Reglement für die Kommission Lokale Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
                            Natur / Umwelt  Reglement für die Kommission Lokale Agenda 2030 für nachhaltige  Entwicklung  Vom 17. September 2024 (Stand 26. September 2024)  Der Gemeinderat Riehen,  gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Fe  -  bruar  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und § 22 Abs. 1 des Reglements über die Organisation des Gemeinderats und der  Gemeindeverwaltung (Organisationsreglement, OgR) vom 29. März 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Wahl und Amtsdauer
                            1  Der Gemeinderat Riehen wählt auf seine Amtsdauer die Kommission Lokale Agenda 2030 für nach  -  haltige Entwicklung (nachfolgend: Kommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einsitz der politischen Parteien
                            1  In die Kommission werden Mitglieder aller im Einwohnerrat vertretenen Parteien gewählt. Jede Par  -  tei hat Anspruch auf einen Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat holt bei den Parteien vor der Wahl einen Wahlvorschlag ein. Verzichtet eine Partei  auf einen Wahlvorschlag, dann bleibt ihr Sitz in der Kommission unbesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der Mitglieder auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlech  -  ter sowie auf das Interesse der Mitglieder am Thema Nachhaltigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Präsidium und Sekretariat
                            1  Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die Partei, der  das Gemeinderatsmitglied angehört, hat keinen weiteren Sitz in der Kommission. Die Kommission  wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat wird von einer oder einem Mitarbeitenden der Gemeinde geführt. Diese bzw. dieser  muss über Fachkenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeit verfügen und wird vom Gemeinderat als  stimmberechtigtes Mitglied in die Kommission gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der Kommission
                            1  Die Kommission fördert die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der Gemeinde  Riehen und nimmt dafür folgende Aufgaben wahr:  a)  Sie macht praktische Aspekte der Nachhaltigkeit für die Bevölkerung sichtbar und stärkt  das Thema durch die Umsetzung eigener Projekte und geeignete Öffentlichkeitsarbeit.  b)  Sie begleitet und überwacht die Umsetzung der kommunalen Nachhaltigkeitsstrategie und  berichtet darüber.  c)  Sie prüft die Entwicklung anhand von Kennzahlen und Nachhaltigkeitszielen und stellt  Vergleiche mit anderen Städten und Gemeinden an.  d)  Sie erarbeitet Handlungsempfehlungen zuhanden des Gemeinderates und der Verwaltung  und  e)  berät den Gemeinderat in seinen strategischen Aufgaben in allen Belangen im Sinne der  Nachhaltigkeitsstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RiE  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Natur / Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern,  mindestens aber zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Kommission Lokale Agenda 21 wird in die Kommission Lokale Agenda 2030 für nachhaltige  Entwicklung überführt und nimmt ihre Aufgaben bis zum Ende der Legislatur 2022 - 2026 nach die  -  sem Reglement wahr.  Schlussbestimmung  Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Natur / Umwelt  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2024 Erlass Erstfassung 21.09.2024
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                            Natur / Umwelt  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.09.2024  26.09.2024  Erstfassung  21.09.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
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