Bauverpflichtung
                            1  Zur   Steigerung   der   Baulandverfügbarkeit   kann   die   Gemeinde   mit   den  Grundeigentümern   und   den   Grundeigentümerinnen   verwaltungsrechtliche  Verträge abschliessen, welche ein übertragbares Kaufrecht zugunsten der  Gemeinde vorsehen. Bei Neueinzonungen ist die Frist von Art.  29b Abs.  zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausübung des Kaufrechts erworbene Grundstücke führt die Gemeinde  so bald als möglich einer Überbauung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b * Bauverpflichtung und Kaufrecht: Überbauungsverpflichtung und
                            gesetzliches Kaufrecht der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Neueinzonungen sind die der Bauzone zugewiesenen Grundstücke in  nerhalb von sieben Jahren nach realisierter Erschliessung zu überbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bestehenden Bauzonen kann der Gemeinderat, wenn ein überwiegen  des öffentliches Interesse es rechtfertigt, den Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümern eine Frist von fünf bis zehn Jahren für die Überbauung  eines baulich nicht genutzten oder wesentlich unternutzten Grundstückes  setzen. Ein öffentliches Interesse an einer Überbauungspflicht besteht na  mentlich dann, wenn im betreffenden Gebiet das Angebot an verfügbarem  Bauland ungenügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei denkmalpflegerisch geschützten Ensembles ist eine Überbauungsver  pflichtung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden die Grundstücke innerhalb der Fristen gemäss Abs.  1 und Abs.  nicht überbaut, so steht der Gemeinde innert zwei Jahren ein auch zuguns  ten Dritter ausübbares Kaufrecht zum Verkehrswert zu. Will die Gemeinde  das Kaufrecht ausüben, so erlässt sie eine entsprechende Verfügung mit  dem zum Zeitpunkt der Verfügung amtlich geschätzten Verkehrswert. So er  worbene Grundstücke sind innert nützlicher Frist der Überbauung zuzufüh  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Abstandsvorschriften: Gegenüber öffentlichem Grund, Landes  -  grenze und Gewässern  -  *  m vom öffentlichen Grund bei Rad- und Gehwegen; in den übri  -  m vom öffentlichen Grund bei offener Bauweise; an  m  m von der schweizerischen Landesgrenze, soweit sie Zollgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit.  a gegenüber öffent  -  *  Abstandsvorschriften: Ausnahmen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs.  2 und 3  -  Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Grundsatz  -  *  -  *  *  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.5  m können an die Grenze gestellt  werden. Sie dürfen bis zu einer Höhe von 1.0  m hinterfüllt oder freigelegt  werden. Höhere Stützmauern haben einen Abstand von der Hälfte der Höhe  über 1.5  m einzuhalten. Den Grenzabstand von Stützmauern entlang von öf  fentlichen Anlagen bestimmt der Gemeinderat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen unterirdische Anlagen,  Tiefbauten, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, die das massge  bende Terrain um nicht mehr als 50  cm überragen und keine schädlichen  oder lästigen Einwirkungen verursachen, gesondert behandeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Anbaurecht
                            und verdichtete Siedlungsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei geschlossener Bauweise muss in der Regel an die Seitenmauer der  Nachbarbaute angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde bei offener Bauweise eine Baute an die Grenze gestellt, hat die  Nachbarin oder der Nachbar das Recht, an die dem eigenen Grundstück zu  gewandte Seite im gleichen Ausmass anzubauen. Dies gilt nicht bei beste  henden Bauten in gestaffelter Bauweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der eigenen, an der Grenze stehenden Umfassungsmauer dürfen gegen  den Willen der Nachbarin oder des Nachbarn keine Fenster und Türen  angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei geschlossener oder verdichteter Bauweise und bei zusammengebau  ten Häusern können kleinere Dachaufbauten, Dachfenster und Dachein  schnitte sowie an der Fassade angebrachte Bauteile wie Balkone, überdach  te Hauszugänge und dergleichen in einem Abstand von weniger als 2.5  von der Grenze erstellt werden, wenn sie für das Nachbargrundstück keine  nachteiligen Auswirkungen zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Nutzung von Dach- und Untergeschossen
                            1  Dach- und Untergeschosse von bei Inkrafttreten dieser Bestimmung beste  henden Bauten dürfen für Wohn- und Arbeitszwecke unter Einhaltung der  massgeblichen Höhenmasse ohne Anrechnung an die Ausnützungsziffer  ausgebaut und genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Gestaltung der Bauten: Grundsatz  -  -  *  -  -  Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Ab  -  stellplätze  -  -  -  -  -  -  -  Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften:  Spielplätze, Grün- und Ruheflächen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften:
                            Rücksicht auf Behinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie öffentlich zugängliche  Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs sind bei deren Bau und umfassen  den Sanierung oder Erweiterung hindernisfrei zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von  Wohnsiedlungen und Gebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten sowie  von Gebäuden mit mehr als 50  Arbeitsplätzen ist der Zugang zu den Woh  nungen und den Gebäuden hindernisfrei zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von  Wohnsiedlungen und Gebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten kann  die Bewilligungsbehörde vorschreiben, dass einzelne Wohnungen so erstellt  und eingerichtet werden, dass sie im Bedarfsfall auf Bedürfnisse Behinderter  anpassbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Bauliche Si cherheit und Schutz der Gesundheit
                            1  Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion, Material und  Energiehaushalt den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie  dürfen weder bei ihrer Erstellung noch während ihres Bestandes die Sicher  heit und Gesundheit von Personen oder Sachen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen haben nach aussen wie im Innern den Anforderungen  der Wohn- und Arbeitshygiene, der Unfallverhütung sowie des Brandschut  zes zu genügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den baulichen und betriebli  chen Brandschutz sowie über die Unfallverhütung bei Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Ladeinfrastruk tur für E-Mobilität
                            1  Neubauten und tiefgreifende Umbauten sind mit einer Ladeinfrastruktur für  Elektrofahrzeuge auszurüsten. Der Ausbaustandard richtet sich nach der  Gebäudenutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende öffentlich zugängliche Parkhäuser und Parkplätze mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Parkeinheiten sind bis 2030 mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge  nachzurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Ausmündun  -  gen und Garagevorplätze  m von der be  -  -  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Einwirkungen  -  -  -  -  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus  -  halt: Allgemeines  *  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern kein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, sorgt die Eigentüme  rin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte selbst für die  Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei bestehenden Bauten sind durch Wärmedämm-Massnahmen bedingte  Abweichungen von Grenzabstand, Baulinie, Ausnützungsziffer und Gebäu  deabmessung zulässig. Bei beheizten neuen Gebäuden, welche mindestens  den Minergie-, MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard er  reichen, wird die Überschreitung von maximal 20  cm für die Wärmedäm  mung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Ener  gien bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-,  Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei den Baulini  en nicht mitgezählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften und legt die zulässigen  Energiebedarfswerte sowie die Wärme- und Kälteverluste fest. Die Einhal  tung dieser Vorschriften kann der privaten Kontrolle unterstellt werden. Das  Baudepartement unterstützt die Gemeinden beim Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Anforderungen an Neubauten *
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so auszurüs  ten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimati  sierung dem Stand der Technik entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Neubauten erzeugen einen Teil ihrer benötigten Elektrizität selber oder  sparen den entsprechenden Anteil Energie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenab rechnung
                            1  Zentral beheizte Neubauten mit mindestens fünf Wärmebezügern sind mit  den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für  Warmwasser auszurüsten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr  Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warm  wassersystems inkl. Verteilung mit den Geräten zur Erfassung des individu  ellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.100  *  -  *  *  *  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus  -  halt: Elektrizitätserzeugungsanlagen  -  -  -  Stunden  *  ...  *  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus  -  halt: Förderprogramm Energie  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gesamtbetrag der jährlich zu vergebenden Beiträge und Darlehen  hängt von der Ausgabenbewilligung durch den Kantonsrat auf dem Budget  weg ab. Auf Beiträge oder Darlehen besteht kein Rechtsanspruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42e bis * Energie- und Klimafonds
                            1  Der Kanton errichtet einen Energie- und Klimafonds. Dieser bezweckt:  a)  Die Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz und die  Reduktion klimaschädlicher Gase. Dazu wird ein Fonds für den Teil  bereich «Energie / Klimaschutz» geführt  b)  Die Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawan  del. Dazu wird ein Fonds für den Teilbereich «Klimaanpassung» ge  führt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird durch allgemeine Staatsmittel geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag fest. Dabei soll  gewährleistet werden, dass für das Budgetjahr inklusive Fondsbestand in  der Regel folgende kantonalen Mittel zur Verfügung stehen:  a)  Fonds Teilbereich «Energie / Klimaschutz»: Fr.  2'000'000.00 bis  Fr.  6'000'000.00  b)  Fonds Teilbereich «Klimaanpassung»: Fr.  1'000'000.00 bis  Fr.  3'000'000.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die durch die Kantonsmittel ausgelösten Bundesmittel werden in den bei  den Fonds gemäss Abs.  1 lit.  a und lit.  b separat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat informiert jährlich über die Verwendung der Mittel und  über die damit erzielten Wirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42e ter * Finanzhilfen Energie / Klimaschutz
                            1  Finanzhilfen können an indirekte und direkte Massnahmen gewährt werden  welche:  a)  eine effiziente Energienutzung ermöglichen, eine Senke von klima  schädlichen Gasen fördern oder den Ausstoss von klimaschädlichen  Gasen reduzieren oder  b)  die Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten  Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnen  energie, Biomasse, Geothermie, Windenergie und Wasserkraft ver  wenden oder  c)  die Nutzung von Abwärme ermöglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  *  Finanzhilfen Klimaanpassung  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus  -  halt: Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen  -  -  -  -  Jahre durch Anlagen mit dem Stand der Technik zu  -  Jahren durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforde  -  *  *  *  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus  -  halt: Elektrische Warmwasseraufbereitungen  -  Jahre   durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende dezentrale, ortsfeste Wassererwärmer, welche ausschliesslich  direkt elektrisch beheizt werden, sind im Rahmen eines tiefgreifenden Um  baus durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Geset  zes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42g * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Kühlung und Befeuchtung
                            1  Für Neuanlagen und beim Ersatz für bestehende Anlagen für die Kühlung,  Be- und Entfeuchtung von Räumen sind besonders effiziente Anlagen einzu  setzen oder diese sind mit erneuerbarer Energie zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42h * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Grenzwerte für Elektrizitätsbedarf
                            1  Neubauten und Umnutzungen, welche Geschossflächen von insgesamt  mehr als 1'000  m² für Dienstleistungen, gewerbliche oder öffentliche Nutzun  gen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regierungsrat für verbind  lich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Be  leuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten oder einen Teil der Elektrizität, zu  sätzlich zu Art.  42a Abs.  1  bis  , zu erzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42i * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Beheizte Freibäder
                            1  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so  wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen  zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie  oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung eingesetzt werden, wenn  eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42j * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Heizungen im Freien
                            1  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender ortsfester Heizungen im  Freien sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht  anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  -  *  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus  -  halt: Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten  *  -  -  -  *  -  -  -  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus  -  halt: Gebäudeenergieausweis  *  ...  *  Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus  -  halt: Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz  -  Prozent und 50  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter syn  thetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Bezug von gasförmigen Brennstoffen der Energielieferant die  Umsetzung gegenüber den Vollzugsbehörden gewährleisten kann  und in die entsprechenden Daten Einsicht gewährt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim Bezug von flüssigen Brennstoffen für die Baubewilligung des  Wärmeerzeugerersatzes der Nachweis für die einmalige Hinterlegung  von Zertifikaten für die Lebensdauer von 20  Jahren erbracht wurde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  diese in der Schweiz aus grösstenteils schweizerischen Rohstoffen  produziert wurden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Zertifizierung und Bilanzierung durch eine unabhängige zentrale  Stelle vorgenommen wird und deren Daten für die Vollzugsbehörden  transparent sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbau- und
                            Wiederherstellungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Materialabbau hat nach einem von der Gesuchstellerin oder vom Ge  suchsteller zu erarbeitenden und von der Bewilligungsbehörde zu genehmi  genden Abbau- und Wiederherstellungsplan nach Vorgabe des Quartierpla  nes gemäss Art.  17 Abs.  4 zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abbau- und Wiederherstellungsplan hat über Fläche, Volumen, Zeit  raum und Etappierung des Abbaus sowie über die Erschliessung, die Trans  portwege und  -  mittel Auskunft zu geben. Er hat auch Angaben über die vor  gesehene Wiederherstellung für die Folgenutzung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbaubewilli gung
                            1  Die Abbaubewilligung ist zu befristen. Sie kann auf begründetes Gesuch  hin verlängert werden. Bauten und Anlagen hat die Inhaberin oder der Inha  ber nach Beendigung des Abbaus auf eigene Kosten zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einhaltung der im Abbau- und Wiederherstellungsplan sowie in der Ab  baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen ist mit der Erteilung  der Bewilligung durch eine von der Behörde festzusetzende Garantieleistung  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Besondere Bestimmungen: Campingplätze  Besondere Bestimmungen: Parzellierung und Grenzverlegung  -  *  -  -  Besondere Bestimmungen: Wiederaufbaupflicht  -  -  -  *  Besondere Bestimmungen: Mobilfunkanlagen  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Altrechtliche Bauten und Anlagen, Ausnahmebewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Besitzstandsgarantie: Grundsatz
                            1  Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften nicht ent  sprechen, sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in ihrem Be  stand garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen erneuert oder teilweise geändert werden, wenn der bisherige  Zustand hinsichtlich Form, Stellung, Gestaltung, Umfang und Nutzung im  Wesentlichen erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter den gleichen Voraussetzungen können sie innert fünf Jahren wieder  aufgebaut werden, wenn der Wiederaufbau nicht wichtigen Anliegen der  Raumplanung widerspricht, die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt und eine gu  te Gesamtwirkung erreicht wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht mehr zonen  konform sind, gelten für sie die Vorschriften des Bundesrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Besitzstandsgarantie: Erweiterung und Zweckänderung
                            1  Bestehende altrechtliche Bauten und Anlagen dürfen erweitert oder in ihrer  Zweckbestimmung geändert werden, wenn die Rechtswidrigkeit dadurch  nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden privaten oder öf  fentlichen Interessen entgegenstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zonenfremde gewerbliche oder industrielle Betriebe innerhalb der Bauzo  nen dürfen erweitert werden, wenn dadurch insgesamt eine Verbesserung  eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Anpassungspflicht
                            1  Mit der Bewilligung sind die erforderlichen Anpassungen an das neue  Recht zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Ausnahmebewilligungen: Allgemeines
                            1  Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften  gewährt werden, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder pri  vaten Interessen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Neubau  und Zweckänderung  Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Landwirt  -  schaftliche Wohnbauten und unter Schutz gestellte Bauten und  Anlagen  -  -  Bewilligungspflicht  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen  e)  die Einrichtung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Lagerungs  plätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Zelt- und Cam  pingplätzen  f)  Antennen- und Reklameanlagen  g)  *  Bohrungen und Geländeveränderungen, die zum gewachsenen Bo  den eine Niveaudifferenz von mehr als 1.5  m bewirken oder welche  mehr als 200  m³ Aufschüttungen oder Abgrabungen umfassen  h)  provisorische Bauten und Fahrnisbauten, welche über längere  Zeiträume abgestellt oder ortsfest verwendet werden, wie Wohnwa  gen und Treibhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei öffentlichen Bauten gilt das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren  nur soweit, als die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend  angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind der  zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenk  mälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Bau  bewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.  Die Gemeinden können für Solaranlagen bestimmte, ästhetisch wenig emp  findliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch Solaranlagen, die  nicht auf Dächern angebracht werden, ohne Baubewilligung erstellt werden  können. Grundsätzlich gehen die Interessen an der Nutzung der Solarener  gie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit Ausnahme von Abs.  4 richtet sich die Bewilligungspflicht ausschliess  lich nach kantonalem Recht. Bauliche Massnahmen geringfügiger Bedeu  tung sind durch Verordnung von der Bewilligungspflicht zu befreien. Von der  Bewilligungspflicht befreite Massnahmen haben keine Grenzabstandsvor  schriften und keinen Baulinienabstand einzuhalten. Wird eine Strasse oder  ein Platz nachträglich erweitert, sind von der Baubewilligungspflicht befreite  bauliche Massnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Bauten und Anlagen werden bewilligt, wenn sie den Vorschriften und Pla  nungen von Bund, Kanton und Gemeinde genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abbruch von Bauten und Anlagen wird bewilligt, wenn nicht überwie  gende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Erhaltung kulturell wertvol  ler Bausubstanz entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Zuständige Behörde: Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  -  Zuständige Behörde: Baudepartement  -  -  -  Personen  -  m²  -  m (Hochhäuser)  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit.  c–f den Gemeinderat solcher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Verfahren: Gesuchsunterlagen und Einreichung des Gesuchs
                            1  Das Baugesuch hat in doppelter, in den Fällen von Art.  57 in dreifacher  Ausführung, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen, von der Bau  herrschaft oder ihrer bevollmächtigten Vertretung unterzeichneten Unterla  gen zu enthalten, insbesondere:  a)  Angaben über die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage sowie  den Baubeschrieb, nötigenfalls mit detaillierter Berechnung der Aus  nützung  b)  *  einen aktuellen Situationsplan und allenfalls den Grundbuchauszug  sowie die Bevollmächtigung zur Einreichung des Baugesuches  c)  Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit  Angabe der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden-  und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse  d)  Schnitt- und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100 mit An  gabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains bis  an die Grundstücksgrenzen sowie des massgeblichen Höhenbezugs  punktes  e)  Angaben über die Umgebungsgestaltung und die Erschliessungsan  lagen  f)  gegebenenfalls den begründeten Antrag auf Erteilung einer Ausnah  mebewilligung  g)  bei Vorhaben gemäss Art.  57 Angaben über die Art des beabsichtig  ten Betriebs und die betriebstechnischen Einrichtungen  h)  die nach dem Umweltschutzrecht des Bundes erforderlichen Unterla  gen  i)  Angaben über den Schutzraumbau  k)  in der Regel die Unterlagen über den Energiehaushalt (Art.  42)  l)  *  einen Nachweis der erforderlichen Objektschutzmassnahmen, wenn  Grundstücke im Bereich der Gefährdung gemäss Eintrag im Zonen  plan, Naturgefahrenkarte oder Gefahrenhinweiskarte liegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde ist befugt, nötigenfalls Ergänzungen zu verlan  gen. Bei geringfügigen Vorhaben kann sie auf bestimmte Unterlagen ver  zichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Baugesuch ist beim Gemeinderat einzureichen. Erfordert das Vorha  ben Bewilligungen mehrerer Behörden, hat der Gemeinderat die Gesuchs  unterlagen umgehend zur Vorprüfung an die Koordinationsstelle weiterzulei  ten (Art.  66).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine in allen Gemeindekanzleien aufliegende und an Bauwillige abzuge  bende Weisung des Baudepartementes umschreibt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.100  Verfahren: Aussteckung  -  Verfahren: Vorprüfung  -  -  Verfahren: Bekanntmachung  -  -  *  -  *  -  Tagen vorsehen. Bei Baugesuchen, die der Umwelt  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Wahrung von Ansprüchen Dritter: Geltendmachung
                            1  Gegen das Bauvorhaben können innert der Auflagefrist mit schriftlicher Be  gründung beim Gemeinderat Einwendungen erhoben oder die Zustellung  der baurechtlichen Entscheide verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwendungen sind an die Bauherrschaft weiterzuleiten, welche innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tagen dazu Stellung nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Wahrung von Ansprüchen Dritter: Verwirkung des Rekursrechts
                            1  Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtli  chen Entscheid verlangt, verwirkt das Rekursrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Einwenderinnen und Einwendern und denjenigen, die das Zustel  lungsbegehren rechtzeitig angebracht haben, sind alle Entscheide über das  Vorhaben zuzustellen. In der Regel ist dafür eine Gebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Gemeinderates
                            1  Der Gemeinderat hat innert längstens zwei Monaten seit der Einreichung  der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden, ob das Baugesuch den öffent  lich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Falle von Einwendungen beträgt  die Behandlungsfrist vier Monate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich oder fallen einzelne Fragen nicht  in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates, leitet er seinen Antrag zu  sammen mit allfälligen Einwendungen und Stellungnahmen an die zuständi  ge Instanz. Deren Entscheid wird zusammen mit dem Baurechtsentscheid  eröffnet. Die Behandlungsfrist verlängert sich in diesen Fällen um einen Mo  nat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Baudeparte mentes
                            1  Baugesuche, für deren Behandlung das Baudepartement zuständig ist, hat  der Gemeinderat nach erfolgter Vorprüfung und Publikation umgehend im  Doppel an das Baudepartement weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat hat seinen Antrag zum Baugesuch zusammen mit den  Einwendungen, den Zustellungsbegehren und einer allfälligen Stellungnah  me der Bauherrschaft innert zwei Monaten seit der öffentlichen Auflage an  das Baudepartement weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Der baurechtliche Entscheid: Koordination; Vorprüfung der Un  -  terlagen und Abstimmung der Entscheide  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Abs.  3) und ord  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Abs.  2 setzt die Koordinati  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Abs.  3.  Der baurechtliche Entscheid: Entscheid  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauvorhaben sind – vorbehältlich der Bestimmungen über Planungszonen  (Art.  25 und 26) – nach dem zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch  geltenden Recht zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid ist unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorbringen kurz  zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Der baurechtliche Entscheid: Vorentscheid
                            1  Über Fragen, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben grundlegend  sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind die er  forderlichen Unterlagen einzureichen. Die Fristen gemäss Art.  64 und 65  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid  über das Baugesuch. Er ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher  Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie baurechtli  che Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt der Rechtsänderung kann im nachfolgenden Bewilligungs  verfahren der Baurechtsentscheid von Dritten hinsichtlich der vorentschiede  nen Fragen nur angefochten werden, wenn eine wesentliche Veränderung  der tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Der baurechtliche Entscheid: Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde können die Berechtigten innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das Verfahren  richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt  ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung dar  tut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhebt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegen einen ablehnen  den Entscheid Rekurs, sind legitimierte Dritte, die Einwendungen erhoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verzichten die Beigeladenen während des Rekursverfahrens auf die Pro  zessführung, ist damit das Recht auf die Erhebung weiterer Rechtsmittel  verwirkt; andernfalls wird ihnen der Entscheid wie einer Partei eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Privatrechtlich begründete Einsprachen gegen ein Bauvorhaben sind innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tagen ab Erhalt des Baurechtsentscheides zur Erwirkung eines Bauver  botes schriftlich beim zuständigen Richter zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Vereinfachtes Verfahren  -  -  -  -  -  Bedingungen und Auflagen  -  -  -  -  -  Verwirkung  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Änderung der Pläne
                            1  Nach Bekanntmachung des Baugesuches sind Planänderungen zulässig,  soweit keine zusätzlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen betrof  fen sind und das Projekt in seinen Grundzügen gleichbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dem Eintritt der Rechtskraft können unwesentliche Änderungen, wel  che weder öffentliche noch private Interessen berühren, ohne nochmalige  Ausschreibung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den übrigen Fällen ist das Baubewilligungsverfahren neu einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Baukontrolle
                            1  Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die  Baubewilligung erteilt ist und keine Rechtsmittelverfahren mit aufschieben  der Wirkung hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baupolizeibehörde der Gemeinde beaufsichtigt die vorschriftsgemässe  Bauausführung und erlässt die erforderlichen baupolizeilichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Baupolizeibehörde der Gemeinde  über sämtliche wichtigen Etappen des Baufortschritts zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Entschädigungen, Beiträge und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Entschädigungen
                            1  Beschränkungen des Grundeigentums begründen, vorbehältlich einer for  mellen Enteignung, nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie  in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der Entschädigung und das Verfahren bei formeller oder  materieller Enteignung richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen  Enteignungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Beiträge und Gebühren: Grundsatz
                            1  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch  Erschliessungswerke neu oder besser erschlossen werden und dadurch ei  ne Wertvermehrung erfahren, sind zur Leistung von angemessenen Beiträ  gen an sämtliche dem Gemeinwesen erwachsende Kosten verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  -  -  -  -  -  Beiträge und Gebühren: Erhebung von Beiträgen  *  -  -  -  Tagen beim Gemeinderat  -  Tagen die Kom  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *  Beiträge und Gebühren: Fälligkeit und Stundung  *  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beginn der Bauarbeiten können die Gemeinden von den Grundei  gentümerinnen und Grundeigentümern Akontobeiträge verlangen. Voraus  setzung ist, dass Perimeterplan und Kostenverteiler mindestens in ihrer pro  visorischen Ausgestaltung bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümerbeiträge   und   Anschluss-,   Betriebs-,   Benützungs-   oder  Unterhaltsgebühren verjähren nach 5  Jahren. Bei Grundeigentümerbeiträ  gen beginnt die Verjährungsfrist mit der Fertigstellung des Erschliessungs  werkes zu laufen. Bei wiederkehrenden Gebühren beginnt die Verjährungs  frist nach Ablauf der Periode, für die sie geschuldet sind. Für Stillstand und  Unterbrechung der Verjährung gelten Art.  138 Abs.  2 und 3 des Gesetzes  über die direkten Steuern vom 20.  März 2000 analog.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge und Gebühren verjähren in jedem Fall nach 10  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Stundung der Beiträge ist untersagt. Bei bereits gestundeten Beiträgen  darf die Stundung nicht verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Beiträge und Gebühren: Sicherstellung der Forderung *
                            1  Für Beitragsforderungen hat die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht im  Sinne von Art.  836 ZGB und Art.  119 EG zum ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat hat das Pfandrecht bei gestundeten Beiträgen oder bei  Zahlungsverweigerung im Grundbuch eintragen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Vollzug: Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderli  chen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Vollzug: Baupolizei
                            1  Die Baupolizei ist Sache der Gemeinden, sofern das Gesetz nicht aus  drücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet. Die Aufsicht obliegt  dem Baudepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle  Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt dar  auf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Vollzug: Übertragung von Vollzugsaufgaben  -  Vollzug: Gebühren und Barauslagen  -  Vollzug: Grundbuchanmerkungen  -  -  -  Sanktionen: Straftatbestände und Zuständigkeit  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000.00 bestraft.  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000.00 erhöht wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig ist die Baubewilligungsbehörde, deren Strafbefugnis jedoch auf  die Hälfte der Maximalstrafe begrenzt ist. Hält sie eine höhere Busse für ge  boten, überweist sie den Fall gemäss Art.  30 Abs.  4 EG zum StGB  3  zuständige Untersuchungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Sanktionen: Verschiedene Bestimmungen
                            1  Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen. Dabei sind die Bestimmungen  des StGB sinngemäss anzuwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Sanktionen: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
                            1  Wird ein Bauvorhaben oder die Zweckänderung einer Baute unter Miss  achtung von Vorschriften oder in Abweichung von einer Bewilligung ausge  führt, verfügt die Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten bzw. ein  Benützungsverbot und setzt der Bauherrschaft unter Androhung der Ersatz  vornahme eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässi  gen Zustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der  Pflichtige innert 30  Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche  Baubewilligung einreicht; die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen  verlängern. Im baurechtlichen Entscheid ordnet die Bewilligungsbehörde  auch an, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Forderungen und Verzugszins aus Ersatzvornahme besteht ein gesetz  liches Grundpfandrecht im Sinne von Art.  836 ZGB und Art.  119 EG zum  ZGB. Das Pfandrecht ist auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grund  eigentümers im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Übergangsbestimmung
                            1  Das Gesetz findet mit Ausnahme der Verfahrensbestimmungen Anwen  dung auf Bauvorhaben und Planungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes  noch nicht rechtskräftig bewilligt oder genehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Berichtigung durch das Büro des Kantonsrates infolge eines sinnstörenden Verse  hens (analog Art.  28 Abs.  3 des Gesetzes über den Kantonsrat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  -  Schlussbestimmungen: Anpassung an das neue Recht  -  -  -  -  Schlussbestimmungen: Änderungen bisherigen Rechts  4  )  Schlussbestimmungen: Aufhebung bisherigen Rechts  November 1964 wird  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    und in die kantonale Gesetzes  -  Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S.  1611).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1579.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. September 2010
                            1  Die Baubegriffe und Messweisen der Bauordnungen der Gemeinden blei  ben so lange in Kraft, bis die betreffende Gemeinde die Bauordnung und al  lenfalls den Zonenplan angepasst hat. Dies hat innert drei Jahren ab Inkraft  treten dieses Gesetzes zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist in  begründeten Fällen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist Art.  27 unmittelbar  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bestehenden Quartier- und Baulinienpläne, die diesem Gesetz wider  sprechen, sind spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Geset  zes anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist angemessen verlän  gern. Nach Ablauf der Frist ist Art.  27 unmittelbar anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bestehenden Bestimmungen und Definitionen betreffend die Ausnüt  zungsziffer können beibehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2012
                            1  Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu stehenden  Gewässern bis 0.5  ha ha einen Abstand von mindestens 5  m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 und Art. 31 des Baugesetzes vom 1. Dezember 1997 gelten
                            für diese Gewässer sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regelung gemäss Abs.  1 gilt für das betreffende Gewässer bis zur  Festlegung des erforderlichen Gewässerraumes im Sinne der eidgenössi  schen Gewässerschutzgesetzgebung.  A1 Anhang  1: Baubegriffe und Messweisen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Terrain
                            1  Massgebendes   Terrain:   Als   massgebendes   Terrain   gilt   der   natürlich  gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und  Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände  verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-  technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs-  oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Gebäude  -  -  m², Fassadenhöhe 3.5  m und Ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  Gebäudeteile  -  m (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen –  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4 Längenbegriffe, Längenmasse
                            1  Gebäudelänge: Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleins  ten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäudebreite: Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleins  ten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5 Höhenbegriffe, Höhenmasse
                            1  Gesamthöhe: Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen  dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegen  den Punkten auf dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassadenhöhe: Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwi  schen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon  struktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kniestockhöhe: Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der  Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der  Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lichte Höhe: Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Ober  kante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Bal  kenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage be  stimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6 Geschosse
                            1  Vollgeschosse: Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser  Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und  bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die  Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat er  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untergeschosse: Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Ober  kante   des   fertigen   Bodens,   gemessen   in   der   Fassadenflucht,   im   Mittel  höchstens bis 1  m über die Fassadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dachgeschosse: Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  m nicht überschreiten. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen  tiefere Kniestockhöhen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  -  -  Abstände und Abstandsbereiche  -  -  -  Nutzungsziffern  -  -  -  Hauptnutzflächen HNF  Nebennutzflächen NNF  Verkehrsflächen VF  Konstruktionsflächen KF  Funktionsflächen FF  m liegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen  d)  Geschossflächenziffer = (Summe aller Geschossflächen) / (anre  chenbare Grundstücksfläche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baumassenziffer:  a)  Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über  dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücks  fläche  b)  Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen  des Baukörpers in seinen Aussenmassen  c)  Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch  Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu 50%  angerechnet  d)  Baumassenziffer = (Bauvolumen über massgebendem Terrain) / (an  rechenbare Grundstücksfläche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überbauungsziffer:  a)  Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Ge  bäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche  b)  Überbauungsziffer = (anrechenbare Gebäudefläche) / (anrechenbare  Grundstücksfläche)  c)  Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der proji  zierten Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Grünflächenziffer:  a)  Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren  Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche  b)  Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte  Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die  nicht als Abstellflächen dienen  c)  Grünflächenziffer = (anrechenbare Grünfläche) / (anrechenbare  Grundstücksfläche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.1999  Erlass  Erstfassung  Abl. 1998, S. 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2004  Art. 4 Abs. 2  geändert  Abl. 2004, S. 707, S. 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2004  Art. 4 Abs. 3  geändert  Abl. 2004, S. 707, S. 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2005  Art. 42  Titel geändert  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2005  Art. 42b  eingefügt  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2005  Art. 42e  eingefügt  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2005  Art. 48 Abs. 4  eingefügt  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2005  Art. 53  totalrevidiert  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2005  Art. 54 Abs. 2, d)  geändert  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2005  Art. 54 Abs. 2, g)  geändert  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2005  Art. 61 Abs. 3  geändert  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2005  Art. 61 Abs. 4  eingefügt  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2007  Art. 86 Abs. 3  geändert  Abl. 2006, S. 913, S. 1545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 21 Abs. 3  geändert  Abl. 2010, S. 546, S. 549
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 77 Abs. 4  geändert  Abl. 2010, S. 546, S. 549
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 3a  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 7 Abs. 1  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 7 Abs. 1, 3.  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 7 Abs. 1, 5.  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 7 Abs. 1, 11.  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 8 Abs. 4  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 8 Abs. 5  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 8a  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 10a  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 11  totalrevidiert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 14 Abs. 4  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 16 Abs. 2  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 18 Abs. 3  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 27  totalrevidiert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 27a  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011  Art. 32 Abs. 1  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 32 Abs. 2  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 32 Abs. 3  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 32 Abs. 4  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 32 Abs. 5  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 39 Abs. 2  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42a  totalrevidiert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42b Abs. 2  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42b Abs. 3  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42b Abs. 4  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42b Abs. 5  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42c  totalrevidiert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42f  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42g  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42i  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42j  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42k  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 42l  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 47a  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 57 Abs. 1, a)  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 58 Abs. 1, b)  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 58 Abs. 1, l)  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 58 Abs. 2  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 64 Abs. 1  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 77  Titel geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 78  Titel geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 78 Abs. 1  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 78 Abs. 3  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 78 Abs. 4  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 78 Abs. 5  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. 79  Titel geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Art. T1  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  Titel A1  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  01.11.2011  Art. 4 Abs. 4  eingefügt  Abl. 2011, S. 759, S. 1436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2012  01.06.2013  Art. 12 Abs. 2  geändert  Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2012  01.06.2013  Art. 13 Abs. 1  geändert  Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2013  Art. 30 Abs. 1, c)  aufgehoben  Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2013  Art. 31  totalrevidiert  Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2013  Art. T2  eingefügt  Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2014  Art. 46 Abs. 1  geändert  Abl. 2013, S. 1801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2017  Art. 57 Abs. 1, i)  eingefügt  Abl. 2016 S. 1743, 2017 S. 282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 4 Abs. 1  bis  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 4 Abs. 1  ter  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 8 Abs. 3  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 16 Abs. 3  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 29a  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 29b  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 30 Abs. 1  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 30 Abs. 1, a)  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 30 Abs. 2  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 32 Abs. 6  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 34  totalrevidiert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 35 Abs. 1  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 38  totalrevidiert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 42 Abs. 3  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 48 Abs. 3  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 49 Abs. 1  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 54 Abs. 2, a)  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 54 Abs. 2, b)  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 54 Abs. 4  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 54 Abs. 5  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 57 Abs. 1, d)  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 57 Abs. 1, e)  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 57 Abs. 1, f)  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 57 Abs. 1, g)  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019  Art. 61 Abs. 1  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2021  Art. 3a Abs. 1  geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2021  Art. 3a Abs. 1  bis  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2021  Art. 3a Abs. 1  ter  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2021  Art. 3b  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2021  Art. 39a  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42a  Titel geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42a Abs. 1  geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42a Abs. 1  bis  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42a Abs. 2  geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42b Abs. 1  geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42d  aufgehoben  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42f Abs. 3  bis  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42f Abs. 3  ter  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42f  bis  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42h  totalrevidiert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42k  Titel geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42k Abs. 1  geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42m  aufgehoben  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Art. 42n  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2022  01.01.2023  Art. 42e Abs. 2  geändert  Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2022  01.01.2023  Art. 42e Abs. 4  geändert  Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2022  01.01.2023  Art. 42e  bis  eingefügt  Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2022  01.01.2023  Art. 42e  ter  eingefügt  Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2022  01.01.2023  Art. 42e  quater  eingefügt  Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1997  01.01.1999  Erstfassung  Abl. 1998, S. 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  geändert  Abl. 2020, S. 1885  bis  26.10.2020  01.04.2021  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885  ter  26.10.2020  01.04.2021  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885  bis  02.07.2018  01.01.2019  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122  ter  02.07.2018  01.01.2019  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2004  01.09.2004  geändert  Abl. 2004, S. 707, S. 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2004  01.09.2004  geändert  Abl. 2004, S. 707, S. 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2011  01.11.2011  eingefügt  Abl. 2011, S. 759, S. 1436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  totalrevidiert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2012  01.06.2013  geändert  Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2012  01.06.2013  geändert  Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2009  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 546, S. 549
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  totalrevidiert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Kanton Schaffhausen  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b 02.07.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 30 Abs. 1 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 30 Abs. 1, a) 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 30 Abs. 1, c) 10.12.2012 01.06.2013 aufgehoben Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 30 Abs. 2 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 31 10.12.2012 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
Art. 32 Abs. 1 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 32 Abs. 2 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 32 Abs. 3 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 32 Abs. 4 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 32 Abs. 5 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 32 Abs. 6 02.07.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 34 02.07.2018 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 35 Abs. 1 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 38 02.07.2018 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 39 Abs. 2 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 39a 26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885
Art. 42 16.08.2004 01.04.2005 Titel geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 42 Abs. 3 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 42a 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 42a 26.10.2020 01.04.2021 Titel geändert Abl. 2020, S. 1885
Art. 42a Abs. 1 26.10.2020 01.04.2021 geändert Abl. 2020, S. 1885
Art. 42a Abs. 1 bis 26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885
Art. 42a Abs. 2 26.10.2020 01.04.2021 geändert Abl. 2020, S. 1885
Art. 42b 16.08.2004 01.04.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 42b Abs. 1 26.10.2020 01.04.2021 geändert Abl. 2020, S. 1885
Art. 42b Abs. 2 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 42b Abs. 3 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 42b Abs. 4 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 42b Abs. 5 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 42c 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 42d 26.10.2020 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1885
Art. 42e 16.08.2004 01.04.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 42e Abs. 2 24.01.2022 01.01.2023 geändert Abl. 2022, S. 153, S. 1768
Art. 42e Abs. 4 24.01.2022 01.01.2023 geändert Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.100  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2022  01.01.2023  eingefügt  Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2022  01.01.2023  eingefügt  Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2022  01.01.2023  eingefügt  Abl. 2022, S. 153, S. 1768
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816  bis  26.10.2020  01.04.2021  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885  ter  26.10.2020  01.04.2021  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  totalrevidiert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  Titel geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  geändert  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  aufgehoben  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2020  01.04.2021  eingefügt  Abl. 2020, S. 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  geändert  Abl. 2013, S. 1801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2004  01.01.2005  eingefügt  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2004  01.01.2005  totalrevidiert  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2004  01.01.2005  geändert  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2004  01.01.2005  geändert  Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  eingefügt  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2010  01.01.2011  geändert  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2018  01.01.2019  geändert  Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2016  01.03.2017  eingefügt  Abl. 2016 S. 1743, 2017 S. 282
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            700.100  Kanton Schaffhausen  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 1, b) 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 58 Abs. 1, l) 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 58 Abs. 2 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 61 Abs. 1 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
Art. 61 Abs. 3 16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 61 Abs. 4 16.08.2004 01.01.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
Art. 64 Abs. 1 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 77 06.09.2010 01.01.2011 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 77 Abs. 4 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 78 06.09.2010 01.01.2011 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 78 Abs. 1 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 78 Abs. 3 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 78 Abs. 4 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 78 Abs. 5 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 79 06.09.2010 01.01.2011 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. 86 Abs. 3 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
Art. T1 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
Art. T2 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
                            Titel A1  06.09.2010  01.01.2011  eingefügt  Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
                        
                        
                    
                    
                    
                
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